Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

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1 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss NAT/444 "Beihilfen für Landwirte / Gebiete mit naturbedingten Nachteilen" Brüssel, den 17. Dezember 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ausrichtung der Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen" KOM(2009) 161 endg. Berichterstatterin: Ludmilla TODOROVA NAT/444 - CESE 1945/2009(EN) AA/DC-EH/MD-AA/HB-AA/HB/js Rue Belliard/Belliardstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel Fax Internet: DE

2 - 1 - Die Europäische Kommission beschloss am 21. April 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ausrichtung der Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen" KOM(2009) 161 endg. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 11. November 2009 an. Berichterstatterin war Ludmilla TODOROVA. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 458. Plenartagung am 16./17. Dezember 2009 (Sitzung vom 17. Dezember) mit 81 gegen 1 Stimme bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme: * * * 1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 1.1 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat bereits in mehreren Stellungnahmen 1 betont, von welch großer Bedeutung eine angemessene Ausgleichszahlung als unverzichtbares Instrument zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Landwirtschaft ist. Die Beihilfen für benachteiligte Regionen sind daher von größter Bedeutung, um den Fortbestand der Landwirtschaft zu gewährleisten, zur Vitalität ländlicher Gebiete beizutragen und in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen Landaufgabe und Abwanderung zu verhindern. 1.2 Mit der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete sollte auch ein Beitrag zur Erhaltung der Kapazitäten für die Erzeugung von Nahrungsmitteln geleistet werden. Dieser Aspekt könnte umso wichtiger werden, wenn bedingt durch den Klimawandel die Produktionskapazitäten andernorts geringer werden. Im Rahmen der Regelung sollte deshalb berücksichtigt werden, dass es bei der Förderung der Beibehaltung landwirtschaftlicher Tätigkeit in benachteiligten Gebieten, in denen andernfalls Boden brachliegen würde, um die Wahrung öffentlichen Interesses geht. 1.3 Die Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete darf nicht mit freiwillig eingegangenen Verpflichtungen im Agrarumweltbereich verwechselt werden. Im Rahmen der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete müssen im Grundsatz Landwirte, die unter schwierigeren Umständen arbeiten und für die eine Kompensation über den Markt besonders schwierig ist, die 1 ABl. C 318 vom , S. 93; ABl. C 44 vom , S. 56; EWSA-Stellungnahme CESE 1463/2009 vom

3 - 2 - zugleich aber den größten Beitrag zur Landschaftspflege leisten, Ausgleichszahlungen erhalten. 1.4 Die vorgeschlagenen acht biophysikalischen Kriterien könnten zwar eine angemessene Grundlage zur Abgrenzung benachteiligter Gebiete sein, doch sind die Verfügbarkeit von Daten und die Wahl der richtigen Schwellenwerte von wesentlicher Bedeutung. Der EWSA empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten für die vorgeschlagenen Kriterien eingehende Folgenabschätzungen durchführen und dazu detaillierte Karten vorlegen. 1.5 Der Mitteilung zufolge gilt ein Gebiet als benachteiligt, wenn 66% seiner Fläche mindestens eines der acht Kriterien erfüllen. Der EWSA hat die Absicht, die Ergebnisse der Abgrenzung benachteiligter Gebiete zu prüfen und eine Stellungnahme zu diesen Schwellenwerten abzugeben. 1.6 Die Anwendung von kumulativen, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Kriterien in heterogenen Gebieten, die mehrere Nachteile zugleich aufweisen, ist sehr sinnvoll, da sie die Wechselwirkung zwischen zahlreichen Einflussfaktoren konkret berücksichtigen. Darüber hinaus könnten die vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien um zusätzliche Faktoren, wie z.b. die Abgeschiedenheit, die auch als naturbedingter Nachteil betrachtet werden könnte, erweitert werden. 1.7 Nach der Ausweisung benachteiligter Gebiete auf der Grundlage der gemeinsamen biophysikalischen Kriterien könnte sich eine gewisse Nachjustierung als notwendig erweisen. Für diesen Fall vertritt der EWSA die Ansicht, dass ein produktionsbezogener Indikator, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betriebs wiedergibt und auch die Opportunitätskosten aufgrund von Familienarbeit und Eigenkapital berücksichtigt, am besten geeignet wäre. Die Kommission wird sicherstellen, dass die von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien objektiv und diskriminierungsfrei sind und den Zielen der Regelung entsprechen. 1.8 Der EWSA fordert, dass die zusätzliche Arbeitsbelastung für Landwirte in benachteiligten Gebieten sowie die von ihnen zu tragenden höheren Investitionskosten angemessen bewertet und bei der in der Verordnung Nr. 1698/2005 enthaltenen neuen Zahlungsformel berücksichtigt werden. 1.9 Es muss eine angemessene Auslaufphase vorgesehen werden, damit sich die Landwirte auf die neue Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete einstellen können. 2. Hintergrund 2.1 Die 1975 eingeführten Zahlungen für benachteiligte Gebiete (nunmehr "Zahlungen für naturbedingte Nachteile" genannt) fördern die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in Berggebieten, in anderen benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind (sogenannten "benachteiligten Zwischengebieten", die in der vorliegenden Mitteilung behandelt werden)

