EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH
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- Ursula Becke
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)1742fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 und 22. Januar 2003 (beide eingegangen am 23. Januar 2003) und mit Schreiben vom 27. Januar 2003 (eingegangen am 28. Januar 2003) hat Deutschland seine Absicht angemeldet, dem Unternehmen STP Elektronische Systeme GmbH eine Rettungsbeihilfe gemäß den Leitlinien für Rettungsbeihilfen zu gewähren. Die Kommission verlangte mit Schreiben vom 17. Februar 2003 Auskünfte, die Deutschland am 18. März 2003 erteilte. Weitere Auskünfte wurden am 9. Mai erteilt und gingen am 12. Mai 2003 ein. II. BESCHREIBUNG 2.1. Das begünstigte Unternehmen (2) Die STP Elektronische Systeme GmbH (STP) ist in Sindelfingen in Baden- Württemberg ansässig. Der Hersteller elektronischer Bauelemente (NACE-Code: 32.10) ist auf die Leiterplattenproduktion spezialisiert. Er beschäftigte zum Zeitpunkt der Anmeldung 425 Arbeitnehmer. (3) STP erzielte im Jahre 2001 einen Umsatz von 70,6 Mio. EUR, und die Bilanzsumme am Ende des gleichen Jahres betrug 71,2 Mio. EUR. Die Anteile an STP werden seit 1995 zu 100 % von Mayer & Cie. GmbH & Co. KG, einem Textilmaschinenproduzenten, über die EL Holding GmbH in Albstadt gehalten. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 (4) Das Amtsgericht Stuttgart hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 30. August 2002 eröffnet, der am 1. September 2002 wirksam wurde, und einen Insolvenzverwalter ernannt. Neben den Anstrengungen zur Umstrukturierung von STP verhandelt der Insolvenzverwalter derzeit mit potentiellen Käufern des Unternehmens. (5) Das Unternehmen geriet aus folgenden Gründen in Schwierigkeiten: erhebliche weltweite Umsatzrückgänge seit Anfang 2001, insbesondere im Bereich Telekommunikation. Das Unternehmen erwirtschaftete 2001 einen Verlust von 13,8 Mio. EUR, nachdem im Jahre 2000 noch ein Gewinn erzielt worden war. Der Umsatz im Jahre 2001 ist im Vergleich zum Vorjahr um 45 % zurückgegangen; Preisdruck durch Überkapazitäten am Markt; eigene strategische Fehler, wie z.b. das Angehen für STP ungeeigneter Marktsegmente: Konzentration der Geschäftstätigkeit auf nur zwei Hauptkunden; teure Finanzierung durch Factoring wegen unzureichender Bankkreditlinien; häufige Wechsel in der Geschäftsleitung mit wechselnden Zielvorgaben; unzureichende Unterstützung durch die Gesellschafter Der relevante Markt (6) Nach Informationen der Wirtschaft 1 hat der Leiterplattenmarkt 2001 eine Talsohle erreicht, und es wird erwartet, dass der weltweite Absatz 2002 leicht zunimmt. Angesichts der aktuellen Marktbedingungen wird die Leiterplattenindustrie jedoch vier bis fünf Jahre benötigen, um das Niveau des Jahres 2000 zu erreichen. Dies ist auf eine schwache Wirtschaftstätigkeit in mehreren Technologiebereichen zurückzuführen, wie unter anderem der Telekommunikationsindustrie, der Medizintechnik und der allgemeinen Informationstechnologie. Mit fast Unternehmen, die weltweit im Bereich der Leitplattenproduktion tätig sind, werden voraussichtlich nur die technologisch fortgeschrittensten Unternehmen überleben. Kleinere Unternehmen könnten vom Markt verdrängt werden, wenn sie nicht eine Marktnische finden. Außerdem haben asiatische Unternehmen einen Kostenvorteil und einen geographischen Vorteil aufgrund ihrer Nähe zur Geräteherstellung. 1 Newsletter der Allied Business Intelligence vom Dezember
3 (7) STP erzielte 2001 nur 18 % seines Umsatzes in Europa. Der größte Teil seiner Produktion wird in die USA (33 %), nach Japan (25 %) und Südostasien (24 %) exportiert. (8) In Deutschland gab es 2001 etwa 117 Leiterplattenproduzenten. Das Gesamtproduktionsvolumen im Laufe des Jahres 2001 belief sich in Deutschland auf Mio. EUR. Hauptproduzenten sind Ruwel (Marktanteil: 18 %), Vogt/Fuba (11 %) und Schweizer (8 %). STP hatte ebenso wie Multek einen Anteil von 6 % und auf Würth entfielen 5 %. Die übrigen Hersteller sind sehr klein und hatten zusammen einen Marktanteil von 46 % Finanzielle Maßnahmen (9) Die deutschen Behörden haben einen Finanzplan für STP für das Jahr 2003 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass das Unternehmen einen Liquiditätsbedarf von etwa 3 Mio. EUR hat, der erforderlich ist, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, das Unternehmen umzustrukturieren. (10) Um einen Teil des Liquiditätsbedarfs von STP zu decken, hat Deutschland eine Rettungsbeihilfe in Form einer 90 %igen Bürgschaft der Landeskreditbank Baden Württemberg-Förderbank angemeldet. Die Bürgschaft hat eine Laufzeit von sechs Monaten und wird für ein Darlehen von 1,5 Mio. EUR der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, gewährt. Das Darlehen wird mit 8,5 % (variabel) verzinst. Die Bürgschaft (so wie der Kredit) sollen über eine Grundschuld und eine