Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

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1 VORSCHRIFTEN für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein Stand: September 2012 Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter und Zahnmedizinische Fachangestellte vom 30. November 2001 in der genehmigten Fassung vom 13. März 2003 ZAHNÄRZTEKAMMER NORDRHEIN Körperschaft des öffentlichen Rechts

2 TEIL I Einstellung und Ausbildung für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

3 Inhaltsverzeichnis TEIL I Einstellung und Ausbildung für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Berufseignungsforderung für die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten... 3 Berufsbild (Ausbildungsordnung) für die Zahnmedizinische Fachangestellte... 3 Voraussetzungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages... 4 Abschnitt IV Vorschriften für die Einstellung von Auszubildenden... 6 Abschnitt V Durchführung der Berufsausbildung Abschnitt VI Überwachung und Ausbildungsberater Abschnitt VII Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anlagen 1. Berufsausbildungsvertrag a Probezeit Antrag auf Eintragung Röntgentestat Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz betr. Bußgeldvorschriften Alle personenbezogenen Begriffe dieser Vorschriften werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet. TEIL II Zwischenprüfung, Abschlussprüfung 1. Zwischenprüfung (Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen) Prüfungsordnung (Abschlussprüfung) Anlagen 1. Verwaltungsanweisung zur Prüfungsordnung 2. Feststellung des Prüfungsergebnisses gem. 22 2

4 Teil I Einstellung und Ausbildung für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Abschnitt I Berufseignungsforderung für die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten 1 Voraussetzungen Abschluss der Hauptschule oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule sollte vorhanden sein. Für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis ist die Vorlage des Abschluss- oder Abgangszeugnisses Voraussetzung. 2 Körperliche Eignungsvoraussetzungen Besonders im Hinblick auf die speziellen Anforderungen der zahnärztlichen Praxis ist eine ärztliche Untersuchung angezeigt. 3 Geistige, seelische Eignungsvoraussetzungen Gute Auffassungsgabe, Hilfsbereitschaft, Einsatzfreude und Zuverlässigkeit. Abschnitt II Berufsbild (Ausbildungsordnung)* für die Zahnmedizinische Fachangestellte 4 Ausbildungszeit: 3 Jahre. Arbeitsgebiete: Betreuung des Patienten, Unterstützung des Zahnarztes in seiner beruflichen Tätigkeit, Pflege und Wartung der zahnärztlichen Praxiseinrichtungen, Verwaltungsarbeiten. Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildungszeit zu vermitteln sind: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen 1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung 1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung für die betriebliche Ausbildung im Sinne des 25 des Berufsbildungsgesetzes. 3

5 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1.6 Umweltschutz 2. Durchführen von Hygienemaßnahmen 2.1 Infektionskrankheiten 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene 3. Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement 3.1 Arbeiten im Team 3.2 Qualitäts- und Zeitmanagement 4. Kommunikation, Information und Datenschutz 4.1 Kommunikationsformen und -methoden 4.2 Verhalten in Konfliktsituationen 4.3 Informations- und Kommunikationssysteme 4.4 Datenschutz und Datensicherheit 5. Patientenbetreuung 6. Grundlagen der Prophylaxe 7. Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes 7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung 7.2 Röntgen und Strahlenschutz 8. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen 9. Praxisorganisation und -verwaltung 9.1 Praxisabläufe 9.2 Verwaltungsarbeiten 9.3 Rechnungswesen 9.4 Materialbeschaffung und -verwaltung 10. Abrechnung von Leistungen. Abschnitt III Voraussetzungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages 5 Eignung als ausbildender Zahnarzt (1) Ausbildende können alle approbierten Zahnärzte sein, gegen deren persönliche und fachliche Eignung keine Einwände bestehen und die eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind. (2) Wer nicht selbst ausbildet (z. B. Kliniken) oder wer fachlich nicht geeignet ist, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn ein Ausbilder zur Verfügung steht, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist. 6 Eignung der Ausbildungsstätte Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht ( 10 Abs. 2 dieser Vorschriften findet Anwendung), es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. 4

