Aufgaben- und marktgerechte Vergütung
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- Rosa Giese
- vor 7 Jahren
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1 Aufgaben- und marktgerechte Vergütung Merkmale für tarifrechtliche Einstufungen und Überlegungen für Gruppentarife Dreiländerdialog Regionalmanagement Fachkongress am 23. und 24. November 2009 Lindau
2 Begrüßung / Vorstellung Wer / was ist ver.di? Eine der größten freien Einzelgewerkschaften der Welt. Rund 2,2 Millionen Mitglieder aus privaten/öffentlichen Bereichen Betreuung von Beschäftigten in mehr als Berufen. Flächendeckendes Netz von Geschäftsstellen Demokratisch aufgebaut In vier Ebenen und 13 Fachbereichen organisiert Die Ebenen: Bund Landesbezirke Bezirke Örtlich 2
3 Struktur und Aufgaben der kommunalen Wirtschaftsförderer als Rahmenbedingung für Eingruppierung Wandelnde Aufgaben: neben klassischen Aufgaben wie Gewerbeflächenbereitstellung, Bestandspflege oder Standortmarketing kommen jetzt verstärkt neue Aufgaben wie Clustermanagement, Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, die Förderung spezieller Zielgruppen oder Maßnahmen präventiver Wirtschaftspolitik zum Tragen zunehmende Erwartungshaltung 3
4 Die Vergütung ist abhängig von der übertragenen Tätigkeit Bestandspflege Unternehmensansiedlung / Akquise Existenzgründung Standortmarketing Clusterkonzepte Brancheninitiativen Netzwerke Gewerbeflächenmanagement Beschäftigungsförderung Fachkräftemangel 4
5 Rolle der Wirtschaftsförderer Entwicklung in Richtung Selbstverständnis als Initiator, Moderator und Koordinator, der Projekte und Prozesse anstößt und Durchführung delegiert. Zentrale Merkmale Konsens, Vertrauen, Transparenz, Kommunikationsfähigkeit- und bereitschaft 5
6 Tabelle TVöD 6
7 Vergütung - 1 Im Rahmen des BAT (Grundvergütung und Ortszuschlag und allgemeine Zulage) / jetzt TVöD (Entgelt ausschließlich aus Entgelttabelle) Im öffentlichen Dienst Vergütung jetzt nach TVöD/VKA auf der Basis der Eingruppierung BAT TVöD Tabelle mit 15 Entgeltgruppen und 6 Stufen (Erfahrungsstufen), Endstufe nach 15 Jahren Anders als im BAT gibt es im TVöD keine Bewährungsaufstiege (automatische Höhergruppierung bei Bewährung) mehr. Die Bewährungsaufstiege sind phasenweise für übergeleitete Beschäftigte gesichert. In den neuen Entgeltgruppen wird die Entwicklung bereits abgebildet. 7
8 Vergütung - 2 Eingruppierung/Vergütung bezogen auf Wirtschaftsförderer Bandbreite (jeweils Stufe 2 und Stufe 6 in Euro angegeben) Beispiele EG 9, EG 12, EG 14, EG 15 EG 9 (Fachhochschulabschluss): 2.480/3.423 entspricht BAT IV b ohne Aufstieg nach IV a EG 12 (Fachhochschulabschluss): (3.021/4.504) entspricht BAT III bzw. II nach Aufstieg aus III 8
9 Vergütung - 3 EG 14 (Universitätsabschluss) (3.657/4.939) entspricht BAT II mit Aufstieg nach Ib, Ib nach Aufstieg aus II und ohne Aufstieg nach Ia EG 15 (Universitätsabschluss):4.038/5.384 entspricht früherer BAT Ib mit Aufstieg nach Ia EG 15 ü entspricht früherer Vergütungsgruppe BAT I (4.642,22/6.015) nur für Übergeleitete In der Praxis wird oftmals eine Zulage gezahlt, um Bewerber zu gewinnen. Bandbreite öffentlicher Dienst/in ausgegliederten Bereichen losgelöst vom TVöD bzw. in Anlehnung oder frei verhandelt Mantelregelungen bei Kollektivverträgen von Bedeutung (Urlaub, Qualifizierung etc.) 9
10 Grundlagen der Feststellung des Vergütungsanspruchs - 1 a) Grundsatz der Tarifautomatik Hiernach ist der Angestellte automatisch in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale seine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit erfüllt. Der Arbeitgeber hat daher lediglich in einem Akt der Rechtsanwendung festzustellen, welche Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt. 10
11 Grundlagen der Feststellung des Vergütungsanspruchs - 2 b) Bewertungsfaktor ist die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit Nicht der Angestellte, die auszuübende Tätigkeit muss die Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Auszuübende Tätigkeit ist die Tätigkeit, die der Arbeitgeber dem Angestellten in Ausübung seines Direktionsrechts zur Ausübung zugewiesen hat. In 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT wird bestimmt, dass sich die Eingruppierung des Angestellten in eine Vergütungsgruppe als Rechtsfolge daraus ergibt, welche Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Diese Tätigkeitsmerkmale sind in der Vergütungsordnung zu finden. 11
12 Grundlagen der Feststellung des Vergütungsanspruchs - 3 Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung, die sich aus der Anlage 1 a (hierunter fallen auch Wirtschaftsförderer) und Anlage 1 b zum BAT zusammensetzt. Das Verfahren, in dem in einem Akt der Rechtsanwendung festzustellen ist, nach welcher Vergütungsgruppe der Angestellte eingruppiert ist, also welche Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt (Bewertungsverfahren), ist in 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5 BAT sowie in den Protokollnotizen zu 22 Abs. 2 BAT geregelt. 12