4 - 3 - und in Gebieten mit spezifischen Nachteilen (z.b. Inseln und Küstenregionen, die 9% der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmachen). Berggebiete machen fast 16% der landwirtschaftlichen Nutzfläche der EU aus und werden anhand von Höhenlage, starker Hangneigung oder einem Zusammentreffen dieser beiden Faktoren als benachteiligte Gebiete eingestuft. Gebiete nördlich des 62. Breitengrads werden den Berggebieten gleichgestellt. Bei der Einstufung von Gebieten als benachteiligte Zwischengebiete (etwa 31% der landwirtschaftlichen Fläche der EU) werden über 100 sehr unterschiedliche nationale Kriterien zugrunde gelegt, deren breites Spektrum innerhalb der EU nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofes zu einer ungleichen Behandlung führen kann 2. Nicht alle landwirtschaftlichen Betriebe in diesen Gebieten erhalten eine entsprechende Ausgleichszahlung. 2.2 Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der ELER-Verordnung (EG) Nr. 1698/ enthält eine neue Definition für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen, die nicht Berggebiete sind und nicht zu den Gebieten mit spezifischen Nachteilen gehören; diese Gebiete müssen "von anderen naturbedingten Nachteilen betroffen sein, insbesondere einer geringeren Bodenproduktivität oder von schwierigen klimatischen Verhältnissen, und [Gebiete sein,] in denen die Erhaltung einer extensiven Landwirtschaft wichtig für die Landbewirtschaftung ist". Mit Artikel 37 wurde das Verfahren zur Berechnung der Zahlungsbeträge geändert konnte sich der Rat jedoch nicht auf ein durchführbares gemeinschaftsweites System für die Einstufung dieser Gebiete einigen. Es wurde daher vereinbart, das bisherige System für einen begrenzten Zeitraum beizubehalten, und die Kommission wurde beauftragt, die Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete zu überarbeiten. Das neue Abgrenzungssystem wird voraussichtlich 2014 in Kraft treten. 2.3 Die derzeitige Einstufung der benachteiligten Zwischengebiete stützt sich auf drei Arten von Indikatoren (aufgelistet in Artikel 19 der EAGFL-Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) 4 : Schwach ertragsfähige landwirtschaftliche Flächen; deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse für die Wirtschaftsleistung in der Landwirtschaft; eine geringe oder abnehmende Bevölkerungsdichte, wobei die Bevölkerung überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist. Die derzeitige Abgrenzung stützt sich zum Teil auf sozioökonomische Kriterien, die nach Ansicht der Kommission nicht länger die Hauptziele der Ausgleichsregelung für naturbedingte Nachteile widerspiegeln. Darüber hinaus wurde den veränderten demografischen und wirtschaftlichen Daten nicht Rechnung getragen, um die Abgrenzung der Gebiete zu aktualisieren. Ferner stützt sich die Abgrenzung auf ein breites Spektrum von nationalen Indikatoren, die häufig auf europäischer Ebene nicht vergleichbar sind ABl. C 151 vom ABl. L 277 vom , S. 1. ABl. L 160 vom , S. 80.