6 7 Sonderfälle Eine Ausbildungsstätte, in der auf Grund der Struktur und der Tätigkeitsmerkmale die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermittelt werden können, gilt nur dann als geeignet, wenn der Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen in einer geeigneten Ausbildungsstätte behoben wird. Die dort erforderliche praktische Ausbildungszeit soll in der Regel während der gesamten Ausbildungszeit 6 Monate betragen. 8 Eignungsfeststellung Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Zahnärztekammer Nordrhein, falls Mängel zu beheben sind und eine Gefährdung der Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel in der Eignung nicht zu beheben oder eine Gefährdung der Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist dies dem Ausbildungsberater der Zahnärztekammer Nordrhein mitzuteilen, der seinerseits in Übereinstimmung mit dem Vorstand und dem Berufsbildungsausschuss die erforderlichen Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz zu treffen hat. 9 Zusammenarbeit mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes (1) Der Ausbildende kann sich bei der Einstellung von Auszubildenden der Berufsberatungsstelle des Arbeitsamtes bedienen. Es ist zweckmäßig, die offene Ausbildungsstätte rechtzeitig der zuständigen Berufsberatungsstelle mitzuteilen. (2) Die Berufsberatungsstelle des Arbeitsamtes stützt sich bei der Beurteilung der gemeldeten Ausbildungsstätte auf die gutachterliche Feststellung der Zahnärztekammer Nordrhein. 10 Einstellungstermin, Anzahl der Auszubildenden (1) Der Beginn der Ausbildungszeit soll grundsätzlich mit dem Termin für den Beginn des neuen Schuljahr es (1.8.) übereinstimmen. Auszubildende, die bis zu 1 Monat nach Schulanfang ihre Ausbildung beginnen, können in das laufende Schuljahr aufgenommen werden. Diese Einstellungen müssen im Einvernehmen mit der Schulleitung stattfinden. (2) Die Anzahl der Auszubildenden in einer Praxis hängt grundsätzlich von der Anzahl der approbierten Zahnärzte ab. Auf Antrag kann jedem Ausbildenden eine zweite Auszubildende zugeordnet werden. Die Eintragung eines weiteren Ausbildungsvertrages gemäß 10 Abs. 3 kann nur dann vorgenommen werden, wenn darüber hinaus mindestens drei ausgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte dem Ausbildenden ganztägig zur Verfügung stehen und die Besonderheiten der Ausbildungskapazität erkennbar sind, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (3) In Abweichung vom Grundsatz des 10 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen durch die Zahnärztekammer Nordrhein einer weiteren Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse zugestimmt werden. Dem Ausnahmeersuchen ist die Anlage 2 dieser Vorschriften und eine Würdigung der besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Praxis beizufügen. 5

7 Abschnitt IV Vorschriften für die Einstellung von Auszubildenden 11 Der Ausbildende hat die folgenden Vorschriften zu beachten: (1) Ausbildungsvertrag (Anlage 1) 1.1 Durch die Einstellung einer Auszubildenden geht der Zahnarzt die Verpflichtung ein, innerhalb der Ausbildungszeit nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes auszubilden. Das Ausbildungsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln. 1.2 Der Ausbildungsvertrag ist als Vordruck bei der Zahnärztekammer Nordrhein anzufordern. Änderungen des Wortlautes, Streichungen oder Zusätze sind nur im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein statthaft. 1.3 Der Ausbildungsvertrag wird in drei Exemplaren ausgefertigt, die von dem Ausbildenden, der Auszubildenden und ihren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben sind. Nach Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge und Genehmigung durch den Ausbildungsberater erhält der Ausbildende eine Ausfertigung, die zweite wird der Auszubildenden oder deren gesetzlichen Vertreter ausgehändigt, die dritte bleibt bei der Zahnärztekammer, welche das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt. 1.4 Der Ausbildende ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsvertrag in dreifacher Ausfertigung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, zur Eintragung in das genannte Verzeichnis vorgelegt wird. (2) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) v , (Anlage 5) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Berufsausbildungsverhältnis stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, in der jeweils gültigen Fassung. 2.1 Dauer der Arbeitszeit Für Auszubildende unter 18 Jahren wird die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden, die tägliche Arbeitszeit mit 8 Stunden ( 8 Abs. 1 JArbSchG) festgelegt. Die Arbeitszeit der Auszubildenden darf wöchentlich diese Arbeitszeit nicht überschreiten. An Sonntagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden ( 17 Abs. 1 JArbSchG). Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden ( 18 Abs. 1 JArbSchG). 2.2 Ruhepausen Auszubildenden müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von vorgeschriebener Dauer gewährt werden ( 11 JArbSchG). Die Ruhepausen betragen: 1) 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden, 2) 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. 2.3 Ausnahmen in besonderen Fällen Ausnahmen betreffend die Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Ruhepausen bestehen n u r für vorüber gehende und unaufschiebbar e Arbeiten in Notfällen, z. B. Notfalldienst, soweit Erwachsene nicht zur Verfügung stehen ( 21 Abs. 1 JArbSchG). Nach 21 Abs. 2 ist für die Mehrarbeit eine Ersatzfreizeit innerhalb der folgenden 3 Wochen zu gewähren. 2.4 Ärztliche Untersuchung Mit der Beschäftigung einer Auszubildenden darf nur begonnen werden, wenn sie innerhalb der letzten Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung demjenigen, der die Auszubildende beschäftigen will, vorliegt ( 32 Abs. 1 JArbSchG). 6

