EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011) 4506 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 687/2009 Deutschland ERP-Innovationsprogramm Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009, das bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV das KfW- Kreditprogramm ERP-Innovationsprogramm an. (2) Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Deutschland beantragte eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen bis zum 1. Mai 2010, der die Kommission zustimmte. Weitere Informationen legte Deutschland außerdem am 30. April 2010 und 23. Juni 2010 vor. (3) Die zusätzlichen Informationen Deutschlands reichten für eine Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt nicht aus. Daher übersandte die Kommission mit Schreiben vom 1. Juli 2010 ein weiteres Auskunftsersuchen. Deutschland beantragte mit Schreiben vom 22. Juli 2010 eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2010, die von der Kommission gewährt wurde. Deutschland erteilte am 15. September 2010 zusätzliche Auskünfte. (4) Die zusätzlichen Auskünfte reichten für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt noch immer nicht aus. Mit Schreiben vom 16. November 2010 erbat die Kommission erneut zusätzliche Auskünfte. Deutschland beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 eine Fristverlängerung bis zum 11. Januar Die Kommission gewährte die Verlängerung mit Schreiben vom 9. Dezember Deutschland übermittelte die Informationen mit Schreiben vom 10. Januar Aufgrund der aus den vorgelegten Informationen hervorgehenden neuen Fakten benötigte die Kommission weitere Erläuterungen der neuen Aspekte und ersuchte mit Schreiben vom 4. März 2011 letztmals um Informationen. Deutschland übermittelte diese Informationen mit Schreiben vom 19. April Seiner Exzellenz Herrn Dr. Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel

2 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (5) Deutschland macht geltend, dass sich Banken bei der Finanzierung von Innovationstätigkeiten aufgrund des hohen Risikos und des unsicheren Ergebnisses solcher Tätigkeiten recht restriktiv verhalten. Zudem enthielten diese Tätigkeiten einen erheblichen Anteil sogenannter weicher Investitionen (z. B. Gehälter und Lizenzgebühren), die bei der Finanzierung nicht als Sicherheiten herangezogen werden könnten. Sachanlagen, insbesondere Spezialanlagen, würden von Banken als verlorene Kosten betrachtet und könnten daher nicht als Sicherheiten eingesetzt werden. Mit der fraglichen Regelung solle dieses Problem angegangen werden. (6) Die Regelung besteht aus zwei Programmteilen: aus Teil I F+E und Teil II Markteinführungsphase. Die Programmteile unterscheiden sich hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten und der Art der Begünstigten, während der Finanzierungsmechanismus und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents dieselben sind Programmteil I: F+E Ziele und Begünstigte des Programms (7) Programmteil I dient der Gewährung langfristiger Finanzierungen für marktnahe Forschung. (8) Begünstigte des Programms sind Großunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen 1 der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) sowie freiberuflich Tätige mit einem Umsatz von höchstens 125 Mio. EUR oder bei besonderen Vorhaben von bis zu 500 Mio. EUR. Außerdem muss sich das Firmenkapital mehrheitlich in Privateigentum befinden. (9) Deutschland zufolge kommen nur kreditwürdige Unternehmen mit ausreichendem Rating (1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit nicht schlechter als 4,4 %) für eine Finanzierung nach diesem Programm infrage. Zudem muss die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der betreffenden Unternehmen vor mindestens zwei Jahren erfolgt sein. (10) Deutschland hat bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten 2 von der Finanzierung nach dieser Regelung ausgeschlossen sind. (11) Die Zahl der förderfähigen Unternehmen wird auf 1900 geschätzt Mittelausstattung und Laufzeit der Maßnahme (12) Das Kreditvolumen von Teil I des Programms beläuft sich auf 3600 Mio. EUR. Deutschland erwartet, dass dieses Volumen zu Beihilfen in Höhe von rund 300 Mio. EUR führt. Das Programm läuft bis zum Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36). 2 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom , S. 2). 2

