Staatliche Beihilfe NN 171/2003 Deutschland (Brandenburg) Rettungsbeihilfe an die Zehdenick Electronic Gruppe

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2004)1921fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 171/2003 Deutschland (Brandenburg) Rettungsbeihilfe an die Zehdenick Electronic Gruppe Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, das am 23. Dezember 2003 eingetragen wurde, teilte Deutschland der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten der Zehdenick Electronic Gruppe mit. Da die Beihilfe dem Begünstigten bereits gewährt worden war, wurde die Sache als nicht notifizierte Beihilfe unter der Nummer NN 171/2003 registriert. (2) Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 übersandte die Kommission eine Reihe von Fragen. Diese wurden mit Schreiben vom 9. Februar 2004 beantwortet, das am selben Tag eingetragen wurde. Weitere Auskünfte wurden mit Schreiben vom 19. Februar 2004 angefordert, die mit Schreiben vom 17. März 2004, eingetragen am selben Tag, erteilt wurden. 2. BESCHREIBUNG 2.1 Begünstigtes Unternehmen (3) Die Beihilfe wird der Zehdenick Electronic Gruppe (nachstehend ZE-Gruppe ) mit Standort Neuruppin, Ostprignitz - Ruppin, Land Brandenburg, gewährt. Die ZE-Gruppe besteht aus 11 Gesellschaften (einschließlich einer Tochtergesellschaft in Polen), deren alleiniger Gesellschafter Herr Stephan Zender ist. Die Tätigkeitsfelder der ZE Gesellschaften sind im wesentlichen die Entwicklung und Fertigung von Verbundteilen und Baugruppen für Automobilzulieferer und Elektronikhersteller sowie die Kommunikationstechnik. Im Jahr 2003 beschäftigte die ZE Gruppe ca. 370 Mitarbeiter. Seiner Exzellenz Herrn Josef-Martin FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (

2 (4) Im Oktober 2003 stellten folgende ZE Gesellschaften einen Insolvenzantrag: Zehdenick Electronic GmbH (ZEG); Zehdenick Electronic Entwicklung GmbH (ZEE); Zehdenick Electronic Kommunikationstechnik GmbH (ZEK); Zehdenick Electronic Innovative Kunststofftechnik GmbH (ZEI) und Zehdenick Electronic Verwaltungs GmbH (ZEV). Die insolventen Unternehmen waren die wichtigsten operativen Gesellschaften der Gruppe. (5) Die operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe arbeiteten in den Bereichen Entwicklung und Produktion eng zusammen. Häufig nutzten sie dieselben Produktionsstätten und anlagen, und selbst bei den Beschäftigten ist eine Zuordnung nur schwer möglich. Da die wichtigsten operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe Insolvenz beantragen mussten und eine Trennung der insolventen Unternehmen nur eingeschränkt möglich war, war Deutschland der Auffassung, dass sich die gesamte ZE-Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten befindet. (6) Bei den verbleibenden ZE Gesellschaften, die nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen sind, handelt es sich nicht um produzierende Unternehmen, sondern diese betätigen sich hauptsächlich in der Vermögensverwaltung der ZE-Gruppe und der Verwaltung der privaten Liegenschaften der Familie Zender. (7) Das für das Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Neuruppin bestellte für alle insolventen Gesellschaften einen vorläufigen Insolvenzverwalter, und zwar am 14. Oktober 2003 für ZEG, ZEE und ZEK, am 16. Oktober 2003 für ZEV und am 24. Oktober 2003 für ZEI. Dieser wurde am 1. Dezember 2003 als Insolvenzverwalter für alle insolventen Gesellschaften der ZE-Gruppe bestätigt. (8) Der Insolvenzverwalter gründete am 1. Dezember 2003 eine neue Auffanggesellschaft, der die wichtigsten Assets (hauptsächlich Anlagen und Maschinen) der drei großen operativen Gesellschaften, d. h. ZEG, ZEI und ZEK übertragen wurden. Hauptzweck dieser neu gegründeten Gesellschaft war, die Assets so lange zu sichern und zu verwalten, bis ein potentieller Käufer gefunden ist. (9) Die Assets von ZEG und ZEI wurden am 17. Dezember 2003 von der Muntaniala Holding AG mit Sitz in der Schweiz erworben. Die Assets der ZEK wurden am 22. Dezember 2003 von dem Steuerberater Herr Decker erworben, der auch Gesellschafter eines Berliner Unternehmens ist, das ähnliche Produkte wie ZEK herstellt. Beide Verkäufe wurden mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 getätigt. Die insolventen Gesellschaften werden nun wahrscheinlich abgewickelt werden. (10) Für das Geschäftsjahr 2003 liegen keine Angaben zu Gewinn und Verlusten der ZE-Gruppe vor. Für das Jahr 2002 weist die nicht testierte Bilanz der Gruppe einen Gesamtumsatz von 39,5 Mio. EUR und einen Bilanzverlust von 1,5 Mio. EUR aus. Gegenüber dem Jahr 2001 war 2002 ein Umsatzrückgang um ca. 17 %, in einigen Geschäftsfeldern um 23 % zu verzeichnen. 2