5 Die für eine ausreichend detaillierte Beurteilung eines neuen Abgrenzungskonzepts notwendigen Informationen (z.b. Gemeinde - LAU 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) können nur auf nationaler Ebene erhoben werden. Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung von acht biophysikalischen Kriterien (niedrige Temperaturen, Hitze, Bodenentwässerung, Bodentextur und Steingehalt, Wurzeltiefe, chemische Zusammensetzung des Bodens, Bodenwasserbilanz und Hangneigung) auf ihrem Hoheitsgebiet simulieren und Karten der aus diesen Simulationen hervorgehenden möglichen Fördergebiete erstellen. Ein Gebiet gilt als von ausgeprägten naturbedingten Nachteilen betroffen, wenn 66% seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche mindestens eines der aufgelisteten Kriterien zu dem Schwellenwert erfüllt. 2.5 Derzeit verwenden 13 Mitgliedstaaten mehrere kombinierte Indikatoren zur Berechnung eines Index, mit dem Gebiete nach spezifischen Schwellenwerten oder Kategorien eingestuft werden. In einigen Fällen sind die "Indexsysteme" durchaus weiter entwickelt als die biophysikalischen Kriterien und können daher vorhandene Nachteile in einem Gebiet besser erfassen. Allerdings wäre vom Standpunkt der Kommission aus die Aufstellung eines gemeinsamen Indexsystems, das in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden wäre, mit erheblichen Anstrengungen bei der Gestaltung, Datenerfassung, Analyse und Umsetzung verbunden. Die Einführung eines europaweiten Indexsystems als Mittel zur korrekten Erfassung vorhandener naturbedingter Nachteile wäre daher weder effizient noch realistisch. 2.6 Nach Auffassung der Kommission muss daher für die Fälle, in denen die naturbedingten Nachteile überwunden werden können, die Gebietsabgrenzung verfeinert werden, indem die biophysikalischen Kriterien zusammen mit geeigneten produktionsbezogenen Indikatoren angewendet werden. 2.7 Der Mitteilung zufolge sind geeignete, auf Betriebsebene anzuwendende Förderkriterien ein nützliches Mittel, um über die Gebietsabgrenzung hinaus die Beihilfe gezielt einzusetzen. Nach Angaben der Kommission bestehen derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten etwa 150 verschiedene Förderkriterien auf Betriebsebene, von denen einige Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Regeln der WTO geben könnten, da sie bestimmte Produktionszweige oder landwirtschaftliche Aktivitäten von Unterstützungsmaßnahmen ausschließen. In einigen Mitgliedstaaten werden derzeit Nebenerwerbslandwirte von Beihilfezahlungen ausgeschlossen, obwohl diese Landwirte einen Beitrag zu den Zielen der Maßnahme leisten.

6 Vier Optionen für die Überarbeitung wurden am 22. Mai 2008 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt: Option 1: Status Quo+ Bei diesem Szenario würden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf die derzeit zur Abgrenzung der benachteiligten Gebiete verwendeten sozioökonomischen Indikatoren zu verzichten und die Kriterien zu bestimmen, die ihrer Meinung nach am besten geeignet sind, die Landwirtschaft beeinträchtigende naturbedingte Nachteile zu definieren. Option 2: Gemeinsame Kriterien Die benachteiligten Zwischengebiete würden anhand der gemeinsamen biophysikalischen Kriterien abgegrenzt. Option 3: Förderkriterien Das Gemeinschaftsrecht würde einen grundlegenden Rahmen für die Förderkriterien vorgeben, in dem die Prinzipien und die Art der Kriterien, die zu verwenden sind, um intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme auszuschließen (z.b. Höchstbestandsdichte, Durchschnittsertrag, Standarddeckungsbeitrag), festgelegt sind. Option 4: Hoher Naturschutzwert Diese Option würde eine gezieltere Abgrenzung der Gebiete bedeuten: die benachteiligten Gebiete wären auf jene beschränkt, die von naturbedingten Nachteilen betroffen sind und darüber hinaus als Gebiete von hohem Naturschutzwert eingestuft werden. 3. Standpunkt des EWSA 3.1 Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige der EU und bietet nahezu 30 Millionen Menschen Beschäftigung. Die Aufrechterhaltung des europäischen Agrarmodells, die Sicherstellung der Verfügbarkeit hochwertiger Nahrungsmittel und die Beschäftigung sind für den Fortbestand des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten von zentraler Bedeutung, auch im Hinblick auf eine verantwortungsbewusstere Bodenbewirtschaftung und -verwaltung. Dies wird auch einen Beitrag dazu leisten, die heutige reiche Vielfalt an Nahrungsmitteln, lokalen Traditionen und handwerklichen Fertigkeiten zu bewahren. Eine nachhaltige Landwirtschaft bietet auch zahlreiche positive Nebeneffekte im Dienste der Allgemeinheit, wie etwa die Wahrung der biologischen Vielfalt, den Schutz natürlicher Lebensräume und die Landschaftspflege. 3.2 Benachteiligte Gebiete, die keine Bergregionen sind, machen aus ökonomischer Sicht 30% der landwirtschaftlichen Betriebe, 39% der landwirtschaftlichen Nutzfläche, 31% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und 26% des wirtschaftlichen Potenzials aus. Europaweit wandert die Bevölkerung aus ländlichen Gebieten ab, wobei die benachteiligten Gebiete diesem Problem besonders ausgesetzt sind. Dieser Prozess kann sehr zerstörerisch wirken. Die Beihilfen für benachteiligte Regionen sind daher von größter Bedeutung, um eine Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten sowie zur Vitalität ländlicher Gebiete beizutragen und in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen Landaufgabe und Abwanderung zu verhindern.