3 Umfang der FuE-Tätigkeiten, Beihilfeintensitäten und förderfähige Kosten (13) Nach Programmteil I werden Beihilfen nur für die experimentelle Entwicklung nach Abschnitt 2.2 Buchstabe g des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 3 (im Folgenden FuEuI-Gemeinschaftsrahmen ) gewährt. (14) Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 25 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich zur Beihilfeintensität ohne Aufschläge können kleine und mittlere Unternehmen Aufschläge erhalten. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. (15) Der Kredithöchstbetrag liegt je Begünstigten und Vorhaben bei 5 Mio. EUR. Der Kreditbetrag kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken. (16) Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten förderfähig: Personalkosten für Forscher, Techniker und andere Personen, die ausschließlich in der Forschung beschäftigt werden; die entsprechenden Kosten werden pauschaliert ermittelt; Investitionskosten für Forschung und Entwicklung; Entwicklungskosten und Kosten für Verbesserungen anhand der Rückmeldungen aus der kommerziellen Anwendung einschließlich Testkosten; Kosten für das Qualitätsmanagement der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. (17) Deutschland hat bestätigt, dass die vorstehend genannten förderfähigen Kosten mit den in Punkt des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens definierten förderfähigen Kosten übereinstimmen Programmteil II: Markteinführungsphase Ziele und Begünstigte des Programms (18) Der zweite Teil der Regelung hat die langfristige Finanzierung der Markteinführung innovativer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zum Ziel. (19) Begünstigte sind freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [Artikel 107 und 108 AEUV] 4 (im Folgenden AGVO ). (20) Deutschland zufolge muss das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit mindestens zwei Jahre zuvor aufgenommen haben und über eine ausreichende Bonität verfügen. 3 ABl. C 323 vom , S ABl. L 214 vom , S. 3. 3

4 (21) Deutschland hat bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c AGVO von der Finanzierung nach dieser Regelung ausgeschlossen sind. (22) Die Zahl der Begünstigten wird auf 100 geschätzt Mittelausstattung und Laufzeit der Maßnahme (23) Das Kreditvolumen des Programmteils II beträgt 200 Mio. EUR. Deutschland erwartet, dass dieses Volumen zu Beihilfen in Höhe von 5 Mio. EUR führt. Das Programm läuft bis Dezember Umfang der Beihilfen, Beihilfeintensitäten und förderfähige Kosten (24) Wie erwähnt, werden nach diesem Teil der Regelung Tätigkeiten finanziert, die mit der Markteinführung neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU im Sinne von Artikel 15 AGVO und KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Sinne von Artikel 26 AGVO. Die Förderfähigkeit endet spätestens drei Jahre nach der Vermarktungsphase. (25) Die Höchstintensität bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 20 % der beihilfefähigen Kosten und bei mittleren Unternehmen bis zu 10 % der beihilfefähigen Kosten. Die Beihilfeintensität für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. (26) Der Kredithöchstbetrag liegt bei 1 Mio. EUR je Begünstigten und Vorhaben in den alten Bundesländern und bei 2,5 Mio. EUR je Begünstigten und Vorhaben in den neuen Bundesländern und Berlin. (27) Förderfähig sind folgende Kosten: Kosten für Beratungsdienste, Ausbildungskosten und Kosten für Marktforschung und Marktinformation, sofern diese nur einmalig für den Erwerb einzelner Informationen anfallen, die für die Markteinführung innovativer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen erforderlich sind; Investitionen betreffend die Markteinführung neuer Produkte und Produktionsprozesse (z. B. Aufbau von Produktionskapazitäten). (28) Deutschland hat bestätigt, dass die vorstehend genannten förderfähigen Kosten mit den in Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und b definierten und den in Artikel 26 Nummer 3 AGVO beschriebenen förderfähigen Kosten übereinstimmen. (29) Ferner hat Deutschland bestätigt, dass alle einschlägigen allgemeinen Bestimmungen der AGVO mit Ausnahme des Artikels 5 über die Transparenz der Beihilfen eingehalten werden. 4

