Regierungsvorlage. 736 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

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1 736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage dem Bundesgesetz vom :XXXXXXX, mit das Waffengesetz 1967 geändert wird (Waffengesetznovelle 1985) Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a dieses Bundesgesetzes Anwendung." Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971, , 91/1975 und 75/1980 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Z 3 lautet:,,3. von Schrotgewehren mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns")." 2. Die Z 3 bis 6 des 11 Abs. 1 werden als Z 4 bis 7 bezeichnet. 3. Dem 12 Abs.4 wird folgender Satz angefügt: "Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen." Abs. 1 lautet:,,(1) Auf 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloßund Steinschloßzündung, 2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vbr dem Jahre 1871 erzeugt worden sind, 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung- von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (COz-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, 4. Zimmerstutzen, 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, finden lediglich die Bestimmungen der 1, 2,5, 6, 8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 lit.b, c, e und Artikel 11 (1) Einer Person, die am XXXXXXX Schußwaffen der im Art. I Z 1 bezeichneten Art besitzt, steht es frei, binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt bei der Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 11 Abs. 2, erster Satz zum weiteren Besitz dieser Schußwaffen zu beantragen. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Bescheides und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist, als erlaubt. (2) Der Besitzer solcher Schußwaffen, a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach 11 Abs. 2, erster Satz zu stellen, hat diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von zwei Monaten, b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese binnen zwei Wpchen vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden Bescheides an gerechnet einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern. (3) Gemäß Abs..4 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen. Artikel III (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem XXXXXXX in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

2 2 von der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Problem: VORBLATT 1. In der letzten Zeit mußte eine Häufung von Straftaten unter Verwendung von als "PUMPGUNS" bekannten Schrotgewehren, die sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für kriminelle Aktionen eignen, wahrgenommen werden. 2. Durch zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ausgelöste Vollziehungsschwierigkeiten. Ziel: 1. Aufnahme der "PUMPGUNS" in den Katalog der verbotenen Waffen des 11 Abs. 1 des Waffengesetzes Anpassung der in Betracht kommenden Bestimmungen des Waffengesetzes an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes. Inhalt: 1. Einfügung einer neuen Z 3 im 11 Abs Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung zwecks Erleichterung der Umstellung auf die neue Rechtslage. 3. Vornahme geringfügiger Textkorrekturen des Waffengesetzes 1967 auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Alternativen: Kosten: Keine. Ein gewisser - allerdings derzeit noch nicht abschätzbarer - finanzieller Mehraufwand wird durch die Gewährung der Entschädigungen für die abgelieferten "PUMPGUNS" zu erwarten sein.

3 736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Erläuterungen A. Allgemeines In letzter Zeit mußte bedauerlicherweise eine Häufung von Straftaten unter Verwendung von als "PUMPGUNS" bekannten Schrotgewehren, die sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungs-, weise besonders für kriminelle Aktionen eignen, wahrgenommen werden. FÜr diese Schußwaffen besteht weder im Bereich der Jagd noch in dem des Schießsportes ein entsprechender Bedarf. Sie werden zumeist als "Selbstverieidigungswaffen" angeboten bzw. gekauft. Zu Zwecken der Selbstverteidigung stehen jedoch eine. Reihe anderer geeigneter Waffen (wie zb sogenannte Schreckschußwaffen, Pistolen und Revolver) zur Verfügung. Aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen erscheint es daher geboten, die in Rede stehenden Waffen Privatpersonen nicht mehr zugänglich zu machen. Dieses Ziel soll durch Aufnahme der "PUMPGUNS" in den Katalog der verbotenen Waffen ( 11 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967) erreicht werden. Darüber hinaus soll mit der in Aussicht genommenen Novelle zwei einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen werden. Zu Art. I Z 1: B. Zu den einzelnen Bestimmungen Bei den Schrotgewehren mit V orderschaftrepetiersystem ("PUMPGUNS") handelt es sich um Schußwaffen, bei denen sich unter dem Lauf ein Rohrmagazin befindet, das in der Regel 4 bis 8 Patronen aufnehmen kann. Vor jedem Schuß muß mit der Hand das Griffstück unter dem Lauf zurückgezogen und wieder vorgestoßen werden (pump-action), wodurch jeweils eine Patrone in den Lauf eingeführt und der Verschluß gespannt wird. Markante Merkmale dieser Waffen sind ihre relativ geringe Gesamtlänge, die durch ihr spezielles Repetiersystem bedingte Möglichkeit, mehrere Schüsse schnell hintereinander abzugeben sowie die durch Verwendung von Schrotpatronen großen Kalibers auf kurze Distanz mögliche verheerende Wirkung. Zu Art. I Z2: Diese Bestimmung trägt der Aufnahme emer neuen Z 3 im 11 Abs. 1 Rechnung. Zu Art. I Z3: 12 Abs.4 sieht derzeit keine Frist für die AntragsteIlung auf Zuerkennung einer Entschädigung für - im2usammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes - verfallen erklärte Waffen vor. Man behalf sich daher im Hinblick auf die Verjährungsfrist dieser Forderung dadurch, daß man die Rechtsnorm des 1489 ABGB, wonach Entschädigungsklagen nach drei Jahren verjähren, analog heranzog. Dieser Analogieschluß wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof als unzutreffend bezeichnet: N ach Auffa~sung des genannten Gerichtshofes komme die Verjährung im öffentlichen Recht nur _ dort in Betracht, wo sie ausdrücklich vorgesehen ist. Die allgemeinen Verjährungs bestimmungen des ABGB seien daher ebenso wie die besonderen V orschriften über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen weder unmittelbar noch analog anwendbar (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , / ). Mit der nunmehr vorgesehenen Regelung wird der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen. Zu Art. I Z 4: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , / , ausgeführt, daß nach der derzeitigen Regelung im Waffengesetz 1967 zwar Jugendlichen auch der Besitz von Waffen der im 30 Abs. 1 genannten Art verboten ist (wegen Erwähnung des 14 im 30 Abs. 1), jedoch in Ermangelung entsprechender Bestimmungen im Waffengesetz 1967 (wegen Nichterwähnung der 38 und 39 im 30 Abs. 1) Jugendliche, die derartige Waffen besitzen, von der

