1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2010)6195 endgültig
|
|
- Ina Wetzel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2010)6195 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 708/2009 Deutschland KMU-Fonds im Land Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Notifizierung, die am 21. Dezember 2009 bei der Kommission registriert wurde (SANI/3862), meldete Deutschland nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Regelung des Landes Brandenburg zur Gewährung von vorrangigen und nachrangigen Darlehen an. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Regelung keine staatlichen Beihilfen beinhaltet, und hat sie allein aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (D/5399) und 7. Mai 2010 (D/7045) forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Nachdem die Kommission die entsprechenden Antwortfristen verlängert hatte, übermittelte Deutschland die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 15. März 2010 (A/4563) und 11. Juni 2010 (A/9713). Mit Schreiben vom 6. August 2010 (D/8600) ersuchte die Kommission Deutschland im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, einer Verlängerung der Frist von zwei Monaten für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zuzustimmen. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 6. August 2010 (A/11584) einer Fristverlängerung bis zum 16. September 2010 zu. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Beschreibung der Maßnahme (3) Das Land Brandenburg will einen Fonds zur Gewährung von vorrangigen und nachrangigen Darlehen für Unternehmen im Land Brandenburg auflegen. Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)
2 2.2. Finanzielle Ausstattung und Laufzeit der Maßnahme (4) Der Fonds soll mit 20 Mio. EUR ausgestattet werden, darunter rund 15 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die nationale Kofinanzierung wird durch Landesmittel dargestellt. (5) Es werden vorrangige und nachrangige Darlehen in Höhe von EUR bis 2 Mio. EUR ausgereicht. Die Laufzeit kann bis zu 10 Jahre betragen. (6) Der Fonds kann Darlehen mit einem beihilfefreien Zinssatz bis zum 31. Dezember 2015 ausreichen. Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz, die nach der De-Minimis-Regelung (siehe unten) gewährt werden, können bis zum 31. Dezember 2013 ausgereicht werden Verwaltung der Maßnahme (7) Der Fonds wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (nachstehend ILB genannt) als zentralem Förderinstitut dieses Bundeslandes verwaltet Rechtsgrundlage (8) Die Haushaltsordnung des Landes Brandenburg bildet zusammen mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die einzelstaatliche Rechtsgrundlage. (9) Im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission 1 wird der Fonds als gesonderter Finanzierungsblock aufgelegt, und eine getrennte Buchführung innerhalb der ILB ist sichergestellt Begünstigte Unternehmen (10) Die Regelung richtet sich vorrangig an KMU, aber in Ausnahmefällen sollen auch große Unternehmen förderwürdig sein. Start-up-Unternehmen und Projektgesellschaften ohne Rating sind von der Regelung ausgeschlossen. (11) Nach den EFRE-Vorschriften (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission) dürfen Darlehen nur bei der Gründung, in der Frühphase oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen gewährt werden und nur für Geschäftstätigkeiten, die als potenziell rentabel angesehen werden. (12) Deutschland hat bestätigt, dass keine Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2 gewährt werden. (13) Den Schätzungen Deutschlands zufolge wird die Zahl der begünstigten Unternehmen zwischen 51 und 100 liegen In Betracht kommende Branchen (14) Die Maßnahme gilt für alle Branchen mit Ausnahme des Handels, der nicht produktionsnahen Dienstleistungswirtschaft, von Gaststätten, Hotels und Pensionen, der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei, der Kohle- und Stahlindustrie sowie des Schiffbaus. 1 2 ABl. L 371 vom , S. 1. ABl. C 244 vom , S. 2. 2