8 Nach Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres hat sich der Ausbildende die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass die Auszubildende nachuntersucht worden ist ( 33 JArbSchG). Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich festzuhalten ( 39 JArbSchG). Der Ausbildende hat die Bescheinigungen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden ( 41 Abs. 1 JArbSchG). Die Kosten der Untersuchung trägt das Land ( 44 JArbSchG). 2.5 Berufsschule Der Ausbildende hat der Auszubildenden die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. An Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten), einmal in der Woche, ist die Auszubildende ganz von der Arbeit freizustellen ( 9 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG). Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet ( 9 Abs. 2 JArbSchG). Ebenso ist auf die Arbeitszeit die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb anzurechnen.* 2.6 Prüfungen Der Ausbildende hat die Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht, freizustellen. Auf die Arbeitszeit werden die Prüfungen mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet, während der Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen ist ( 10 JArbSchG). 2.7 Entgeltausfall Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen nicht eintreten ( 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 Ziffer 2 JArbSchG). 2.8 Urlaub Der Ausbildende hat der Auszubildenden für jedes Kalenderjahr Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Urlaub beträgt soweit auf die Auszubildende die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zutreffen mindestens 25 Werktage ( 19 Abs. 2 JArbSchG). Der Urlaub soll zusammenhängend, bei Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien, gegeben werden. Bei anderen Urlaubsterminen des Ausbildenden ist der Schulbesuch für die Auszubildende in jedem Fall sicherzustellen. Für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren ( 19 Abs. 3 JArbSchG). Während des Urlaubs darf die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 2.9 Unterweisung über Gefahren Der Ausbildende hat die Auszubildende vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen ( 29 JArbSchG) Züchtigungsverbot Eine körperliche Züchtigung ist verboten ( 31 JArbSchG) Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes Ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliches Amt für Arbeitsschutz) ist an geeig- *) Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom , Az: 5 AZR 413/99 7

9 neter Stelle in der Praxis zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen ( 47 JArbSchG) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verstöße gegen das Gesetz werden mit Freiheitsstrafen oder Geldbußen geahndet ( 58, 59 JArbSchG) Sozialversicherung Der Ausbildende hat die Auszubildende bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind vom Ausbildenden allein zu tragen, wenn der Bruttoverdienst monatlich 10 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigt. Bei einem darüber liegenden Bruttoverdienst tragen Ausbildender und Auszubildende die Beiträge je zur Hälfte. (3) Ausbildungsbezogene Tätigkeit Der Ausbildende ist gemäß 13 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein verpflichtet, seine Auszubildende nur mit solchen Arbeiten zu betrauen, die ihr die Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsordnung zur Erreichung des Ausbildungszieles vermitteln. Für die Reinigung der Praxisräume ist grundsätzlich Hilfspersonal heranzuziehen. Gemäß 99 Abs. 1 Ziffer 3 Berufsbildungsgesetz stellt die Übertragung einer berufsfremden Beschäftigung, z. B. Arbeiten, die in Verbindung mit dem Haushalt des Ausbildenden stehen, eine Ordnungswidrigkeit dar, die in diesem Falle mit einer Geldbuße bis zu Euro 5 000, geahndet werden kann. 12 Die Auszubildende hat sich nach 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihr im Rahmen ihrer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie nach 11 Abs. 2 Ziffer 2.5 und 2.6 freigestellt wird; 3. (Berichtsheftführung) das vorgeschriebene Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 4. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen der Berufsausbildung von dem Ausbildenden oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 5. (Praxisordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 6. (Sorgfaltspflicht) Geräte, Instrumente und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; 7. (Schweigepflicht) über Geheimnisse Stillschweigen zu wahren, die ihr in Ausübung ihrer Ausbildungstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind; 8

