Stellungnahme. im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungsentgeltsystems in qualitätsübergreifenden

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1 Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungsentgeltsystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten Az.: BK Berlin/Ratingen, 24. August

2 Am hat die Beschlusskammer 7 (BK7) der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Einleitung des Verfahrens und Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten angekündigt (Festlegung KONNI Gas). Nach Abschluss der ersten Konsultation wurde durch die BNetzA am ein Konsultationsdokument für eine zweite Konsultation veröffentlicht, in dem konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung des Konvertierungssystems nach dem erläutert werden. Die Vorschläge wurden von der BNetzA in einem zweiten Branchentermin am den Marktteilnehmern vorgestellt. Um Stellungnahmen zu der zweiten Konsultation wurde seitens der BNetzA bis zum gebeten. Der FNB Gas und die MGV bedanken sich für die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der o.g. zweiten Konsultation und beziehen hiermit Stellung zu den Ausgestaltungsvorschlägen der BNetzA für ein Konvertierungssystem. 1. Abwägung der vorgeschlagenen Varianten (ex ante und ex post) Der FNB Gas und die MGV begrüßen ausdrücklich die Ansicht der BNetzA, dass eine Anpassung der Festlegung KONNI Gas zu einer dauerhaften Beibehaltung eines Konvertierungsentgelts sinnvoll und notwendig ist. Wie bereits in der Stellungnahme des zu der ersten Konsultation dargelegt, besteht die Notwendigkeit für ein Konvertierungsentgelt insbesondere aus zwei Gründen. Zum einen stellt ein ausreichend hohes Konvertierungsentgelt einen Anreiz für Marktteilnehmer dar, an langfristigen L Gas Lieferverträgen mit niederländischen Produzenten festzuhalten. Aufgrund der Erdbebenproblematik in der Region Groningen und den einhergehenden richterlichen und ministerialen Entscheidungen erhöht sich in den Niederlanden der Druck auf Produzenten, die Produktion von L Gas langfristig gegenüber ursprünglichen Planungen zu reduzieren. Über die Beibehaltung der langfristigen L Gas Lieferverträge wird das Risiko minimiert, dass physisches L Gas bei abnehmender Produktion in den Niederlanden zukünftig ggf. nicht mehr ausreichend von den Produzenten bereitgestellt wird. Somit liefert das Konvertierungsentgelt einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit für deutsche L Gas Endkunden. Zum anderen wird durch ein angemessenes Konvertierungsentgelt verhindert, dass Marktteilnehmer aus wirtschaftlichen Gründen Endkunden im L Gas bilanziell zum Großteil oder gar vollständig durch H Gas versorgen und damit hohe Regelenergiebedarfe sowie entsprechende Kosten bei den MGV verursachen. Insbesondere die Erfahrungen im Marktgebiet NCG aus dem ersten Quartal 2016 haben gezeigt, dass bei einem geringen Konvertierungsentgelt Situationen auftreten können, bei denen nahezu der gesamte physische Bedarf an L Gas über Regelenergie bereitgestellt werden muss, weil Marktteilnehmer in großem Umfang von der bilanziellen Konvertierung Gebrauch machen. Die entsprechend hohen Kosten wären bei einem reinen Umlagesystem vom gesamten Markt zu tragen. Darüber hinaus würde bei diesem Verhalten der Marktgebietsverantwortliche praktisch zum sog. single buyer für die erforderlichen L Gas Mengen. Über ein Konvertierungsentgelt in ausreichender Höhe kann erreicht werden, dass Marktteilnehmer nur in einem netzverträglichen Maße bilanziell konvertieren. Die BNetzA schlägt in ihrem Konsultationsdokument zwei Varianten zur Ausgestaltung des Konvertierungssystems vor. Variante 1 basiert auf einem vorab bestimmten Konvertierungsentgelt sowie einer vorab bestimmten Konvertierungsumlage für eine Periode von 12 Monaten (Variante ex ante 2

3 Konvertierungsentgelt). Variante 2 basiert auf einem nach Ablauf eines Gastages kalkulierten Konvertierungsentgelt auf Basis der tatsächlichen Kosten sowie einer vorab bestimmten Konvertierungsumlage für eine Periode von 12 Monaten (Variante ex post Konvertierungsentgelt). Aus Sicht des können beide Varianten prinzipiell einen wertvollen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im L Gas sowie zu der Begrenzung der Kosten des Konvertierungssystems für den Gesamtmarkt leisten. Nichtsdestotrotz sehen der FNB Gas und die MGV Risiken bei der Variante ex ante Konvertierungsentgelt und haben daher eine klare Präferenz für die Variante ex post Konvertierungsentgelt. Die Gründe für diese Präferenz sind wie folgt: Durch die Beibehaltung des Konvertierungsentgelts soll erreicht werden, dass Marktteilnehmer an ihren langfristigen Lieferverträgen im L Gas festhalten und diese beispielsweise nicht gegen Kompensationszahlungen seitens der Lieferanten vorzeitig enden lassen. Bei einem exante Konvertierungsentgelt insbesondere bei einer festen Obergrenze wird dieser Anreiz vermutlich nicht ausreichend sein. Sollten niederländische Lieferanten von L Gas langfristige Lieferverträge frühzeitig kündigen oder auf H Gas umstellen wollen, um die Produktion bzw. damit verbundene Schadensersatzrisiken infolge von Erdbeben reduzieren zu können, könnte das ex ante Konvertierungsentgelt bzw. dessen sprechende Kompensationszahlungen an die Abnehmer herangezogen werden. Bei einem ex post Konvertierungsentgelt gäbe es keinen entsprechenden Benchmark, wodurch Kompensationszahlungen für eine frühzeitige Kündigung von langfristigen Lieferverträgen kaum kalkulierbar wären. Gemäß dem Vorschlag der BNetzA soll das ex ante Konvertierungsentgelt so kalkuliert werden, dass bilanzielle Konvertierung nicht vollkommen unwirtschaftlich ist, die bilanziellen Konvertierungsmengen jedoch in einem vertretbaren Ausmaß bleiben. Die bisherigen Erfahrungen der MGV haben deutlich gezeigt, dass die Bestimmung des Zielbereichs, in dem genau dieses Ergebnis erzielt wird, nur sehr schwer bzw. über eine Periode von 12 Monaten praktisch nicht möglich ist. Dies ist darin begründet, dass das Konvertierungsverhalten der Marktteilnehmer auch von externen Einflüssen abhängt, die für die MGV nicht vorhersehbar oder den MGV teilweise nicht bekannt sind. So spielt etwa die Preisentwicklung von H und L Gas am Markt im Vergleich zu den Preisen der langfristigen Lieferverträge eine Rolle, in letztere hat der MGV aber keinen Einblick. Zusätzlich erschwert würde dies durch die Bestimmung des ex ante Konvertierungsentgelts für einen Zeitraum von 12 Monaten, da Preisschwankungen über einen so langen Zeitraum für die MGV kaum belastbar zu prognostizieren sind. Das Risiko, mit dem festgelegten Konvertierungsentgelt den anvisierten Zielbereich über die Bestimmungsperiode hinweg zu verfehlen, wäre groß und müsste entsprechend in die Konvertierungsumlage eingepreist werden, was wiederum zu höheren Kosten für den Markt führen würde. Die Variante ex ante Konvertierungsentgelt birgt weiterhin das Risiko, dass einzelne Marktteilnehmer das Konvertierungssystem missbrauchen könnten, indem sie Regelenergiebedarf durch hohe bilanzielle Konvertierung verursachen, um diesen Bedarf dann selbst zu hohen Preisen zu bedienen. In diesem Fall können sich Marktteilnehmer gegen das Konvertierungssystem optimieren und Arbitragegewinne erzielen, wenn der für Regelenergie vom MGV gezahlte Aufschlag auf den Marktpreis über dem Konvertierungsentgelt liegt. Analysen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine gleichzeitige Bereitstellung von Regelenergie und 3

