KREIS SCHLESWIG-FLENSBURG Der Landrat Allg. Ordnungsangelegenheiten Heimaufsicht - Fachdienst Gesundheit

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1 KREIS SCHLESWIG-FLENSBURG Der Landrat Allg. Ordnungsangelegenheiten Heimaufsicht - Fachdienst Gesundheit Merkblatt über die heim- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen für Altenund Pflegeheime unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern Die nachfolgenden Ausführungen dienen den Erläuterungen der heimmindestbaulichen Anforderungen für Heime und dem Infektionsschutz. Außerdem berücksichtigen sie die Bedürfnisse von Rollstuhlbenutzern (DIN Teil 2, in der Fassung von November 1996). Für den Bau und die Ausstattung von Heimeinrichtungen i.s.d. 1 Heimgesetz gelten die Mindestanforderungen der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV, in der Fassung vom 3. Mai 1983, BGBl. I S. 551). Gebäudezugänge Sie sollen gem. 13 HeimMindBauV i. V m. DIN Teil 2 stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm aufweisen. Die Zugänge müssen durch Beschilderungen kenntlich gemacht und den Bedürfnissen der Bewohner entsprechend beleuchtet sein. Rampen Nach 4 HeimMindBauV i. V. m. DIN Teil 2 müssen alle Gebäudeebenen stufenlos erreichbar sein, ggf. mit einem Aufzug oder einer Rampe. Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6% betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden. An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen. Die Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern müssen mindestens 150 cm breit sein. Flure und Treppen Gem. 3 Abs. 1 HeimMindBauV i. V. m. DIN Teil 2 dürfen Flure innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe (siehe vorst. Ausführungen) angeordnet sind. In Pflegetrakten müssen Flure gem. 3 Abs. 2 HeimMindBauV so breit bemessen sein, dass bettlägerige Bewohner transportiert werden können (mindestens 140 cm lichte Breite). Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen ( 3 Abs. 3 HeimMindBauV), deren Durchmesser 3 cm bis 4,5 cm betragen soll (DIN Teil 2). Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe hinausragen. Am Anfang und Ende von Handläufen sollten taktile Hinweise auf die Geschossebenen angebracht werden (wichtig für Sehbehinderte und Blinde!). Aufzüge Zur regelmäßigen Überwindung mehr als einer Geschosshöhe muss gem. 4 HeimMind- BauV i. V. m. DIN Teil 2 mindestens ein Aufzug (vertikales Beförderungsmittel) vorhanden sein. Gleiches gilt, wenn Rollstuhlfahrer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind. 1

2 Der Fahrkorb muss eine lichte Mindestbreite von 110 cm, eine lichte Tiefe von 140 cm und eine lichte Türbreite von 90 cm aufweisen sowie an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen, deren Durchmesser 3 cm bis 4,5 cm betragen soll (DIN Teil 2). Handläufe müssen in 85 cm Höhe angebracht werden. Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zu Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden. Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein, wie die Grundfläche des Aufzugskorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. Türen/Zugänge Gem. 9 Abs. 2 HeimMindBauV müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, dass durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können. Gleichwohl müssen nach DIN Teil 2 die Türen, die Rollstuhlbenutzer ständig durchqueren, eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben, da zum sicheren, zügigen Durchfahren von Türöffnungen diese Breite erfahrungsgemäß erforderlich ist. Untere Türanschläge und schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. - Drehfügeltüren müssen 90 aufschlagen; der Aufschlag darf nicht durch Stopper, Türdrücker oder Möbelstücke eingeschränkt werden. Mit Breite ist die effektive Durchgangs- bzw. fahrbreite einer Tür gemeint. Bei Drehflügeltüren ist dies das lichte Zargenmaß. Dies führt im Mauerwerksbau bei der Verwendung von Normzargen meist zu einem notwendigen Rohbaumaß von 101 cm. - Bei Schiebetüren ist die Durchgangsbreite durch das Maß zwischen Leibung und Türblatt im Zustand der maximalen Öffnung definiert. Die zur Bedienung erforderlichen Griffe schränken das Maß der möglichen Öffnung ein, z. B. ergibt sich daraus, bedingt durch die Anordnung des Bedienungsgriffs, für die Rohbaulichte, unter Berücksichtigung von Putz, ebenfalls 101 cm einzuplanen sind. In der genormten Höhe von 85 cm (Achsmaß) sind an Schiebetüren die Griffe so anzubringen, dass die Gefahr des Einklemmens bei der Betätigung vermieden wird: Die vertikale Griffstange muss weit genug (z. B. 4 cm, analog zum Abstand zwischen Handlauf und Wand) über die Mauer hinausragen, um im ganz geöffneten bzw. geschlossenen Zustand noch genügend Platz für die Hand zu lassen. Es dürfen keine versenkten oder sonst wie schwierig zu handhabenden Elemente wie Griffmuscheln und Springgriffe die Bedienung erschweren. - Haustüren und Brandschutztüren müssen kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein. Bedienungselemente kraftbetätigter Türen müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Aufgrund der schweren Bauart dieser Türen ist die Installation einer Öffnungsautomatik bzw. Halbautomatik erforderlich. Bei Stromausfall muss gewährleistet sein, dass die Türen mechanisch oder im Handbetrieb geöffnet werden können. Türen, die nur Brandschutzfunktion haben sollten normalerweise offen stehen und nur im Notfall über Rauch bzw. Brandmelder geschlossen werden. - Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen. Die Tür des Sanitärraumes und/oder Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Bodenbeläge Nach 5 HeimMindBauV müssen Bodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen rutschhemmend nach ZH1/571 fest verlegt, leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Die Böden sind gegen Bodenkälte zu isolieren. Gleichwohl müssen die Bodenbeläge für Rollstuhlbenutzer rollstuhlgerecht sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen (DIN Teil 2). Rufanlagen 2

