Kernforderungen der Verbände der erdgasintensiven Industrie zum Entwurf der Gasnetzzugangsverordnung (Stand Kabinettsbeschluss 19.

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1 Kernforderungen der Verbände der erdgasintensiven Industrie zum Entwurf der Gasnetzzugangsverordnung (Stand Kabinettsbeschluss 19. Mai 2010) 07. Juni 2010 Zu dem Entwurf der Gasnetzzugangsverordnung (Stand Kabinettsbeschluss 19. Mai 2010) nehmen die Verbände nachfolgend Stellung. Die Änderungsvorschläge der Industrie, die sich auf Teil 5 der Novelle Bilanzierung und Regelenergie konzentriert hatten, wurden im Kabinettsentwurf nicht aufgegriffen. Damit sind nach wie vor die Forderungen der Industrie nach Kostenbegrenzung Gleichbehandlung der Kundengruppen Erleichterung eigener Bilanzkreisführung durch Verbraucher im Wesentlichen nicht berücksichtigt. Die Verbände begrüßen zwar die grundsätzliche Bestätigung der bereits in der derzeitigen GasNZV vorhandenen 5-prozentige Toleranzmenge bezogen auf den Tag zugunsten der leistungsgemessenen Kunden, mit der die tägliche Bilanzierung in diesem Rahmen ohne zusätzliche Kosten bleibt. Jedoch zementiert der Kabinettsentwurf trotzdem die systematische Benachteiligung industrieller Verbraucher. Dies führt dazu, dass diese unverändert vom Großhandelsmarkt ferngehalten werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der erdgasintensiven Unternehmen gegenüber ihrer Konkurrenz im EU-Ausland nicht weiterhin zu schwächen, müssen folgende Eckpfeiler zusätzlich in der GasNZV festgeschrieben werden: Kopplung der Ausgleichsenergiepreise an den Systemzustand bei zeitnahem Ausgleich der Regelenergiebeschaffungskosten: Die Ausgleichsenergiepreise im Netz müssen (wie im Strom) so gestaltet werden, dass möglichst kurzfristig die im Netz durch Fehl-/Überschussmengen entstandenen Kosten von den

2 Netznutzern getragen werden, die dafür verantwortlich sind. Die verbleibende sog. Regelenergieumlage, sollte dann nur noch Kosten enthalten, die durch die untertägige, d.h. vorübergehende Inanspruchnahme, entstehen und muss ggf. verursachungsgerecht nach Kundengruppen differenziert werden. Belohnung von netzstabilisierendem Verhalten: Für Bilanzkreise mit hoher Prognosegenauigkeit muss die im Rahmen von GABi Gas geschaffene Möglichkeit erhalten bleiben, bei einer stundenscharfen Bilanz von der Regelenergieumlage befreit zu bleiben. Dies darf aber nicht mit Pönalen auf jedwede stundenbezogene Abweichung verbunden sein. Der Anreiz zur genauen Prognose muss vielmehr durch stundenbezogene, symmetrische Auf- und Abschläge für Differenzmengen erreicht werden. Diese Auf-/Abschläge müssen sich am untertägigen Systemzustand orientieren. Symmetrische Ausgleichsenergiepreise: Die Ausgleichsenergiepreise müssen wie im Strom symmetrisch sein. Symmetrische Preise sind für kleine Bilanzkreise, wie sie sich typischerweise bei industriellen Kunden ergeben, wichtig. Eine Spreizung der Preise führt zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Risiko und schließt so die industriellen Gaskunden vom Markt aus. Da Lieferanten von SLP-Kunden bei der Mehr-Mindermengenabrechnung symmetrische Preise bezahlen, fordern die Verbände eben diese Symmetrie im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kundengruppen auch für die Ausgleichsenergiepreise. Zumindest dürfen leistungsgemessene Kunden nicht für Abweichungen bis ca. 25%, die im Bereich der Haushaltskunden an der Tagesordnung und dort nicht zu Zusatzkosten führen, durch Preisasymmetrien pönalisiert werden. Der Basisbilanzausgleich ist daher auf diesen Wert anzuheben. Bestimmung der Ausgleichsenergiepreise: Die Ausgleichsenergiepreise dürfen nicht im Vorhinein bekannt sein, da ansonsten Arbitrage, d.h. die gezielte Überbzw. Unterspeisung von Bilanzkreisen zu Gewinnung wirtschaftlicher Vorteile planbar und daher vereinfacht wird. Daher muss mit der Verordnung ebenso wie im Strom abgesichert werden, dass sich die Preise allein am Systemzustand bemessen. Sonst gibt es keine disziplinierende Wirkung in diesem System. FAZIT: Diese Eckpunkte müssen in der GasNZV festgeschrieben werden: Die Festlegungskompetenz der BNetzA muss sich im Rahmen der in der GasNZV festgelegten Eckdaten bewegen und auf deren Ausgestaltung konzentrieren. Seite 2 von 5

