P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z M 2435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z M 2435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. September 2002 Teil II 339. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen 339. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen 6 und 47, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Z 2 wird die Zeile Oberteilherrichter, Orthopädieschuhmacher, Schuhmacher, Schuhfertigung: durch die Zeile Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: ersetzt. Anlage A/2/10 Anlage A/2/ Z 4 lautet: 4. für die Lehrberufe des Elektrotechnik- und Elektronikbereiches, und zwar für Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik): Anlage A/4/1 Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -Bürokommunikation, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2 Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3 Elektronik: Anlage A/4/4 Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5 Prozessleittechniker: Anlage A/4/6 Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7 Anlagenelektriker: Anlage A/4/8 EDV-Techniker: Anlage A/4/ Z 8 lautet: 8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker, Flachdrucker: Tiefdruckformenhersteller: Siebdrucker, Kupferdrucker: Reprografie: Kartograf: Stempelerzeuger und Flexograf: Druckvorstufentechniker: Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/1 Anlage A/8/2 Anlage A/8/3 Anlage A/8/4 Anlage A/8/5 Anlage A/8/6 Anlage A/8/7 Anlage A/8/8 66 II 414

2 2436 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Z 9 lautet: 9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Großhandelskaufmann: Bürokaufmann, Industriekaufmann, Verwaltungsassistent, Immobilienkaufmann, Kanzleiassistent-Notariat, -Rechtsanwaltskanzlei: Bankkaufmann: Drogist: Fotokaufmann: Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent: Reisebüroassistent: Speditionskaufmann: Versicherungskaufmann: Berufskraftfahrer: EDV-Kaufmann: Gartencenterkaufmann: 5. 1 Z 15 lautet: 15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Maschinenfertigungstechnik: Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugelektriker: Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Waagenhersteller: Uhrmacher: Verpackungsmittelmechaniker: Chirurgieinstrumentenerzeuger: Leichtflugzeugbauer: Luftfahrzeugmechaniker: Textilmechanik: Kälteanlagentechniker: Maschinenmechaniker: Werkzeugmechaniker: Anlage A/9/1 Anlage A/9/2 Anlage A/9/3 Anlage A/9/4 Anlage A/9/6 Anlage A/9/7 Anlage A/9/8 Anlage A/9/9 Anlage A/9/10 Anlage A/9/12 Anlage A/9/13 Anlage A/9/14 Anlage A/9/15 Anlage A/15/1 Anlage A/15/2 Anlage A/15/3 Anlage A/15/4 Anlage A/15/5 Anlage A/15/6 Anlage A/15/7 Anlage A/15/8 Anlage A/15/9 Anlage A/15/10 Anlage A/15/11 Anlage A/15/12 Anlage A/15/13 Anlage A/15/ Z 16 lautet: 16. für die Lehrberufe der Bereiche Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1 Oberflächentechnik: Anlage A/16/2 Gold-, Silber- und Metallschläger: Anlage A/16/3 Metalldesign: Anlage A/16/ Z 19 lautet: 19. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer: Technischer Zeichner: Vermessungstechniker: Anlage A/19/1 Anlage A/19/2 Anlage A/19/3 8. Dem 3 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schüler unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie auf die grundsätzliche Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen. 9. Dem 4 wird folgender Abs. 14 angefügt: (14) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft: 1. Die 1, 3 und 4 sowie die Anlagen A, A/1/7, A/1/10, A/2/10, A/4/1, A/8/4, A/8/7, A/8/8, A/9/1, A/9/9, A/15/3, A/16/3, A/16/4, A/19/1 und A/21/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2002, der 2. Klas-