5 2.3. Rechtsgrundlage der Regelung (30) Die Rechtsgrundlage der Regelung ist das KfW-Gesetz 5 in Verbindung mit dem Programmmerkblatt ERP-Innovationsprogramme Durchführung und Finanzierungsmechanismus des Programms (31) Die Regelung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Auftrag der deutschen Bundesregierung durchgeführt. Die KfW ist eine Förderbank, die zu 100 % im öffentlichen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht Beihilfeinstrument (32) Die Darlehensvergabe im Rahmen der Regelung basiert auf dem sogenannten Zwei- Tranchen-Modell, bei dem sich das Darlehen aus einem herkömmlichen (sogenannte Fremdkapitaltranche) und einem nachrangigen Darlehen (sogenannte Nachrangtranche) zusammensetzt. (33) Der prozentuale Anteil der Nachrangtranche hängt vom Jahresumsatz des Antragstellers ab: bis zu 50 Mio. EUR: 60 %; über 50 Mio. EUR und bis zu 500 Mio. EUR: 50 %. (34) Wenn der Begünstigte in der Lage ist, ausreichende Sicherheiten zu stellen, kann die Fremdkapitaltranche ausnahmsweise 100 % des Darlehens betragen Finanzierung im Rahmen der Regelung (35) Die Darlehen werden von der Hausbank gewährt, die wiederum Refinanzierungsdarlehen von der KfW erhält. Die der Hausbank gewährten Refinanzierungsdarlehen werden von der Hausbank an die Endkreditnehmer weitergeleitet (Durchleitungsverfahren). Die Refinanzierungsdarlehen werden der Hausbank nur gewährt, wenn der Darlehensvertrag zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer die formalen Voraussetzungen des ERP-Programms (im Hinblick auf Begünstigte, geförderte Tätigkeiten, förderfähige Kosten usw.) erfüllen. (36) Fremdkapitaltranche: Die KfW gewährt der Hausbank ein Refinanzierungsdarlehen. Der Darlehensvertrag wird zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer geschlossen. Die Hausbank berechnet die 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit und bestimmt das Rating des Endkreditnehmers. Die KfW überprüft das Rating der Hausbank und ermittelt den höchsten vom Endkreditnehmer an die Hausbank zu zahlenden Zinssatz. Der Höchstzinssatz hängt von den Sicherheiten und dem Rating des Beihilfeempfängers ab. Die Spanne zwischen dem Höchstzinssatz, den der Endkreditnehmer an die Hausbank zahlt, und den an die KfW zurückzuzahlenden Refinanzierungskosten ist die Summe der Bearbeitungsgebühren und der Risikomarge. Die Bearbeitungsgebühr hängt vom Rating des Endkreditnehmers ab (die Verwaltung des Kreditrisikos von Unternehmen mit 5 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. November 1948 (WiGBl., S. 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2427). 6 Programmvorschriften ERP-Innovationsprogramme Nr und , 12/

6 schlechterem Rating ist teurer, z. B. höhere Bearbeitungskosten bei Ausfall) und liegt zwischen 50 und 75 Basispunkten. Die Risikomarge hängt von den Sicherheiten der Endkreditnehmer ab. Sie wird von der Hausbank festgelegt und fließt ihr zu. Der Hausbank steht es frei, eine niedrigere als die maximale Risikomarge zu verlangen. (37) Nachrangtranche: Hier unterzeichnet die Hausbank einen Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer, das Risiko verbleibt jedoch bei der KfW. Bei Ausfall des Beihilfeempfängers ist die Hausbank nicht verpflichtet, das Refinanzierungsdarlehen an die KfW zurückzuzahlen. Die KfW setzt den Zinssatz fest, der vom Endkreditnehmer in Abhängigkeit von seinem Rating erhoben wird. Die Risikomarge verbleibt bei der KfW, weil sie das Ausfallrisiko zu tragen hat. Die Hausbank erhält lediglich eine Vergütung von 50 Basispunkten als Bearbeitungsgebühr. (38) Das Darlehen ist zu 100 % zurückzuzahlen und zwei Geschäftstage und einen Monat nach der Kreditzusage wird eine Bereitstellungsprovision von 25 Basispunkten erhoben. Da die Darlehen von der Hausbank lediglich an die Empfänger durchgeleitet werden, fließt die Bereitstellungsprovision letztlich der KfW zu. (39) Konditionen der Fremdkapitaltranche: Laufzeit 10 Jahre, 2 tilgungsfreie Anlaufjahre. Anschließend erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Die Zinsen werden vierteljährlich an die Hausbank gezahlt. (40) Konditionen der Nachrangtranche: Laufzeit 10 Jahre, 7 tilgungsfreie Anlaufjahre. Anschließend erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Die Zinsen werden an die Hausbank gezahlt und vierteljährlich an die KfW weitergeleitet Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens (41) Das Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens ergibt sich aus der gewichteten Summe der Bruttosubventionsäquivalente von Fremdkapitaltranche und Nachrangtranche. Die Gewichtung spiegelt die prozentualen Anteile der Nachrangtranche gegenüber der Fremdkapitaltranche am betreffenden Darlehen wider (vgl. Erwägungsgrund (33)). (42) Das Bruttosubventionsäquivalent für die einzelnen Tranchen ist die Differenz zwischen den marktüblichen und den ermäßigten Zinssätzen der Tranche, abgezinst auf ihren Gegenwartswert um den um 100 Basispunkte erhöhten Basissatz Anwendung der EU-Referenzzinssatzmitteilung (43) Zur Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes der Fremdkapitaltranche wendet Deutschland die Zinssatzmitteilung 7 mit dem 1-Jahres-IBOR als Basissatz zuzüglich einer entsprechenden marktüblichen Marge an, die vom Rating des Empfängers und der gestellten Sicherheiten abhängt. (44) Zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes der Nachrangtranche wendet Deutschland das von der Kommission am im Rahmen der Beihilfesache N 55/ genehmigte sogenannte Brandenburg-Modell an. Danach wird das von der Hausbank festgesetzte Rating um eine Ratingkategorie herabgesetzt. 7 Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6). 8 GA/EFRE-Nachrangdarlehen (ABl. C 9 vom , S. 1). 6