3 Zur Umsetzung oben genannter Punkte wäre der Text der GasNZV in der Fassung des Kabinettsbeschluss vom 19. Mai 2010 wie folgt zu ergänzen: (Legende: rot und unterstrichen = Änderungswünsche der Industrie) 23 Bilanzkreisabrechnung: Ergänzung/Änderung in (2): (2) Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zu Grunde, der sich aus den in der Bilanzierungsperiode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein- und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. Dieser Saldo wird um fünfundzwanzig Prozent der an Letztverbraucher ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatzverfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmenge). Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebietsverantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abgerechnet. Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bilanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. Die Ausgleichsenergiepreise sind so festzulegen, dass die aus dem Einsatz von Regelenergie resultierenden Kosten zeitnah und verursachungsgerecht von den Netznutzern ausgeglichen werden. : Die Toleranzmenge muss von 5% auf 25% erhöht werden. Dies dient der Gleichstellung aller leistungsgemessenen Kunden mit Standardlastprofilkunden, wo Abweichungen dieser Größe die Regel sind und ebenfalls nicht mit Zusatzkosten belegt werden. Die Änderung ist zwingend notwendig, um dem in höherrangigem Recht - 23 Satz 1 EnWG - niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch Festlegung derselben Abrechnungsgrundlagen gerecht zu werden. Erst durch diese Veränderung wird ein Gleichlauf der Abrechnungen zu den Standardlastprofilkunden nach Mehr- /Mindermengen erzielt und dem analytischen Verfahren für die Bestimmung der Standardlastprofile Rechnung getragen, bei dem die Verbrauchsmengen eines Tages mit 2 Tagen Versatz einspeiserelevant werden. 23 a Anreiz zur Minimierung des untertägigen Regelenergiebedarfs Einführung eines neuen Paragraphen 23a 23a Anreiz zur Minimierung des untertägigen Regelenergiebedarfs (1) Zur Minimierung des untertägig entstehenden Regelenergiebedarfs im Netz haben die Marktgebietsverantwortlichen den Bilanzkreisverantwortlichen zusätzlich ein finanzielles Anreizsystem auf Stundenbasis anzubieten. (2) Der Marktgebietsverantwortliche legt nach Abschluss des Gastages in Abhängigkeit von der aufgetretenen Netzdynamik (Kopplung an die Über- bzw. Unterspeisung des Marktgebiets) stündliche Entgelte fest, die im Fall eines aufgetretenen stündlichen Defizits vom Bilanzkreisverantwortlichen zusätzlich zu Seite 3 von 5