3 (15) Ausgeschlossen sind ferner Finanzierungen von exportbezogenen Tätigkeiten, d. h. Finanzierungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Finanzierungen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten Darlehenskonditionen Vorrangige Darlehen (16) Für normale (vorrangige Darlehen) fordert Deutschland einen Zinssatz, der dem Basissatz nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 3 (nachstehend Referenzsatz- Mitteilung genannt) zuzüglich der darin festgelegten Darlehensmarge entspricht. (17) Zur Bestimmung der anwendbaren Darlehensmarge müssen nach der Referenzsatz- Mitteilung die Ratingkategorie des begünstigten Unternehmens gemäß der von internationalen Ratingagenturen verwendeten Einteilung und die Besicherungsklasse ermittelt werden. Deutschland hat erläutert, dass die ILB im Falle normaler Darlehen bei ihrem Rating sowohl Bilanzangaben als auch sogenannten Soft Facts (z. B. Qualität des Managements und Prognosen für den betreffenden Markt) Rechnung trägt. (18) Das Ratingsystem der ILB ist Basel-II-konform. Die ILB hat eine Vollbanklizenz und unterliegt dem deutschen Kreditwesengesetz sowie den sogenannten Mindestanforderungen für das Risikomanagement (nachstehend auch MaRisk genannt). Das Risikomanagementsystem der ILB erfüllt die Anforderungen der MaRisk an ein Risikoklassifizierungsverfahren. Dies wird vom Wirtschaftsprüfer der ILB bestätigt. (19) Das Ratingsystem der ILB hat insgesamt sechs Klassen und zwei Ausfallklassen, wobei die Klasse 1 die beste und die Klasse 8 die schlechteste ist. Für den KMU-Fonds wird das Modul Bonitätsrating Unternehmen eingesetzt. Gemäß der Risikopolitik im Rahmen des KMU-Fonds sollen faktisch nur Unternehmen der Bonitätsklassen 1 4 finanziert werden. (20) Für jede Ratingklasse ist eine bestimmte 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit kennzeichnend. Methodisch wurden die empirischen Ausfallraten der ILB je Ratingklasse einem sechsstufigen Ratingklassenmodell des BVR (Bundesverband deutscher Volks- und Raiffeisenbanken) und des DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) gegenübergestellt. (21) Auf der Grundlage dieses Vergleichs mit den Bankenverbänden wurden die Ausfallraten je Ratingklasse festgelegt. Die festgelegten Ausfallraten wurden dann den Ausfallwahrscheinlichkeiten von Standard & Poor's (nachstehend S&P genannt) gegenübergestellt und entsprechend zugeordnet. Die nach sehr vorsichtigen Kriterien durchgeführte Validierung und Kalibrierung des Ratingsystems wird jährlich aktualisiert. Die ILB überprüft auch die Besicherungsklasse des Darlehens Nachrangige Darlehen (22) Da nachrangige Darlehen nicht besichert werden, wird bei der Ermittlung der Darlehensmargen, um die der Basissatz zu erhöhen ist, stets von der Besicherungsklasse gering in der entsprechenden Tabelle in der Referenzsatz-Mitteilung ausgegangen. 3 ABl. C 14 vom , S. 6. 3
4 (23) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nachrangige Darlehen im Vergleich zu normalen, vorrangigen Forderungen mit einem höheren Risiko behaftet sind, wird die ILB eine Methode anwenden, durch die sichergestellt wird, dass nachrangige Darlehen im Ratingsystem internationaler Ratingagenturen systematisch eine Unterkategorie niedriger eingestuft werden als das begünstigte Unternehmen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Unternehmen mit einem S&P-Rating von A- für die Gewährung eines nachrangigen Darlehens als ein Unternehmen mit einem S&P-Rating von BBB+ mit entsprechend höherer Darlehensmarge behandelt wird 4. (24) Im Falle nachrangiger Darlehen stützt sich Deutschland auf das Rating des begünstigten Unternehmens, das von dessen Hausbank 5 zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens vorgenommen wird. Dieses Rating weist die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des begünstigten Unternehmens entsprechend dem Ratingsystem der Hausbank 6 aus. Im Rahmen des