3 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr se mit 1. September 2003, der 3. Klasse mit 1. September 2004 und der 4. Klasse mit 1. September 2005 in Kraft; 2. die Anlagen A/8/9, A/8/10, A/8/11, A/9/5 und A/9/11 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft; 3. die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten treten in allen Anlagen sowie in den Anlagen dieser Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden. 10. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) wird im Unterabschnitt D (Unterrichtsprinzipien) nach dem Unterrichtsprinzip Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern das Unterrichtsprinzip Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln eingefügt. 11. In Anlage A Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene Fremdsprache) die Zeile Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/11): durch die Zeile Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8): ersetzt. 12. In Anlage A Abschnitt III entfallen im Lehrstoff des Unterabschnittes C die die Anlagen A/9/5 und A/9/11 betreffenden Abschnitte. 13. In Anlage A Abschnitt III wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C nach dem die Anlagen A/16/1 und A/16/3 betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt: Beruf (für die Anlage A/16/4): Grundbegriffe der Metalldesigntechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. 14. In Anlage A Abschnitt III wird im Lehrstoff des Unterabschnittes H (Förderunterricht) die Wendung Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen.

4 2438 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 durch die Wendung Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen. ersetzt. 15. In allen Anlagen sowie in den Anlagen dieser Verordnung werden die Wendungen Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe oder Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe oder Schularbeiten: zwei durch die Wendung Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. ersetzt. 16. In Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Rauchfangkehrer) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird die Überschrift Praktische Arbeit in Technisches Praktikum umbenannt. 17. Die Anlage A/1/10 lautet: Anlage A/1/10 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF PFLASTERER I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Fachkunde 3 ) Angewandte Mathematik Fachzeichnen Vermessungstechnische Übungen Verlegetechnisches Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 4 ) Deutsch 4 ) Bauökologie

5 Unverbindliche Übungen Leibesübungen 4 ) Förderunterricht 4 ) BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Spezielle Fachkunde. 4 ) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Fachkunde Der Schüler soll mit den rechtlichen Grundlagen, insbesondere den gewerberechtlichen Vorschriften, vertraut sein. Er soll Kenntnisse über die in diesem Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, über Beton und bituminöses Mischgut sowie über Natur- und Kunststeine haben. Er soll gründliches Wissen über die Vorbereitungsarbeiten sowie über die Arbeiten am Bauplatz haben und im Rahmen seines Lehrberufes über den Umweltschutz Bescheid wissen. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können. Er soll Kenntnisse über die Farbenlehre, die Oberflächenentwässerung sowie eingehendes Wissen über Pflasterungen haben. Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Werkstoffkunde Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Normung. Eigenschaften. Bearbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung. Beton und bituminöses Mischgut: Arten. Herstellung. Mischungen. Transport. Einbau und Verdichtung. Nachbehandlung. Natur- und Kunststeine: Arten. Platten. Eigenschaften. Pflasterung, Verlegung und Versetzung.

6 2440 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Umweltschutz: Baurestmassentrennung. Recycling. Entsorgung. Gewässerschutz. Spezielle Fachkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Gefahrenunterweisung. Rechtliche Grundlagen: Technische und gewerberechtliche Vorschriften. Vorschriften des Verkehrsrechts. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Verwendung. Wirkungsweise. Instandhaltung. Vorbereitungsarbeiten: Mess- und Anlegearbeiten. Herstellung von Auf- und Abstichen. Höhenbestimmung und Nivellierung. Vermessungsarbeiten. Bauplatz: Bodenarten. Erdbau. Geländemodellierungen. Herstellung von Oberbauarten. Aushub von Gruben und Künetten. Herstellung von Verbau und Stützungen. Aufbau, Profilierung, Planierung und Verdichtung des Ober- und Unterbaues. Fundierung. Herstellung von Schalungen und Schächten. Herstellung von Fluchten. Durchführung von Einspannarbeiten. Herstellung von Rinnen, Trapez- und Spitzgraben. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten. Erstellung von Bauberichten. Farbenlehre: Physikalische, biologische und psychologische Grundlagen. Oberflächenentwässerung: Dränagierungen. Rinnen, Rigole und Schächte. Pflasterungen: Vorbereitung des Untergrundes. Zurichtung der Werkstoffe. Pflasterung, Verlegung und Versetzung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflasterung, Verlegung und Versetzung von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellung von gepflasterten Stiegen, Trögen. Böschungspflasterungen. Herstellung der für die Straßenerhaltung relevanten Lärmschutzwände, Profile und Böschungssicherungen. Fugenfüllungen. Oberflächenbehandlungen. Sonderverlegungen. Angewandte Mathematik Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen können. Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Größen: Maße und SI-Einheiten. Berufsspezifische Berechnungen: Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Materialbedarf. Aufmaß und Abrechnung. Vermessungstechnische Berechnungen: Winkelfunktionen. Berechnungen zu Steigung und Gefälle. Bogenberechnungen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

