1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2010)6195 endgültig

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2010)6195 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 708/2009 Deutschland KMU-Fonds im Land Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Notifizierung, die am 21. Dezember 2009 bei der Kommission registriert wurde (SANI/3862), meldete Deutschland nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Regelung des Landes Brandenburg zur Gewährung von vorrangigen und nachrangigen Darlehen an. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Regelung keine staatlichen Beihilfen beinhaltet, und hat sie allein aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (D/5399) und 7. Mai 2010 (D/7045) forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Nachdem die Kommission die entsprechenden Antwortfristen verlängert hatte, übermittelte Deutschland die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 15. März 2010 (A/4563) und 11. Juni 2010 (A/9713). Mit Schreiben vom 6. August 2010 (D/8600) ersuchte die Kommission Deutschland im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, einer Verlängerung der Frist von zwei Monaten für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zuzustimmen. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 6. August 2010 (A/11584) einer Fristverlängerung bis zum 16. September 2010 zu. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Beschreibung der Maßnahme (3) Das Land Brandenburg will einen Fonds zur Gewährung von vorrangigen und nachrangigen Darlehen für Unternehmen im Land Brandenburg auflegen. Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 2.2. Finanzielle Ausstattung und Laufzeit der Maßnahme (4) Der Fonds soll mit 20 Mio. EUR ausgestattet werden, darunter rund 15 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die nationale Kofinanzierung wird durch Landesmittel dargestellt. (5) Es werden vorrangige und nachrangige Darlehen in Höhe von EUR bis 2 Mio. EUR ausgereicht. Die Laufzeit kann bis zu 10 Jahre betragen. (6) Der Fonds kann Darlehen mit einem beihilfefreien Zinssatz bis zum 31. Dezember 2015 ausreichen. Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz, die nach der De-Minimis-Regelung (siehe unten) gewährt werden, können bis zum 31. Dezember 2013 ausgereicht werden Verwaltung der Maßnahme (7) Der Fonds wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (nachstehend ILB genannt) als zentralem Förderinstitut dieses Bundeslandes verwaltet Rechtsgrundlage (8) Die Haushaltsordnung des Landes Brandenburg bildet zusammen mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die einzelstaatliche Rechtsgrundlage. (9) Im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission 1 wird der Fonds als gesonderter Finanzierungsblock aufgelegt, und eine getrennte Buchführung innerhalb der ILB ist sichergestellt Begünstigte Unternehmen (10) Die Regelung richtet sich vorrangig an KMU, aber in Ausnahmefällen sollen auch große Unternehmen förderwürdig sein. Start-up-Unternehmen und Projektgesellschaften ohne Rating sind von der Regelung ausgeschlossen. (11) Nach den EFRE-Vorschriften (Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission) dürfen Darlehen nur bei der Gründung, in der Frühphase oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen gewährt werden und nur für Geschäftstätigkeiten, die als potenziell rentabel angesehen werden. (12) Deutschland hat bestätigt, dass keine Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2 gewährt werden. (13) Den Schätzungen Deutschlands zufolge wird die Zahl der begünstigten Unternehmen zwischen 51 und 100 liegen In Betracht kommende Branchen (14) Die Maßnahme gilt für alle Branchen mit Ausnahme des Handels, der nicht produktionsnahen Dienstleistungswirtschaft, von Gaststätten, Hotels und Pensionen, der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei, der Kohle- und Stahlindustrie sowie des Schiffbaus. 1 2 ABl. L 371 vom , S. 1. ABl. C 244 vom , S. 2. 2