7 2.9. Anreizeffekt (45) Ein Anreizeffekt für KMU liegt vor, wenn die geförderten Tätigkeiten nicht vor Stellung des Beihilfeantrags beim betreffenden Mitgliedstaat begonnen wurden. (46) Deutschland hat zugesagt, dass Unternehmen, die ihrer Größe nach keine KMU sind, die Beihilfe nur erhalten, wenn sie einen Anreiz für den Empfänger darstellt, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen in seinen FuE-Tätigkeiten zu unternehmen. Der Anreizeffekt wird anhand quantitativer Indikatoren nachgewiesen (Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens, Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuE). (47) Deutschland hat sich verpflichtet, dies ihren Jahresberichten an die Kommission im Einzelnen darzulegen Schwellenwerte für die Anmeldepflicht (48) Übersteigt das Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens die Schwellenwerte für die Einzelanmeldung, ist die Beihilfe einzeln bei der Kommission anzumelden. Dies betrifft FuE-Beihilfen für experimentelle Entwicklung mit einem Volumen von mehr als 7,5 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben, Investitionsbeihilfen und Beschäftigungsbeihilfen für KMU von mehr als 7,5 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben sowie Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten mit einem Volumen von mehr als 2 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben Kumulierung von Beihilfen (49) Deutschland hat zugesagt, dass bei einer Kumulierung der Förderung mit anderen staatlichen Beihilfen die Beihilfehöchstintensitäten des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden. Die Antragsteller werden verpflichtet, eine Kumulierungserklärung abzugeben, in der sonstige Förderungen zugunsten desselben Vorhabens anzugeben sowie die Einhaltung der Beihilfehöchstintensitäten bei dem Vorhaben zu bestätigen sind. (50) Hinsichtlich des Programmteils II hat Deutschland zugesagt, die Kumulierungsregeln des Artikels 7 AGVO einzuhalten Weitere Zusagen (51) Außerdem hat Deutschland zugesagt, nach Maßgabe des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens Jahresberichte vorzulegen; die Kommission von etwaigen Einzelbeihilfen für FuE-Vorhaben mit einem Volumen von mehr als 3 Mio. EUR innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Stelle in Kenntnis zu setzen; Beihilfen erst dann zu gewähren, wenn der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung auf der vorgesehenen Internetseite veröffentlicht wurde: mittelstandsbank.de/de_home/dokumente/merkblaetter/merkblat_erp- Innovationsprogramm.jsp; ab dem Zeitpunkt der Beihilfenbewilligung im Rahmen der Regelung zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die gewährten Beihilfen zu führen. 7