7 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Fachzeichnen Der Schüler soll berufsspezifische Skizzen anfertigen sowie bautechnische Zeichnungen normgerecht und sauber ausführen können. Er soll Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich sowie unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte einwandfrei arbeiten zu können. Technisches Zeichnen: Normen. Symbole. Bemaßung. Bautechnische Zeichnungen: Beschriftung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Bauzeichnungen zu den Bereichen Querprofile, Längsschnitte, Plateau, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster und Mosaik sowie Plattenpflasterungen. Zeichnungen für Sonderverlegungen. Vermessungstechnische Übungen Der Schüler soll am Bauplatz Vermessungsaufgaben ausführen können. Bauaufnahme: Skizzen von Objekten. Bemaßen und Beschriften. Situieren: Anlegen. Abstecken. Vermessen mit optischen und elektronischen Geräten: Lagemessung, Höhenmessung. Längen- und Querprofile. Verlegetechnisches Praktikum Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht bearbeiten, handhaben und entsorgen können. Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können sowie im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit der Unfallverhütung und den Schutzmaßnahmen vertraut sein. Er soll die Vorbereitungsarbeiten, die Arbeiten am Bauplatz sowie die zeitgemäßen Pflasterungsarbeiten sorgfältig ausführen können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Verwenden. Verarbeiten. Transportieren. Lagern. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Vorbereitungsarbeiten: Messen und Anlegen. Herstellen von Auf- und Abstichen. Bestimmen der Höhen. Nivellieren. Vermessen. Arbeiten am Bauplatz: Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues. Fundieren. Herstellen von einfachen Schalungen und Schächten. Fluchten und Einspannen.

8 2442 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Pflasterung: Vorbereiten des Untergrundes. Zurichten der Werkstoffe. Pflastern, Verlegen und Versetzen von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener und ungebundener Bettung. Pflastern, Verlegen und Versetzen von Randbegrenzungen in Mörtel- und Betonbettungen. Herstellen von gepflasterten Stiegen, von Trögen und Böschungspflaster. Füllen von Fugen. Behandeln von Oberflächen. Rammen und Rütteln. Durchführen von Sonderverlegungen. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. Die Vermessungstechnischen Übungen und das Verlegetechnische Praktikum sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen. Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. FREIGEGENSTÄNDE Lebende Fremdsprache Deutsch Bauökologie Der Schüler soll die Einflüsse bauökologischer Faktoren auf die Gesundheit des Menschen kennen. Er soll die ursächlichen Faktoren der Entstehung von Bauschäden sowie die Möglichkeiten ihrer Verhinderung und Beseitigung kennen. Ökobaustoffe: Arten. Eigenschaften. Einsatz. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung. Lagerung. Verwertung bzw. Entsorgung. Umweltschutz: Biologische, chemische und physikalische Faktoren. Vermeidungs- und Lösungsstrategien. Bauschäden: Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz. Einflussarten. Sanierung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der komplexen Zusammenhänge sowie der Aktualität und der Häufigkeit des Auftretens in der betrieblichen Praxis. Erörterungen der technischen Möglichkeiten zur Problembewältigung sollen dabei im Vordergrund stehen.