7 Der EWSA hat bereits in mehreren Stellungnahmen die Schwierigkeiten hervorgehoben, denen sich Landwirte in benachteiligten Gebieten gegenübersehen, und betont, dass eine angemessene Ausgleichszahlung von wesentlicher Bedeutung ist, damit das Land auch weiterhin für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt wird. Der EWSA hält die Ausgleichszahlung für ein unverzichtbares Instrument zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Landwirtschaft an ökonomisch, ökologisch und auch sozial besonders sensiblen Standorten. Der EWSA richtet sein besonderes Augenmerk auf die Probleme der nördlichen Regionen der EU. 3.4 In der gesamten Mitteilung kommt es der Kommission darauf an, (anhand von Karten) diejenigen Gebiete abzugrenzen, in denen die Möglichkeiten für eine landwirtschaftliche Produktion erheblich eingeschränkt sind. Die vorgeschlagenen Kriterien können in einer ersten Phase eine angemessene Grundlage für eine Bewertung der naturbedingten Nachteile in der gesamten EU bilden. Da ein gut funktionierendes Beihilfesystem für benachteiligte Regionen für die Zukunft der GAP von großer Bedeutung ist, müssen die vorgeschlagenen Kriterien jedoch sorgfältig geprüft werden. Der Ausschuss begrüßt daher die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Rat Die Verfügbarkeit von Daten für die acht biophysikalischen Kriterien ist für eine eindeutige und objektive Bestimmung und Klassifizierung von landwirtschaftlichen Zwischengebieten von wesentlicher Bedeutung. Es ist sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten für die vorgeschlagenen Kriterien eingehende Folgenabschätzungen durchführen und dazu detaillierte Karten vorlegen. Darüber hinaus wird es für eine bessere Einbeziehung der spezifischen Eigenschaften jedes Mitgliedstaates in die Diskussion von Nutzen sein, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Simulationen für zusätzliche Kriterien und verschiedene Schwellenwerte liefern können. Die Abgrenzung der benachteiligten Gebiete auf Gemeindeebene (LAU 2) könnte als ausreichend detailliert erachtet werden. 3.6 Der Mitteilung zufolge gilt ein Gebiet als benachteiligt, wenn 66% seiner Fläche mindestens eines der acht Kriterien erfüllen. Dies impliziert den Grundsatz der Zusätzlichkeit, d.h., dass bis zu acht verschiedene Einzelsummen addiert werden können (mögliche Überschneidungen nicht einberechnet), um zur Gesamtzahl der klassifizierten Landflächen in einer bestimmten Region zu gelangen. Obgleich Sinn und Zweck der Einteilung in Zonen darin besteht, gezielt die Regionen unterstützen zu können, in denen dies für die Erhaltung der Landwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, wird die vorgeschlagene Obergrenze als zu hoch angesehen. Es gibt zudem Bedenken, dass dies zu einem Ausschluss bisher als benachteiligt eingestufter Gebiete führen könnte. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass ohne die Ergebnisse der Simulationen der Schwellenwert von 66% mit großer Vorsicht betrachtet werden muss und erst dann weiter erörtert werden kann, wenn diese Simulationen und Karten vorliegen. 3.7 Besonderes Augenmerk sollte der Anwendung von kumulativen, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Kriterien in heterogenen Gebieten, die mehrere Nachteile zugleich 5 Schlussfolgerungen des Rates vom 22./23. Juni 2009.