KMU-Fonds wird die ILB typischerweise Unternehmen finanzieren, die eine Hausbank mit Sitz in Deutschland haben. Diese in Deutschland zugelassenen Banken haben alle ein Basel-II-konformes Ratingsystem, da auch für sie das Kreditwesengesetz und die Mindestanforderungen für das Risikomanagement gelten. Dies bedeutet, dass die ILB bei der Vergabe von Mitteln aus dem KMU-Fonds ausschließlich 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigt, die von der betreffenden Hausbank mit einem Basel-II-konformen Ratingsystem ermittelt wurden. (25) Auf der Grundlage der von der Hausbank ermittelten 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit ist es dann möglich, das begünstigte Unternehmen einer S&P- Unterkategorie zuzuordnen. (26) Diese anhand des von der Hausbank vorgenommenen Ratings ermittelte S&P- Unterkategorie, die zur Berücksichtigung des höheren Risikos bei nachrangigen Darlehen um eine Unterkategorie herabgestuft wird, wird dann herangezogen, um die anzuwendende Darlehensmarge nach Maßgabe der Tabelle in der Referenzsatz- Mitteilung der Kommission zu bestimmen Beihilfeelement (27) Deutschland hat erklärt, dass der anzuwendende Zinssatz nach den zwei in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren ermittelt wird. In Einzelfällen ist jedoch geplant, den Zinssatz innerhalb der Grenzen der De-Minimis-Verordnung 7 um bis zu 5 Prozentpunkte zu senken. Zur Ermittlung des Beihilfeelements des Darlehens wird in diesen Fällen das jährliche Beihilfeelement (dieses entspricht der Differenz zwischen i) dem Basissatz nach der Referenzsatz-Mitteilung zuzüglich der vom Rating des begünstigten Unternehmens abhängigen Marge, wobei gegebenenfalls wegen der Nachrangigkeit des Darlehens eine niedrigere Ratingkategorie zugrunde gelegt wird, Bei einem Unternehmen mit einem S&P-Rating von A- wird somit für nachrangige Darlehen eine Darlehensmarge von 220 Basispunkten (anstelle von 100 Basispunkten) zugrunde gelegt, d. h. eine Marge, die der um eine Unterkategorie niedrigeren Ratingkategorie BBB+ in der Referenzsatz- Mitteilung der Kommission entspricht. Unter Hausbank ist die Bank zu verstehen, mit der ein begünstigtes Unternehmen den wesentlichen Teil seiner Bankgeschäfte abwickelt. Die Heranziehung des Ratings der Hausbank ist erforderlich, weil das Ratingsystem der ILB nicht ausreichend differenziert ist, um das Unternehmen in eine Unterkategorie internationaler Ratingagenturen einstufen zu können. Eine solche Einordnung in eine Unterkategorie erweist sich als notwendig, damit das Nachrangdarlehen eine Rating-Unterkategorie niedriger eingestuft werden kann als das begünstige Unternehmen. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5). 4
5 und ii) dem tatsächlich berechneten Zinssatz) auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgezinst. Für die Abzinsung nach der Referenzsatz-Mitteilung wird der Basissatz um eine feste Marge von 100 Basispunkten erhöht. (28) Deutschland hat bestätigt, dass auch alle anderen Voraussetzungen der De-Minimis- Verordnung (z. B. hinsichtlich Anwendungsbereich, Höchstbetrag, Kumulierung und Überwachung) erfüllt werden. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (29) Deutschland hat die Maßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (30) Die Darlehen werden im Rahmen der in Rede stehenden Regelung aus einem Fonds gewährt, der mit EFRE-Mitteln und Mitteln Deutschlands aufgelegt wird. Auch die Mittel des Fonds, die aus dem EFRE bereitgestellt werden, sind als staatliche Mittel zu betrachten, weil Deutschland die EFRE-Mittel verwaltet und kontrolliert, die Begünstigten auswählt und die Zahlungen vornimmt. Es kommt nicht zu einer direkten Übertragung von Mitteln aus dem Unionshaushalt an das begünstigte Unternehmen. Somit stehen die Mittel Deutschland zur Verfügung und Deutschland hat die Kontrolle über sie. Die öffentliche Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der in Rede stehenden Regelung ist somit Deutschland