9 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN Leibesübungen FÖRDERUNTERRICHT 16. Die Anlage A/2/10 lautet: Anlage A/2/10 RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE OBERTEILHERRICHTER, SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG, ORTHOPÄDIESCHUHMACHER I. STUNDENTAFEL A. OBERTEILHERRICHTER Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten und zweiten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Materialtechnologie Schuhtechnologie Fachzeichnen Schuhtechnologisches Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 3 ) Deutsch 3 ) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 3 ) Förderunterricht 3 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) II 415

10 2444 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 B. SCHUHMACHER, SCHUHFERTIGUNG Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Materialtechnologie Schuhtechnologie Fachzeichnen Schuhtechnologisches Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 3 ) Deutsch 3 ) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 3 ) Förderunterricht 3 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) C. ORTHOPÄDIESCHUHMACHER Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens 360 und in der vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Anatomie und Physiologie 2 ) Materialtechnologie Orthopädieschuhtechnologie 2 ) Fachzeichnen Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 3 ) Deutsch 3 )

11 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Unverbindliche Übungen Leibesübungen 3 ) Förderunterricht 3 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Anatomie und Physiologie (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher) Der Schüler soll Kenntnisse über den menschlichen Stütz- und Bewegungsapparat im Allgemeinen und über die unteren Extremitäten im Speziellen haben. Er soll insbesondere die Anomalien von Bein und Fuß kennen und über die orthopädieschuhtechnischen Interventionen Bescheid wissen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als Mittler zwischen Arzt und Kunde bewusst sein. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat: Phasen der Entwicklung. Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers. Pathologische Veränderungen.

12 2446 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Die unteren Extremitäten: Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß. Endokrinologische und neuronale Versorgung. Statik und Biomechanik von Bein und Fuß. Hygienemaßnahmen. Anomalien der unteren Extremitäten: Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen. Diabetisches Fußsyndrom. Infektionskrankheiten. Allergien. Orthopädieschuhtechnische Interventionen: Korrekturmöglichkeiten durch Heil- und Hilfsmitteln. Umsetzen ärztlicher Verordnungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Der menschliche Stütz- und Bewegungsapparat: Anatomie und Physiologie. Statik und Biomechanik des Körpers. Die unteren Extremitäten: Anatomie, Physiologie und Dermatologie von Bein und Fuß. Anomalien der unteren Extremitäten: Fehlstellungen und pathologische Veränderungen. Amputationen. Materialtechnologie Der Schüler soll die berufsspezifischen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere das Leder und die Kunststoffe, kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Das Leder: Die tierische Haut. Lederarten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Gerbmethoden. Zurichtung. Fehler. Kunststoffe: Arten. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Weitere Roh-, Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Eigenschaften. Verwendung. Be- und Verarbeitung. Schuhpflegemittel. Entsorgung. Schuhtechnologie (nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung) Der Schüler soll über die für diesen Lehrberuf erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundlagen Bescheid wissen. Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung kennen und Kunden fachlich beraten können. Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Anatomie, Physiologie und die unteren Extremitäten: Dermatologie von Bein und Fuß. Statik- und Biomechanik. Fußfehlstellungen.

13 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Der Schuh: Geschichtliche Entwicklung. Schuharten. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken. Fachliche Kundenberatung: Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung. Fachliches Rechnen: Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf. Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Orthopädieschuhtechnologie (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher) Der Schüler soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe kennen und über deren Einsatz, Verwendung und Instandhaltung Bescheid wissen. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken unter Einbeziehung der Computerunterstützung kennen und Kunden fachlich beraten können. Der Schüler soll rechnerische Aufgaben aus dem Lehrberufsbereich logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benutzen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften. Der Schuh: Geschichtliche Entwicklung. Schuharten. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Einsatz und Verwendung. Instandhaltung. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Schnitt- und Macharten. Bodenbau. Schaftbau. Leistenbau. Trittspurabnahme. Gipstechniken. Innenschuhtechniken. Bettungs- und Stützungsbau. Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen. Herstellung von Schuhbauteilen. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Reparaturtechniken. Fachliche Kundenberatung: Materialberatung. Schuhartenberatung. Reparaturberatung. Fachliches Rechnen: Längen- und Weitenmaße. Schuhmaße. Umrechnungen von Maßsystemen. Materialbedarf. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Arbeitsverfahren und -techniken: Schnitt- und Macharten. Verbindungs- und Zusammensetzungstechniken. Fachliches Rechnen. Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