4 bezahlen und im Fall eines Überschusses an diesen zu vergüten sind. Diese Entgelte können zwischen -100% und +100% des täglichen Ausgleichsenergiepreises betragen und müssen im Tagesmittel Null ergeben. Sie sind während Zeiten auftretender Defizite im Marktgebiet positiv und während Zeiten auftretender Überschüsse im Marktgebiet negativ festzulegen. (3) Das stündlichen Anreizsystems findet auf Mengen die gemäß 24 allokiert werden, keine Anwendung. (4) Die Marktgebietsverantwortlichen veröffentlichen unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die angewendeten stündlichen Entgelte. Leistungsgemessenen Kunden, die stundenbezogen gut prognostizieren und durch eine zeitgleiche Einspeisung einen wichtigen Beitrag zur Verminderung des Regelenergiebedarfs und der in diesem Zusammenhang im Netz entstehenden Kosten leisten können, sollten hierzu einen Anreiz erhalten. Dieses System ist im Rahmen von GABiGas durch die BNetzA eingeführt worden und hat sich im Grundsatz bewährt. Da diese Kundengruppe in dem Text des Entwurfs der GasNZV überhaupt nicht abgebildet worden ist, dient die Ergänzung des 23 a dazu, diese Regelungslücke zu schließen. Damit wird der Verpflichtung aus höherrangigem Recht - 23 Satz 1 EnWG - sachlich gerechtfertigte Entgelte festzulegen, Rechnung getragen. 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung Ergänzung zu Absatz 3 (3) Der Saldo der täglichen Mehr- oder Mindermengen ist vom Verteilnetzbetreiber einem separaten Bilanzkreis zuzuordnen, der vom Marktgebietsverantwortlichen ausgeglichen und mit den Ausgleichsenergiepreisen gem. 23 abgerechnet wird. Dies ist eine Folgeänderung zu 23 GasNZV, in dem die prinzipielle Gleichbehandlung von Bilanzabweichungen bei leistungsgemessenen Kunden und Standardlastprofilkunden festgelegt worden ist. Konsequenterweise sind auch gleiche Preise für die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen wie für die Ausgleichsenergie zugrunde zu legen. Bisher fehlt in der Regelung aber jeder Maßstab, wie die Preise zu bemessen sind. Daher ist die Ergänzung zwingend notwendig. Seite 4 von 5

5 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen Ergänzungen im Text: Die gesamten Regelenergiekosten sind den Transportkunden im Marktgebiet diskriminierungsfrei und verursachungsgerecht zuzuordnen und von diesen zu tragen. Der Saldo aus Kosten und Erlösen für die Beschaffung und den Einsatz von externer Regelenergie ist vorrangig mit den Erlösen des Marktgebietsverantwortlichen aus der Bilanzierung zu decken; dies umfasst insbesondere die Entgelte nach 23 Absatz 3, die Entgelte aus dem stündlichen Anreizsystem nach 23 a und die Zahlungen im Rahmen der Mehr- und Mindermengenabrechnung nach 25 Absatz 3. Reichen die Erlöse im Sinne von des Satz 1 für die Beschaffung und den Einsatz von externer Regelenergie nicht aus, werden die verbleibenden Kosten diskriminierungsfrei auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Bilanzkreise, die am stündlichen Anreitsystem gemäß 23 a teilnehmen, bleiben von der Kostenumlage freigestellt. Erlöse, die nach Deckung [ ]. Die erste Ergänzung stellt sicher, dass sich die Anforderungen des 23 EnWG auch in der GasNZV wiederfinden. Die weiteren Ergänzungen sind Folgeänderungen zu 23a Entwurf GasNZV, denn auch die Entgelte aus dem stündlichen Anreizsystem müssen auf dem Umlagekonto berücksichtigt werden. Andererseits ist es gerechtfertigt, dass die Kunden, die am stündlichen Anreizsystem teilnehmen, nicht mit der Kostenumlage belastet werden, da sie im Gegensatz zum Regelfall nach 23 stundengenau einspeisen und infolgedessen keine externen Regelenergiekosten für die ansonsten erforderliche untertägige Strukturierung verursachen. Seite 5 von 5

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