8 (52) Hinsichtlich des Teils II der Regelung hat Deutschland zugesagt, die Kontrollvorschriften des Artikels 10 AGVO einzuhalten; den Berichterstattungspflichten des Artikels 11 AGVO nachzukommen und die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 12 AGVO zu erfüllen. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (53) Die Kommission hat Teil I der angemeldeten Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV und insbesondere auf der Grundlage des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens geprüft. (54) Was Teil II angeht, hält die Kommission fest, dass dieser Teil auf die Erfüllung der besonderen Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen nach Kapitel II der AGVO ausgelegt ist, und zwar in erster Linie der Bestimmungen über Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU nach Artikel 15 und der Bestimmungen über KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 26 AGVO. (55) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AGVO ist die AGVO ausschließlich auf transparente Beihilfen anwendbar, d. h. auf Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird. Nach Erwägungsgrund 20 der AGVO sind in Darlehen enthaltene Beihilfen transparent, wenn sie sich im Voraus berechnen lassen, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist, und sollten insbesondere als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des Referenzzinssatzes gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet wird. 9 (56) In mehreren vorausgegangenen Entscheidungen 10 betreffend Nachrangdarlehen für Unternehmen mit Rating hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Zinssatzmitteilung nicht unmittelbar auf Nachrangdarlehen angewandt werden kann, weil diese mit einem höheren Risiko verbunden sind als normale vorrangige Darlehen, die unter diese Mitteilung fallen. (57) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Maßnahme, die Nachrangdarlehen umfasst, die Transparenz-Kriterien des Artikels 5 AGVO nicht erfüllt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Maßnahme unterliegt somit der Anmeldepflicht. Die beihilferechtliche Würdigung von Programmteil II erfolgt auf der Grundlage der AGVO. 9 ABl. C 14 vom , S N 55/2008, Erwägungsgrund 45; N 689/2009, Erwägungsgrund 34, N 708/2009, Erwägungsgrund 39. In diesen Beihilfesachen wandte die Kommission das sogenannte Brandenburg-Modell an, das eine Herabstufung des in der Zinssatzmitteilung für nicht nachrangige Darlehen ausgewiesenen Ratings des Beihilfeempfängers vorsieht, um dem höheren Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Nachrangigkeit und geringen Besicherung ergibt. 8

9 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (58) Im Rahmen der Regelung werden Darlehen in zwei Tranchen an Unternehmen vergeben. Die Darlehenstranchen werden aus dem Haushalt der Bundesregierung und somit aus staatlichen Mitteln bezuschusst. (59) Die Darlehen im Rahmen der Regelung begünstigen bestimmte Unternehmen, die auf Grund einer Ermessensentscheidung ausgewählt werden. Die zu günstigeren als den marktüblichen Bedingungen vergebenen Darlehen würden es den Empfängern ermöglichen, ihre allgemeine Finanzlage und somit ihre Marktstellung zu verbessern. Die Regelung verschafft somit bestimmten Unternehmen einen Vorteil. (60) Die in Rede stehende Beihilferegelung schließt nicht aus, dass Unternehmen in Wirtschaftsbereichen gefördert werden, in denen Handel innerhalb der Union stattfindet. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Darlehen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (61) Die Kommission ist folglich zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Vereinbarkeit von Teil I der Regelung mit dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen (62) In Abschnitt 2.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens werden die förderfähigen Forschungstätigkeiten definiert. Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen von Programmteil I geförderten Tätigkeiten (vgl. Erwägungsgrund (13)) mit dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind. (63) Abschnitt des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zufolge darf die Beihilfeintensität bei der experimentellen Entwicklung 25 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nach Abschnitt des FuEuI-Rahmens dürfen ferner die Beihilfeintensitäten bei mittleren Unternehmen um 10 % und bei kleinen Unternehmen um 20 % erhöht werden (Aufschläge). Wie in Erwägungsgrund (14) angegeben, hat Deutschland zugesagt, die Beihilfeintensität ohne Aufschläge auf 25 % zu begrenzen und einen Aufschlag von 10 % für mittlere bzw. vom 20 % für kleine Unternehmen anzuwenden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfeintensitäten bei der experimentellen Entwicklung im Rahmen dieses Teils der Regelung mit den Vorschriften des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens über Beihilfeintensitäten in Einklang stehen. (64) Die förderfähigen Kosten für FuE-Beihilfen sind Abschnitt des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zu entnehmen. Die im Rahmen von Programmteil I förderfähigen Kosten sind in Erwägungsgrund (16) aufgeführt. Deutschland hat, wie in Erwägungsgrund (17) angegeben, zugesagt, dass die förderfähigen Kosten mit den nach dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen förderfähigen Kosten in Einklang stehen. Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Regelung nur nach Abschnitt des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens förderfähige Kosten gefördert werden können. (65) Deutschland hat zugesagt, das Vorliegen eines Anreizeffekts für Beihilfen zugunsten von Großunternehmen jeweils im Einzelfall zu überprüfen und in den Jahresberichten über das Programm nach Kapitel 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens genau über diese 9