3 2.2 Der Markt (11) Die wichtigsten operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe waren in der Entwicklung und Fertigung von Verbundteilen und kompletten Systemen für Automobilzulieferer und Elektroniktechnikhersteller sowie in der Kommunikationstechnik tätig: - ZEG betätigte sich hauptsächlich in der Fertigung von Verbundteilen für Automobilzulieferer; - ZEE betätigte sich in der Elektrotechnik; - ZEK betätigte sich in der Kommunikationstechnik; - ZEI entwickelte und fertigte synthetische und elektronische Bauteile und - ZEV war für die Verwaltung und Buchhaltung der operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe zuständig. (12) Als einzige operative ZE-Gesellschaft hat Zehdenick Electronic Äztechnik GmbH keinen Insolvenzantrag gestellt, doch umfasst ihre Produktion lediglich ca. 5 % der Gesamtproduktion der operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe. Bei den anderen Gesellschaften der ZE Gruppe, die nicht Teil des Insolvenzverfahrens sind, handelt es sich nicht um produzierende Unternehmen, und die Bilanz dieser Unternehmen weist lediglich einen Betrag zwischen und EUR aus. (13) Die operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe waren überwiegend auf dem deutschen Markt tätig. Zu % wurden Kunden in der Bundesrepublik Deutschland beliefert, und nur % des Umsatzes wurden außerhalb Europas (hauptsächlich Asien) erzielt. Deutschland konnte keine Angaben zum Marktanteil der ZE-Gruppe auf den relevanten Märkten machen, da über diese Märkte nur unzureichende Informationen vorliegen. 2.3 Die Finanzmaßnahmen (14) Am 17. November 2003 ermächtigte das Amtsgericht Neuruppin den vorläufigen Insolvenzverwalter, ein Darlehen der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) in Höhe von mindestens 1,65 Mio. EUR aufzunehmen, um kurzfristig das operative Geschäft der ZEG zu sichern, bis ein Käufer für die Assets gefunden wird. (15) Das Darlehen in Höhe von ,39 EUR wurde von der ILB am 20. November 2003 zu einem Zinssatz von 6 % p.a. und einer Laufzeit von 70 Tagen bewilligt. Das Darlehen wurde am 24. November 2003 ausgezahlt und bereits am 31. Januar 2004 mit Zinsen an die ILB zurückgezahlt. Besichert wurde das Darlehen durch die Globalzession von bestehenden und zukünftigen Forderungen der ZEG an die ILB. 3

4 (16) Obwohl das genannte Darlehen ausschließlich für das operative Geschäft der ZEG (siehe Randnummer 15) verwendet werden sollte, kann angesichts der nur eingeschränkt möglichen Abgrenzung der Produktion zwischen den insolventen Gesellschaften nicht ausgeschlossen werden, dass sich die der ZEG gewährte Beihilfe auch auf die operative Tätigkeit der anderen Gesellschaften der ZE- Unternehmensgruppe ausgewirkt hat. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe der gesamten ZE-Gruppe zugute gekommen ist. 3. WÜRDIGUNG 3.1 Vorliegen einer Beihilfe (17) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (18) Das Darlehen wurde von der staatlichen Investitionsbank Brandenburg gewährt. Dadurch wurden der ZEG und der ZE-Gruppe Vorteile verschafft, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt nicht erhalten hätte. Die wichtigsten operativen Gesellschaften der ZE-Gruppe stellen Verbundteile und komplette Systeme für Automobilzulieferer, Elektrotechnikhersteller und die Kommunikationsbranche her. Da diese Produkte gehandelt werden, droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (19) Das Darlehen wurde aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Vergabe erfolgt über die Investitionsbank Brandenburg. Hierbei handelt es sich um die Entwicklungsbank des Landes Brandenburg, eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die gegründet wurde, um das Land Brandenburg bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen. Somit ist das Darlehen dem Staat zuzuordnen. Folglich stellt das Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und muss entsprechend bewertet werden. 3.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (20) Die Beihilfe wird von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe gewertet. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor. (21) Nach Auffassung der Kommission gelangt die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) zur Anwendung. Danach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Bei der Würdigung von Rettungs- und 4