8 - 7 - aufweisen, gelten. Der Vorteil der bisher verwendeten Systeme, bei denen es sich in vielen Fällen um Indexsysteme handelte, lag darin, dass mehrere Kriterien darin eingearbeitet waren und damit Instrumente mit einer höheren spezifischen Aussagekraft zur Verfügung standen. Diese gaben die tatsächlichen Gegebenheiten und deren Wechselwirkungen deutlich besser wieder. Durch die Anwendung eines zusammengesetzten Indikators, der mehrere Kriterien auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage kombiniert, könnte ein Gebiet als benachteiligt eingestuft werden, auch wenn einzelne Kriterien nicht zu dieser Klassifizierung führen würden. Eine solche Situation lässt sich in manchen Mitgliedstaaten zum Beispiel für die Klassifizierung von Bergregionen feststellen. Solche Instrumente sind äußerst nützlich, da sie die Wechselwirkung zwischen zahlreichen Einflussfaktoren konkret berücksichtigen. 3.8 Für Fälle, in denen naturbedingte Nachteile durch technischen Fortschritt oder andere Formen von Eingriffen (wie Be- oder Entwässerung) überwunden werden konnten, schlägt die Kommission eine Feinabstimmung vor, die nur zur Anwendung kommen soll, um Gebiete auszuschließen, die andernfalls als benachteiligt eingestuft würden, und nicht um zusätzliche Gebiete einzubeziehen. Ein großes Problem sind jedoch Gebiete, die von der Abgrenzung ausgeschlossen werden sollen, weil sie ihre naturbedingten Nachteile durch entsprechende Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Praktiken überwunden haben. Es ist hervorzuheben, dass naturbedingte Nachteile auch durch mehrfache Interventionsmaßnahmen nicht ganz überwunden werden können. Außerdem sollten die finanzielle Belastung durch die fast durchweg sehr großen Investitionen sowie die Erhaltungskosten berücksichtigt werden. Ferner sollte bedacht werden, dass diese Anpassungen zumeist nur durch zusätzliche finanzielle Mittel (z.b. für Dränage- und Bewässerungstechniken) möglich sind. 3.9 In einer früheren Stellungnahme hat der EWSA bereits für die Ausarbeitung der Details dieser Maßnahmen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen EU-Vorschriften und Flexibilität auf nationaler und regionaler Ebene gefordert 6. Nach der Anwendung der biophysikalischen Kriterien könnte sich eine Nachjustierung der ausgewiesenen benachteiligten Gebiete als notwendig erweisen. Der EWSA ist der Ansicht, dass eine solche Feinabstimmung in diesem Falle erlaubt sein und auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollte. Nach Auffassung des EWSA wäre für diesen zusätzlichen Schritt ein produktionsbezogener Indikator, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betriebs wiedergibt und auch die Opportunitätskosten aufgrund von Familienarbeit und Eigenkapital berücksichtigt, am besten geeignet. Die Kommission wird sicherstellen, dass die von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien objektiv und diskriminierungsfrei sind und den Zielen der Regelung entsprechen. Durch einen solchen alternativen Ansatz werden kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe leichter an finanzielle Unterstützung gelangen und es wird zugleich vermieden, dass Landwirte für Investitionen zur Überwindung naturbedingter Nachteile "bestraft" werden. Um Unsicherheit unter den Landwirten zu vermeiden, sollten sie mindestens während des gesamten Programmplanungszeitraums unter die Förderung fallen. 6 ABl. C 44 vom , S. 56.