3 (15) Ausgeschlossen sind ferner Finanzierungen von exportbezogenen Tätigkeiten, d. h. Finanzierungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Finanzierungen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten Darlehenskonditionen Vorrangige Darlehen (16) Für normale (vorrangige Darlehen) fordert Deutschland einen Zinssatz, der dem Basissatz nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 3 (nachstehend Referenzsatz- Mitteilung genannt) zuzüglich der darin festgelegten Darlehensmarge entspricht. (17) Zur Bestimmung der anwendbaren Darlehensmarge müssen nach der Referenzsatz- Mitteilung die Ratingkategorie des begünstigten Unternehmens gemäß der von internationalen Ratingagenturen verwendeten Einteilung und die Besicherungsklasse ermittelt werden. Deutschland hat erläutert, dass die ILB im Falle normaler Darlehen bei ihrem Rating sowohl Bilanzangaben als auch sogenannten Soft Facts (z. B. Qualität des Managements und Prognosen für den betreffenden Markt) Rechnung trägt. (18) Das Ratingsystem der ILB ist Basel-II-konform. Die ILB hat eine Vollbanklizenz und unterliegt dem deutschen Kreditwesengesetz sowie den sogenannten Mindestanforderungen für das Risikomanagement (nachstehend auch MaRisk genannt). Das Risikomanagementsystem der ILB erfüllt die Anforderungen der MaRisk an ein Risikoklassifizierungsverfahren. Dies wird vom Wirtschaftsprüfer der ILB bestätigt. (19) Das Ratingsystem der ILB hat insgesamt sechs Klassen und zwei Ausfallklassen, wobei die Klasse 1 die beste und die Klasse 8 die schlechteste ist. Für den KMU-Fonds wird das Modul Bonitätsrating Unternehmen eingesetzt. Gemäß der Risikopolitik im Rahmen des KMU-Fonds sollen faktisch nur Unternehmen der Bonitätsklassen 1 4 finanziert werden. (20) Für jede Ratingklasse ist eine bestimmte 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit kennzeichnend. Methodisch wurden die empirischen Ausfallraten der ILB je Ratingklasse einem sechsstufigen Ratingklassenmodell des BVR (Bundesverband deutscher Volks- und Raiffeisenbanken) und des DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) gegenübergestellt. (21) Auf der Grundlage dieses Vergleichs mit den Bankenverbänden wurden die Ausfallraten je Ratingklasse festgelegt. Die festgelegten Ausfallraten wurden dann den Ausfallwahrscheinlichkeiten von Standard & Poor's (nachstehend S&P genannt) gegenübergestellt und entsprechend zugeordnet. Die nach sehr vorsichtigen Kriterien durchgeführte Validierung und Kalibrierung des Ratingsystems wird jährlich aktualisiert. Die ILB überprüft auch die Besicherungsklasse des Darlehens Nachrangige Darlehen (22) Da nachrangige Darlehen nicht besichert werden, wird bei der Ermittlung der Darlehensmargen, um die der Basissatz zu erhöhen ist, stets von der Besicherungsklasse gering in der entsprechenden Tabelle in der Referenzsatz-Mitteilung ausgegangen. 3 ABl. C 14 vom , S. 6. 3

4 (23) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nachrangige Darlehen im Vergleich zu normalen, vorrangigen Forderungen mit einem höheren Risiko behaftet sind, wird die ILB eine Methode anwenden, durch die sichergestellt wird, dass nachrangige Darlehen im Ratingsystem internationaler Ratingagenturen systematisch eine Unterkategorie niedriger eingestuft werden als das begünstigte Unternehmen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Unternehmen mit einem S&P-Rating von A- für die Gewährung eines nachrangigen Darlehens als ein Unternehmen mit einem S&P-Rating von BBB+ mit entsprechend höherer Darlehensmarge behandelt wird 4. (24) Im Falle nachrangiger Darlehen stützt sich Deutschland auf das Rating des begünstigten Unternehmens, das von dessen Hausbank 5 zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens vorgenommen wird. Dieses Rating weist die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des begünstigten Unternehmens entsprechend dem Ratingsystem