3 Nach 7 HeimMindBauV müssen Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann. Sanitärräume, die von Bewohnern genutzt werden, sind ebenfalls mit Rufanlagen auszustatten. Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus, z. B. durch Zugschnur, erreichbar sein. Diese sind so zu installieren, dass der Bewohner bzw. das Pflegepersonal sie mühelos von der Toilette sowie der Dusche und der Pflegewanne aus erreichen kann. Der Empfang der Rufanlage beim Pflegepersonal muss jederzeit gewährleistet sein. Beleuchtung Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen, Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blendfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN (in der Regel mindestens 200 Lux) ist vorzusehen. In Treppenräumen und Fluren müssen bei Dunkelheit Nachtbeleuchtungen in Betrieb sein ( 6 Abs. 2 HeimMindBauV). Aufenthaltsräume und Bewohnerzimmer sind gemäß 51 Abs. 2 Landesbauordnung mit einem Fenster zum Einfall von natürlichem Licht auszustatten. Die Beleuchtung mit künstlichem Licht muss dem Bedarf der Bewohner, insbesondere auch sehbehinderter Bewohner entsprechen (Verkehrssicherungspflicht). Lichtschalter müssen in allen von den Bewohnern benutzten Räumen und Flächen so angebracht werden, dass sie von jedem Heimbewohner ohne Schwierigkeiten bedient werden können. Bedienungsvorrichtungen Schalter, Taster, Toilettenspülung, Codekartenschlitze, Klingeln, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen etc. müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Orientierungshilfen Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Sie sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell/Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunklem Hintergrund). Größe und Art der Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen. Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszustatten, z. B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen; bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden. Sanitäre Anlagen Sanitärräume müssen im Notfall jederzeit von außen zu entriegeln und zugänglich sein. Der Gefahr, dass Bewohner in engen Sanitärräumen ein Öffnen der Tür erschweren, weil sie bewusstlos hinter der Tür liegen, ist durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Türaufschlag nach außen, Schiebetüren, unterteilte Türen) Rechnung zu tragen. Badewannen, Duschen und WC s müssen zur sicheren Benutzung durch Bewohner mit Haltegriffen versehen sein ( 10 Abs. 2 und 3 HeimMindBauV). Die Anzahl und Art der Haltegriffe richtet sich nach den Bedürfnissen der Bewohner. In allgemein zugänglichen Sanitärräumen sind Händetrocknungsanlagen und Seifenspender vorzuhalten (keine gemeinschaftlichen Hygieneartikel!). Sanitärräume, die von mehreren Zimmern zugänglich sind, müssen mit einer Vorrangschließeinrichtung ausgerüstet sein (Wahrung der Intimsphäre der Bewohner). Die Wände in Sanitäranlagen sind bis zu einer Höhe von mindestens 150 cm mit einem hellen, glatten und abwaschbaren Belag zu versehen. Die Fußböden in Nass- und Sanitärräumen müssen rutschfest und wasserundurchlässig hergestellt sein. Eine leichte Reinigung und Desinfektion muss gewährleistet sein. In allen Sanitär- und Nasszellen muss eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleistet sein (Vermeidung von Schwarzschimmel!). Besonders bei innenliegenden Sanitärund Nassräumen ist eine ausreichende Belüftung durch den Einbau einer zusätzlichen 3