4 Nutzung des Konvertierungssystems einzelner Marktteilnehmer durchaus vorkommt, ein Missbrauch im Sinne einer bewussten Verursachung des Regelenergiebedarfs durch die bilanzielle Konvertierung jedoch kaum nachweisbar ist. Diese Problematik würde sich bei einem ex post Konvertierungsentgelt nicht mehr stellen, da Marktteilnehmer die Kosten der kommerziellen Konvertierung in voller Höhe über das Konvertierungsentgelt tragen müssten, wodurch der aus dem Regelenergiegeschäft erzielte Gewinn in der Gesamtheit des Marktes neutralisiert würde. Der Anreiz für einen Missbrauch des Konvertierungssystems wäre damit nicht mehr gegeben. Insofern ist bei einem ex post Konvertierungsentgelt anders als bei einem ex ante Konvertierungsentgelt das Risiko geringer, dass L Gas Mengen in großem Umfang zu Preisen beschafft werden müssen, die deutlich vom Großhandelspreis abweichen. Aus Sicht des kann das ex post Konvertierungsentgelt zu einer Reduzierung der Konvertierungskosten für Marktteilnehmer beitragen, da es eine kostengünstige bzw. kostenlose Konvertierung in einem systemverträglichen Maße erlaubt. Nur bei einer hohen bilanziellen Konvertierungsmenge würde tendenziell ein vergleichsweise hohes ex post Konvertierungsentgelt anfallen, wodurch jedoch nur die mit der hohen bilanziellen Konvertierung verbundenen Kosten des MGV auf die Verursacher verteilt werden würden. Dadurch dass die Konvertierungskosten durch das ex post Entgelt zum größten Teil ausgeglichen werden, verbleiben nur wenige Residualkosten, die durch eine Konvertierungsumlage auszugleichen sind. Demzufolge fällt die Konvertierungsumlage im ex post Modell voraussichtlich sehr gering aus. Hervorzuheben ist, dass in beiden Varianten Endkunden im L Gas nicht der Zugang zu einem funktionierenden Markt verwehrt wird. Es steht Marktteilnehmern auch weiterhin frei, L Gas direkt insbesondere über den Großhandelsplatz TTF zu beschaffen und qualitätsgerecht in die deutschen Marktgebiete einzuspeisen. Auch der Abschluss und die Bewirtschaftung von langfristigen Lieferverträgen werden durch das Konvertierungsentgelt nicht beschränkt. Unter dem Aspekt, dass eine qualitätsgerechte Belieferung von Endkunden und eine Nutzung der bilanziellen Konvertierung in einem systemverträglichen Maße das Ziel der Änderung der Festlegung KONNI Gas ist, besteht aus Sicht des FNB Gas und der MGV keine erhöhte Planungsunsicherheit für die Marktteilnehmer. Lediglich Marktteilnehmer, die trotz Konvertierungsentgelt und entgegen der gesetzten Anreize ihre L Gas Endkunden bilanziell mit H Gas beliefern wollen, müssten entsprechende Konvertierungskosten, die durch ihr Verhalten verursacht werden, einplanen bzw. prognostizieren. Zusätzlich schließen sich der FNB Gas und die MGV der großen Anzahl von Marktteilnehmern an, die im Rahmen der ersten Konsultation und in den Branchenterminen eine Änderung des Konvertierungsumlagesystems in eine Umlage auf SLP und RLM Ausspeisemengen gefordert haben. Aus Sicht des führt die aktuelle Ausgestaltung einer Konvertierungsumlage auf Einspeisemengen dazu, dass die Großhandelspreise unverhältnismäßig beeinflusst werden. Außerdem ist ein zentrales Argument für eine separate Konvertierungsumlage auf Einspeisungen aus der ursprünglichen Festlegung KONNI Gas nicht mehr gegeben: Bei einer Einpreisung in die Bilanzierungsumlage wäre zu Zeiten der ursprünglichen Festlegung KONNI Gas die Kundengruppe RLMoT bevorteilt worden, da diese Kundengruppe von der Bilanzierungsumlage befreit war. Da seit Einführung der Festlegung GaBi Gas 2.0 auch für die Kundengruppe RLMoT eine Bilanzierungsumlage anfällt, spricht aus Sicht des nichts mehr dagegen, die nicht über das Konvertierungsentgelt gedeckten Kosten des Konvertierungssystems direkt in die Bilanzierungsumlagen einzupreisen. Dies ist insbesondere für die Variante des ex post Konvertierungsentgelts empfehlenswert, da die Kosten, 4