der Hausbank 6 aus. Im Rahmen des KMU-Fonds wird die ILB typischerweise Unternehmen finanzieren, die eine Hausbank mit Sitz in Deutschland haben. Diese in Deutschland zugelassenen Banken haben alle ein Basel-II-konformes Ratingsystem, da auch für sie das Kreditwesengesetz und die Mindestanforderungen für das Risikomanagement gelten. Dies bedeutet, dass die ILB bei der Vergabe von Mitteln aus dem KMU-Fonds ausschließlich 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigt, die von der betreffenden Hausbank mit einem Basel-II-konformen Ratingsystem ermittelt wurden. (25) Auf der Grundlage der von der Hausbank ermittelten 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit ist es dann möglich, das begünstigte Unternehmen einer S&P- Unterkategorie zuzuordnen. (26) Diese anhand des von der Hausbank vorgenommenen Ratings ermittelte S&P- Unterkategorie, die zur Berücksichtigung des höheren Risikos bei nachrangigen Darlehen um eine Unterkategorie herabgestuft wird, wird dann herangezogen, um die anzuwendende Darlehensmarge nach Maßgabe der Tabelle in der Referenzsatz- Mitteilung der Kommission zu bestimmen Beihilfeelement (27) Deutschland hat erklärt, dass der anzuwendende Zinssatz nach den zwei in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren ermittelt wird. In Einzelfällen ist jedoch geplant, den Zinssatz innerhalb der Grenzen der De-Minimis-Verordnung 7 um bis zu 5 Prozentpunkte zu senken. Zur Ermittlung des Beihilfeelements des Darlehens wird in diesen Fällen das jährliche Beihilfeelement (dieses entspricht der Differenz zwischen i) dem Basissatz nach der Referenzsatz-Mitteilung zuzüglich der vom Rating des begünstigten Unternehmens abhängigen Marge, wobei gegebenenfalls wegen der Nachrangigkeit des Darlehens eine niedrigere Ratingkategorie zugrunde gelegt wird, Bei einem Unternehmen mit einem S&P-Rating von A- wird somit für nachrangige Darlehen eine Darlehensmarge von 220 Basispunkten (anstelle von 100 Basispunkten) zugrunde gelegt, d. h. eine Marge, die der um eine Unterkategorie niedrigeren Ratingkategorie BBB+ in der Referenzsatz- Mitteilung der Kommission entspricht. Unter Hausbank ist die Bank zu verstehen, mit der ein begünstigtes Unternehmen den wesentlichen Teil seiner Bankgeschäfte abwickelt. Die Heranziehung des Ratings der Hausbank ist erforderlich, weil das Ratingsystem der ILB nicht ausreichend differenziert ist, um das Unternehmen in eine Unterkategorie internationaler Ratingagenturen einstufen zu können. Eine solche Einordnung in eine Unterkategorie erweist sich als notwendig, damit das Nachrangdarlehen eine Rating-Unterkategorie niedriger eingestuft werden kann als das begünstige Unternehmen. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5). 4

5 und ii) dem tatsächlich berechneten Zinssatz) auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgezinst. Für die Abzinsung nach der Referenzsatz-Mitteilung wird der Basissatz um eine feste Marge von 100 Basispunkten erhöht. (28) Deutschland hat bestätigt, dass auch alle anderen Voraussetzungen der De-Minimis- Verordnung (z. B. hinsichtlich Anwendungsbereich, Höchstbetrag, Kumulierung und Überwachung) erfüllt werden. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (29) Deutschland hat die Maßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (30) Die Darlehen werden im Rahmen der in Rede stehenden Regelung aus einem Fonds gewährt, der mit EFRE-Mitteln und Mitteln Deutschlands aufgelegt wird. Auch die Mittel des Fonds, die aus dem EFRE bereitgestellt werden, sind als staatliche Mittel zu betrachten, weil Deutschland die EFRE-Mittel verwaltet und kontrolliert, die Begünstigten auswählt und die Zahlungen vornimmt. Es kommt nicht zu einer direkten Übertragung von Mitteln aus dem Unionshaushalt an das begünstigte Unternehmen. Somit stehen die Mittel Deutschland zur Verfügung und Deutschland hat die Kontrolle über sie. Die öffentliche Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der