zuzurechnen, so dass es sich um staatliche Mittel handelt. (31) Die Maßnahme ist selektiv, weil sie nur von bestimmten Unternehmen im Land Brandenburg in Anspruch genommen werden kann. Einige Wirtschaftszweige sind von der Regelung ausgeschlossen, und die Zahl der begünstigten Unternehmen ist angesichts der begrenzten Mittelausstattung des Fonds gering. (32) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen innerhalb der Union Handel betrieben wird, sind nicht von der Maßnahme ausgeschlossen. (33) Deutschland macht geltend, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie entweder (in Ermangelung einer Zinssatzvergünstigung) keinen Vorteil verschafft oder unter die De-Minimis- Verordnung fällt und weder den Handel beeinträchtigt noch den Wettbewerb verfälscht. (34) Um zu ermitteln, ob die Maßnahme den Darlehensnehmern einen Vorteil verschafft, muss geprüft werden, ob die von den begünstigten Unternehmen zu zahlenden Zinssätze marktüblich sind Beurteilung des Verfahrens zur Ermittlung der marktüblichen Zinsen für Darlehen ohne Zinssatzvergünstigung Zinssatz für vorrangige Darlehen (35) Wie in Abschnitt 2.7 dargelegt, setzt sich der Zinssatz für normale (vorrangige) Darlehen aus einem Basissatz und einer Darlehensmarge nach Maßgabe der Referenzsatz-Mitteilung zusammen. 5
6 (36) In der Referenzsatz-Mitteilung hat die Kommission festgelegt, dass anstelle des Marktzinses der Referenzsatz zu verwenden ist. Er setzt sich aus einem Basissatz und einer Darlehensmarge zusammen, die wiederum auf den gestellten Sicherheiten und den Ratingklassen internationaler Ratingagenturen beruht. Da in dem in Rede stehenden Fall die ILB das Rating der begünstigten Unternehmen ermittelt, ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die einzelnen ILB-Ratingklassen den in der Referenzsatz-Mitteilung angegebenen Ratingklassen zuordnen zu können. (37) Diese Zuordnung erfolgt anhand der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit, die für die einzelnen ILB-Ratingklassen kennzeichnend ist. Die Kommission erachtet dieses Vorgehen als vertretbar, da die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit allgemein als Vergleichsgröße für die Risiken bei einem Unternehmen dient und dieser Wert deshalb von den Ratingagenturen zur Einstufung der Unternehmen herangezogen wird. Diese Methode wurde auch in der Referenzsatz-Mitteilung ausdrücklich anerkannt. (38) Die Kommission stellt daher fest, dass die Zuordnungsmethode die ordnungsgemäße Anwendung der Referenzsatz-Mitteilung gewährleistet. Da die im Einklang mit der Referenzsatz-Mitteilung festgesetzten Zinssätze als Vergleichsgröße für den marktüblichen Zinssatz dienen, wird dem Darlehensnehmer durch Darlehen, deren Zinssatz in dieser Höhe festgesetzt ist, kein Vorteil gewährt. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Zinssatz für nachrangige Darlehen (39) In den Beihilfesachen N 55/08 8 und N 689/09 9 stellte die Kommission fest, dass die Referenzsatz-Mitteilung bei der beihilferechtlichen Würdigung von nachrangigen Darlehen nicht unmittelbar zugrunde gelegt werden kann und nur bei vorrangigen Darlehen greift. Die in der Mitteilung angegebenen Darlehensmargen können nicht direkt auf nachrangige Darlehen angewandt werden; dies gilt auch für die Margen für die Besicherungsklasse gering 10. Bei Darlehensausfall werden die Forderungen von Nachrangkapitalgebern erst nach Befriedigung der Forderungen von Gebern vorrangiger Schuldtitel berücksichtigt, was quasi einer Garantiezusicherung zugunsten der Geber erstrangiger Schuldtitel gleichkommt; somit tragen die Nachrangkapitalgeber im Vergleich zu den Gebern erstrangiger Schuldtitel ein höheres Risiko, dem in der Tabelle in der Referenzsatz-Mitteilung nicht Rechnung getragen wird. (40) Nachrangige Darlehen bilden einen Sonderfall. Bei Sonderfällen greift der Satz, der als Einführung vor der Tabelle mit den Darlehensmargen in der Referenzsatz-Mitteilung steht: In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden. Die Einschränkung grundsätzlich" ermöglicht es der Kommission, in begründeten Fällen von der Tabelle abzuweichen N 55/08 GA-/EFRE-Nachrangdarlehen (Brandenburg) (ABl. C 9 vom , S. 1). N 689/09 KfW-Darlehensregelung,Kapital für Arbeit und Investitionen (Beschluss KOM vom , noch nicht veröffentlicht). Als geringe Besicherung gilt eine Verlustquote bei Ausfall (LGD) von 60 % oder mehr. 6