5 die nicht über das Konvertierungsentgelt gedeckt werden, modellbedingt gering sein werden und somit eine separate Konvertierungsumlage ggf. nicht verhältnismäßig abrechenbar wäre. Zusätzlich weisen der FNB Gas und die MGV darauf hin, dass die Besonderheiten von Biogas Bilanzkreisen bei der Ausgestaltung des Konvertierungssystems stärker zu berücksichtigen sind. Im Falle eines ex ante Konvertierungsentgelts ist zu beachten, dass die vorgeschlagene Ausschüttung von Einnahmen aus dem Konvertierungsentgelt und der Konvertierungsumlage erfolgen müsste, bevor der Bilanzierungszeitraum für Biogas Bilanzkreise abgeschlossen ist. Im Falle des ex post Konvertierungsentgelts würde die Berechnung und Erhebung des Entgeltes nicht funktionieren, da die Bilanzierungsperiode der Biogas Bilanzkreise nach Ablauf des jeweiligen Gastages nicht abgeschlossen ist und die Kosten der kommerziellen Konvertierung bereits durch die Bilanzkreisverantwortlichen von Erdgas Bilanzkreisen gedeckt werden. Aus diesen Gründen sollte bei beiden Varianten für Biogas Bilanzkreise entweder einer alternative Berechnung des Konvertierungsentgeltes (z.b. durchschnittliches Konvertierungsentgelt im Bilanzierungszeitraum) oder eine ausschließliche Abrechnung der Konvertierungsumlage vorgesehen werden. Grundlegend ist zu beachten, dass die Anpassung des Konvertierungssystems auch Anpassungen in den IT Systemen der MGV und ggf. der Marktteilnehmer erforderlich machen. Je nach konkreter Ausgestaltung ist mit bis zu sechs Monaten Umsetzungszeit bei den MGV zu rechnen. Somit ist eine rechtzeitige Festlegung der BNetzA auf eine konkrete Ausgestaltung des Konvertierungssystems notwendig. 2. Ausgestaltung der Variante ex post Konvertierungsentgelt Der FNB Gas und die MGV stimmen dem Ausgestaltungsvorschlag der BNetzA größtenteils zu und begrüßen insbesondere die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Kosten der technischen Konvertierung Dritter in der Entgelt und Umlagelogik. Vorschläge zur weiteren Optimierung des von der BNetzA verschlagenen Ansatzes des ex post Konvertierungsentgelts sind wie folgt: Wie bereits in Punkt 1 ausgeführt, sollten Residualkosten, die nicht über das ex post Konvertierungsentgelt gedeckt würden, nicht über eine separate Konvertierungsumlage auf Einspeisemengen gedeckt werden. Wie bereits von der BNetzA im Rahmen des zweiten Branchentermin geäußert, ist beim ex post Konvertierungsentgelt modellbedingt mit relativ geringen Residualkosten zu rechnen, da die tatsächlichen Kosten der kommerziellen Konvertierung in voller Höhe in das Konvertierungsentgelt einfließen. Lediglich langfristige Kosten z.b. für Leistungspreise und/oder Kapazitätskosten und die Sicherstellung eines ausreichenden Liquiditätspuffers wären über die Konvertierungsumlage zu decken und somit insbesondere auf langfristige Sicht vermutlich gering. Um Abrechnungsprozesse zu vereinfachen wäre es daher sinnvoll, die Konvertierungsumlage auf SLP und RLM Ausspeisungen zu erheben und die Residualkosten des Konvertierungssystems in die Bilanzierungsumlagen einzupreisen. Die Einpreisung in die Bilanzierungsumlagen hätte zusätzlich den Vorteil, dass bereits bestehende und hinreichend präzise beschriebene Ausschüttungsmechanismen der GaBi Gas 2.0 genutzt werden und sämtliche andere Regelungen der GaBi Gas 2.0 Anwendung finden z.b. Abschlagszahlungen. Damit werden zusätzliche rechtliche Risiken für den MGV, wie sie etwa anfänglich bei den Ausschüttungen der Regel und Ausgleichsenergieumlage bestanden, vermieden. Außerdem gehen der FNB Gas und die MGV aufgrund der Vielzahl von Marktteilnehmern, die ebenfalls eine Berechnung der Konvertierungsumlage auf Ausspeisemengen zu SLP 5

6 und RLM Endkunden gefordert haben, davon aus, dass die Gefahr von Beschwerden aus dem Markt gegen einen Wegfall der Konvertierungsumlage sehr gering wäre. Klargestellt werden sollte, dass das ex post Konvertierungsentgelt ausschließlich auf Basis von Commodity Kosten aus Regelenergie und technischer Konvertierung Dritter und kurzfristigen Kapazitätskosten (untertägige Kapazitätsprodukte und Tageskapazitätsprodukte) berechnet wird. Kosten aus Leistungspreisen für Regelenergie und für technische Konvertierung Dritter sowie langfristige Kapazitätskosten sollten über die Konvertierungsumlage gedeckt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass an Tagen ohne kommerzielle Konvertierung und technische Konvertierung durch Dritte kein Konvertierungsentgelt anfällt. Da technische Konvertierung durch Dritte vorrangig von den MGV zur Vermeidung von kommerzieller Konvertierung genutzt werden würde, sollten die Kosten aus der technischen Konvertierung durch Dritte vorrangig bei der Berechnung des ex post Konvertierungsentgelts angesetzt werden. Sofern die technische Konvertierung durch Dritte nicht ausreicht, um die bilanzielle netzweite Konvertierung abzudecken, sollten auch Kosten der kommerziellen Konvertierung bis zur Höhe der bilanziellen netzweiten Konvertierung berücksichtigt werden. 3. Ausgestaltung der Variante ex ante Konvertierungsentgelt Auch die Variante ex ante Konvertierungsentgelt kann prinzipiell einen wertvollen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im L Gas sowie zu der Begrenzung der Kosten des Konvertierungssystems für den Gesamtmarkt leisten. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass der Vorteil einer höheren Planungssicherheit für die Marktteilnehmer ggü. der ex post Variante mit gravierenden Nachteilen erkauft wird (siehe hierzu auch oben unter Punkt 1). Sollte die Variante ex ante Konvertierungsentgelt trotz dieser gravierenden Nachteile die aus Sicht der BNetzA präferierte Variante sein, sind folgende Punkte bei der Ausgestaltung des ex ante Systems zwingend zu berücksichtigen: Das Ziel der Beibehaltung langfristiger Lieferverträge kann mit einem ex ante Konvertierungsentgelt verfehlt werden, insbesondere wenn dies für einen langen Zeitraum bestimmt und eine feste Obergrenze vorgesehen wird. Die Vorgabe einer festen Obergrenze würde es ermöglichen, langfristige Lieferverträge gegen eine Kompensationszahlung vorzeitig zu beenden (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 1). Zudem kann die Anreizwirkung zur qualitätsgerechten Einspeisung von L Gas ggf. gar nicht mehr erreicht werden, wenn sich die Differenzen zwischen den H und L Gaspreisen so entwickeln, dass sie die vordefinierte Obergrenze überschreiten. Aus diesen Gründen empfehlen der FNB Gas und die MGV eindringlich, auf die Vorgabe einer Obergrenze für das Konvertierungsentgelt zu verzichten und die Periode für die das Konvertierungsentgelt jeweils bestimmt wird, analog zum heutigen System, auf sechs Monate zu begrenzen. Hierdurch hätten die MGV die Möglichkeit, bei der Festsetzung des Konvertierungsentgeltes auf sich verändernde Rahmenbedingungen zu reagieren und die beabsichtigte Anreizwirkung des Konvertierungsentgeltes nach spätestens sechs Monaten wieder herzustellen. Wenn die BNetzA nichtsdestotrotz an einer fest definierten Obergrenze festhält, sollte diese ausreichend hoch sein, um genügend Flexibilität zu wahren. Den aktuellen Vorschlag von 0,45 EUR/MWh sehen der FNB Gas und die MGV als deutlich zu gering an. 6