10 Prüfung zu berichten. Was KMU angeht, hält die Kommission fest, dass der Anreizeffekt automatisch als gegeben angesehen wird, da die FuE-Beihilfen in keinem Fall den Schwellenwert von 7,5 Mio. EUR übersteigen werden (vgl. Erwägungsgrund (48)) und die geförderten Tätigkeiten nicht vor Stellung des Beihilfeantrags beim betreffenden Mitgliedstaat begonnen worden sind (vgl. Erwägungsgrund (45)). Ferner werden die Schwellenwerte für die Einzelanmeldung nach Abschnitt 7.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eingehalten. (66) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Teil I der Beihilferegelung mit den Bestimmungen des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens in Einklang steht. Folglich kann Teil I der Regelung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden Vereinbarkeit von Teil II der Regelung mit der AGVO (67) Wie in Erwägungsgrund (24) angegeben, sind im Rahmen der Regelung KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen mit einer Beihilfehöchstintensität von 20 % für kleine Unternehmen und von 10 % für mittlere Unternehmen sowie KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten mit einer Beihilfehöchstintensität von 50 % förderfähig. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Beihilferegelung und die Beihilfeintensitäten mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie mit Artikel 26 Absatz 2 AGVO in Einklang stehen. (68) Wie in den Erwägungsgründen (27) und (28) angegeben, werden die Beihilfen zur Deckung von Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder für Lohnkosten gewährt, die aufgrund von direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze entstehen und über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzt werden. Ferner deckt die Beihilfe auch Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen externer Anbieter durch KMU ab, sofern es sich nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die von diesem Teil der Beihilferegelung abgedeckten Kosten mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a oder b und mit Artikel 26 Absatz 3 AGVO in Einklang stehen. (69) Die Kommission schließt daraus, dass Teil II der Beihilferegelung mit allen Vorschriften der Artikel 15 und 26 AGVO in Einklang steht und nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann Anreizeffekt (70) Sofern das geförderte Vorhaben nicht vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde, geht die Kommission nach Abschnitt 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens davon aus, dass der Anreizeffekt von Beihilfen für FuE-Vorhaben automatisch gegeben ist, wenn die Beihilfen einem KMU gewährt werden und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben unter 7,5 Mio. EUR liegt. Bei Großunternehmen verlangt die Kommission, dass der Anreizeffekt des Vorhabens von dem anmeldenden Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Der Mitgliedstaat muss im Jahresbericht aufzeigen, dass zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens oder Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI. 10

11 (71) Nach Artikel 8 AGVO gelten KMU-Beihilfen als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat. (72) Wie in Abschnitt 2.9 dargelegt, hat Deutschland zugesagt, Beihilfen im Rahmen der genehmigten Regelung nur zu gewähren, wenn erforderlichenfalls überprüft wurde, dass ein Anreizeffekt gegeben ist, und in Bezug auf Großunternehmen ferner Jahresberichte über die Prüfung des Anreizeffektes vorzulegen. (73) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen hinsichtlich des Anreizeffekts erfüllt sind und die Beihilferegelung mit Kapitel 6 des FuEuI-Rahmens und Artikel 8 AGVO in Einklang steht Schwellenwerte für die Anmeldepflicht (74) Wie in Erwägungsgrund (48) angegeben, hat Deutschland zugesagt, alle Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert für die Anmeldepflicht von Einzelbeihilfen nach Abschnitt 7.1 des FuEuI-Rahmens für Programmteil I und Artikel 6 AGVO für Programmteil II übersteigen, anzumelden Kumulierung von Beihilfen (75) Die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung geltenden Kumulierungsvorschriften müssen für Programmteil I mit Kapitel 8 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens und für Programmteil II mit Artikel 7 AGVO in Einklang stehen. (76) Wie in Punkt 2.11 angegeben, wird Deutschland die einschlägigen Kumulierungsvorschriften einhalten. Daher sind die Anforderungen in Bezug auf die Kumulierung erfüllt, und die Maßnahme steht mit dem FuEuI-Rahmen und der AGVO im Einklang Beihilfenkontrolle, Jahresberichte, Zugang zum Dokument und Informationsblatt (77) Wie in Abschnitt 2.12 dargelegt, hat Deutschland zugesichert, den Anforderungen des Abschnitts 10.1 des FuEuI-Rahmens zu Berichterstattung und Beihilfenkontrolle und der Artikel 10 und 11 AGVO nachzukommen. Die Kommission betrachtet die Pflichten in Bezug auf Berichterstattung und Beihilfenkontrolle daher als erfüllt. 4. BESCHLUSS (78) Auf der Grundlage vorstehender Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das ERP-Innovationsprogramm nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (79) Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV von jeder beabsichtigten Neufinanzierung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften 11