14 2448 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Fachzeichnen Der Schüler soll Skizzen und berufsspezifische Zeichnungen unter Einbeziehung der Computerunterstützung fachlich einwandfrei und sauber ausführen können. Er soll Entwürfe und Muster für modische Trends entwickeln und anpassen können. Der Schüler des Lehrberufes Orthopädieschuhmacher soll zusätzlich orthopädische Gehbehelfe unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten skizzieren und zeichnen können. Zeichennormen: Linienarten und Strichstärken. Beschriftungen. Berufsspezifische Zeichnungen: Grundmuster. Oberteilzeichnungen nach Maßangaben. Bodenteile. Leistenkopie. Teil- und Ganzschnittzeichnungen für das Praktikum. Mustergestaltung und Anpassung nach modischen Trends. Zusätzlich für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher: Orthopädische Gehbehelfe. Schuhtechnologisches Praktikum (nur für die Lehrberufe Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung) Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken mittels Computerunterstützung ausführen und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln. Herrichten von Leisten. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen. Ausputzen und Finishen. Nageln. Fräsen. Schleifen. Reparieren. Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum (nur für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher) Der Schüler soll die in diesem Lehrberuf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, handhaben, be- und verarbeiten und entsorgen können. Er soll die Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instandhalten können. Er soll die berufsspezifischen Arbeitsverfahren und -techniken mittels Computerunterstützung ausführen und Methoden der Unfallverhütung sowie Schutzmaßnahmen anwenden können.

15 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Auswählen. Handhaben. Be- und Verarbeiten. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Arbeitsverfahren und -techniken: Maßnehmen. Zuschneiden. Material vorrichten und vorbereiten. Nähen. Kleben. Oberflächen behandeln. Herrichten von Leisten. Herstellen von Schuhelementen und Schuhen. Ausputzen und Finishen. Nageln. Fräsen. Schleifen. Herstellen von Gipsmodellen und Trittspuren. Herstellen von Einlagen, Gehbehelfen, Bettungen, Stützungen und Ausgleichen. Schuhzurichtungen. Reparieren. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf die Aufgaben der beruflichen Praxis. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. Auf den Stellenwert des Unterrichtsgegenstandes Fachzeichnen für die Weiterbildung und Schulung des modischen Verständnisses und der Ästhetik ist besonderer Wert zu legen. Die Pflichtgegenstände Schuhtechnologisches Praktikum bzw. Orthopädieschuhtechnologisches Praktikum sollen dem Schüler Einsichten in die Zusammenhänge zwischen der theoretischen Erkenntnis und der praktischen Anwendung vermitteln und ihn zum Lernen jener Arbeitsverfahren und -techniken Gelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildung vertiefen und ergänzen. Genaue, saubere, ökonomische sowie auf richtige Entsorgung bedachte Arbeitsweise ist anzustreben. Bei allen Arbeiten ist auf die geltenden Sicherheitsvorschriften, auf die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hinzuweisen. FREIGEGENSTÄNDE Lebende Fremdsprache Deutsch UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN Leibesübungen FÖRDERUNTERRICHT

16 2450 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Die Anlage A/4/1 lautet: Anlage A/4/1 RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE LEHRBERUFE ELEKTROBETRIEBSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK), ELEKTROENERGIETECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK (MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK) I. STUNDENTAFEL A. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK, ELEKTROENERGIETECHNIK, ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK Gesamtstundenzahl: 3½ Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Klasse mindestens 180 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 2 ) 3 ) Fachkunde 2 ) 4 ) Fachzeichnen Laboratoriumsübungen Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 5 ) Deutsch 5 ) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 5 ) Förderunterricht 5 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 4 ) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 5 )