7 Der FNB Gas und die MGV begrüßen die Möglichkeit, das Konvertierungsentgelt in Ausnahmesituationen auch über die Obergrenze zu erhöhen. Der Februar 2016 hat gezeigt, dass dies in unvorhersehbaren Situationen zwingend notwendig ist. Hierzu ist jedoch zu beachten: Eine temporäre Erhöhung des Konvertierungsentgelts über die Obergrenze hinaus sollte das Ziel verfolgen, die ursprünglich beabsichtigte Anreizwirkung wieder herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Berechnung des Konvertierungsentgelts über der Obergrenze auf Kostenbasis nicht zielführend. Weiterhin ist es nicht sinnvoll, fest zu definieren, wie das Konvertierungsentgelt für diese Situation berechnet wird. Dies nimmt die notwendige Flexibilität, um angemessen reagieren zu können. Stattdessen empfehlen der FNB Gas und die MGV eine situationsabhängige Festlegung eines Konvertierungsentgelts in Abstimmung mit der BNetzA, um ausreichende Anreize setzen zu können. Der Zeitraum der Ausnahmesituation sollte nicht vorab festgelegt werden müssen. Vielmehr könnte die BNetzA eine Genehmigung auf Widerruf erteilen, bis die Ausnahmesituation überwunden ist. Eine feste Ankündigungsfrist von sechs Wochen könnte in Ausnahmesituationen zu lang sein. BNetzA abgestimmt werden. Dem FNB Gas und den MGV ist bewusst, dass diese Regelungen die Planbarkeit des ex ante Konvertierungsentgelts für die Marktteilnehmer schmälern. Der FNB Gas und die MGV halten diese Elemente aber für zwingend erforderlich, um die gewollte Anreizwirkung zu erreichen und die Möglichkeiten das systemimmanente Missbrauchspotenzial zu begrenzen. Wie bereits von der BNetzA im Rahmen des zweiten Branchentermin geäußert, ist beim exante Konvertierungsentgelt modellbedingt mit relativ hohen Residualkosten oder überschüssen zu rechnen, da die tatsächlichen Kosten der kommerziellen Konvertierung nur in den seltensten Fällen mit dem ex ante bestimmten Konvertierungsentgelt übereinstimmen werden. Ggfs. ist hier sogar mit einer gegenläufigen Abhängigkeit zu rechnen. Diese Residualkosten und/oder überschüsse sind über die Konvertierungsumlage mit dem Markt auszugleichen. Die Konvertierungsumlage kann entweder als separate Konvertierungsumlage erhoben werden oder die Residualkosten in die GaBi Gas Bilanzierungsumlagen eingepreist werden. Um Abrechnungsprozesse zu vereinfachen, wäre es aus Sicht des sinnvoll, die Residualkosten des Konvertierungssystems in die Bilanzierungsumlagen einzupreisen (vgl. Ziffer 2). 4. Weitere Anmerkungen aus dem Konsultationsworkshop: Abschließend möchten der FNB Gas und die MGV noch auf einige Anmerkungen einzelner Marktteilnehmer aus dem Konsultationsworkshop eingehen: Von einzelnen Marktteilnehmern wurde vorgetragen, dass ein ex post Entgelt (anders als ein ex ante Entgelt) überhaupt nicht kalkulierbar ist und insofern eine Einpreisung der daraus resultierenden Kosten in Lieferverträge nicht möglich ist. Der FNB Gas und die MGV möchten hierzu anmerken, dass jegliche Preisprognose im Handelsmarkt mit Unsicherheiten verbunden ist und daher nicht ersichtlich ist, warum gerade für das Konvertierungsentgelt diese Restunsicherheit für die Marktteilnehmer nicht handhabbar sein sollte. Darüber hinaus 7

8 möchten der FNB Gas und die MGV darauf hinweisen, dass eine einfache Risikovermeidungsstrategie darin besteht, qualitätsgerecht in die Bilanzkreise einzuspeisen und somit die Anwendung eines ex post Konvertierungsentgelts gänzlich zu vermeiden. Insofern hat es jeder Marktteilnehmer weiterhin selbst in der Hand, zu entscheiden, welche Risiken er zu tragen bereit ist und welche nicht. Von einzelnen Marktteilnehmern wurde vorgetragen, dass die Notwendigkeit für die Beibehaltung eines Konvertierungsentgelts nicht gesehen wird, da L Gasmengen am Markt in ausreichender Höhe verfügbar sind. Der FNB Gas und die MGV möchten hierzu anmerken, dass die Einschätzung ausreichender Mengen am Markt aus heutiger Sicht geteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es aber umso unwahrscheinlicher, dass die zuvor genannte Risikovermeidungsstrategie nicht funktioniert und Marktteilnehmer keine L Gasmengen beschaffen können. Im Gegenteil wird die Beibehaltung eines Konvertierungsentgelts dazu beitragen, dass die heute verfügbaren L Gasmengen aus kommerziellen Interessen heraus nicht unnötig reduziert werden und auch nicht in den höherpreisigen Regelenergiemarkt abwandern. Von einzelnen Marktteilnehmern wurde vorgetragen, dass ein Konvertierungsentgelt den Gasbezug von L Gas Endverbrauchern unnötig teuer macht. Hierzu möchten der FNB Gas und die MGV anmerken, dass die Beibehaltung eines Konvertierungsentgelts dazu beitragen wird, dass die heute verfügbaren L Gasmengen aus kommerziellen Interessen heraus nicht unnötig reduziert werden und auch nicht in den höherpreisigen Regelenergiemarkt abwandern. Eine Verteuerung ist allenfalls bei jenen Endverbrauchern zu befürchten, die zur Deckung ihres L Gasbedarfs über ihren Händler nicht mit L Gas, sondern mit H Gas versorgt werden und deren notwendige Konvertierung in einem Bilanzierungssystem ohne Konvertierungsentgelt von allen anderen Marktteilnehmern bezahlt werden würde (wegfallende Sozialisierung). In Summe über alle Endverbraucher erhöhen sich die Kosten nicht bzw. werden vermutlich geringer. Daher wäre eine Verteuerung für alle Endverbraucher lediglich dann zu erwarten, wenn L Gasmengen in den höherpreisigen Regelenergiemarkt abwandern. Genau diese Entwicklung soll das Konvertierungsentgelt vermeiden. Von einzelnen Marktteilnehmern wurde vorgetragen, dass eine bessere Anbindung an den niederländischen TTF (ggfs. sogar eine Marktgebietszusammenlegung) das Knappheitsproblem im L Gas löst. Der FNB Gas und die MGV möchten an dieser Stelle nochmals betonen, dass schon heute durch die MGVs L Gas am niederländischen TTF beschafft wird und dies mithin auch für andere Marktteilnehmer in Deutschland entsprechend möglich ist. 5. Anpassung des Standardangebots Im Anhang zu unserer Stellungnahme senden der FNB Gas und die MGV konkrete Formulierungsvorschläge für die Anpassung des Standardangebots in der ex post Variante. 8