Sicherungsübereignung besichert werden. Die Bürgschaft wird gegen eine Prämie von 1 % gewährt. (11) Neben dem durch Bürgschaft gesicherten Darlehen hat sich das Versorgungsunternehmen Stadtwerke Sindelfingen (Stadtwerke) bereit erklärt, ein Darlehen von 1,5 Mio. EUR zu einem Zins von 6,5 % jährlich zu gewähren. Wie die Bürgschaft hat das Darlehen eine Laufzeit von sechs Monaten. Das Darlehen ist durch die Vermögenswerte des Unternehmens gesichert und erstrangig. Die Stadtwerke sind der Energielieferant von STP und betreiben auf dem Gelände von STP ein 20kV-Umspannwerk. Sie haben etwa 6,6 Mio. EUR auf dem Gelände von STP investiert und liefern dem Unternehmen Energie für Millionen Euro (4,7 Mio. EUR im Jahre 2001). Die deutschen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Stadtwerke angesichts ihrer wirtschaftlichen Interessen an STP wie jeder private Geldgeber gehandelt haben. (12) Die Maßnahmen wurden noch nicht durchgeführt, bedürfen aber der Genehmigung durch die Kommission. 3
4 III. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (13) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission muss daher prüfen, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. (14) Die Bürgschaft der Landeskreditbank Baden-Württemberg und das Darlehen verschaffen STP Vorteile, die ein Unternehmen in erheblichen Schwierigkeiten, das kurz vor dem Konkurs steht, auf dem Finanzmarkt nicht erhalten würde. Auf dem europäischen Markt, auf dem STP aktiv tätig ist, gibt es Wettbewerb und Handel. Folglich könnten finanzielle Vorteile, die ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern begünstigen, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (15) Die Bürgschaft wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Das Land Baden Württemberg vergibt die Bürgschaft über die staatseigene Förderbank, die in diesem Zusammenhang als sein finanzieller Arm dient. Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich daher um eine staatliche Maßnahme. (16) Angesichts der Insolvenz von STP und seiner ungewissen Zukunft ist es unwahrscheinlich, dass ein Privatunternehmen STP frische Finanzmittel bereit gestellt hätte. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass auch das von den Stadtwerken Sindelfingen - einem öffentlichen Unternehmen - gewährte Darlehen, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Interesse, einen wichtigen Kunden zu halten, aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. (17) Folglich handelt es sich sowohl bei der Bürgschaft als auch bei dem Darlehen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag; beide sind dementsprechend zu prüfen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (18) Die Beihilfe wird von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe bewertet. In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen bzw. Freistellungen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Absatz 1 vorgesehen. (19) Da die Beihilfe nicht in erster Linie regionalen Zielen dient, sondern die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten betrifft, kommt nur eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Danach können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von 4
5 Unternehmen in Schwierigkeiten 2 (nachstehend "Leitlinien der Gemeinschaft") festgelegt. Förderungswürdigkeit des Unternehmens (20) In Ziffer 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten definiert. Nach Randnummer 6 der Leitlinien der Gemeinschaft gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. In den Leitlinien der Gemeinschaft wird hinzugefügt, dass das Unternehmen schlimmstenfalls bereits insolvent ist oder sich wegen Zahlungsunfähigkeit in einem Kollektivverfahren wegen Insolvenz nach innerstaatlichem Recht befindet. Im letztgenannten Fall gelten diese Leitlinien für alle im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährten Beihilfen, die dazu führen, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzen kann. Nach Randnummer 5 Buchstabe c) der Leitlinien gilt ein Unternehmen insbesondere dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. (21) Nach der Anmeldung ist dies bei STP der Fall. Darüber hinaus hat das Unternehmen in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenz mehr als die Hälfte seines eingetragenen Kapitals verloren. (22) Nach Ansicht der Kommission entspricht das Unternehmen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 2.1. der Leitlinien der Gemeinschaft und kommt daher für Rettungsbeihilfen in Betracht. Form, Zinsen und andere Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen gemäß Punkt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft (23) Für die Genehmigung durch die Kommission müssen Rettungsbeihilfen den im Folgenden genannten Kriterien gemäß Punkt 3.1. der Leitlinien der Gemeinschaft genügen: 2 ABl. C 288 vom 9. Oktober 1999, S. 2. 5