17 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr B. ELEKTROBETRIEBSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEITTECHNIK Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 2 ) 3 ) Fachkunde 2 ) 4 ) Prozessleittechnik 2 ) Fachzeichnen Laboratoriumsübungen Prozessleittechniklabor Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 5 ) Deutsch 5 ) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 5 ) Förderunterricht 5 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 4 ) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 5 ) C. ELEKTROINSTALLATIONSTECHNIK MIT DEM SCHWERPUNKT PROZESSLEIT- UND BUSTECHNIK Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik 2 ) 3 ) Fachkunde 2 ) 4 ) Prozessleittechnik 2 ) II 416

18 2452 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Bustechnik 2 ) Fachzeichnen Laboratoriumsübungen Prozessleit- und Bustechniklabor Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 5 ) Deutsch 5 ) Unverbindliche Übungen Leibesübungen 5 ) Förderunterricht 5 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) Elektrotechnik und Angewandte Mathematik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik, Angewandte Mathematik. 4 ) Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik. 5 ) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen: In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden. Elektrotechnik und Angewandte Mathematik Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik als Voraussetzung für das Verständnis von Zusammenhängen und für die weitere fachliche Ausbildung eingehend kennen. Er soll mathematische Aufgaben aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen, sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können.

19 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Elektrotechnik Begriffe: Größen und Einheiten. Stromarten. Stromkreis: Stromleitung. Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln. Widerstandsschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Wirkungen des elektrischen Stromes: Wärmewirkung. Magnetische Wirkung. Chemische Wirkung. Lichtwirkung. Elektromagnetische Verträglichkeit. Magnetisches Feld und Elektromagnetismus: Größen und Gesetze. Elektromagnetische Induktion. Induktivität. Energie und Kraftwirkung. Elektrisches Feld: Größen und Gesetze. Ursachen und Wirkungen. Kapazität. Wechselstromtechnik: Sinusförmige Größen. Wechselstromwiderstände. Widerstandsschaltungen. Leistung. Leistungsfaktor und Kompensation. Dreiphasenwechselstromtechnik: Erzeugung. Belastung. Drehstromleistung und Kompensation. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Stromkreis. Wechselstromtechnik. Dreiphasenwechselstromtechnik. Angewandte Mathematik Mathematische Grundlagen: Rechengesetze. Gleichungen. Rechnen mit Formeln. Rechtwinkeliges Dreieck. Winkelfunktionen. Vektorielle Darstellung. Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik. Rechenbeispiele aus Fachkunde. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromtechnik. Rechenbeispiele aus Fachkunde. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Fachkunde Der Schüler soll sichere Kenntnisse über die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe haben, mit dem Einsatz und der Wirkungsweise der Maschinen und Geräte vertraut sein sowie die zeitgemäßen Arbeiten und Arbeitsverfahren aus dem Bereich der Installationskunde, Energietechnik, Maschinen- und Gerätekunde sowie Steuer- und Regeltechnik kennen.