9 Ansprechpartner GASPOOL Balancing Services GmbH Anna-Louisa-Karsch-Straße Berlin NetConnect Germany GmbH & Co. KG Kaiserswerther Straße Ratingen Tel.: Fax.: +49 (0) Tel.: Fax +49 (0) Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.v. Georgenstraße Berlin Tel: Fax: +49 (0)

10 Anlage: Formulierungsvorschläge zur Anpassung der Klauseln im Standardvertrag für die ex-post Variante zur Konvertierung in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten Originaltext Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung [1] Qualitätsübergreifende Bilanzierung und Konvertierung Alle von einem Bilanzkreisverantwortlichen in ein Marktgebiet eingebrachten Gasmengen werden qualitätsübergreifend bilanziert. Ergibt sich tagesscharf für einen Bilanzkreisverantwortlichen eine Überspeisung in der einen und eine Unterspeisung in der anderen Gasqualität, so wird die kleinere der beiden Mengen vom Marktgebietsverantwortlichen bilanziell konvertiert. Hierfür ist ein Konvertierungsentgelt gemäß [2] zu entrichten. Das Konvertierungssystem dient der Erleichterung des qualitätsübergreifenden Gashandels. Eine Nutzung des Konvertierungssystems zum Zwecke der Herbeiführung von Regelenergiebedarf ist nicht gestattet. Alle von einem Bilanzkreisverantwortlichen in ein Marktgebiet eingebrachten Gasmengen werden qualitätsübergreifend bilanziert. Ergibt sich tagesscharf für einen Bilanzkreisverantwortlichen eine Überspeisung in der einen und eine Unterspeisung in der anderen Gasqualität, so wird die kleinere der beiden Mengen vom Marktgebietsverantwortlichen bilanziell konvertiert. Hierfür ist ein Konvertierungsentgelt gemäß [2] zu entrichten. Das Konvertierungssystem dient der Erleichterung des qualitätsübergreifenden Gashandels. Eine Nutzung des Konvertierungssystems zum Zwecke der Herbeiführung von Regelenergiebedarf ist nicht gestattet. Das Konvertierungssystem dient der Ermöglichung des qualitäts-übergreifenden Gashandels. [2] Konvertierungsentgelt 1. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem Bilanzkreisverantwortlichen, soweit für diesen innerhalb des Marktgebietes qualitätsübergreifend Gasmengen bilanziert werden, ein Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem Bilanzkreisverantwortlichen, soweit für diesen innerhalb des Marktgebietes qualitätsübergreifend Gasmengen bilanziert werden, ein Konvertierungs- Vorsc mit Ausweisung Konvertierungsentgelt bei den MGV herzustellen. 1

11 Originaltext Konvertierungsentgelt in ct pro kwh qualitätsübergreifend bilanzierte Gasmenge. Zu diesem Zweck werden alle in einem qualitätsübergreifenden Marktgebiet auf den Bilanzkreisverantwortlichen entfallenden H- und L-Gasmengen für die Berechnung des zu zahlenden Konvertierungsentgelts gemäß [3] berücksichtigt. Darüber hinaus erhebt der Marktgebietsverantwortliche vom Bilanzkreisverantwortlichen eine nach [6] bestimmte zu bestimmende Konvertierungsumlage, wenn erwartet wird, dass die Kosten der Konvertierung die aus dem Konvertierungsentgelt erzielbaren Erlöse übersteigen bzw. wenn Residualkosten aus vorhergehenden Geltungszeiträumen vorliegen. zur Deckung etwaiger Residualkosten aus vorhergehenden Geltungszeiträumen, Aufbau eines Liquiditätspuffers bzw. der anteiligen Finanzierung von Leistungspreisen für die Vorhaltung langfristiger Regelenergieprodukte. 2. Das Konvertierungsentgelt und die Konvertierungsumlage sind so bemessen, dass die beim Marktgebietsverantwortlichen prognostizierten effizienten Kosten für die Konvertierung möglichst ergebnisneutral unter Berücksichtigung eines Liquiditätspuffers gedeckt werden. Weder beim Marktgebietsverantwortlichen noch bei Änderungsvorschläge/Anmerkungen des entgelt in EUR pro MWh qualitätsübergreifend bilanzierte Gasmenge. Zu diesem Zweck werden alle in einem qualitätsübergreifenden Marktgebiet auf den Bilanzkreisverantwortlichen entfallenden H- und L-Gasmengen für die Berechnung des zu zahlenden Konvertierungsentgelts gemäß [3] berücksichtigt. Das Konvertierungsentgelt ist so bemessen, dass die beim Marktgebietsverantwortlichen angefallenen effizienten Kosten für die Konvertierung möglichst ergebnisneutral gedeckt werden. Weder beim Marktgebietsverantwortlichen noch bei Netzbetreibern verbleiben dauerhaft Kosten oder Erlöse aus dem System. Stehen mehrere Maßnahmen zur Begründung Streichung der Passagen zur Konvertierungsumlage. Regelung der Residualkosten in einer separaten Tenorziffer: Kosten aus dem Konvertierungssystem, die nicht über das Konvertierungsentgelt gedeckt werden, sind etwaige Residualkosten aus vorhergehenden 2