in Rede stehenden Regelung ist somit Deutschland zuzurechnen, so dass es sich um staatliche Mittel handelt. (31) Die Maßnahme ist selektiv, weil sie nur von bestimmten Unternehmen im Land Brandenburg in Anspruch genommen werden kann. Einige Wirtschaftszweige sind von der Regelung ausgeschlossen, und die Zahl der begünstigten Unternehmen ist angesichts der begrenzten Mittelausstattung des Fonds gering. (32) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen innerhalb der Union Handel betrieben wird, sind nicht von der Maßnahme ausgeschlossen. (33) Deutschland macht geltend, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie entweder (in Ermangelung einer Zinssatzvergünstigung) keinen Vorteil verschafft oder unter die De-Minimis- Verordnung fällt und weder den Handel beeinträchtigt noch den Wettbewerb verfälscht. (34) Um zu ermitteln, ob die Maßnahme den Darlehensnehmern einen Vorteil verschafft, muss geprüft werden, ob die von den begünstigten Unternehmen zu zahlenden Zinssätze marktüblich sind Beurteilung des Verfahrens zur Ermittlung der marktüblichen Zinsen für Darlehen ohne Zinssatzvergünstigung Zinssatz für vorrangige Darlehen (35) Wie in Abschnitt 2.7 dargelegt, setzt sich der Zinssatz für normale (vorrangige) Darlehen aus einem Basissatz und einer Darlehensmarge nach Maßgabe der Referenzsatz-Mitteilung zusammen. 5

6 (36) In der Referenzsatz-Mitteilung hat die Kommission festgelegt, dass anstelle des Marktzinses der Referenzsatz zu verwenden ist. Er setzt sich aus einem Basissatz und einer Darlehensmarge zusammen, die wiederum auf den gestellten Sicherheiten und den Ratingklassen internationaler Ratingagenturen beruht. Da in dem in Rede stehenden Fall die ILB das Rating der begünstigten Unternehmen ermittelt, ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die einzelnen ILB-Ratingklassen den in der Referenzsatz-Mitteilung angegebenen Ratingklassen zuordnen zu können. (37) Diese Zuordnung erfolgt anhand der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit, die für die einzelnen ILB-Ratingklassen kennzeichnend ist. Die Kommission erachtet dieses Vorgehen als vertretbar, da die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit allgemein als Vergleichsgröße für die Risiken bei einem Unternehmen dient und dieser Wert deshalb von den Ratingagenturen zur Einstufung der Unternehmen herangezogen wird. Diese Methode wurde auch in der Referenzsatz-Mitteilung ausdrücklich anerkannt. (38) Die Kommission stellt daher fest, dass die Zuordnungsmethode die ordnungsgemäße Anwendung der Referenzsatz-Mitteilung gewährleistet. Da die im Einklang mit der Referenzsatz-Mitteilung festgesetzten Zinssätze als Vergleichsgröße für den marktüblichen Zinssatz dienen, wird dem Darlehensnehmer durch Darlehen, deren Zinssatz in dieser Höhe festgesetzt ist, kein Vorteil gewährt. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Zinssatz für nachrangige Darlehen (39) In den Beihilfesachen N 55/08 8 und N 689/09 9 stellte die Kommission fest, dass die Referenzsatz-Mitteilung bei der beihilferechtlichen Würdigung von nachrangigen Darlehen nicht unmittelbar zugrunde gelegt werden kann und nur bei vorrangigen Darlehen greift. Die in der Mitteilung angegebenen Darlehensmargen können nicht direkt auf nachrangige Darlehen angewandt werden; dies gilt auch für die Margen für die Besicherungsklasse gering 10. Bei Darlehensausfall werden die Forderungen von Nachrangkapitalgebern erst nach Befriedigung der Forderungen von Gebern vorrangiger Schuldtitel berücksichtigt, was quasi einer Garantiezusicherung zugunsten der Geber erstrangiger Schuldtitel gleichkommt; somit tragen die Nachrangkapitalgeber im Vergleich zu den Gebern erstrangiger Schuldtitel ein höheres Risiko, dem in der Tabelle in der Referenzsatz-Mitteilung nicht Rechnung getragen wird. (40) Nachrangige Darlehen bilden einen Sonderfall. Bei Sonderfällen greift der Satz, der als Einführung vor der Tabelle mit den Darlehensmargen in der Referenzsatz-Mitteilung steht: In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden. Die Einschränkung grundsätzlich" ermöglicht es der Kommission, in begründeten Fällen von der Tabelle abzuweichen N 55/08 GA-/EFRE-Nachrangdarlehen (Brandenburg) (ABl. C 9 vom , S. 1). N 689/09 KfW-Darlehensregelung,Kapital für Arbeit und Investitionen (Beschluss KOM vom , noch nicht veröffentlicht). Als geringe Besicherung gilt eine Verlustquote bei Ausfall (LGD) von 60 % oder mehr. 6