4 Zwangsentlüftungsanlage (mechanische Lüftung) zu unterstützen. Bei der Auslegung dieser Anlage findet die DIN Anwendung. In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen müssen die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufgestellt werden ( 18 Abs. 3 Heim- MindBauV). Ein sicheres Ein- und Aussteigen muss gewährleistet sein ( 10 Abs. 2 HeimMindBauV). In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen gem. 10 Abs. 4 HeimMindBauV für diese Personen geeignete Sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl vorgehalten werden: in jedem Geschoss/Trakt, in dem Rollstuhlbenutzer untergebracht sind, ist mindestens ein rollstuhlbenutzergerechtes WC mit Waschbecken und Dusche zu installieren: Die rollstuhlbenutzergerechte Toilette ist nach DIN Teil 2 folgendermaßen zu planen und auszustatten: Rechts und links von dem Klosettbecken sind mindestens 95 cm breite und 70 cm tiefe sowie vor dem Klosettbecken 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsflächen vorzusehen. Die Sitzhöhe, einschließlich Sitz, muss 48 cm betragen. 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muss sich der Benutzer anlehnen können. Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagerechten und senkrechten Position selbst arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für die Druckbelastung von 100 kg geeignet sein. Der Abstand zwischen den Klappgriffen muss 70 cm und ihre Höhe 85 cm betragen. Die Toilettenspülung muss beidseits mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss. Je ein Toilettenpapierhalter ist an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden anzuordnen. Der Waschtisch in der Abortanlage für Rollstuhlbenutzer soll voll unterfahrbar sein. Deshalb ist ein Unterputz oder Flachputzsiphon vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein. Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. Der Waschtisch muss einen Stützdruck von 100 kg aushalten; es dient als zusätzliche Armstützen. Die Sanitärarmatur mit Warmwasseranschluss ist mit einer Einhebelmischbatterie oder berührungsloser Armatur mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen, die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 C betragen. Vor dem Waschtisch ist mindestens 150 cm tiefe und mindestens 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen. Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht. Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich (die Entnahmehöhe nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm) angeordnet sein. Der Handtrockner muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muss 150 cm tief und 150 cm breit sein. Für gebrauchte Papierhandtücher sollte ein Auffangkorb in Höhe von 85 cm Höhe anfahrbar sein. Der rollstuhlfahrergerechte schwellenfreie Duschplatz muss 150 cm tief und 150 cm breit sein. Er kann als seitliche Bewegungsfläche des Klosettbeckens angeordnet werden. Der Bodenablauf muss durch ein Gefälle von mindestens 30 cm aus jeder Ecke gesichert sein. Die Sanitärarmatur mit Warmwasseranschluss ist mit einer Einhebelmischbatterie oder berührungsloser Armatur mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen, die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 C betragen. Ein 40 cm breiter und 45 cm tiefer Duschklappsitz mit Rückenlehne mit einer mittleren Öffnung muss er fest an der Wand zu montieren sein. Die Sitzhöhe muss 48 cm betragen. 4

