EUROPÄISCHE KOMMISSION
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2015/N) Deutschland Änderung des Anwendungsbereichs der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 28. Januar 2015 meldete Deutschland nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) eine Änderung des Anwendungsbereichs der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften bei der Kommission zur Genehmigung an. Die Methoden waren zuvor von der Kommission per Beschluss in den Sachen N 197/2007 1, N 541/ und N 762/ genehmigt worden; Anschließend wurde ihre Geltungsdauer per Beschluss in den Sachen SA (2013/N) 4, SA (2013/N) 5 und SA (2013/N) 6 verlängert. (2) Mit Schreiben vom 20. April 2015 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen ABl. C 248 vom , S. 3. ABl. C 16 vom , S. 1. ABl. C 187 vom , S. 2. ABl. C 233 vom , S. 6. ABl. C 233 vom , S. 7. ABl. C 233 vom , S. 7. Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Europäische Kommission, 1049 Brüssel/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel
2 (3) Am 21. April 2015 übermittelte Deutschland weitere Informationen. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNG 2.1. Gegenstand der Änderung (4) Deutschland meldete eine Änderung des Anwendungsbereichs der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften für Investitions- und Betriebsmittelkredite sowie für Spezialfinanzierungen wie Projektgesellschaften und junge Unternehmen an (im Folgenden die Berechnungsmethoden ). (5) Die angemeldete Änderung gründet sich auf die aktuellen deutschen Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von staatlichen Bürgschaften (im Folgenden die aktuellen Methoden ). (6) Am 25. September 2007 genehmigte die Kommission die deutschen Berechnungsmethoden für Beihilfeintensitäten von Bürgschaften für Investitionskredite (Sache N 197/ Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften), am 28. November 2007 eine erste Änderung zur Ausweitung auf Bürgschaften für Betriebsmittelkredite (Sache N 541/ Änderung der deutschen Bürgschaftsmethode zur Ausweitung auf Bürgschaften für Betriebsmittelkredite) und am 17. Juni 2008 eine zweite Änderung zur Ausweitung auf Bürgschaften für Spezialfinanzierungen wie Projektgesellschaften und junge Unternehmen (N 762/ Ausweitung der deutschen Bürgschaftsmethode auf Bürgschaften für Spezialfinanzierungen). Grundlage dafür war die zu diesem Zeitpunkt gültige Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 7 (im Folgenden die Garantiemitteilung ). (7) Am 20. Dezember 2013 genehmigte die Kommission Änderungen an den in Erwägungsgrund (6) genannten Beschlüssen SA , SA und SA Änderungen an den Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die geänderten Berechnungsmethoden im Einklang mit der Garantiemitteilung 8 stehen und eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und der Beihilfeintensität von Bürgschaften ermöglichen. (8) Die Änderung des Anwendungsbereichs der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität wird auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen 9 angemeldet. Nach dieser Verordnung gilt die in Bürgschaftsregelungen enthaltene Beihilfe für die Zwecke der vorstehend genannten Verordnung 1407/2013 als transparent, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr akzeptiert wurde ABl. C 71 vom , S. 14. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 155 vom , S. 10. ABl. L 352 vom , S. 1. 2
3 (9) Deutschland beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften auszuweiten. Nach Angaben Deutschlands bleibt die Berechnungsmethode, die von der Kommission mit den in Erwägungsgrund (6) genannten Beschlüssen genehmigt wurde, unberührt und wird lediglich ihr Anwendungsbereich angepasst, damit er die nach der Verordnung 1407/2013 beihilfefähigen Unternehmen abdeckt Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung der Berechnungsmethoden (10) Am 1. Januar 2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen 10 durch die Verordnung 1407/2013 abgelöst. Beide Verordnungen galten bzw. gelten ausschließlich für transparente De-minimis- Beihilfen. (11) Nach der Verordnung 1998/2006 waren Unternehmen in Schwierigkeiten vom Kreis der Unternehmen, die transparente De-minimis-Beihilfen erhalten durften, ausgeschlossen. Als Unternehmen in Schwierigkeiten galten nach Erwägungsgrund (7) der Verordnung 1998/2006 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 11. (12) In der Verordnung 1407/2013 wurde neu definiert, welche Unternehmen transparente De-minimis-Beihilfen erhalten dürfen. Deutschland meldete eine Änderung der Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften an, um den Anwendungsbereich der Methoden mit dieser neuen Definition der beihilfefähigen Unternehmen im Sinne der Verordnung 1407/2013 in Einklang zu bringen. (13) Nach der angemeldeten Änderung können die Berechnungsmethoden auf Unternehmen angewendet werden, wenn diese sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Im Falle großer Unternehmen muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht. (14) Die grundlegenden Elemente der Methoden zur Bestimmung der normalen mit der Bürgschaft verbundenen Risiken sind in den Kommissionsbeschlüssen, auf die in den Erwägungsgründen (6) und (7) verwiesen wird, ausführlich beschrieben. Diese Elemente bleiben unberührt. 3. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME/BEIHILFE (15) Die Anmeldung betrifft eine Änderung des Anwendungsbereichs zur Anpassung an Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung 1407/2013, der bestimmt, welche Unternehmen transparente De-minimis-Beihilfen erhalten dürfen. Entsprechend geht es in der vorliegenden Würdigung ausschließlich um diese Änderung des Anwendungsbereichs ABl. L 379 vom , S. 5. Mitteilung der Kommission Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom , S. 2). 3
4 (16) Da die vorliegende Anmeldung auf den aktuellen und von der Kommission mit ihren in den Erwägungsgründen (6) und (7) genannten Beschlüssen genehmigten Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften aufbaut, verweist die Kommission auf die in diesen Beschlüssen vorgenommenen Würdigungen. (17) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung 1998/2006 waren Unternehmen in Schwierigkeiten von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung ausgeschlossen. Nach Randnummer (7) dieser Verordnung galten Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, i. wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen war; ii. iii. im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen war; wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt waren. (18) Nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung 1407/2013 gelten Beihilfen in Form von Garantien als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn i. sich der Beihilfenbegünstigte nicht in einem Insolvenzverfahren befindet oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger nicht erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und ii. vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung von 2008 oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde; und iii. sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung 1407/2013 geht. (19) Die vorgeschlagene Änderung bringt die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit der Verordnung 1407/2013 in Einklang. Die in der Verordnung 1407/2013 verwendete Definition der Unternehmen, die transparente De-minimis-Beihilfen erhalten können, ist umfassender, da Unternehmen, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist, nun nicht mehr ausgeschlossen sind. 4
5 (20) Deutschland bestätigt, dass die Änderung in Bezug auf die Unternehmen, die transparente De-minimis-Beihilfen erhalten dürfen, die einzige Änderung an den Berechnungsmethoden ist, die von der Kommission mit ihren in den Erwägungsgründen (6) und (7) genannten Beschlüssen genehmigt wurden, und dass alle anderen Voraussetzungen nach den zuvor genehmigten Berechnungsmethoden unberührt bleiben. (21) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der geänderte Anwendungsbereich mit den Bestimmungen der Verordnung 1407/2013 im Einklang steht. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (22) Die Kommission hat daher beschlossen, die Berechnungsmethoden als transparent im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission und ihre Anwendung als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten. (23) Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass jede geplante Änderung dieser Berechnungsmethoden bei der Kommission anzumelden ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 5
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