4 4 von der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Behörde weder bestraft noch diese Waffen für verfallen erklärt werden könnten. Durch die nunmehr vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, welche Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 über die 11 bis 14 hinaus auf die.im 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten minderwirksamen Waffen anzuwenden sind. Zu Art. 11: Zu Abs. 1 und 2: Die Besitzer von Schrotgewehren mit V orderschaftrepetiersystem werden vor die Wahl gestellt, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Novelle die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum weiteren Besitz gemäß 11 Abs. 2 zu beantragen oder diese Schußwaffen innerhalb dieses Zeitraumes einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern. Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Besitz der gegenständlichen Waffen bis zum Ablauf der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle beginnenden Frist von zwei Monaten als erlaubt. Wird ein Antrag gestellt, so gilt der Besitz der Waffen jedenfalls bis zur Erlassung des den Antrag erledigenden Bescheides als erlaubt. Für den Fan der Erlassung eines abweisenden Bescheides ist der Besitz noch während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erlaubt. Der unerlaubte Besitz dieser verbotenen Waffen ist als Vergehen gemäß 36 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes 1967 vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Zu Abs. 3: Aus Billigkeitsgründen ist die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die abgelieferten Schußwaffen vorgesehen. Bei der Festsetzung der Entschädigung kann nur auf den Verkehrswert, nicht jedoch auf den Wert der besonderen Vorliebe Bedacht genommen werden. Kosten Die Administration der gegenständlichen Neuregelung ist mit dem vorhandenen Verwaltungsapparat Zu bewältigen. Ein gewisser - allerdings derzeit noch nicht abschätzbarer - finanzieller Mehraufwand wird durch die Gewährung der Entschädigungen für die abgelieferten "PUMPGUNS" zu erwarten sein.

5 Geltender Text Gegenüberstellung Vorgeschlagener Text Verbotene Waffen Verbotene Waffen 11. (1 ) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind; 2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind; 3. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des SchußknalIes oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt, sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;' 4. von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können; 5. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen; 6. der unter der Bezeichnung "Springmesser" und "Fallmesser" bekannten Stichwaffen. 12. (1)... (2)... (3)... Waffenverbote (4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen; b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden als entzogen. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. ' 11. (1 ) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind; 2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind; 3. von Schrotgewehren mit V orderschaftrepetiersystem ("Pumpguns"); 4. von Schußwaffen, die mit einet Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das V erbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; 5. von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können; 6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen; 7: der unter der Bezeichnung "Springmesser" und "Fallmesser" bekannten Stichwaffen. 12.(1)... (2)... (3)... Waffenverbote (4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen; b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden als entzogen. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides. eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen. 'I V> 0"- 0.. <1l... t:o ~. Ii> crq <1l ::So \Jl 736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 6

6 6 von 6 Geltender Text. Vorgeschlagener Text 0- Ausnahmebestimmungen Ausnahmebestimmungen 30. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme jener der 11 bis 14, finden keille Anwendung auf 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung; 2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind; 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (C0 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; 4. Zimmerstutzen; 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet. 30. (1) Auf 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung; 2.' sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind; 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (C0 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; 4. Zimmerstutzen; 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, finden lediglich die Bestimmungen der 1, 2, 5, 6, 8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 lit. b, c, e und Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a dieses Bundesgesetzes Anwendung...., '.J 0-,., g- t::o ~. j;) aq o i:l 736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

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