Staatliche Beihilfe N 20/ Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen
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- Dirk Ursler
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/ Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister, Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der zur vorerwähnten Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. 1 Verfahren (1) Mit Schreiben vom (eingetragen am unter A/185) meldete Deutschland der Kommission das CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen an und beantragte eine Entscheidung um festzustellen, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Die Kommission forderte mit Schreiben vom (D/50496) und (D/52549) ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom (eingetragen am selben Tag unter A/31161), (eingetragen am unter A/33459) und (eingetragen am selben Tag unter A/34801) übermittelte. Am fand eine Besprechung zwischen Vertretern der deutschen Behörden und der Kommission statt. 2 Ausführliche Beschreibung der Beihilfe (2) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um ein Zinsausgleichssystem ( interest make-up System ), d.h., die den Kauf oder den Umbau eines auf einer deutschen Werft gebauten Schiffes finanzierenden Banken können einen Zinsausgleich beanspruchen. Der Ausgleichssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Refinanzierungssatz zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale und dem CIRR-Satz. Der CIRR-Satz wird auf Monatsbasis nach den OECD-Regeln berechnet. Als Refinanzierungssatz gilt der anwendbare variable Zinssatz (z.b. LIBOR oder EURIBOR). Die Verwaltungskostenpauschale ( agreed margin ) beträgt 70 Basispunkte. Der maximale Zinsausgleich, den eine Bank beanspruchen kann, ist 4%. Seiner Exzellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)
2 (3) Zur Fixierung des CIRR-Satzes kann der Antragsteller zwischen zwei Verfahren wählen: Vor dem rechtsgültigen Vertragsabschluss unterbreitet der Antragsteller ein Angebot und legt dabei den aktuell gültigen anwendbaren CIRR-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 20 Basispunkten zugrunde. Dieses Angebot wird für die Dauer von 120 Tagen aufrechterhalten und kann nicht verändert werden. Möglich ist eine Verlängerung des Angebots auf Grundlage des dann gültigen und anwendbaren CIRR-Satzes zuzüglich des Zinsaufschlages für erneut 120 Tage. Wird vor dem rechtsgültigen Vertragsabschluss kein Angebot unterbreitet, gilt der zu diesem Zeitpunkt anwendbare CIRR-Satz ohne Aufschlag. (4) Der Kredit, für den ein Zinsausgleich beansprucht werden kann (d.h. der unterstützte Kredit), beläuft sich auf höchstens 80 % des gesetzlichen Auftragswertes des Schiffes. Die Kreditlaufzeit darf 12 Jahre ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des Schiffes nicht überschreiten. Mindestens 20 % des Vertragspreises sind bei Lieferung des Schiffes zu leisten. Die Tilgung des Kredits erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel 6 und höchstens 12 Monaten, beginnend 6 oder 12 Monate nach Ablieferung des Schiffes. Der Zinssatz, mit der Kredit verzinst wird, entspricht dem CIRR- Zinssatz, erhöht um eine marktübliche Kreditmarge zur Deckung des Kreditrisikos des Bestellers und der normalen Verwaltungskosten für die Abwicklung des Kredites, zur Bildung von Reserven zwecks Bedienung erwarteter und unerwarteter Verluste und für einen Gewinn der Bank. (5) Gemäß Artikel 29 des OECD-Übereinkommens können die deutschen Behörden weitere Kostenbestandteile im Zusammenhang mit dem Kredit übernehmen, wenn eine konkrete Wettbewerbssituation nachgewiesen wird, bei der einem Konkurrenten vorteilhaftere Bedingungen als nach dem deutschen System geboten werden. Die günstigeren Bedingungen dürfen jedoch diejenigen des Konkurrenzangebotes nicht überschreiten. Unvereinbarer Matching von solchen Konkurrenz-Angeboten innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist ausgeschlossen. (6) Der Zinsausgleich darf nicht für Kredite für den Bau oder Umbau von Schiffen gewährt werden, wenn sich die Bank, der Reeder oder die Werft in einem Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren befinden bzw. ein solches Verfahren beantragt wurde. 1 (7) Deutschland beabsichtigt, einen Mandatar mit der Durchführung des Systems zu beauftragen. Der Mandatar wird im Rahmen einer offenen Ausschreibung gemäß den europäischen Vergaberechtsvorschriften ausgewählt. Dieser Mandatar bereitet die Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vor. 1 Bei Schiffbauunternehmen kann hiervon in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn begründet dargelegt wird, dass das Schiffbauprojekt ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. 2