5 Neben dem Klappsitz muss eine Bewegungsfläche von 95 cm Breite und 70 cm Tiefe (gemessen von der Vorderkante des Klappsitzes) verfügbar sein. Beidseitig des Klappsitzes müssen waagerechte, hochklappbare Haltegriffe vorhanden sein. Personaltoilette Für das Personal ist ein gesondertes WC bereitzustellen (TRBA 250, Punkt 4.2.3). Personal-WC s sind als solche besonders zu kennzeichnen. Dieser Raum ist mit einem Handwaschbecken, einer handfreien Armatur, einer Händetrocknungsanlage sowie Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel (TRBA ) auszustatten. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist Sorge zu tragen. Die Fenster dieses Raumes sind mit einer Fliegengaze auszustatten. Bei innenliegenden Personaltoiletten ist eine Entlüftungsanlage nach DIN zu installieren. Fäkalienraum Im Pflegebereich müssen Fäkalienspülen mit thermischer Desinfektion (keine Ausgussbecken!) in erforderlicher Anzahl vorgehalten werden. Insbesondere bei Heimen mit mehreren Geschossen bzw. Bereichen ist dieses Erfordernis pro Etage bzw. Trakt zu erfüllen. Dieser Raum ist mit einem Handwaschbecken, einer handbedienungsfreien Armatur (TRBA 250, Punkt 4.2.3), einer Händetrocknungsanlage sowie Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel (TRBA 250, Punkt ) auszustatten. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist Sorge zu tragen. Die Fenster dieses Raumes sind mit einer Fliegengaze auszustatten. Bei innenliegenden Räumen ist eine Entlüftungsanlage nach DIN zu installieren. Absonderungsraum In Einrichtungen mit Mehrbettzimmer muss gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 HeimMindBauV ein Raum zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner vorgehalten werden. Der sog. Absonderungsraum muss wie ein Einzelbewohnerzimmer ausgestattet sein: Mindestwohnfläche 12 m², Rufanlage, Waschbecken in unmittelbarer Nähe. Ausstattung des Wäschereibereiches Die Räume sind mit einem wischbeständigen rutschhemmenden Fußbodenbelag zu versehen. Die Wände sind bis zu einer Höhe von 150 cm mit einem abwaschbaren glatten Belag auszurüsten. Es ist räumlich zwischen der Bearbeitung unreiner und reiner Wäsche zu trennen. Auf der unreinen Seite befinden sich eine Händedesinfektionsmittelvorrichtung (TRBA 250, Punkt ), sowie die Waschmaschinen, ein Fenster mit Fliegengaze und gegebenenfalls Möglichkeiten zum Zwischenlagern unreiner Wäsche. Auf der reinen Seite befinden sich die Trocknungsvorrichtungen, sowie Regal- und Tischflächen zum Falten und Zwischenlagern reiner getrockneter Wäsche. Beide Räume, der reine und der unreine Raum, müssen vom Flur separat begehbar sein. Durch bauliche Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass unter allen Betriebsbedingungen bei geschlossenen Verbindungstüren kein Lufttransport von der unreinen zur reinen Seite erfolgt. Wenn ein Durchgang zwischen der reinen und unreinen Seite geplant wird, ist dieser als Kontaktschleuse auszubilden. Es kann auch auf den Durchgang verzichtet und zwei getrennte Räume mit jeweils separatem Zugang vom Flur vorgehalten werden. Des weiteren sind die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR 500) zu beachten. 5

6 Lager- und Abstellräume Im Heim- und Pflegebereich sind Lager- und Abstellräume in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Auch hier muss eine strikte Trennung zwischen Schmutzräumen (Lagerung von Reinigungsgeräten, Putz- und Desinfektionsmitteln, Rollstühlen etc.) und reinen Abstellräumen (Lagerung von Flachwäsche, Hygieneartikeln, Arzneimittel und sonst. Pflegeutensilien) gewährleistet sein. Sicherung von Betäubungsmittelvorräten (gültig seit 1. Januar 2007) Es sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad O oder höher nach EN zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 200 kg sind entsprechend EN zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen. Ausgenommen hiervon ist die Aufbewahrung von Betäubungsmittelmengen, die höchsten den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird. Die Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen. Trinkwasserinstallation Bei neu zu errichteten Anlagen sind die in den DVGW-Arbeitsblättern W 551 und W 553 enthaltenden technischen Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums umzusetzen. Im Einzelnen sind es folgende, wesentliche Punkte (gilt nur für Großanlagen über 400 l Speicherinhalt) zu beachten: - Jeder Speicher - Trinkwassererwärmer - muss ausreichend große Reinigungs-/ Wartungsöffnungen, z. B. in Form eines Handlochs, aufweisen (DIN 4753). - Am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers muss eine Temperatur von 60 C eingehalten werden. - Der Zirkulationsbetrieb ist so zu bemessen, dass im zirkulierenden Warmwassersystem die Wassertemperatur um nicht mehr als 5 C gegenüber der Austrittstemperatur des Trinkwassererwärmers abfällt. - In diesem Zusammenhang ist für einen entsprechenden Verbrühschutz zu sorgen, d.h. die Warmwassertemperaturen an den Ausläufen dürfen 45 C nicht überschreiten. - In Stockwerksleitungen mit einem Wasservolumen >3 l sind zusätzlich Zirkulationsleitungen oder Begleitheizungen einzubauen. - Aerosolbildung ist zu vermeiden, z. B. keine Sparbrausen einsetzen. - Das Stilllegen oder das Einstellen der Nutzung von Leitungsteilen ist zu vermeiden. Stand: 15. Mai

7 Rollstuhlfahrergerechte Sanitäranlagen Rollstuhlfahrergerecht: WC Waschtisch Rollstuhlfahrergerecht: WC Waschtisch Dusche Rollstuhlfahrergerecht: WC Dusche 7

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