7 (41) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das mit der Nachrangigkeit verbundene zusätzliche Risiko in den Darlehensmargen für die Besicherungsklasse gering in der Referenzsatz-Mitteilung nicht in vollem Umfang erfasst ist, so dass diese Margen nicht für Nachrangdarlehen herangezogen werden können. Ausgehend von den verfügbaren Informationen legen Banken im Einklang mit dem von internationalen Ratingagenturen empfohlenen Vorgehen 11 bei nachrangigen Forderungen in der Regel ein niedrigeres Rating zugrunde. (42) Dementsprechend wird Deutschland die Darlehensmarge, um die der Basissatz zur Ermittlung des endgültigen Mindestzinssatzes erhöht wird, nicht unmittelbar anhand des Ratings des Begünstigten bestimmen. Vielmehr wird bei Nachrangdarlehen ein niedrigeres Rating zugrunde gelegt, das eine Unterkategorie unter dem Unternehmensrating nach dem System von S&P liegt. (43) Dazu muss sich die ILB auf Ratinginformationen der Hausbank des begünstigten Unternehmens stützen, weil ihr eigenes Ratingsystem nicht differenziert genug ist. Die Kommission erachtet es als vertretbar, das Rating der Hausbank heranzuziehen. (44) Wie bereits in den Beihilfesachen N 55/08 und N 689/09 stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagene Methode angemessen ist, weil sie zu Zinssätzen führt, die auf der Referenzsatz-Mitteilung basieren, gleichzeitig aber angepasst sind, um dem erhöhten Risiko bei der Gewährung von Nachrangdarlehen Rechnung zu tragen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass Darlehensnehmern durch nachrangige Darlehen, deren Zinssatz nach dieser Methode festgesetzt wird, kein Vorteil gewährt wird, so dass diese nachrangigen Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Zinsvergünstigte Darlehen (45) Im Rahmen der Maßnahme ist es auch möglich, in Einzelfällen die Zinssätze für vorrangige und nachrangige Darlehen gegenüber dem nach dem oben beschriebenen Verfahren ermittelten marktüblichen Zinssatz um bis zu 5 Prozentpunkte zu senken, sofern die in der De-Minimis-Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. (46) Die Kommission stellt fest, dass das von Deutschland geplante Verfahren ermöglicht, die zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze im Sinne von Erwägungsgrund 13 und Artikel 4 Buchstabe a der De-minimis-Verordnung zu ermitteln. Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Zinssatzvergünstigung gegenüber den marktüblichen Zinssätzen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung erfolgt, d. h., es ist gewährleistet, dass das Beihilfeelement pro Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR ( EUR für im Bereich des Straßentransportsektors tätige Unternehmen) nicht übersteigt und dass auch alle anderen Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung (z. B. hinsichtlich Anwendungsbereich, Kumulierung und Überwachung) erfüllt werden. 11 Siehe z. B.: www2.standardandpoors.com/spf/pdf/products/2007_default_study.pdf, S

8 4. SCHLUSSFOLGERUNG (47) Folglich stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie entweder (in Ermangelung einer Zinssatzvergünstigung) keinen Vorteil verschafft oder (im Falle einer Zinssatzvergünstigung) unter die De-Minimis-Verordnung fällt und weder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt noch den Wettbewerb zwischen ihnen verfälscht. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 8

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