7 (41) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das mit der Nachrangigkeit verbundene zusätzliche Risiko in den Darlehensmargen für die Besicherungsklasse gering in der Referenzsatz-Mitteilung nicht in vollem Umfang erfasst ist, so dass diese Margen nicht für Nachrangdarlehen herangezogen werden können. Ausgehend von den verfügbaren Informationen legen Banken im Einklang mit dem von internationalen Ratingagenturen empfohlenen Vorgehen 11 bei nachrangigen Forderungen in der Regel ein niedrigeres Rating zugrunde. (42) Dementsprechend wird Deutschland die Darlehensmarge, um die der Basissatz zur Ermittlung des endgültigen Mindestzinssatzes erhöht wird, nicht unmittelbar anhand des Ratings des Begünstigten bestimmen. Vielmehr wird bei Nachrangdarlehen ein niedrigeres Rating zugrunde gelegt, das eine Unterkategorie unter dem Unternehmensrating nach dem System von S&P liegt. (43) Dazu muss sich die ILB auf Ratinginformationen der Hausbank des begünstigten Unternehmens stützen, weil ihr eigenes Ratingsystem nicht differenziert genug ist. Die Kommission erachtet es als vertretbar, das Rating der Hausbank heranzuziehen. (44) Wie bereits in den Beihilfesachen N 55/08 und N 689/09 stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagene Methode angemessen ist, weil sie zu Zinssätzen führt, die auf der Referenzsatz-Mitteilung basieren, gleichzeitig aber angepasst sind, um dem erhöhten Risiko bei der Gewährung von Nachrangdarlehen Rechnung zu tragen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Darlehensnehmern durch nachrangige Darlehen, deren Zinssatz nach dieser Methode festgesetzt wird, kein Vorteil gewährt wird, so dass diese nachrangigen Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Zinsvergünstigte Darlehen (45) Im Rahmen der Maßnahme ist es auch möglich, in Einzelfällen die Zinssätze für vorrangige und nachrangige Darlehen gegenüber dem nach dem oben beschriebenen Verfahren ermittelten marktüblichen Zinssatz um bis zu 5 Prozentpunkte zu senken, sofern die in der De-Minimis-Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. (46) Die Kommission stellt fest, dass das von Deutschland geplante Verfahren ermöglicht, die zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze im Sinne von Erwägungsgrund 13 und Artikel 4 Buchstabe a der De-minimis-Verordnung zu ermitteln. Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Zinssatzvergünstigung gegenüber den marktüblichen Zinssätzen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung erfolgt, d. h., es ist gewährleistet, dass das Beihilfeelement pro Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR ( EUR für im Bereich des Straßentransportsektors tätige Unternehmen) nicht übersteigt und dass auch alle anderen Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung (z. B. hinsichtlich Anwendungsbereich, Kumulierung und Überwachung) erfüllt werden. 11 Siehe z. B.: www2.standardandpoors.com/spf/pdf/products/2007_default_study.pdf, S
8 4. SCHLUSSFOLGERUNG (47) Folglich stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie entweder (in Ermangelung einer Zinssatzvergünstigung) keinen Vorteil verschafft oder (im Falle einer Zinssatzvergünstigung) unter die De-Minimis-Verordnung fällt und weder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt noch den Wettbewerb zwischen ihnen verfälscht. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 8
EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Mehr- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)
1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.