20 2454 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Installationskunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Werk- und Hilfsstoffe: Arten. Eigenschaften. Verwendung. Normung. Entsorgung. Handelsübliches Elektromaterial: Arten. Verwendung. Entsorgung. Unfallschutz: Unfallursachen. Elektrounfall. Vorschriften. Leitungsschutz: Einrichtungen. Zuordnung. Leitungen und Kabeln: Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung. Schutzmaßnahmen: Schutzarten elektrischer Betriebsmittel. Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung und deren Überprüfung. Erdungsanlagen. Installationen in Gebäuden und im Freien: Anforderungen. Installationen in Räumen besonderer Art. Anlagen im Freien. Hausanschluss und Verteilung. Gebäudeleittechnik. Blitzschutzanlagen. Überspannungsschutz. Überprüfung elektrischer Anlagen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Schutzmaßnahmen. Installationen in Gebäuden und im Freien: Überprüfung elektrischer Anlagen. Energietechnik Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Energie: Erzeugung. Versorgung. Verteilung. Hochspannungsschaltgeräte. Übertragungseinrichtungen. Zusätzlich für den Lehrberuf Energietechnik: Mittel- und Hochspannungsanlagen. Beleuchtungstechnik: Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Lichterzeugung. Leuchten. Planung und Berechnung von Beleuchtungsanlagen. Sicherheitsbeleuchtung. Wärmetechnik: Physikalische Grundlagen. Größen und Einheiten. Wärmequellen. Wärmebedarf. Alternative Energieformen: Windkraft. Fotovoltaik. Wärmepumpe. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Beleuchtungstechnik: Planung und Berechnung von Beleuchtungsanlagen.

21 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Maschinen- und Gerätekunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Transformatoren: Einphasen-, Dreiphasen-Wechselstrom- und Sondertransformatoren. Elektrische Maschinen: Mechanische Grundlagen. Gleichstrom-, Einphasenwechselstrom- und Dreiphasenwechselstrommaschinen. Sondermaschinen. Schalteinrichtungen: Anlasseinrichtungen. Drehzahlsteuerungseinrichtungen. Motorschutz. Zusätzlich für den Lehrberuf Elektrobetriebstechnik: Bauelemente und Baugruppen der Pneumatik: Betrieb. Funktion. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Elektrische Maschinen. Steuer- und Regeltechnik Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauelemente: Aktive und passive Elemente. Kenngrößen. Bauformen. Anwendung. Signal-, Ruf- und Sprechanlagen: Bauteile. Schaltungen. Elektromagnetische Schalter: Relais. Schütz. Messen, Steuern und Regeln: Begriffe. Größen. Steuer- und Regeleinrichtungen. Sensorik in der Automatisierungstechnik. Elektropneumatik. Leistungselektronik: Stromrichter. Wechselstromsteller. Analog- und Digitaltechnik: Bauelemente. Logische Grundschaltungen. Prozessleittechnik: Analoge und digitale Messwertübertragung. Speicherprogrammierbare Steuerungen: Aufbau. Programmierung. Gebäudeleittechnik: Alarm-, Brand- und Meldeanlagen. Gebäudesensorik. Bustechnik. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Messen, Steuern und Regeln. Analog- und Digitaltechnik. Prozessleittechnik (nur für den Unterricht im Schwerpunkt) Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Prozessleittechnik kennen. Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Prozessleittechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen.

22 2456 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauteile und Baugruppen: Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung. Anlagen der Prozessleittechnik: Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung. Fehlererkennung und -behebung. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Anlagen der Prozessleittechnik. Bustechnik (nur für den Unterricht im Schwerpunkt) Der Schüler soll die Zusammenhänge in der Bustechnik kennen. Er soll gründliches Wissen über die Anlagen der Bustechnik sowie deren Bauteile und Baugruppen haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften Bescheid wissen. Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Bauteile und Baugruppen: Arten. Wartung. Prüfung. Instandsetzung. Anlagen der Bustechnik: Arten. Vernetzung. Programmierung. Protokollierung. Inbetriebnahme. Instandhaltung. Wartung. Fehlererkennung und -behebung. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Anlagen der Bustechnik. Fachzeichnen Der Schüler soll technisch richtige und saubere Skizzen sowie normgerechte Werkzeichnungen ausführen können. Er soll anhand von Plänen und Zeichnungen selbstständig arbeiten und die dafür notwendigen Materialzusammenstellungen durchführen können. Technisches Zeichnen: Normen. Symbole. Bemaßung. Elektrotechnische Zeichnungen: Lesen von Bau- und Schaltplänen. Anfertigen von Skizzen, Plänen und Zeichnungen für elektrotechnische Einrichtungen. Installationspläne mit Materialzusammenstellungen. Entwicklung von Stromlaufplänen. Übungen mit CAD-Programmen. Laboratoriumsübungen Der Schüler soll durch Mess- und Schaltübungen sowie durch Versuche elektrotechnische Vorgänge verstehen und anwenden können.

