Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

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1 ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft/wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Fische, Krebse oder Weichteile und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafès oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Beschäftigung/Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Diese Bescheinigung können Sie hier im Gesundheitsamt erhalten. Sie muss innerhalb der letzen drei Monate vor dem ersten Arbeitstag ausgestellt sein. Als Arbeitgeber haben Sie diese (Ihre)Bescheinigung und die Ihrer Mitarbeiter an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

2 Besondere Hinweise für den Arbeitgeber/Ausbilder 1. Arbeitgeber und Dienstherren haben darauf zu achten, dass bei ihnen Beschäftigte entweder eine Bescheinigung nach 43 (1) Infektionsschutz (IfSG) oder ein Zeugnis nach 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) haben, wenn sie die in 42 (1) (IfSG) beschriebenen Tätigkeiten ausüben. 2. Auch Arbeitgeber dürfen die auf Seite 1 des Merkblattes beschriebenen Tätigkeiten selbst nur ausüben, wenn sie eine Bescheinigung nach 43 (1) Infektionsschutzgesetz erhalten haben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach 18 Bundes-Seuchengesetz sind. 3. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein. 4. Arbeitgeber oder Dienstherren haben Personen, die die auf Seite 1 des Merkblattes genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme der Tätigkeit in ihrem Betrieb und im weiteren alle zwei Jahre über die in diesem Merkblatt aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu informieren und die Teilnahme an den Wiederbelehrungen zu dokumentieren. 5. Arbeitgeber oder Dienstherren haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie. 6. Haben Arbeitgeber oder Dienstherren selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der in diesem Merkblatt genannten Krankheitszeichen (Symptome), oder ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Fachlichen Rat hierzu erteilt das Gesundheitsamt. Fragen der Lebensmittelhygiene beantwortet das Amt für Veterinärwesen. 7. Die alle zwei Jahre vom Arbeitgeber durchzuführende Wiederbelehrung nach 43 IfSG ersetzt nicht die regelmäßige Schulung über Lebensmittelhygiene.

3 Welche Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes müssen Sie bei Ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln und in Küchen beachten? Sie dürfen die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben und sind zum unverzüglichen Handeln als Arbeitgeber oder Dienstherrn verpflichtet, wenn bei Ihnen oder Ihren Mitarbeitern Krankheitszeichen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Infektionskrankheiten hinweisen: akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender Durchfall) oder Virushepatitis A oder Virushepatitis E (Leberentzündung) oder Typhus, Paratyphus, oder Cholera oder wenn ein Arzt eine dieser Erkrankungen bei Ihnen festgestellt hat oder wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen den Nachweis folgender Krankheitserreger ergeben hat, Salmonellen oder Shigellen oder enterohaemorrhagischen Escherichia coli-bakterien oder Choleravibronen oder wenn Sie an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten (insbesondere an den Händen und im Gesicht) erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können. Welche Krankheitszeichen (Symptome) weisen auf die genannten Erkrankungen hin? Durchfall (mindestens 3 wässrige Stühle pro Tag), gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber weisen auf einen ansteckenden Durchfall hin. Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch oder Gelenkschmerzen, insbesondere nach einer Reise in tropische oder subtropische Zonen der Erde, können auf eine Cholera hinweisen. Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit, ggf. auch mit Kopfschmerzen und Gliederschmerzen weisen auf eine Hepatitis A oder E hin. Infiziert können Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen dann sein, wenn sie gerötet oder schmierig belegt oder nässend oder geschwollen sind. Das gesetzliche Tätigkeitsverbot bei akuter infektiöser Durchfallerkrankung und infizierten Wunden oder Hautkrankheiten gilt, so lange die oben genannten Krankheitszeichen auftreten, ohne dass es einer behördlichen Anordnung oder Aufhebung bedarf. Bei Nachweis der Krankheitserreger von Virushepatitis, Typhus, Paratyphus und Cholera sind spezielle Regelungen erforderlich, über die Sie unsere Abteilung für Infektionsschutz informiert. Wenn Sie einen Arzt aufsuchen, geben Sie bitte an, dass Sie bei Ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln Kontakt haben.