7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien
MehrRichtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrStaatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 339/2010 Deutschland Nachrangdarlehen für KMU mit Rating Sachsen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.2.2011 K(2011)589 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 339/2010 Deutschland Nachrangdarlehen für KMU mit Rating Sachsen Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrStaatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau
MehrKurzinformation Wirtschaft
Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel
MehrStaatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 689/2009 Deutschland KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen (KfAI)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.07.2010 K(2010)4480 endgültig Betrifft : Staatliche Beihilfe N 689/2009 Deutschland KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen (KfAI) Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener
MehrIV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA
DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
L 14/30 21.1.2016 LEITLINIE (EU) 2016/65 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge
MehrFall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.06.2011 K(2011) 4506 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 687/2009 Deutschland ERP-Innovationsprogramm Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2011 K(2011)9019 endgültig Betrifft: Beihilfesache SA.32642 (2011/N) - Österreich Neue Methode Österreichs zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für
MehrDekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)
DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe
Mehr1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen
Anlage zum Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (in 4-facher Ausfertigung) (Stand: 3/2011) 1. Antragstellerin
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehr075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15
075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes
MehrANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrFall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrAmtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021
RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrDas EU-Beihilferecht in den Förderprogrammen der Landwirtschaftlichen Rentenbank. - Erläuterungen für Kreditnehmer.
Das EU-Beihilferecht in den Förderprogrammen der Landwirtschaftlichen Rentenbank - Erläuterungen für Kreditnehmer Stand: Juli 2014 EU-Beihilferecht in den Förderprogrammen 2 /24 Landwirtschaft Aquakultur
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrKurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Kurs 00091, KE 3, 4, 5 und 6, SS 2012 1 Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Einsendearbeit 2 (SS 2012)
MehrSie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee?
ERP-INNOVATIONSPROGRAMM Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee? Die Zukunftsförderer Jedes Projekt beginnt mit einer guten Idee Innovationen sind in der Regel mit einem erheblichen finanziellen
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrClusterfonds Start-Up! Die Brücke zur Start-Up-Finanzierung
Clusterfonds Start-Up! Die Brücke zur Start-Up-Finanzierung SIE SIND ERFOLG- REICH GESTARTET? Beim Übergang von der Seed-Phase zur Start-Up- Phase müssen junge Technologieunternehmen hohe Hürden überwinden,
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Mehraws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)
aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrBeteiligungserklärung
GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrAnlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer
Unternehmen stehen wirtschaftlich sehr unterschiedlich da; ebenso gibt es vielfältige Besicherungsmöglichkeiten für einen Kredit. Risikogerechte Zinsen berücksichtigen dies und erleichtern somit vielen
MehrGewinnvergleichsrechnung
Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrKWG Kommunale Wohnen AG, Berlin
Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 24.04.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0930/2005, eingereicht von Marc Stahl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anerkennung
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrDarlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung
Darlehen - als Möglichkeit der.... -Finanzierung Situation: Bestattungsinstitut Thomas Bayer e. K. benötigt für ein Investitionsprojekt 0.000 Euro. Die Hausbank bietet dieses Darlehen mit folgenden Konditionen
Mehr