Geschäftsordnung des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse der Stadt Soltau

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1 Geschäftsordnung des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse der Stadt Soltau Auf Grund des 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Soltau in seiner Sitzung am 10. November 2011 folgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Einberufung des Rates (1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. Auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen eine Woche vor der Sitzung elektronisch übersandt, den Ratsmitgliedern ausgehändigt oder zugestellt worden sind. In Eilfällen gilt die Frist als gewahrt, wenn die Ladungen 24 Stunden vor der Sitzung elektronisch übersandt, den Ratsmitgliedern ausgehändigt oder zugestellt worden sind. (2) Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief, Telefax oder . Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder -Adresse umgehend dem/der Bürgermeister/in mitzuteilen. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist 4 zu beachten. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden. 2 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist während der Beratung für einzelne Angelegenheiten auszuschließen, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn eine Beratung erforderlich ist. (2) An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörer/innen teilnehmen; Pressevertreter/innen sind besondere Sitze zuzuweisen. Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörer/innen können vom dem/der Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. Seite 1 von 10

2 (3) Fernseh-/Videoaufzeichnungen und Aufzeichnungen auf Tonträger durch Dritte sind nicht zulässig. Sie können auf Beschluss des Rates zugelassen werden. 3 Vorsitz und Vertretung (1) Die/Der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/Er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will sie/er selbst zur Sache sprechen, so soll sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an ihren/seinen Vertreter/in abgeben. (2) Sind die/der Ratsvorsitzende und ihr/e oder sein/e Vertreter/in verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung eine/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. (3) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sind sie verhindert, sollen sie den/die Ratsvorsitzende/n rechtzeitig vorher benachrichtigen. Will ein Ratsmitglied eine Sitzung vorzeitig verlassen, soll es diese Absicht dem/der Ratsvorsitzenden vorher anzeigen. (4) Der/Die Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Aussprache. Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt er/sie die Aussprache für abgeschlossen und eröffnet die Abstimmung oder die Wahl. (5) Der/Die Bürgermeister/in kann Angehörige der Verwaltung zur Sitzung hinzuziehen. 4 Tagesordnung (1) Jeder Beratungsgegenstand ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig. (2) Jedem Tagesordnungspunkt soll eine Vorlage bzw. ein Bericht der Verwaltung beigefügt werden, aus dem die Empfehlungen der beteiligten Ratsausschüsse und des Verwaltungsausschusses ersichtlich sind, soweit sie den Ratsmitgliedern nicht bereits bekannt sind. Diese Unterlagen können nachgereicht und auch elektronisch bereitgestellt werden. (3) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erweitert werden. Seite 2 von 10

3 5 Sitzungsverlauf (1) Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der zahlenmäßigen Anwesenheit der Ratsmitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung der Tagesordnung 5. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung 6. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der letzten, nichtöffentlichen Ratssitzung 7. Bericht des/der Bürgermeisters/in 8. Berichte der Ausschüsse 9. Behandlung der Tagesordnungspunkte einschließlich etwaiger Dringlichkeitsanträge 10. Einwohneranträge nach 31 NKomVG, Bürgerbegehren nach 32 NKomVG und Bürgerentscheid nach 33 NKomVG 11. Beantwortung schriftlicher Anfragen 12. Anfragen und Anregungen 13. Einwohnerfragestunde 14. Schließung der Sitzung. (2) Sitzungen sollten den Zeitraum von drei Stunden nicht überschreiten. 6 Sachanträge Tagesordnungsanträge von Ratsmitgliedern sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung eingegangen sind. Im Einvernehmen mit dem/der Antragsteller/in kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden. Seite 3 von 10

4 7 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf a) Nichtbefassung, b) Schließen der Rednerliste und Schluss der Debatte; dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben, c) Vertagung, d) Verweisung an einen Ausschuss, e) Unterbrechung der Sitzung, f) Übergang zur Tagesordnung, g) nicht öffentliche Beratung einer Angelegenheit. (2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die/der Ratsvorsitzende zuerst dem/der Antragsteller/in das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenden Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt darauf über den Antrag abstimmen. 8 Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen Anträge können bis zur Abstimmung von dem/der Antragsteller/in jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei Beschlussvorlagen für den/die Bürgermeister/in. 9 Beratung und Redeordnung (1) Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschließlich der Einwohnerfragestunde teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn der/die Ratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. (2) Der/die Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. (3) Die/Der Ratsvorsitzende kann zur Wahrung der ihr/ihm nach 63 NKomVG und den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort ergreifen. (4) In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort erhalten. Seite 4 von 10

