Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Nur per Berlin,
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- Hertha Auttenberg
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1 ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. Unter den Linden Berlin aaa An den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Nur per Präsident: Dr. Andreas Mattner Vorstand: Jan Bettink Ulrich Höller Dr. Jochen Keysberg Bärbel Schomberg Christian Ulbrich Thomas Zinnöcker Ehrenpräsident: Dr. Eckart John von Freyend Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften datierend vom 13. Mai Wir begrüßen ausdrücklich, dass im nun vorliegenden Regierungsentwurf keine Rückwirkung von 21 GrEStG mehr vorgesehen ist und der Verweis des 21 GrEStG auf 19 GrEStG gestrichen wurde. Gern möchten wir im Folgenden von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch machen, da der Entwurf nach unserer Einschätzung noch einiger Klarstellungen bedarf. Zu Artikel 6 Nr. 1-1 Abs. 2a GrEStG Berlin, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften In 1 Abs. 2a GrEStG soll eine Regelung aufgenommen werden, durch die gesetzlich definiert wird, wann eine mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand von Personengesellschaften vorliegt. Nach dem vorgeschlagenen neuen Satz 3 soll eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft in vollem Umfang als neue Gesellschafterin gelten, "wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen". Nach dem vorgeschlagenen neuen Satz 4 soll "Satz 3 bei mehrstufigen Beteiligungen auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend" gelten. Präsidium: Klaus Beine Matthias Böning Rolf Buch Claus-Jürgen Cohausz Martin Eberhardt Wolfgang Egger Birger Ehrenberg Rainer Eichholz Dr. Bruno Ettenauer Alexander Gebauer Dr. Jürgen Gehb Günter Manuel Giehr Prof. Dr. Tobias Just Werner Knips Barbara A. Knoflach Dr. Reinhard Kutscher Matthias Leube Reinhard Müller Dr. Andreas Muschter Andreas Pohl Oliver Porr Dr. Georg Reutter Daniel Riedl Rupprecht Rittweger Martin Schramm Jürgen Schwarze Dr. Zsolt Sluitner Ulrich Steinmetz Dirk Tönges Peter Tzeschlock Dr. Hans Volkert Volckens Brigitte Walter Dr. Marc Weinstock Claus Wisser Geschäftsführer: Dr. Stephan Rabe Klaus-Peter Hesse Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. German Property Federation Unter den Linden 42, Berlin T: +49 (0) F: +49 (0) info@zia-deutschland.de Büro Brüssel: Rue du Commerce 31 B-1000 Bruxelles Telefon: +32 (0) Telefax: +32 (0) VR B (Berlin-Charlottenburg) Mitgliedsverband des BDI
2 Diese Formulierung ist unseres Erachtens in zweierlei Hinsicht unklar und würde in dieser Form in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. 1. Geltung ein- und desselben Fünf-Jahres-Zeitraums auf allen Beteiligungsebenen, d. h. auch auf Ebene (mittelbar) an der Grundstücke haltenden Personengesellschaft beteiligter Kapitalgesellschaften Zum einen sollte klargestellt werden, dass an der betreffenden Kapitalgesellschaft mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter innerhalb des jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraums übergehen, der auch auf Ebene der unmittelbar an der Grundstücke haltenden Personengesellschaft bestehenden Beteiligungen relevant ist. Würde die Neuregelung so verstanden, dass auf Ebene an der Personengesellschaft beteiligter Kapitalgesellschaften die Fünf-Jahres-Frist im Sinne von 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nicht gilt, käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften, für die die Betrachtung jeweils eines Zeitraumes von fünf Jahren durch die nach dem vorgeschlagenen neuen Satz 2 vorzunehmende Durchrechnung eindeutig vorgegeben wird. Zudem würde es in der Praxis zu einem unüberschaubaren Bürokratieaufwand führen, wenn bei Kapitalgesellschaften, die ggf. über mehrere Ebenen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, praktisch über einen unbegrenzten Zeitraum sämtliche Veränderungen im Gesellschafterbestand nachgehalten und überwacht werden müssten. Es sollte daher unmissverständlich geregelt werden, dass Anteilsübergänge unabhängig von der Beteiligungsebene nur dann zusammengerechnet werden können, wenn sie innerhalb desselben Fünf-Jahres- Zeitraums erfolgen. D.h. für alle Beteiligungsebenen ist stets derselbe Fünf-Jahres-Zeitraum zu betrachten. Dies folgt aus dem Charakter von 1 Abs. 2a GrEStG als spezieller