12 Originaltext Netzbetreibern verbleiben dauerhaft Kosten oder Erlöse aus dem System. Stehen mehrere Maßnahmen zur Konvertierung zur Verfügung, so wählt der Marktgebietsverantwortliche zur Minimierung der Konvertierungskosten die kostengünstigste Maßnahme aus. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Konvertierung zur Verfügung, so wählt der Marktgebietsverantwortliche zur Minimierung der Konvertierungskosten die möglichst kostengünstigste Maßnahme aus. Begründung Geltungszeiträumen, Kosten zum Aufbau eines Liquiditätspuffers, Kosten aus der anteiligen Finanzierung von Leistungspreisen für die Vorhaltung langfristiger Regelenergieprodukte sowie Kosten aus der anteiligen Finanzierung von langfristigen Kapazitätsbuchungen des Marktgebietsverantwortlichen für die Nutzung im Rahmen der Regelenergiebeschaffung. Diese Kosten werden vom Marktgebietsverantwortlichen anhand des jährlichen Verteilschlüssels bei der Ermittlung der Bilanzierungsumlagen gemäß Ziffer 7 der Festlegung GaBi Gas 2.0 berücksichtigt. Dabei ist vom Marktgebietsverantwortlichen ein geeignetes Prognoseverfahren für die Ermittlung der voraussichtlich auftretenden Residualkosten einzusetzen. Die in Ziffer 7 e.) der Festlegung GaBi Gas 2.0 beschriebenen Ausschüttungsmechanismen bei der Erwirtschaftung von Überschüssen finden analog auch für die Residualkosten des Konvertierungssystems Anwendung. 3. Konvertierungsentgelt und Die Konvertierungsumlage werden wird vom Marktgebietsverantwortlichen auf Grundlage der durch ein geeignetes Prognoseverfahren ermittelten voraussichtlich resultierenden Konvertierungskosten im Geltungszeitraum festgesetzt. Für die Mengenprognose werden die voraussichtlich im - gestrichen - Regelung kann komplett entfallen, wenn auf eine separate Konvertierungsumlage verzichtet wird. 3

13 Originaltext Geltungszeitraum zukünftig anfallenden Konvertierungsmengen vom Marktgebietsverantwortlichen auf Basis der bisherigen tatsächlichen Konvertierungsmengen und unter Einbeziehung vorliegender Erkenntnisse hinsichtlich der künftigen vorhersehbaren Mengenentwicklung berücksichtigt. Insbesondere sind das Ausmaß der Marktverschiebung sowie die Rahmenbedingungen für den Einsatz technischer und kommerzieller Konvertierungsmaßnahmen und deren Kosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf der Marktgebietsverantwortliche bei der Ermittlung der Konvertierungsumlage einen Liquiditätspuffer ansetzen. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung [3] Ermittlung der abzurechnenden Konvertierungsmenge 1. Bilanzkreisverantwortliche, die innerhalb eines Marktgebietes sowohl H- als auch L-Gas bilanzieren, sind verpflichtet, ihre qualitativ unterschiedlichen Bilanzkreise miteinander zu verbinden. Bilanzkreisverantwortliche haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihrem Bilanzkreis zugehörigen Transportkunden alle in dem Marktgebiet transportierten H- und L-Gas- Mengen qualitätsübergreifend bilanzieren. 2a. Ziff. 2 ist für Erdgasbilanzkreisverträge wie folgt zu fassen: Zur Bestimmung der auf einen Bi- Bilanzkreisverantwortliche, die innerhalb eines Marktgebietes sowohl H- als auch L-Gas bilanzieren, sind verpflichtet, ihre qualitativ unterschiedlichen Bilanzkreise miteinander zu verbinden. Bilanzkreisverantwortliche haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihrem Bilanzkreis zugehörigen Transportkunden alle in dem Marktgebiet transportierten H- und L-Gas-Mengen qualitätsübergreifend bilanzieren. Zur Bestimmung der auf einen Bilanzkreisverantwortlichen entfallenden Konvertierungsmengen 4

14 Originaltext Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung werden die täglich bilanzierten Einspeisemengen und Ausspeisemengen getrennt nach H- und L-Gas je Bilanzkreis saldiert. Ausspeise- und Einspeise- punkte werden je Gasqualität getrennten Bilanzkreisen zugeordnet. Für die Saldierung wird ein verbindender Rechnungsbilanzkreis eingerichtet und einer Gasqualität zugeordnet. Die Salden aller mit dem Rechnungsbilanzkreis verbundenen Bilanzkreise einschließlich des Rechnungsbilanzkrei- ses selbst werden getrennt je Gasqualität addiert. Hierbei werden im Rechnungsbilanzkreis nur die täglich bilanzierten Ein- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei eine Überdeckung in der einen und eine Unterdeckung in der anderen Gasqualität, erhebt der Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den klei- neren Betrag der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in EUR pro MWh sofern dem Markt- gebietsverantwortlichen in dieser Konvertierungs- richtung Konvertierungskosten an diesem Gastag entstanden sind. Die Abrechnung des Konvertie- rungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgül- tigen, auch für die Bilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Bilanzwerte. Das Konvertierungsentgelt wird in Bezug auf RLM- Ausspeisepunkte eines Bilanzkreises unter Berück- lanzkreisverantwortlichen entfallenden Konvertierungsmengen werden die täglich bilanzierten Einspeisemengen und Ausspeisemengen getrennt nach H- und L-Gas je Bilanzkreis saldiert. Ausspeise- und Einspeisepunkte werden je Gasqualität getrennten Bilanzkreisen zugeordnet. Für die Saldierung wird ein verbindender Rechnungsbilanzkreis eingerichtet und einer Gasqualität zugeordnet. Die Salden aller mit dem Rechnungsbilanzkreis verbundenen Bilanzkreise einschließlich des Rechnungsbilanzkreises selbst werden getrennt je Gasqualität addiert. Hierbei werden im Rechnungsbilanzkreis nur die täglich bilanzierten Ein- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei eine Überdeckung in der einen und eine Unterdeckung in der anderen Gasqualität, erhebt der Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den kleineren Betrag der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in ct pro kwh sofern dem Marktgebietsverantwortlichen in dieser Konvertierungsrichtung Konvertierungskosten an diesem Gastag entstanden sind. Die Abrechnung des Konvertierungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgültigen, auch für die Bilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Bilanzwerte. 5