10 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 13 Ausbildungszeit, Änderung der Ausbildungszeit (1) Grundsätzlich dauert die Ausbildungszeit für den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten 3 Jahre. Eine Verkürzung um 2 Monate ist möglich ( 39 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG), um Härtefälle bei ungünstigen Prüfungsterminen auszuschließen. (2) Gemäß 29 BBiG ist eine weitere Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Dabei sind die folgenden Richtlinien zu Grunde zu legen: 2.1 Eine Mindestdauer der Ausbildungszeit von 2 Jahren soll wegen der Fülle des Lehrstoffes und der Aufgaben einer Zahnmedizinischen Fachangestellten gefordert werden (vgl. 25 Abs. 2 Ziffer 2 BBiG) Diesem leistungsbezogenen Tatbestand entsprechend wird auch bei Auszubildenden, die den mittleren und höheren Bildungsabschluss nachweisen, bei Vertragsabschluss eine Kürzung der Ausbildungszeit nicht berücksichtigt Eine Kürzung der Ausbildungszeit nach Vertragsabschluss bleibt unberührt und richtet sich nach 2.2 dieser Richtlinien. 2.2 Wenn während des Ablaufs des Ausbildungsverhältnisses eine Kürzung der Ausbildungszeit angezeigt ist, weil zu erwarten ist, dass die Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht, so hat die Zahnärztekammer Nordrhein auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitzeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Neben der Anhörung der Beteiligten ist eine Bescheinigung der Berufsschule vorzulegen. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit findet Beachtung. 2.3 In Ausnahmefällen kann die Zahnärztekammer Nordrhein auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung ist der Ausbildende zu hören ( 8 Abs. 2 BBiG). 14 Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (1) Jeder Ausbildungsvertrag ist unverzüglich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Das Gleiche gilt für nachträgliche Vertragsänderungen. (2) Dem Vertrag in 3facher Ausfertigung ist ein Antrag (Anlage 2) beizufügen, der die wesentlichen Merkmale des Ausbildungsverhältnisses und der Ausbildungsstätte beschreibt. 1 Abs. 2 dieser Vorschriften findet Anwendung. 9

11 (3) Nach der Eintragung erhält die ausbildende Praxis zwei Ausfertigungen zurück. Eine behält der Ausbildende, die zweite ist unverzüglich der Auszubildenden oder ihren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Eine dritte Ausfertigung bleibt bei der Zahnärztekammer Nordr hein. 15 Probezeit Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Wird diese Probezeit durch Krankheit o. ä. eines der Vertragspartner um mehr als ein Drittel der vereinbarten Probezeit unterbrochen, so ist dies der Zahnärztekammer Nordrhein unverzüglich mit der Anlage 1a) zum Berufsausbildungsvertrag anzuzeigen. Die Probezeit wird dadurch um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. 16 Vergütung Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen legt der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütungen in den einzelnen Ausbildungsjahren verbindlich fest. Abschnitt V Durchführung der Berufsausbildung 17 Die Ausbildung richtet sich nach dem Berufsbild (Ausbildungsordnung, Abschnitt II). (1) Berufsschule 1.1 Gesetzestext-Auszug des 38 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486) (1) Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen worden ist. (2) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. [...] (4) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht. Anmerkung: Auszubildende, die zu Beginn ihrer Ausbildungszeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen während der gesamten Ausbildungszeit dieser gesetzlichen Regelung, sind also berufsschulpflichtig. 1.2 Auszubildende, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind für die Dauer der Ausbildungszeit gemäß 11 Abs. 4 SchpflG berufsschulberechtigt. Dieser Personenkreis wird jedoch auf Grund 4 Ziffer 2 des Berufsausbildungsvertrages verpflichtet, von seiner Berechtigung zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule Gebrauch zu machen. Alle Auszubildenden besuchen für die Dauer der Ausbildungszeit die Fachklassen für Zahnmedizinische Fachangestellte. 10