23 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr Er soll Prozesse in elektrischen Anlagen simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler erkennen und beheben können. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Geräte und Arbeitsbehelfe: Arten. Aufbau. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Mess- und Schaltübungen: Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Übungen an elektrischen Verbrauchern. Übungen an Wechselstromwiderständen. Übungen im Dreiphasenwechselstromkreis. Übungen an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Geräten. Übungen zur Licht- und Wärmetechnik. Übungen an elektronischen und pneumatischen Bauelementen und Baugruppen. Übungen zur Steuer- und Regeltechnik. Übungen zur Analog- und Digitaltechnik. Übungen mit speicherprogrammierbaren Steuerungen. Überprüfen elektrischer Anlagen und Geräte. Elektroinstallation: Aufbauen, Inbetriebnahme, Überprüfen von Installationsschaltungen. Suchen und Beheben von Fehlern. Gebäudeleittechnik. Bussysteme. Prozessleittechniklabor (nur für den Unterricht im Schwerpunkt) Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleittechniksystemen und deren Reglern und Stellgliedern die Prozesse in der Prozessleittechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Übungen an Reglern und Stellgliedern: Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Übungen an Prozessleittechniksystemen: Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen. Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Prozessleit- und Bustechniklabor (nur für den Unterricht im Schwerpunkt) Der Schüler soll durch Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen und deren Reglern und Stellgliedern die Prozesse in der Prozessleit- und Bustechnik simulieren und dadurch die Betriebsverhältnisse eingehend erfassen können. Er soll Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben können sowie über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Übungen an Reglern und Stellgliedern: Auswählen. Parametrieren. Einstellen. Anpassen an Regelstrecken. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben.

24 2458 BGBl. II Ausgegeben am 20. September 2002 Nr. 339 Übungen an Prozessleit- und Bustechniksystemen: Auswählen und Anschließen. Vernetzen. Programmieren. Parametrieren. Inbetriebnehmen. Prüfen. Warten. Instandhalten. Fehler, Mängel und Störungen diagnostizieren und beheben. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Da Elektrotechnik für ein erfolgreiches Wirken im Beruf von fundamentaler Bedeutung ist, muss jedes Thema intensiv dargeboten und durch entsprechende Demonstrationen und Versuche veranschaulicht werden. Die einschlägigen Sachgebiete sind in enger Verbindung mit dem Unterrichtsgegenstand Angewandte Mathematik zu behandeln, damit die Zusammenhänge klar verstanden werden können. Für Elektrobetriebstechnik ist bei der Vermittlung des Lehrstoffes auf die Bedeutung der facheinschlägigen Reparaturarbeiten einzugehen. Für Elektroenergietechnik ist der Schwerpunkt des Lehrstoffes auf die Großanlagen zu legen. Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. Fachzeichnen soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, das einer zeichnerischen Vorbereitung und Darstellung bedarf. Die Arbeit mit computerunterstützten Rechnern ist zu empfehlen. Laboratoriumsübungen, Prozessleittechniklabor bzw. Prozessleit- und Bustechniklabor sind in enger didaktischer Verbindung mit den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen und Erfahrungen der Schüler anzupassen. Sie sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, welche die betriebliche Ausbildung fördern und ergänzen. Die Arbeiten an Reglern und Stellgliedern sind der Praxis des Lehrberufes Elektroinstallationstechnik entsprechend nur grundlegend zu üben. Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit sind die Probleme und die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt zu behandeln. FREIGEGENSTÄNDE Lebende Fremdsprache Deutsch UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN Leibesübungen FÖRDERUNTERRICHT

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