4 Beim Umgang mit Lebensmitteln tragen Sie eine große Verantwortung für die Gesundheit der Verbraucher: in den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren, andere Menschen, besonders Kinder und alte Menschen, können nach Verzehr dieser Lebensmittel schwer erkranken, große Gruppen von Menschen können durch Verzehr von erregerhaltigen Lebensmitteln in Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe`s oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung betroffen sein. Bitte bedenken Sie: wenn Sie bei Ihrer Tätigkeit lebensmittelbedingte Infektionskrankheiten und Vergiftungen verursachen, kann dies - außer den gesundheitlichen Schäden für die Betroffenen auch erhebliche finanzielle, zivil- und strafrechtliche Folgen für Sie selbst oder den Betrieb, in dem Sie arbeiten haben. Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen? Waschen Sie sich vor Arbeitsbeginn, nach jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach Aufsuchen der Toilette gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser und trocknen Sie sie an einem Einmaltuch ab! Warum? An den Händen können sich auch Krankheitserreger befinden, insbesondere nach Toilettenbenutzung und nach Hantieren von Rohware. Krankheitserreger können auch in gemeinschaftlich benutzten Handtüchern vorkommen. Das Tragen von Einmal-Handschuhen kann bei bestimmten Arbeiten ratsam sein. Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe, Armbänder und Armbanduhr ab! Warum? Diese Gegenstände verhindern ein hygienisches Reinigen der Hände. Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe)! Warum? Dadurch wird eine Verschmutzung und bakterielle Verunreinigung der Lebensmittel vermieden. Je sauberer die Kleidung, desto geringer das Risiko einer Keimübertragung auf Speisen. Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel! Warum? Auch bei gesunden Menschen können sich lebensmittelvergiftende und krank machende Keime in Mund, Rachen und Nase befinden. Das verwendete Papiertaschentuch ist nach dem Benutzen Wegzuwerfen, und die Hände sind zu waschen! Decken Sie Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab! Warum? Wunden können mit Krankheitserregern besiedelt sein. Wasserundurchlässiges Pflaster (vorzugsweise Pflasterstrips) oder auch Einweg-Handschuhe schützen die Wunde vor äußeren Einflüssen und verhindern die Keimübertragung.

5 Dokumentation der Belehrung nach 43 Abs. 4 IfSG für: (Name) (Vorname) (Geb. Datum) Beschäftigt als: Art * Datum Unterschrift Beschäftigte/r Unterschrift Arbeitgeber NA= Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit bei einem neuen ArbG W = jährliche Wiederholungsbelehrung; LM = Schulung nach Lebensmittelhygiene-Verordnung Sonstige Gründe bitte ausschreiben

6 WESENTLICHE INHALTE DER (MÜNDLICHEN BELEHRUNG) 1.Grundsatz: Das Tätigkeitsverbot tritt automatisch in Kraft!!!!! 2. Information geben über Infektionskrankheiten, bei denen ein automatisches Tätigkeitsverbot in Kraft tritt Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender Durchfall) oder Virushepatitis A oder Virushepatitis E (Leberentzündung) oder Erkrankung an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten (insbesondere an den Händen und im Gesicht), bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können oder Typhus, Paratyphus, oder Cholera oder wenn ein Arzt das Ausscheiden bestimmter Erreger feststellt. 3. Information geben über die wesentlichen Erkennungszeichen dieser Krankheiten, damit die Beschäftigten in die Lage versetzt werden, diese bei sich zu erkennen Durchfall (mindestens 3 wässrige Stühle pro Tag) gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber weisen auf eine ansteckende Durchfallerkrankung hin. Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit, ggf. auch mit Kopfschmerzen und Gliederschmerzen weisen auf eine Hep. A oder E hin. Infiziert können Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen dann sein, wenn sie gerötet oder schmierig belegt oder nässend oder geschwollen sind. Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch oder Gelenkschmerzen, insbesondere nach einer Reise in tropische oder subtropische Zonen der Erde, können auf einen Typhus oder Paratyphus hinweisen. Schwere wässrige Durchfälle mit Erbrechen auf eine Cholera. 3. Kurzes Benennen der wesentlichsten betriebsinternen (Hände) Hygienemaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln, z.b. Waschen Sie sich vor Arbeitsbeginn, nach jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach Aufsuchen der Toilette gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser und trocknen Sie sie an einem Einmalhandtuch ab! Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe, Armbänder und Armbanduhr u. ä. ab! Decken Sie Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab! Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kittel, ggf. Kopfhaube, Handschuhe, Schuhe) Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel!

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