12 1.3 Die Anmeldung zur Schule erfolgt durch den Praxisinhaber. 1.4 Der Ausbildende hat der Auszubildenden die erforderliche Zeit für den Schulbesuch zu gewähren und sie zur regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht anzuhalten. Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit, so dass ein Abzug von der vereinbarten Vergütung dafür nicht zulässig ist. (2) Praxistätigkeit 2.1 Die Ausbildung erfolgt hauptsächlich i n der zahnärztlichen Prax i s. Der theor etische Unter richt ver vollständigt die Unter weisung in der Praxis. Die Auszubildende ist mit allen in der Praxis vorkommenden Arbeiten vertraut zu machen. Dies umfasst jedoch nur solche Arbeiten, die ihr die Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Berufsbild zur Erreichung des Ausbildungszieles vermitteln. 2.2 Die Unterlassung einer Unterweisung (z. B. in der Krankenkassenabrechnung) kann zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Abschnitt III 8 dieser Vorschriften führen. Abschnitt VI Überwachung und Ausbildungsberater 18 (1) Die Zahnärztekammer Nordrhein überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung des Ausbildenden und der Auszubildenden. (2) Zu diesem Zweck bestellt sie Ausbildungsberater bei den einzelnen Bezirksstellen. Aus dem Kreise der Fachlehrer wird zur Wahrnehmung der schulischen Interessen im Einvernehmen mit der Schulleitung ein Obmann gewählt. (3) Ausbildungsberater bei den Bezirksstellen und Obmänner arbeiten in engstem Einvernehmen. Zur Koordinierung aller Fragen der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist der Ausbildungsberater der Zahnärztekammer Nordrhein berufen, der dem Vorstand und dem Berufsausbildungsausschuss verantwortlich ist. 19 (1) Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages ( 44, 45 BBiG) werden bei der Zahnärztekammer Nordrhein erläuternde Angaben über die einzelnen Ausbildungsverhältnisse während der Ausbildungszeit geführt und fortlaufend ergänzt. (2) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung sind Gespräche mit den V ertragspartner n nach mangelhaften Zwischenprüfungsleistungen, nicht bestandenen Abschlussprüfungen und im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Abschnitt III 10 Abs. 3 zu führen und im Ergebnis festzuhalten. (3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu er teilen und Unterlagen vor - zulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 11

13 Abschnitt VII Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 20 (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 21 Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nur innerhalb der letzten 6 Monate möglich. Wird die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 22 (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind ( 626 Abs. 2 BGB). Ist ein vorgesehenes Schlichtungsverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. (5) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 2 Buchst. b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird ( 16 Abs. 2 BBiG). (6) Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Praxisaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung ist der Ausbildende verpflichtet, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und der Zahnärztekammer Nordrhein rechtzeitig für die Auszubildende um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 12

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19 Ergänzende Vereinbarungen der Parteien zum Berufsausbildungsvertrag Ort, den Datum Der Ausbildende Die Auszubildende (Stempel und Unterschrift) (Unterschrift voller Vor- und Zuname) 18