15 Originaltext Änderungsvorschläge/Anmerkungen des sichtigung der Brennwertkorrektur erhoben. Begründung 2b. Ziff. 2 ist für Biogasbilanzkreisverträge abweichend wie folgt zu fassen: Zur Bestimmung der auf einen Bilanzkreisverantwortlichen entfallenden Konvertierungsmengen werden die während des Biogas-Bilanzierungszeitraums bilanzierten Einspeisemengen und Ausspeisemengen getrennt nach H- und L-Gas je Bilanzkreis saldiert. Ausspeise- und Einspeisepunkte werden je Gasqualität getrennten Bilanzkreisen zugeordnet. Für die Saldierung wird ein verbindender Rechnungsbilanzkreis eingerichtet und einer Gasqualität zugeordnet. Die Salden aller mit dem Rechnungsbilanzkreis verbundenen Bilanzkreise einschließlich des Rechnungsbilanzkreises selbst werden getrennt je Gasqualität addiert. Hierbei werden im Rechnungsbilanzkreis nur die bilanzierten Ein- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei eine Überdeckung in der einen und eine Unterdeckung in der anderen Gasqualität, erhebt der Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den kleineren Betrag der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in ct pro kwh sofern dem Marktgebietsverantwort- Zur Bestimmung der auf einen Bilanzkreisverantwortlichen entfallenden Konvertierungsmengen werden die während des Biogas- Bilanzierungszeitraums bilanzierten Einspeisemengen und Ausspeisemengen getrennt nach H- und L- Gas je Bilanzkreis saldiert. Ausspeise- und Einspeisepunkte werden je Gasqualität getrennten Bilanzkreisen zugeordnet. Für die Saldierung wird ein verbindender Rechnungsbilanzkreis eingerichtet und einer Gasqualität zugeordnet. Die Salden aller mit dem Rechnungsbilanzkreis verbundenen Bilanzkreise einschließlich des Rechnungsbilanzkreises selbst werden getrennt je Gasqualität addiert. Hierbei werden im Rechnungsbilanzkreis nur die bilanzierten Ein- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei eine Überdeckung in der einen und eine Unterdeckung in der anderen Gasqualität, erhebt der Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den kleineren Betrag der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in EUR pro MWh sofern dem Marktgebietsverantwortlichen in dieser Konvertierungsrichtung Konvertierungskosten innerhalb des Biogas- Bilanzierungszeitraumes entstanden sind. 6

16 Originaltext lichen in dieser Konvertierungsrichtung Konvertierungskosten innerhalb des Biogas- Bilanzierungszeitraumes entstanden sind. Die Abrechnung des Konvertierungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgültigen, auch für die Bilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Bilanzwerte. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Die Abrechnung des gem. 4 Ziff. 4 ermittelten Konvertierungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgültigen, auch für die Bilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Bilanzwerte. Ergibt sich dabei eine Überdeckung in der einen und eine Unterdeckung in der anderen Gasqualität, erhebt der Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den kleineren Betrag der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in Höhe des im Bilanzierungszeitraum in dieser Richtung anfallenden durchschnittlichen Konvertierungsentgelts in EUR pro MWh. Das Konvertierungsentgelt wird in Bezug auf RLM- Ausspeisepunkte eines Bilanzkreises unter Berücksichtigung der Brennwertkorrektur erhoben. Begründung [4] Berechnung des Konvertierungsentgelts 1. Die Marktgebietsverantwortlichen erheben nur für die Tage ein Konvertierungsentgelt, an denen im Marktgebiet ein qualitätsspezifisch gegenläufiger Regelenergieeinsatz stattgefunden hat und dem Marktgebietsverantwortlichen hierdurch kommerzielle bzw. technische Konvertierungskosten entstanden sind. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, wird das Konvertie- Die Marktgebietsverantwortlichen erheben nur für die Tage ein Konvertierungsentgelt, an denen im Marktgebiet ein qualitätsspezifisch gegenläufiger Regelenergieeinsatz stattgefunden hat und dem Marktgebietsverantwortlichen hierdurch Kosten aus kommerzieller Konvertierung und/oder Kosten aus technischer Konvertierung (soweit diese nicht durch Netzentgelte ausgeglichen werden) entstanden 7

17 Originaltext rungsentgelt für diesen Gastag für diese Konvertierungsrichtung erhoben. Das Konvertierungsentgelt ist so zu bemessen, dass die durch das Konvertierungsentgeltsystem entstehenden Kosten gedeckt werden können. Es ist jedoch der Höhe nach begrenzt (Obergrenze). Die Obergrenze beträgt für den ersten Geltungszeitraum des Konvertierungsentgelts 0,181 ct pro kwh. Die Obergrenze der Folgezeiträume errechnet sich ausgehend von dem ersten Obergrenzenbetrag auf der Grundlage des Absenkungsverfahrens gemäß [5]. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des sind. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, wird das Konvertierungsentgelt für diesen Gastag für diese Konvertierungsrichtung erhoben. Bei der Ermittlung der Kosten aus der kommerziellen Konvertierung berücksichtigt der Marktgebietsverantwortliche auch Kosten aus kurzfristigen Kapazitätsbuchungen, sofern diese für die Beschaffung der Regelenergie kontrahiert wurden. Begründung 2. Zur Bestimmung des ex post zu ermittelnden spezifischen Konvertierungsentgelts werden die nach Ziffer 1 ermittelten täglichen Konvertierungskosten durch sämtliche an diesem Gastag gemäß [3] Ziffer 2 bestimmten bilanzkreisscharfen Konvertierungsmengen in der relevanten Konvertierungsrichtung dividiert. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt vom Bilanzkreisverantwortlichen das ex post ermittelte spezifische Konvertierungsentgelt in ct pro kwh. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, ein unterschiedlich hohes Entgelt je nach qualitativer Konvertierungsrichtung (H- nach L-Gas Zur Bestimmung des ex post zu ermittelnden spezifischen Konvertierungsentgelts werden die nach Ziffer 1 ermittelten täglichen Konvertierungskosten durch sämtliche an diesem Gastag gemäß [3] Ziffer 2 bestimmten bilanzkreisscharfen Konvertierungsmengen in der relevanten Konvertierungsrichtung dividiert. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt vom Bilanzkreisverantwortlichen das ex post ermittelte spezifische Konvertierungsentgelt in EUR pro MWh. 8

18 Originaltext bzw. L- nach H-Gas) festzulegen, um angemessene Anreize für ein die physikalische Netzsteuerung des Marktgebiets erleichterndes Transportverhalten der Marktbeteiligten zu setzen. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung 3. Gestrichen. - gestrichen - 4. Für Biogasbilanzkreisverträge ist zusätzlich folgende Ziff. 4. einzufügen: Bei der Abrechnung der Konvertierung ist das zeitgewichtete Mittel der während des Biogasbilanzierungszeitraums geltenden Konvertierungsentgelte heranzuziehen. Bei der Abrechnung der Konvertierung in Biogasbilanzkreisen wird ein Konvertierungsentgelt in Höhe des im Bilanzierungszeitraum in dieser Richtung anfallenden durchschnittlichen Konvertierungsentgelts in EUR pro MWh angewendet. [5] Absenkung des Konvertierungsentgeltes Gestrichen. [6] Konvertierungsumlage 1. Die Konvertierungsumlage wird in ct pro kwh auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physischen Einspeisemengen erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der physischen Einspeisung ist die tägliche Allokation in der Form, die sie ggf. nach einer Renominierung erhalten hat. Virtuelle Einspeisungen in einen Bilanzkreis aufgrund von Handelsgeschäften sind von der Konvertierungsumlage ausgenommen. Auf physische Einspeisungen, für die beschränkt zuordenbare Kapazitäten genutzt - gestrichen - Diese Regelung kann komplett gestrichen werden, wenn auf eine separate Konvertierungsumlage verzichtet wird. 9