3 (8) Rechtsgrundlage bilden die Richtlinien für das CIRR-Zinsausgleichssystem im Schiffbausektor, die für die Geltungsdauer der Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau 2 in Kraft sein werden, längstens jedoch bis Solange solche Maßnahmen zulässig sind, werden die Zinsausgleichszahlungen in vollem Umfang über den Bundeshaushalt finanziert. Im Anschluss daran ist vorgesehen, dass sich das Bundesland, in dem das ausführende Schiffbauunternehmen ansässig ist, zu 50 % an den Kosten beteiligt. Eine Verlängerung des Systems nach 2004 ist geplant, doch sind Änderungen nicht ausgeschlossen. Für die Jahre sind Haushaltsmittel in Höhe von 1,5 Mio., 3,3 Mio., 5,6 Mio. bzw. 5,5 Mio. veranschlagt. Voraussichtlich wird das Zinsausgleichssystem nach denselben Vorgaben verlängert. Deutschland hat zugesagt, jede Verlängerung über den 31. Dezember 2006 hinaus, d.h. nach Auslaufen der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau 3, zu notifizieren. 3 Würdigung (9) Wie es in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt, "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (10) Bei der notifizierten Maßnahme geht es um ein Finanzierungssystem, wobei Deutschland mithilfe staatlicher Mittel einen Teil der Zinskosten eines Bankkredits übernimmt, der einen Reeder zur Finanzierung des Kaufs eines auf einer deutschen Werft neu gebauten oder umgebauten Schiffes gewährt wird. Das Hauptziel des CIRR- Systems besteht darin, einen lauteren Wettbewerb auf Grundlage international vereinbarter Standards zu gewährleisten und nicht in der Subventionierung von Banken, Reedern oder Werften. Im Lichte der Vorschriften für staatliche Beihilfen stellt die Kommission allerdings fest, dass der Reeder einen Kredit zu Bedingungen erhält, wie sie ohne das System vielleicht nicht erhalten hätte. Diese Tatsache an sich ist als Vorteil zu betrachten, ungeachtet dessen, ob die Finanzkonditionen günstiger sind als der Kredit, den der Reeder anderweitig erhalten hätte. Daher ist ein Vorteil nicht auszuschließen. Der Vorteil dürfte (teilweise) an die Werft weitergegeben werden, da das System nur für deutsche Werften gilt und nicht für Schiffe, die von konkurrierenden Werften in anderen Mitgliedstaaten erworben werden. Dieser wirtschaftliche Vorteil verfälscht bzw. droht den Wettbewerb zu verfälschen. Da im Schiffbau ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht, fallen die Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 2 Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau, die durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom um ein Jahr bis zum verlängert wurde, ABl. L 81 vom , S.6. 3 ABl. C 317 vom , S.11. 3
4 (11) Gemäß Randnummer 23 der Rahmenvorschriften für Beihilfen an den Schiffbau können Beihilfen in Form staatlich geförderter Kredite für den Bau oder Umbau von Schiffen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie mit den Bestimmungen des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden "Übereinkommen") und der ergänzenden Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (im Folgenden "Sektorvereinbarung") 4 oder Folgevorschriften, die das Übereinkommen ändern oder ersetzen, in Einklang stehen. (12) Nach Auffassung der Kommission steht das notifizierte System in Einklang mit den spezifischen Bestimmungen der Sektorvereinbarung (maximale Tilgungsfristen, Baranzahlung, Mindestprämien, Beihilfe). Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass das notifizierte System in Einklang mit den Bestimmungen des OECD-Übereinkommens steht, insbesondere was die Festsetzung des anwendbaren CIRR-Satzes, die Geltungsdauer der Angebote und die Pauschale für Angebote anbelangt, die vor Vertragsabschluss fixiert werden. (13) In einem IMU-System kann der finanzierenden Bank eine "marktübliche Kreditmarge" zugestanden werden, um die Mehrkosten auszugleichen, die aus ihrer Mittlerfunktion bei der Bereitstellung der CIRR-Finanzierung entstehen. Die Marge sollte nur die zusätzlichen Verwaltungskosten sowie einige andere Kosten abdecken, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Banken den Ausgleich für die Differenz zwischen dem variablen Satz und dem CIRR-Satz mit Verzögerung erhalten. Derzeit gibt es weder auf EU-Ebene noch auf OECD-Ebene einen allgemeinen vereinbarten Mechanismus, um die angemessene Höhe dieser Marge festzusetzen. Unter Berücksichtigung der laufenden Diskussionen in der Teilnehmergruppe und zwischen den EU-Mitgliedern der Ratsgruppe für Exportkredite sowie nach bisheriger Erfahrung und Praxis der Kommission 5 scheint die notifizierte Verwaltungskostenpauschale von 70 Basispunkten mit der Vereinbarung in Einklang zu stehen. (14) Das deutsche System unterscheidet sich insofern von anderen IMU-Systemen als die maximale Zinsausgleichszahlung, die eine Bank beanspruchen kann, begrenzt wird. Dadurch ist die Wirkung des Systems etwas weniger günstiger als ein voller Zinsausgleich, den die Kommission normalerweise als zulässig betrachtet. (15) In Anbetracht der Merkmale des Systems und des Umfangs der Unterstützung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Zinsausgleichssystem dem Erfordernis in Artikel 14 der Vereinbarung gerecht wird, wonach kein Ausgleich für die Kreditrisikoprämie des Käufers gewährt werden darf. (16) Matching von unrechtmäßigen Beihilfen von anderen EU-Mitgliedstaten ist ausgeschlossen. Die Verfahren und Regeln für die in Artikel 29 der Vereinbarung beschriebenen Sachverhalte sind in Deutschland geltendes Recht. 4 Am 22. Juli 2002 hat der Rat der Europäischen Union die Bestimmungen der neuen Sektorvereinbarung in Gemeinschaftsrecht übernommen. ABl. L 206 vom , S Siehe dänisches System, N286/03 und finnisches System, N591/02. 4
5 4 Beschluss (17) Daher hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das notifizierte Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen zu erheben und die Beihilfe bis zum 31. Dezember 2006 zu genehmigen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 5
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