9 Es ist hervorzuheben, dass in dem Vorschlag keinerlei Hinweise auf geografische Nachteile enthalten sind (isolierte Lage, Entfernung von Einkaufsmöglichkeiten, Entscheidungsinstanzen und Dienstleistungen usw.), dass diese Nachteile aber für Landwirte in benachteiligten Gebieten zu den größten Problemen zählen. Anpassungen auf Grundlage der Dichte landwirtschaftlicher Betriebe, des Marktzugangs oder der Verkehrsmöglichkeiten in der Region wären ebenfalls denkbar Die vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien könnten ausgeweitet werden. Ein zusätzliches Kriterium könnten "Feldkapazitätstage" sein, anhand derer die Grenzen nasser unbearbeitbarer Böden festgestellt werden und somit der Wechselwirkung zwischen Bodentypen und Klima, z.b. in einem Meeresklima, Rechnung getragen wird. Zudem sollten einige der vorgeschlagenen Grenzwerte im Hinblick auf eine Wiedergabe der realen Bedingungen sorgfältig geprüft werden. Ein Beispiel ist die von der Kommission vorgeschlagene 15%ige Hangneigung. Der Ausschuss hat bereits gefordert, auch die negative Temperatursumme der Winterperiode zu berücksichtigen Da durch die neuen Kriterien bestimmte Gebiete, die derzeit als förderfähig eingestuft sind, möglicherweise ausgeschlossen werden, sind auf Betriebsebene tiefgreifende Konsequenzen zu erwarten. Der EWSA sieht eine angemessene Auslaufphase als äußerst wichtig an, damit sich die Landwirte auf die neue Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete einstellen können. Auch die politische Ausrichtung der künftigen GAP sollte in diesen Prozess einbezogen werden Mit der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete sollen Beihilfen gezielt an landwirtschaftliche Betriebe in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen gezahlt werden. Sie bildet somit einen untrennbaren Bestandteil der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem so genannten zweiten Pfeiler der GAP. Mit der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete sollte auch ein Beitrag zur Erhaltung der Kapazitäten für die Erzeugung von Nahrungsmitteln geleistet werden. Dieser Aspekt könnte umso wichtiger werden, wenn bedingt durch den Klimawandel die Produktionskapazitäten andernorts geringer werden. Im Rahmen der Regelung sollte deshalb berücksichtigt werden, dass es bei der Förderung der Beibehaltung landwirtschaftlicher Tätigkeit in benachteiligten Gebieten, in denen andernfalls Boden brachliegen würde, um die Wahrung öffentlichen Interesses geht Die Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete darf nicht mit freiwillig eingegangenen Verpflichtungen im Agrarumweltbereich verwechselt werden. Die beiden Förderbereiche sollten nicht als sich gegenseitig ausschließend, sondern vielmehr als einander ergänzend angesehen werden. Die Gewährung der Beihilfezahlung für benachteiligte Gebiete sollte nicht an Umweltauflagen, die über die Cross-Compliance-Bestimmungen hinausgehen, gebunden werden. Anders als unter dem ersten Pfeiler der GAP (Direktzahlungen und Marktstützung) müssen im Rahmen der Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete Landwirte, die unter schwierigeren Umständen arbeiten als diejenigen in nicht-benachteiligten Gebieten, für die 7 Stellungnahme CESE 1463/2009 vom , NAT/430, Ziffer 1.7.

10 - 9 - eine Kompensation über den Markt besonders schwierig ist und die zugleich aber den größten Beitrag zur Landschaftspflege leisten, prinzipiell Ausgleichszahlungen erhalten Die Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die Beihilfezahlungen für benachteiligte Gebiete nach der in der Verordnung Nr. 1698/2005 enthaltenen neuen Zahlungsformel zu berechnen. Diese besagt, dass mit den Zahlungen entstandene Kosten und Einkommenseinbußen ausgeglichen werden sollen. Der EWSA fordert daher, dass die zusätzliche Arbeitsbelastung für Landwirte in benachteiligten Gebieten sowie die von ihnen zu tragenden höheren Investitions- und Betriebskosten angemessen bewertet und bei den Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden Mit dem neuen Zahlungssystem sollte mehr Transparenz einhergehen. Hinsichtlich der Höhe der Zahlungen für benachteiligte Gebiete wird es jedoch weiterhin deutliche Unterschiede sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten geben. Dies ergibt sich unvermeidlich daraus, dass es einzelnen Behörden überlassen bleibt, die Mittel für ländliche Entwicklung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach eigenem Ermessen zu verteilen oder gar die Beihilferegelung für benachteiligte Gebiete gar nicht anzuwenden Zahlreiche Mitgliedstaaten unterstützen ihre benachteiligten Gebiete nur unzureichend. Der EWSA ruft die Mitgliedstaaten dazu auf anzuerkennen, dass die Unterstützungszahlungen für benachteiligte Gebiete äußerst wichtig sind. Die Mitgliedstaaten sollten den für die Beihilferegelung vorgesehenen Anteil aus ihren nationalen Haushaltsmitteln für die ländliche Entwicklung, unabhängig von dem Ergebnis der derzeit vorgenommenen Abgrenzung benachteiligter Gebiete, aufrechterhalten. Brüssel, den 17. Dezember 2009 Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Mario SEPI NAT/444 - CESE 1945/2009 (EN) AA/DC-EH/MD-AA/HB-AA/HB/js

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