5 (5) Durch Ratsbeschluss kann die Redezeit auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden; die Redezeit bei Geschäftsordnungsdebatten beträgt drei Minuten je Fraktion/Gruppe und für Ratsmitglieder, die keiner Fraktion/Gruppe angehören. (6) Der/Die Bürgermeister/in gibt - soweit dies insbesondere für Zuhörer/innen in öffentlichen Sitzungen erforderlich ist - nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eine kurze Erläuterung. (7) Der/Die Bürgermeister/in oder ein/e andere/r Beamter/in auf Zeit sind auf deren Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ist dem/der Bürgermeister/in auch außer der Reihe das Wort zu erteilen. (8) Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person des/der Redners/in gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten. 10 Ordnungsverstöße (1) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von dem/der Ratsvorsitzenden sofort zu rügen. (2) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann die/der Ratsvorsitzende das Ratsmitglied unter Nennung des Namens zur Ordnung, falls es vom Beratungsgegenstand abschweift zur Sache rufen. Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die/der Ratsvorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. 9 Abs. 7 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt. (3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der/dem Ratsvorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie/er die Sitzung unterbrechen oder die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen vorzeitig schließen. 11 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet der/die Ratsvorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung wiederholt er/sie den Antrag oder verweist auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen und Anträge unzulässig. (2) Der/die Ratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit 'Ja' oder 'Nein' beantwortet werden kann. Seite 5 von 10

6 (3) Wenn mehrere Anträge vorliegen, bestimmt der/die Ratsvorsitzende die Reihenfolge der Anträge für die Abstimmungen. Anträge zum Verfahren haben Vorrang vor Anträgen zur Sache; Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben Vorrang vor anderen Anträgen. (4) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf 'Ja' oder 'Nein' lautenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Verlangen nach geheimer Abstimmung ist vorrangig vor einem Verlangen nach namentlicher Abstimmung zu behandeln. (6) Der/die Ratsvorsitzende bestimmt bei Abstimmung mit Stimmzetteln zwei Stimmzähler/innen aus der Mitte des Rates. 12 Wahlen (1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. (2) 11 Abs. 6 gilt entsprechend. 13 Anfragen (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Gegenständen der Tagesordnung an den/die Bürgermeister/in und an Vorsitzende der Ratsausschüsse zu stellen. (2) Anfragen gemäß 5 Nr. 11 sollen spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich dem/der Bürgermeister/in eingereicht werden. 14 Anhörung Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören. Mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Ratsmitglieder kann er beschließen, anwesende Einwohner/innen ohne Rücksicht auf ihre persönliche Betroffenheit ( 62 Abs. 2 NKomVG) zum Gegenstand der Beratung anzuhören. Seite 6 von 10

7 15 Einwohnerfragestunde Am Ende einer öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von dem/der Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Fragen werden vom/von der Bürgermeister/in beantwortet. 16 Protokoll (1) Der/die Protokollführer/in wird vom/von der Bürgermeister/in bestimmt. (2) Sitzungsprotokolle werden als Beschlussprotokolle geführt. In den Fällen, in denen von den Beschlussvorschlägen aus den Sitzungsvorlagen abgewichen wird, sind die wesentlichen Teile der Diskussionsbeiträge, die zu dem geänderten Beschluss führen, in das Protokoll aufzunehmen. Mündlich vorgetragene Ergänzungen der Vorlage durch den/die Bürgermeister/in können ins Protokoll aufgenommen werden. Grundsatzerklärungen (z. B. zum Haushaltsplan) können dem Protokoll als Anlage beigefügt werden. (3) Eine Abschrift des Protokolls der Ratssitzung ist allen Ratsmitgliedern unverzüglich zu übersenden oder elektronisch bereitzustellen. Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf Fassung und Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwände erhoben, die sich nicht durch Erklärungen des/der Bürgermeisters/in oder des/der Protokollführers/in beheben lassen, so entscheidet der Rat. (4) Die Protokolle sind, soweit sie vertrauliche Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren. (5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss. 17 Fraktionen und Gruppen (1) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden. (2) Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen. (3) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen. Seite 7 von 10