13 Grundlagen der Feststellung des Vergütungsanspruchs - 4 Fazit: Das Eingruppierungsrecht des BAT setzt sich somit aus drei Komponenten zusammen: 1. tarifliche Anforderungen (Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung) 2. Methoden der Tätigkeitsbewertung ( 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5) 3. Grundsatz der Tarifautomatik ( 22 Abs. 2 Unterabs. 1) BAT gilt nur unmittelbar und zwingend, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. (oftmals Gleichstellungsabrede bzw. Anwendungsklausel durch Arbeitgeber) Anwendungsklausel: Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT (jetzt TVöD) sowie die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 13
14 Tätigkeitsmerkmale und unbestimmte Rechtsbegriffe als Grundlagen - 1 Problematik schwierig eindeutig zu bestimmen Vorteil rechtlich durchgeklagte Begriffe, daher Sicherheit aber: Veränderungsbedarf, da Aufgaben sich wandeln, auch im Bereich der Wirtschaftsförderer Unbestimmte Rechtsbegriffe (sind auslegungsbedürftig, aber notwendig wegen unübersehbar vielfältigen Tätigkeitsbereichen des öffentlichen Dienstes) Die Vergütungsordnung enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse schwierige Aufgaben besondere Leistungen gleichwertige Fähigkeiten besondere Schwierigkeit und Bedeutung 14
15 Tätigkeitsmerkmale und unbestimmte Rechtsbegriffe als Grundlagen - 2 Beispiele in relevanten Vergütungsgruppen BAT / jetzt Entgeltgruppen TVöD BAT III/EG 9: Angestellte deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 heraushebt BAT IIa/EG 12: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben BAT Ia/EG 14: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Fallgruppe 1a heraushebt 15
16 Beispiel Übersicht Tätigkeitsmerkmale / unbestimmte Rechtbegriffe 16
17 Tätigkeitsmerkmale und unbestimmte Rechtsbegriffe als Grundlagen - 3 Die Tarifvertragsparteien haben mit der Vergütungsordnung ein Vergütungssystem vereinbart, das die Zahlung einer nach unterschiedlichen Wertebenen differenzierten Vergütung möglich macht. Die Differenzierung erfolgt durch ein System sich in der jeweils höheren Vergütungsgruppe steigernden Anforderungen. Beispiel Wertebene: hier wird als personenbezogene Anforderung ein wissenschaftliches Hochschulstudium verlangt. 17
18 Zusätzlich wirkende Regelungen des TVöD auf die Vergütung Stufenregelungen 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorhergesehene Tätigkeit förderlich ist. Abs. 2a die im vorherigen Arbeitsverhältnis (im ÖD) erworbenen Stufen können bei Einstellung berücksichtigt werden. 17 Abs. 2, Satz 1 TVöD Bei Leistungen, der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden Folge schneller zu höherem Einkommen 18
19 Tarifverhandlungen neue Entgeltordnung / Bereich VKA (Kommunen) - 1 verzögert wegen Verhalten der VKA und Tarifverhandlungen derzeit ins Stocken geraten ver.di Modell der Eingruppierung als Ausgangspunkt bisher weiter vorangekommen im Bereich der TdL (2 Phasen) unter Einbeziehung der Interessengruppen (Gesamteinigungsvorbehalt) 1. Phase: auf der Basis der bisherigen Eingruppierungsvorschriften einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT soll eine einheitliche Entgeltordnung zum TV-L entstehen - Streichung überholter Tätigkeitsmerkmale - Festlegung erforderlicher neuer Tätigkeitsmerkmale - Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen
20 Tarifverhandlungen neue Entgeltordnung / Bereich VKA (Kommunen) Phase: in noch festzulegenden ausgesuchten Verwaltungen soll für 1,5 Jahre ein anderes Modell einer Entgeltordnung erprobt werden - Grundlage der Erprobungsphase soll das ver.di Modell einer Entgeltordnung sein, mit dem ein alle Anforderungen am Arbeitsplatz berücksichtigendes System für die Eingruppierung vorliegt ver.di Modell bestehend aus Grundmerkmal (Kenntnisse und Fähigkeiten) Zusatzmerkmal (Selbständigkeit, Verantwortung, Schwierigkeit, Soziale Kompetenz, psychische und physische Anforderungen) Heraushebungsmerkmal (z.b. erweiterte gründliche Kenntnisse) führen zusammen zur Eingruppierung
21 Tarifverhandlungen neue Entgeltordnung / Bereich VKA (Kommunen) - 3 Grundmerkmal und Zusatzmerkmal zusammen ergeben die Eingruppierung. Jedes erfüllte Zusatzmerkmal führt jeweils zu einer um eine Entgeltgruppe höheren Eingruppierung. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Leitungselement. außerdem: Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen: bedeutet, dass in der Entgeltordnung ein bestimmter Beruf bzw. eine bestimmte Funktion aufgeführt ist
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