19 Originaltext werden, wird die Umlage nur dann erhoben, wenn die Ausspeisung an einem Ausspeisepunkt einer anderen Gasqualität erfolgt. 2. Die Konvertierungsumlage dient dazu, die Residualkosten aus vorhergehenden Geltungszeiträumen, den Aufbau eines Liquiditätspuffers sowie die anteilige Finanzierung von Leistungspreisen für die Vorhaltung langfristiger Regelenergieprodukte zu finanzieren. neben dem Konvertierungsentgelt dazu, die effizienten Kosten Konvertierung zu decken. In die Bemessung der Konvertierungsumlage fließen zum einen die für den Geltungszeitraum prognostizierten Kosten der Konvertierung ein, soweit diese nicht durch das Konvertierungsentgelt gedeckt werden. Zum anderen werden die nach [8] ermittelten Differenzbeträge korrigierend in den nächsten Prognosen der Konvertierungsumlage berücksichtigt. Die Differenzbeträge führen zu einer gleichmäßigen Erhöhung oder Absenkung der Konvertierungsumlage in den folgenden zwei bis vier Geltungszeiträumen. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des - gestrichen - Begründung [7] Geltungsrahmen für Konvertierungsentgelt und die Konvertierungsumlage 1. Das Konvertierungsentgelt und Die Konvertierungsumlage wird werden für den ersten Gel- - gestrichen - Entfällt, da das Konvertierungsentgelt dauerhaft vorgesehen ist und ex-post festgelegt wird. Im Üb- 10

20 Originaltext tungszeitraum vom 01. April bis 01. Oktober 2017 und danach jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, stets zum 01. April und 01. Oktober eines Kalenderjahres beginnend, von dem Marktgebietsverantwortlichen festgesetzt und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung rigen bezieht sich diese Regelung nur auf die Konvertierungsumlage, die entfallen soll. 2. Gestrichen. - gestrichen - 3. Der Marktgebietsverantwortliche übermittelt dem Bilanzkreisverantwortlichen alle Informationen, die zur Prüfung der Abrechnung der Konvertierung erforderlich sind. Die Übermittlung der Abrechnungsinformationen erfolgt in einem für die elektronische Bearbeitung durch Standardsoftware nutzbaren Format. - gestrichen - [8] Kosten-Erlös-Abgleich 1. Für jeden Nach Ende des Geltungszeitraums führt der Marktgebietsverantwortliche einen Abgleich durch, um festzustellen, ob Differenzen zwischen den im vorangegangenen Geltungszeitraum aus dem Konvertierungsentgeltsystem erzielten Erlösen und den tatsächlich im vorangegangenen Geltungszeitraum an- - gestrichen - Regelung zu Kosten-Erlös-Abgleich nicht notwendig. Regelung in separater Tenorziffer, wonach Überschüsse (z.b. durch Zahlungen der Biogas BKV oder den Verkauf von Regelenergie) im Rahmen der GaBi Gas Ausschüttungen Berücksichtigung finden. 11

21 Originaltext Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung gefallenen Kosten der Konvertierung entstanden sind. Hierzu ermittelt der Marktgebietsverantwortliche zunächst in einem angemessenen, verursachungsgerechten Verfahren tagesscharf die während des Geltungszeitraums tatsächlich entstandenen Konvertierungskosten und die aus dem Konvertierungsentgeltsystem im vorangegangenen Geltungszeitraum erzielten Erlöse. Sodann ermittelt der Marktgebietsverantwortliche die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den erzielten Erlösen. Die sich daraus ergebende Differenz ist in den folgenden zwei bis vier Geltungszeiträumen kostenerhöhend oder mindernd in der Konvertierungsumlage gemäß [6] in Ansatz zu bringen. Übersteigen die Erlöse die bereits auf dem Umlagekonto befindlichen Kosten zuzüglich etwaiger für den nächsten Geltungszeitraum prognostizierter Residualkosten, so werden die Erlöse in dem nächsten Geltungszeitraum kostenmindernd auf das Konvertierungsentgelt angerechnet. Wird in einem Geltungszeitraum ein Überschuss erwirtschaftet (Überschussperiode), haben die Marktgebietsverantwortlichen folgendermaßen mit diesem Überschuss zu verfah- 12

22 Originaltext Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung ren: a) Überschüsse sind vorrangig zur Senkung der Konvertierungsumlage, zur Deckung des prognostizierten Fehlbetrags für den nächsten Geltungszeitraum sowie zur Deckung eines Liquiditätspuffers zu verwenden. b) Wird in einem Geltungszeitraum ein Überschuss (Überschussperiode) erwirtschaftet, der unter Berücksichtigung eines Liquiditätspuffers einen prognostizierten Fehlbetrag für den auf die Überschussperiode folgenden Geltungszeitraum (Folgeperiode) übersteigt, ist die Differenz auszuschütten. Die Überschüsse werden an alle Bilanzkreisverantwortlichen in Abhängigkeit der bilanzrelevanten eingespeisten physischen Transportmenge in der Überschussperiode ausgeschüttet. c) Die Ermittlung der konkreten Höhe der Ausschüttung sowie die eigentliche Ausschüttung erfolgt in der Folgeperiode unverzüglich nach Vorliegen aller für die Ausschüttung notwendigen endgültigen Daten. 2. Zur Ermittlung der Differenz zwischen Konver- - gestrichen - Die Notwendigkeit eines separaten KONNI Kontos tierungskosten und -erlösen hat der Marktge- entfällt, da sich Kosten aus kommerzieller Konverbietsverantwortliche für das Marktgebiet ein tierung und Einnahmen aus dem Konvertierungsgesondertes Konto zu führen (Konvertierungs- entgelt ausgleichen und Residualkosten im Rah- 13

23 Originaltext konto). Auf dieses Konto werden u.a. gebucht: Erlöse aus Konvertierungsentgelten, Erlöse aus der Konvertierungsumlage, Kosten und Erlöse aus der Durchführung von Konvertierungsmaßnahmen, Zinserträge und -aufwendungen, Liquiditätspuffer. Änderungsvorschläge/Anmerkungen des Begründung men der GaBi ausgeglichen werden können. Zur Nachvollziehbarkeit des abgerechneten Konvertierungsentgelts sollten die Kosten der kommerziellen und technischen Konvertierung vorläufig und endgültig tagesscharf veröffentlicht werden. 14

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