8 (4) Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr. (5) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine/n Vorsitzenden und mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl dem/der Bürgermeister/in schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer/ihres Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind die Änderungen, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen. (6) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie die Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Absatz 5 wirksam. (7) Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt Soltau ( 57 Abs. 3 NKomVG) gewährt. Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem/der Bürgermeister/in vorzulegen ist. 18 Verwaltungsausschuss (1) Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gilt 78 NKomVG. Diese Geschäftsordnung gilt im Übrigen sinngemäß auch für den Verwaltungsausschuss. (2) Die regelmäßige Ladungsfrist ( 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Geschäftsordnung) beträgt für den Verwaltungsausschuss drei Tage. In Eilfällen gilt 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung. (3) Die Protokolle des Verwaltungsausschusses sind allen Ratsmitgliedern zu übersenden oder im Ratsinformationssystem bereitzustellen. 19 Ausschüsse des Rates (1) Für die Ausschüsse gelten die 72 und 73 NKomVG und besondere Rechtsvorschriften für sondergesetzliche Ausschüsse. Im Übrigen gilt diese Geschäftsordnung entsprechend. (2) Die Ausschusssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Im Übrigen gilt 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Sofern der Rat oder der Verwaltungsausschuss die nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit beschlossen hat, sind die Ausschüsse hieran gebunden. Seite 8 von 10

9 (3) Die Ausschüsse werden vom/von der Bürgermeister/in im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden eingeladen; mindestens zweimal im Jahr. Die Einladung zu Ausschusssitzungen einschließlich der Vorlagen und Verwaltungsberichte und die Protokolle über die Sitzung sind allen Ratsmitgliedern zu übersenden oder im Ratsinformationssystem bereitzustellen. (4) Ausschusssitzungen sollen sich nicht mit Sitzungen anderer Ausschüsse sowie des Verwaltungsausschusses überschneiden. (5) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend, soweit das Gesetz, die Hauptsatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. (6) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ratsausschüsse als Zuhörer/in teilzunehmen. (7) Der/Die Bürgermeister/in ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen; der/die Bürgermeister/in muss daran teilnehmen, wenn der Ausschuss dieses mehrheitlich verlangt. 20 Wahl der Ausschussvorsitzenden Der Rat bestimmt unter Beachtung der Vorschrift des 71 Abs. 8 NKomVG die Verteilung der Ausschussvorsitze. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern gewählt. Der/Die Stellvertreter/in soll einer anderen Fraktion oder Gruppe angehören als der/die Vorsitzende. 21 Ratsausschüsse (1) Folgende Ratsausschüsse werden gemäß 71 NKomVG durch feststellenden Beschluss des Rates gebildet: a) Bauausschuss (Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung und Umwelt, Landwirtschaft und Forsten), der Ausschuss besteht aus elf Ratsmitgliedern. Zuständigkeit: Fachbereich I b) Sozialausschuss (Ausschuss für Soziales, Jugendhilfe und Sport), der Ausschuss besteht aus neun Ratsmitgliedern, zwei hinzugewählten Mitgliedern, die von den Jugendverbänden benannt werden, und je einem Mitglied des Seniorenbeirates und des Stadtelternrates der Kindergärten. Zuständigkeit: Fachbereich I Seite 9 von 10

10 c) Kulturausschuss, der Ausschuss besteht aus sieben Ratsmitgliedern, drei hinzugewählten Mitgliedern (Vorsitzende/r der Kulturkonferenz und zwei Vertreter aus Soltauer Kulturvereinen) Zuständigkeit: Fachbereich I d) Feuerschutzausschuss, der Ausschuss besteht aus sieben Ratsmitgliedern, dem Stadtbrandmeister sowie einem von der Freiwilligen Feuerwehr Soltau zu benennenden Ortsbrandmeister. Zuständigkeit: Fachbereich I e) Finanzausschuss (Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Fremdenverkehr), der Ausschuss besteht aus elf Ratsmitgliedern. Zuständigkeit: Fachbereich II (2) Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften ( 73 NKomVG): a) Schulausschuss, 110 des Nds. Schulgesetzes, der Ausschuss besteht aus sieben Ratsmitgliedern und je drei hinzugewählten Lehrer- und Elternvertretern der Grundschulen. Zuständigkeit: Fachbereich II 22 Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung Der Rat und der Verwaltungsausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 23 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 10. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse der Stadt Soltau vom 9. November 2006 außer Kraft. Soltau, den 10. November 2011 Inkrafttreten: Seite 10 von 10

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