Missbrauchsvermeidungsvorschrift 1. Der Gesetzgeber hat sich durchgehend seit dem Jahressteuergesetz 1997 dafür entschieden, den Übergang von insgesamt 95 % oder mehr der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter nur dann als auf die Übertragung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft anzusehen, wenn der Gesellschafterwechsel in Höhe von mindestens 95 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren erfolgt. Verteilen sich die einzelnen Anteilsübergänge auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, liegt nach dieser gesetzgeberischen Entscheidung kein Gestaltungsmissbrauch vor. 1 Vgl. Behrens/Hofmann, UVR 2004, 33; Behrens, DStR 2014, 1526, 1532 f. Seite 2 von 5
3 Diese gesetzgeberische Entscheidung muss unabhängig davon gelten, auf welcher Ebene in Beteiligungsketten Anteilsübergänge stattfinden. 2. Konkretisierung, dass sich das Tatbestandsmerkmal "neue Gesellschafter" im vorgeschlagenen neuen Satz 3 von 1 Abs. 2a GrEStG auf bisher an der betreffenden Kapitalgesellschaft nicht Beteiligte bezieht Zum anderen sollte eindeutig geregelt werden, dass sich die Formulierung "neue Gesellschafter" im vorgeschlagenen neuen Satz 3 auf die jeweilige Kapitalgesellschaft bezieht, d. h. "neue Gesellschafter" all diejenigen sind, die bisher nicht kapitalgesellschaftsrechtlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. 3. Formulierungsvorschlag Der in Nummer 1 von Artikel 6 des Referentenentwurfs enthaltene Gesetzgebungsvorschlag sollte deshalb wie folgt ergänzt werden: "Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf bisher nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter übergehen; dabei sind nur solche Anteilsübergänge auf bisher nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter zu berücksichtigen, die innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Sinne von Satz 1 erfolgen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend; unabhängig von der Beteiligungsebene sind stets nur solche Anteilsübergänge zu berücksichtigen, die innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Sinne von Satz 1 erfolgen." Zu Artikel 6 Nr Abs. 13 GrEStG Aus dem aktuellen Formulierungsvorschlag für die Vorschrift über den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung geht nicht hervor, inwiefern bereits vor In- Kraft-Treten des geänderten 1 Abs. 2a GrEStG erfolgte Änderungen im Gesellschafterbestand einer (unmittelbar oder mittelbar) beteiligten Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung der 95 %-Grenze zu berücksichtigen sind. Seite 3 von 5
4 Der vorgeschlagene neue Absatz 13 von 23 GrEStG sollte wie folgt formuliert werden: " 1 Absatz 2a und 21 in der am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden; bei 1 Absatz 2a sind Übergänge von Anteilen an einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft auf bisher nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen." Zu Artikel 6 Nr GrEStG Nach dem Regierungsentwurf vom 13. Mai 2015 soll 21 GrEStG dahingehend ergänzt werden, dass die Gerichte, Behörden und Notare Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen dürfen, und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen dürfen, wenn sie die Anzeigen "in allen Teilen vollständig ( 18 und 20)" an das Finanzamt abgesandt haben. Es stellt eine unzumutbare Belastung der Gerichte, Behörden und Notare dar, von diesen auch die Einreichung einer Beteiligungsübersicht im Sinne von 20 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zu verlangen 2. Der Änderungsvorschlag betr. 21 GrEStG sollte wie folgt formuliert werden: "In 21 werden nach den Worten "Anzeigen" die Wörter "mit Ausnahme der Beteiligungsübersicht im Sinne von 20 Abs. 2 Nr. 3 in allen Teilen vollständig ( 18 und 20)" eingefügt." Wir bitten Sie, den vorstehend aufgezeigten Klärungsbedarf im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. 2 Vgl. Gottwald, MittBayNot2015, 1, 6; Ihle, notar 2013, 376, 378. Seite 4 von 5
5 Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Rabe Geschäftsführer Roland Franke Leiter Steuern und Finanzen Seite 5 von 5
Bundesministerium der Finanzen Herrn Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr Berlin. per Berlin, 9.9.
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. - Wallstraße 16-10179 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail IVA2@bmf.bund.de
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