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21 Anlage 2 Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der Zahnärztekammer Nordrhein für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r (gemäß Tarifstelle des Gebührentarifs der Gebührenordnung) Laufende Nr.... eingetragen am:... (wird von der Zahnärztekammer ausgefüllt) Auszubildende: Familienname:... Vorname:... Anschrift:... Anschrift: Telefon:... Geburtstag:... Telefon: Telefax: Geburtsort:... KZV-Abr.-Nr.:... Geburtsland:... Staatsangehörigkeit:... Geschlecht: weiblich männlich Schulbildung:... (Abgangsklasse der allgemeinbildenden Schule) Fachschulbildung:... (Abgangsklasse) Ausbildung bei: Zahnarzt: Name des gesetzlichen Vertreters: (nur bei Minderjährigen auszufüllen)... (Gesetzl. Vertr. ist: Vater Mutter Vormund) Anschrift des gesetzl. Vertreters:... Beginn der Ausbildungszeit:... Ende der Ausbildungszeit:... Die bei Zahnarzt... in... verbrachte Ausbildungszeit vom... bis... ist voll/mit... Monaten in Anrechnung gebracht worden. Personalstand: (vor Einstellung der neuen Auszubildenden) a) Zahnärzte... b) Angestellte (Vollzeit):... Angestellte (Teilzeit):... c) Auszubildende: Anzahl einschließlich Praxisinhaber) (Anzahl) (Anzahl) (Anzahl) (Vertragsbeginn der bisherigen Verträge) Besondere Einrichtungen für die Ausbildung: (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Ausbildenden) Zur Beachtung: Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt werden, da er die Grundlage von Beurkundungen der Zahnärztekammer Nordrhein bildet. (Alle personenbezogenen Begriffe dieses Antrages werden im jeweiligen Einzelfalle im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.) 20

22 ZAHNÄRZTEKAMMER NORDRHEIN Körperschaft des öffentlichen Rechts Düsseldorf Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Anlage 3 Im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Erlangung des Röntgenscheins ist die Erstellung von Röntgenaufnahmen vorgesehen. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Auszubildende unter Aufsicht die Einstellung aller unten aufgeführten Aufnahmen erlernen kann. Mit freundlichen kollegialen Grüßen gez. Ausbildungsberater Untersuchte Region Zahn Datum Aufnahmetechnik Rechtfertigende Indikation OK-Frontzähne OK-Prämolaren OK-Molaren Aufbissaufnahme UK-Frontzähne UK-Prämolaren UK-Molaren Bissflügelaufnahme OPTG/Fernröntgenseitenaufnahme* *) soweit vorhanden Aufnahmetechnik: oder 1. Rechtwinkeltechnik mit/ohne Einblendung des Nutzstrahlfeldes 2. Paralleltechnik ohne Einblendung des Nutzstrahlfeldes Die Auszubildende ist zur selbstständigen Verarbeitung von Röntgenfilmen sowie zum Führen des Röntgenkontrollbuches angeleitet worden. Sie beherrscht die notwendigen Maßnahmen des Strahlenschutzes.... Datum und Unterschrift Unterschrift der Auszubildenden des ausbildenden Zahnarztes Dieser Ausbildungsnachweis ist bei der Anmeldung zur ABSCHLUSSPRÜFUNG vorzulegen. 21

23 Anlage 4 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) Vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965) Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom (BGBl. I S. 2149) (Auszug) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden. 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen ( 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( 11). (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. 22

24 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. 9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 23

25 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf dem Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.... (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. 24

26 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 1. in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 10. im ärztlichen Notdienst, Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 7. im ärztlichen Notdienst, Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche ( 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. 18 Feiertagsruhe (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, 25

27 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.... (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. (4) Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen 3 Abs. 2, 4 bis 11 und 13 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (1) Die 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. (2) Wird in diesen Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 21a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden 1. abweichend von den 8, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten, 2. abweichend von 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, 4. abweichend von 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder jedem Samstag zu beschäftigen, wenn stattdessen der Jugendliche an einem andern Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird, 5. abweichend von den 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,... (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden. 21b Ermächtigung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des 8, der 11 und 12, der 15 und 16, des 17 Abs. 2 und 3 sowie des 18 Abs. 3 im Rahmen des 21a Abs. 1, 26

28 2. des 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie 3. des 17 Abs. 1 und des 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen see- oder lisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. 29 Unterweisung über Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheits- 27

29 gefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften. 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahren keinen Branntwein geben. 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. 33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. 28

30 34 Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. 35 Außerordentliche Nachuntersuchung (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind, 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind. (2) Die in 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt. 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ( 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung ( 33) vorliegen. 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, 1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, 2. ob besondere, der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind, 3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1) erforderlich ist. (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, 3. die besonderen, der Gesundheit dienenden Maßnahmen, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung ( 35 Abs. 1). 29

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