5 Umstrukturierungsbeihilfen legt die Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 (nachstehend die Leitlinien ) zugrunde. Förderfähigkeit des Unternehmens (22) In Ziffer 2.1 der Leitlinien wird der Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten definiert. Zu den typischen Symptomen gehören zunehmende Verluste, ein Rückgang des Umsatzes, zunehmende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Abschnitt 4 der Leitlinien enthält ebenfalls eine umfassende Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten. (23) Die Schwierigkeiten der ZE-Gruppe wurden durch schlechtes Management und eine unzureichende interne Reorganisation verursacht. Der Umsatz der ZE- Gruppe ging in den Jahren 2002 und 2003 spürbar zurück (um 17 bis 23 %). Die Liquiditätslage der insolventen Gesellschaften der ZE-Gruppe verschlechterte sich ständig, und einige Gesellschaften waren nicht mehr in der Lage, die Löhne für bis zu drei aufeinander folgende Monate zu zahlen. Dies führte schließlich dazu, dass teilweise einige der Mitarbeiter einen Insolvenzantrag für einige der Gesellschaften stellten. (24) Darüber hinaus handelt es sich bei den nicht insolventen Gesellschaften der ZE- Gruppe um kleine Unternehmen, die nur einen sehr begrenzten Umsatz erwirtschaften. Deshalb waren diese Gesellschaften nicht in der Lage, sich an der Rettung der insolventen Unternehmen zu beteiligen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die ZE-Unternehmensgruppe gemäß der Definition in Ziffer 2.1 der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden kann und für Rettungsbeihilfen in Betracht kommt, da die Schwierigkeiten nicht das Ergebnis einer willkürlichen Kostenzuweisung innerhalb der Unternehmensgruppe sind. Form, Zinssatz und sonstige Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen gemäß Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft (25) Rettungsbeihilfen können nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn sie die in Ziffer 3.1 der Leitlinien beschriebenen Kriterien erfüllen. (26) Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln. Für den Kredit muss ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen vergleichbar ist. Das Darlehen in Höhe von ,39 EUR der Investitionsbank Brandenburg wurde zu einem Zinssatz von 6 % gewährt und liegt somit über dem Referenzzinssatz von 3,95 %, der von der Kommission am 1. September 2003 veröffentlicht wurde. 1 ABl. C 288 vom , S. 2. 5

6 (27) Die Beihilfe muss an Krediten gebunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens 12 Monate beträgt. Das fragliche Darlehen wurde von der Investitionsbank Brandenburg am 20. November 2003 bewilligt und am 24. November 2003 ohne Genehmigung der Kommission ausgezahlt. Das Darlehen wurde mit einer Laufzeit von 70 Tagen gewährt und am 31. Januar 2004 mit Zinsen zurückgezahlt. (28) Die Beihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ( spillover ) in anderen Mitgliedstaaten haben. Der Standort des Unternehmens befindet sich in Ostprignitz - Ruppin, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit einer Arbeitslosenquote von 21,7 %. Gefährdet waren 370 Arbeitsplätze. Deshalb kann der Schluss gezogen, dass die Beihilfe aus schwerwiegenden sozialen Gründen gerechtfertigt war. (29) Im Jahr 2002 erzielte das begünstigte Unternehmen einen EU-weiten Umsatz von 39 Mio. EUR, doch werden % des Gesamtumsatzes der ZE-Gruppe in Deutschland realisiert, und der Rest überwiegend in Asien. Daraus geht hervor, dass die Tätigkeit der ZE-Gruppe den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur in eingeschränktem Maße berührt und die Beihilfe somit keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten hat. (30) Die Höhe der Beihilfe muss auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sein, das für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. Deutschland legte einen Liquiditätsplan für das vorläufige Insolvenzverfahren vor, der darlegte, dass die insolventen Gesellschaften der ZE-Gruppe im Oktober 2003 einen Finanzbedarf von mindestens 1,625 Mio. EUR hatten, um die Betriebskosten während des Insolvenzverfahrens bis zur Veräußerung der Assets der insolventen Gesellschaften zu decken, und dass es der ZE-Gruppe keine zusätzliche Liquidität verschaffte. Nach dem Verkauf der Assets von ZEG, ZEI und ZEK stellten die neuen Investoren die benötigten liquiden Mittel zur Rückzahlung des ILB-Darlehens bereit. Das Unternehmen hat seine Kapazitäten während der Gewährungsdauer der Rettungsbeihilfe nicht erweitert. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt war. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (31) Daher stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe, die Deutschland der ZE-Gruppe in Form eines Darlehens in Höhe von ,39 EUR mit einer Laufzeit von 70 Tagen gewährt hat, die Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden. 6

7 5. ENTSCHEIDUNG Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Sie stellt jedoch aufgrund der vorstehenden Würdigung fest, dass die Beihilfe mit dem EG- Vertrag vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Mit vorzüglicher Hochachtung, Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax Nr.: / Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 7

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