12 für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag 11 unterrichten ist. (jetzt Artikel 108 AEUV) zu Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 11 ABl. L 140 vom , S

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee?

Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee? ERP-INNOVATIONSPROGRAMM Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee? Die Zukunftsförderer Jedes Projekt beginnt mit einer guten Idee Innovationen sind in der Regel mit einem erheblichen finanziellen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

Sie möchten in Ihr Unternehmen investieren?

Sie möchten in Ihr Unternehmen investieren? KFW-UNTERNEHMERKREDIT Sie möchten in Ihr Unternehmen investieren? Die Zukunftsförderer Langfristige Investitionen günstig finanzieren Kleine und mittelständische Unternehmen sowie größere Mittelständler

Mehr

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen 124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten

Mehr

Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU,

Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU, EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.12.2009 K(2009)10670 Betreff: Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU, Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

ERP-Innovationsprogramm Die KfW-Förderung für Wachstum und Technologie

ERP-Innovationsprogramm Die KfW-Förderung für Wachstum und Technologie ERP-Innovationsprogramm Die KfW-Förderung für Wachstum und Technologie Jedes Projekt beginnt mit einer guten Idee Innovationen sind in der Regel mit einem erheblichen finan- ziellen Einsatz verbunden.

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen Informationen zu gewährten Beihilfen im Rahmen der ERP- und KfW- Förderprogramme - gültig ab 01.01.2012 Einleitung In einigen ERP-/KfW-Förderprogrammen werden Subventionen,

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Information über das ERP-Innovationsprogramm der KfW

Information über das ERP-Innovationsprogramm der KfW Information über das ERPInnovationsprogramm der KfW Für mittelständische Unternehmen Stand: Juli 2013 ERPInnovationsförderung der KfW Programmstruktur Ab 1,05 % effek. Jahreszins Stand 26.07.2013 Wer kann

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 09.02.2011 K(2011)596 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze

Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht _ Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze Beantragung öffentlich geförderter Darlehen An Finanzierungshilfen des Bundes und des Freistaates

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Impulspaket Tirol Förderungsrichtlinie 1. Zielsetzung Ziel des Impulspaketes Tirol ist die Unterstützung von Vorhaben, durch die besondere Impulse für ein

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

KfW-Programm Erneuerbare Energien

KfW-Programm Erneuerbare Energien Stand: 01.12.2008 KfW-Programm Erneuerbare Energien Zusatzinformationen Zum 1.1.2009 bündelt die KfW ihre Programme zur Finanzierung erneuerbarer Energien. Das neu geschaffene Programm Erneuerbare Energien

Mehr

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291 KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich

Mehr

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig

1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 708/2009 Deutschland KMU-Fonds im Land Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1)

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Universalkredit Innovativ

Universalkredit Innovativ Universalkredit Innovativ Fördermitteltag der IHK Würzburg-Schweinfurt Referent: Herbert Antes 21.07.2014 Universalkredit Innovativ Was wird gefördert? Finanziert werden Investitionen sowie der allgemeine

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000 DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Mehr

Herzlich Willkommen! Faszination Sparkasse. Thomas Börsig stv. Direktor Förderkreditgeschäft. Landesbank Baden-Württemberg. Förderkreditgeschäft

Herzlich Willkommen! Faszination Sparkasse. Thomas Börsig stv. Direktor Förderkreditgeschäft. Landesbank Baden-Württemberg. Förderkreditgeschäft Faszination Sparkasse Herzlich Willkommen! Thomas Börsig stv. Direktor Förderkreditgeschäft Landesbank Baden-Württemberg Förderkreditgeschäft Innovationsfinanzierung Risikogerechtes Zinssystem (RGZS) Hausbankprinzip