6 (24) Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln. Für den Kredit muss ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen vergleichbar ist. Bei der fraglichen Beihilfe handelt es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form einer Bürgschaft für ein Darlehen mit einem Zinssatz von 8,5 % und eines Darlehens mit einem Zinssatz von 6,5 %, d.h. in beiden Fällen liegt der Zins über dem Referenzzinssatz der Europäischen Kommission von 4,8 %. 3 (25) Die Beihilfe muss mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt. Dies ist sowohl bei dem Darlehen der Stadtwerke als auch bei der Bürgschaft der Landesbank der Fall. Die Beihilfe steht daher im Einklang mit Ziffer 3.1.b (Randnummer 23) der Leitlinien für Rettungsbeihilfen. (26) Die Beihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mitgliedstaaten haben. STP ist ein Unternehmen in ernsten Schwierigkeiten, da es sich in Insolvenz befindet und das Gericht einen Insolvenzverwalter eingesetzt hat. Die Beihilfe wird dazu dienen, die Liquidität des Unternehmens für sechs Monate zu sichern, bis der vorgesehene strategische Kapitalgeber STP übernommen hat. Ohne die Beihilfe wären alle 425 Arbeitsplätze direkt und 400 weitere indirekt gefährdet. Man kann daher den Schluss ziehen, dass die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt ist. (27) Gravierende Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten sind aus mehreren Gründen nicht zu erwarten: (28) Die Finanzmittel werden zu einem Zinssatz von 6,5 % bzw. 8,5 % gewährt, der deutlich über dem Referenzzinssatz der Kommission liegt. Die Darlehen beschränken sich ausschließlich auf die Sicherung der normalen Geschäftstätigkeit von STP. Sie sorgen für die notwendige Liquidität für die Fortsetzung des operativen Geschäfts und werden nur dazu dienen, den Liquiditätsbedarf des Unternehmens für sechs Monate zu decken. (29) Das Darlehen soll STP Zeit und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, einen Umstrukturierungsplan auszuarbeiten oder einen Partner zu finden, der bereit ist, das Unternehmen zu übernehmen. Die Bürgschaft wird - und kann aufgrund der geringen Höhe - nicht dazu dienen, die Preise für STP-Produkte zu senken oder die Vertriebstätigkeit auszuweiten. Das Darlehen ist in Höhe und Ziel darauf ausgerichtet, die erforderliche Mindestliquidität für das tägliche operative Geschäft bereit zu stellen, wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht. 3 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Randnummer 23 a, bezüglich der Mitteilung der Kommission über technische Anpassungen der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze, ABl. C 241 vom 26. August 1999, S. 9, und der ab 1. Januar 2002 geltenden Referenzzinssätze/Abzinsungssätze, ABl. C 21 vom 24. Januar 2002, S
7 ( 000 ) 11/02 12/02 1. Quartal 2. Q Q Q Umsatzerlöse 3,154 10,926 17,292 20,009 20,180 Materialaufwand 1,751 5,052 7,428 8,530 8,627 Personalaufwand 1,608 4,976 6,866 7,037 7,570 Sonstige betriebliche 738 2,960 3,790 4,077 3,706 Aufwendungen Rabatt für 644 Kunden Solectron Finanzaufwand und Steuern Notwendige Investitionen Liquidität -1,356-2,743-2, Liquidität -1, , (monatlich) Liquidität (kumuliert) 1, ,863-4,897-5,557-6,290 (30) STP hat nur einen geringen Marktanteil - 6 % des Produktionsvolumens von Leiterplatten - in Deutschland. Der Leiterplattenmarkt ist Welt umspannend. Folglich sind, da die Darlehen im Vergleich zum Gesamtvermögen (Bilanzsumme) und zum Umsatz von STP geringfügig sind, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerber von STP oder Veränderungen der Wettbewerbsstruktur des Marktes abzusehen. (31) Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen, oder den Nachweis zu führen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (32) Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete staatliche Beihilfe, bestehend aus einer 90 %igen Bürgschaft für ein Darlehen von 1,5 Mio. EUR und einem Darlehen von 1,5 Mio. EUR, die Deutschland STP zu gewähren beabsichtigt, alle Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft zu werden. 7
8 Die Kommission hat daher entschieden, V. BESCHLUSS - dass die Beihilfe alle Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen zu werden. Sollte dieses Schreiben vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Angaben enthalten, ist die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dessen Erhalt in Kenntnis zu setzen. Geht innerhalb dieser Frist kein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung der Angaben ein, wird dies als Einverständnis mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Schreibens in der rechtsverbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse gewertet: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Fax-Nr: Mit vorzüglicher Hochactung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 8
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