EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. VERFAHREN (1) Am 16. Februar 2009 meldete Deutschland eine Rettungsbeihilfe für den Textilhersteller Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG (nachstehend Palla Creativ Textiltechnik genannt) an. Mit vom 26. Februar 2009 forderte die Kommission weitere Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 11. März 2009, das am 13. März 2009 registriert wurde. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 1. Empfänger (2) Empfänger der Rettungsbeihilfe ist das Unternehmen Palla Creativ Textiltechnik mit Standort in St. Egidien (Chemnitz, Sachsen). Chemnitz ist ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Das Unternehmen wurde 1927 als Wilhelm Becker KG gegründet. Nach mehrmaliger Unternehmensumwandlung hat die Palla Creativ Textiltechnik im Jahr 2005 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen. Derzeit beschäftigt das Unternehmen etwa 750 Mitarbeiter an drei Standorten in Deutschland: St. Egidien, Aachen und Neuenkirchen. Die Palla Creativ Textiltechnik ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe. Im November 2008 meldete das Unternehmen Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2009 eröffnet. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 (3) Die Palla Creativ Textiltechnik stellt Textilien, insbesondere hochwertiges Tuch, her. (4) Deutschland hat erklärt, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens auf einen konjunkturellen Einbruch in der Textilindustrie zurückzuführen sind. Seit 2006 hat die Palla Creativ Textiltechnik in den Produktwandel von Massenware hin zu hochwertigen Tuchen investiert. Im Jahr 2008 war eine Finanzierung des Unternehmens durch die Hausbanken nicht mehr gegeben. 2. Finanzielle Maßnahmen (5) Die geplante finanzielle Unterstützung soll in Form eines Darlehens von maximal 4,5 Mio. EUR geleistet werden. Deutschland hat zugesagt, dass das Darlehen zu einem Zinssatz vergeben wird, der dem nach der Methode der Kommission zur Zinssatzberechnung festgesetzten Referenzsatz zuzüglich 100 Basispunkten entspricht. 1 Würde das Darlehen im April 2009 vergeben, beliefe sich der Zinssatz auf 4,47 % (Referenzsatz 2 von 3,47 % zuzüglich 100 Basispunkten). (6) Deutschland hat zugesagt, dass das Darlehen sechs Monate nach dem Datum seiner Vergabe zurückgezahlt wird, oder der Kommission innerhalb dieses Zeitraums einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen. Die Beihilfe kann nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden. III. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (7) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (8) Das Darlehen zugunsten der Palla Creativ Textiltechnik wird von der Sächsischen Aufbaubank oder vom Sächsischen Staatsministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt; es wird also aus öffentlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Die Maßnahme stellt einen selektiven Vorteil dar, weil sie der Palla Creativ Textiltechnik Zugang zu einem Darlehen verschafft, das sie angesichts ihrer schwierigen Lage andernfalls nicht erhalten hätte. Da zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten Textilien gehandelt werden, könnte die Maßnahme darüber hinaus die Position des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern in Deutschland und der EU verbessern, so dass sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 1 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6)

3 (9) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei dem Darlehen zugunsten der Palla Creativ Textiltechnik um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. 2. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (10) Nach Auffassung der Kommission ist eine Rettungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 3 (nachstehend Leitlinien genannt) erfüllt sind, d. h., wenn die Förderfähigkeit des Unternehmens gegeben ist (nur Unternehmen in Schwierigkeiten sind förderfähig) und Form, Zinssatz sowie andere Bedingungen mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien im Einklang stehen. (11) Unter Abschnitt 2.1 der Leitlinien wird der Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten definiert. Die Palla Creativ Textiltechnik befindet sich gemäß Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien in Schwierigkeiten, da sie im November 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte. Nach Randnummer 12 der Leitlinien kann für ein neu gegründetes Unternehmen keine Rettungsbeihilfe gewährt werden. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Palla Creativ Textiltechnik ist nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Leitlinien anzusehen, da es seine Geschäftstätigkeit im Bereich der Herstellung von Textilien vor mehr als drei Jahen aufgenommen hat. (12) Die Beihilfemaßnahme erfüllt ferner alle fünf unter Randnummer 25 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: (13) Erstens handelt es sich bei der Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien um ein von der Sächsischen Aufbaubank oder dem Sächsischen Staatsministerium gewährtes Darlehen, mit dem die Liquidität des Unternehmens gestützt werden soll. Die Bürgschaft ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Auszahlung des Darlehens an das Unternehmen begrenzt. Darüber hinaus hat Deutschland zugesichert, dass das Darlehen zu einem Zinssatz gewährt wird, der 100 Basispunkte über dem von der Kommission für Deutschland festgesetzten Referenzzinssatz liegt 4. (14) Zweitens ist die Beihilfe im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt und hat keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte (Spill-over-Effekte) in anderen Mitgliedstaaten. Die Einstellung der Geschäftstätigkeiten durch die Palla Creativ Textiltechnik hätte in einer Region, die zu den Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gehört, schwerwiegende 3 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom , S. 2)

4 Auswirkungen auf die örtliche Beschäftigungslage. Ferner hat Deutschland versichert, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben wird. (15) Drittens ist die Rettungsbeihilfe im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien auf sechs Monate begrenzt, da Deutschland zugesagt hat, dass das Darlehen sechs Monate nach seiner Gewährung zurückgezahlt wird. Darüber hinaus hat Deutschland sich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. (16) Viertens hat Deutschland bei der Kommission einen Beihilfebetrag von 4,5 Mio. EUR angemeldet, der im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von sechs Monaten mindestens erforderlich sei. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens und wurde nach der im Anhang zu den Leitlinien enthaltenen Formel ([Gewinne vor Zinsaufwand und Steuern t + Abschreibungen t + (Nettoumlaufvermörgen t Nettoumlaufvermögen t-1 )]/2 wie folgt berechnet: A. Gewinne (Verlust) vor Zinsaufwand und Steuern 2008 B. Abschreibungen 2008 C. D. E. F. Veränderungen des Nettoumlaufvermögens von 2007 auf 2008 Summe aus Gewinnen vor Zinsaufwand und Steuern, Abschreibungen und Nettoumlaufvermögen Erforderliche Anpassung, um den Betrag für den entsprechenden Zeitraum von sechs Monaten zu bestimmen (D. geteilt durch zwei) Liquiditätsbedarf in einem Zeitraum von sechs Monaten Alle Angaben in Tausend EUR (17) Die Berechnung ergab einen Beihilfehöchstbetrag von etwa, der über dem für das Unternehmen vorgesehenen Beihilfebetrag liegt. (18) Damit kann das Darlehen in Höhe von höchstens 4,5 Mio. EUR, das als Rettungsbeihilfe für sechs Monate berechnet wurde, im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d als der Betrag anerkannt werden, der angesichts des Liquiditätsbedarfs des Unternehmens erforderlich ist. Vertrauliche Informationen 4

5 (19) Schließlich hat Deutschland bestätigt, dass die Palla Creativ Textiltechnik zuvor weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat. Der in Randnummer 72 ff und Randnummer 25 Buchstabe e der Leitlinien verankerte Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist somit gewahrt. (20) Angesichts der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Rettungsbeihilfe zugunsten der Palla Creativ Textiltechnik gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (21) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung hat die Kommission entschieden, die Beihilfe in Form eines Darlehens von 4,5 Mio. EUR zugunsten der Palla Creativ Textiltechnik als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. [Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN Fax: Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission 5

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