Mehr

IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten

IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten Gültig ab 1. August 2014 Wichtiger Hinweis: Die IFB Hamburg gewährt dieses

Mehr

7071-W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

7071-W. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7071-W Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Kreditprogramms für die Förderung des Mittelstandes (Bayerisches Mittelstandskreditprogramm - MKP) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

Verbesserung des Förderangebots für kleine und mittlere Unternehmen Ergänzende Informationen zum Rundschreiben vom 29.02.2008

Verbesserung des Förderangebots für kleine und mittlere Unternehmen Ergänzende Informationen zum Rundschreiben vom 29.02.2008 An alle mit uns in Verbindung stehenden Berater, Kammern, Verbände, Ministerien und andere Organisationen Datum: 16.04.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, Informationen und Hinweise erhalten Sie zu folgendem

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen Anlage zum Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (in 4-facher Ausfertigung) (Stand: 3/2011) 1. Antragstellerin

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.07.2004 C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen Informationen zu gewährten Beihilfen im Rahmen der ERP- und KfW- Förderprogramme - gültig ab 01.09.2010 Einleitung In einigen ERP-/KfW-Förderprogrammen werden Subventionen,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen

Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen En Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen Informationen zu gewährten Beihilfen im Rahmen der ERP- und KfW- Förderprogramme Einleitung In einigen ERP-/ KfW-Förderprogrammen werden Subventionen, im EU-Sprachgebrauch

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Rechnen Sie mit uns. Die Fördermittelexperten.

Rechnen Sie mit uns. Die Fördermittelexperten. Rechnen Sie mit uns. Die Fördermittelexperten. Öffentliche Finanzierungshilfen und Informationen zum Bankgespräch 20. November 2015, Gründer- und Jungunternehmermesse Leverkusen Tobias Kraus Die Agenda

Mehr

kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative genannt werden.

kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative genannt werden. Finanzierungsmodelle Wie auch in anderen Bereichen ist die Förderlandschaft in Deutschland im Bereich der Straßenbeleuchtung ein vielschichtiges Konglomerat. Fördermittelprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

Kurzinformation Wirtschaft

Kurzinformation Wirtschaft Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Ergebnisse der Handwerkskammer Münster im Rahmen einer bundesweiten ZDH-Umfrage Herbst 2010

Ergebnisse der Handwerkskammer Münster im Rahmen einer bundesweiten ZDH-Umfrage Herbst 2010 Finanzierungssituation der Handwerksunternehmen Ergebnisse der Handwerkskammer Münster im Rahmen einer bundesweiten ZDH-Umfrage Herbst 2010 Teilnehmer der Umfrage An der Umfrage beteiligte Betriebe nach

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Finanzierung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in deutschen Regionalfördergebieten.

Finanzierung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in deutschen Regionalfördergebieten. 062/072 Kredit Finanzierung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in deutschen Regionalfördergebieten. Förderziel Das dient der zinsgünstigen mittel- und langfristigen

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

KfW-Unternehmerkredit Die Förderung für Ihren Erfolg

KfW-Unternehmerkredit Die Förderung für Ihren Erfolg KfW-Unternehmerkredit Die Förderung für Ihren Erfolg Langfristige Investitionen, günstig finanzieren Kleine und mittelständische Unternehmen sowie größere Mittelständler stehen immer wieder vor neuen Herausforderungen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Förderziel Die ISB vergibt im Rahmen dieses Programmes zinsgünstige Kommunaldarlehen, mit welchen Investitionen zur Unterbringung von Flüchtlingen finanziert werden. Wer kann Anträge stellen? - Gebietskörperschaften

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird:

Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird: Berlin, 17. Juni 2011 Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission zu den Kommissionsentwürfen bezüglich der Änderung der Berichtsverpflichtung für staatliche Beihilfen (HT 1794) Die

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach

Mehr

Bemerkungen des Amts zum gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" - Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der RFPSS

Bemerkungen des Amts zum gemeinsamen Bericht der Beratergruppe EPA-Versicherung - Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der RFPSS CA/62/13 Orig.: en München, den 11.10.2013 BETRIFFT: Bemerkungen des Amts zum gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" - Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der RFPSS VORGELEGT

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr