Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Thermische Verfahren (Heißluftverfahren) zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten RAL-UZ 57
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1 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Thermische Verfahren (Heißluftverfahren) zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten RAL-UZ 57 Ausgabe April 2011 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, D Sankt Augustin, Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet:
2 Verlängerung ohne Änderung um 4 Jahre Verlängerung ohne Änderung um 2 Jahre, bis Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung Geltungsbereich Anforderungen Nachweise Zeichennehmer und Beteiligte Zeichenbenutzung... 6 Mustervertrag /7 UZ 57 Ausgabe April 2011
3 1 Vorbemerkung 1.1 Die Jury Umweltzeichen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Umweltbundesamt und unter Einbeziehung der Ergebnisse der von RAL ggmbh einberufenen Anhörungsbesprechungen diese Grundlage für die Vergabe des Umweltzeichens beschlossen. Mit der Vergabe des Umweltzeichens wurde RAL ggmbh beauftragt. Für alle Erzeugnisse, soweit diese die nachstehenden Bedingungen erfüllen, kann nach Antragstellung bei der RAL ggmbh auf der Grundlage eines mit RAL ggmbh abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages die Erlaubnis zur Verwendung des Umweltzeichens erteilt werden. 1.2 Holzschadinsekten können durch Hitzeeinwirkung abgetötet werden. Heißluftverfahren stellen daher eine wirksame Alternative zu chemischen Bekämpfungsverfahren dar. Sie tragen somit zur Verringerung der Umweltbelastung durch Insektizide bei. 2 Geltungsbereich Diese Vergabegrundlage gilt für Heißluftverfahren im Sinne der DIN Teil 4 in jeweils geltender Fassung zur Bekämpfung von Insektenbefall in verbautem Holz von Innenräumen, z.b. Dachräumen. Einbezogen ist ferner die Behandlung nicht verbauten Holzes (z.b. Möbel) in dafür geeigneten Räumen bzw. Vorrichtungen. 3 Anforderungen Mit dem auf der ersten Seite abgebildeten Umweltzeichen kann das unter Abschnitt 2 genannte Heißluftverfahren gekennzeichnet werden, sofern dieses den folgenden Anforderungen entspricht. 3.1 Soweit im Folgenden nichts anderes aufgeführt ist, ist die Insektenbekämpfung durch das Heißluftverfahren entsprechend den Bestimmungen DIN Teil 4 durchzuführen. 3/7 UZ 57 Ausgabe April 2011
4 3.2 An allen Stellen des zu behandelnden Holzes muss eine Mindesttemperatur von 55 C für die Dauer von mindestens 60 Minuten erreicht werden. In Querschnittsmitte der am ungünstigsten liegenden Holzteile und jeweils an mindestens zwei Stellen ist die Temperatur laufend zu messen. Die Messstellen sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Messwerte sind zu registrieren und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. 3.3 Die Temperatur der Heißluft darf an der Austrittsöffnung des Zuleitungsrohres aus Feuersicherungsgründen höchstens 120 C betragen. Die Austrittsöffnung ist in mindestens 1 m Entfernung von leicht entflammbaren Stoffen (Bauklasse B 3 nach DIN 4102 Teil 1), z.b. Papier, Pappe und dergleichen, zu halten Es ist vorab zu prüfen, ob hitzeempfindliche Materialien durch das Heißluftverfahren beeinträchtigt werden können. Davon ist der Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen Um das Behandlungsverfahren sicherzustellen, müssen nur diejenigen Stellen des Gebälks bzw. des Holzwerks, die der Heißluftbehandlung nicht zugänglich sind und bei denen die Bekämpfung eines Befalls vor Ort erforderlich ist und durch andere Maßnahmen (z.b. Austausch des befallenen Holzes) nicht vermieden werden kann, mit chemischen Bekämpfungsmitteln gegen holzzerstörende Insekten im verbauten Holz behandelt werden. Hierbei sind - vorzugsweise im Bohrlochtränkverfahren - Mittel mit RAL-Güte-zeichen zu verwenden. Hierüber ist eine Kennzeichnung gemäß DIN Teil 3, Punkt 10.2 vorzunehmen. 3.4 Weitere Einzelheiten für die Durchführung des Heißluftverfahrens enthält das Merkblatt 1-87 'Das Heißluftverfahren zur Bekämpfung tierischer Holzzerstörer in Bauwerken des wissenschaftlich-technischen Arbeitskreises für Denkmalpflege und Bauwerksanierung e.v. (WTA); Referat Holzschutz'. Dieses Merkblatt ist zu beachten. 3.5 Bei Anwendung des Heißluftverfahrens sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln zu beachten. 3.6 Aus Gründen des Artenschutzes ist vorab zu prüfen, ob schützenswerte Tiere, z.b. Fledermäuse und Turmfalken, vorhanden sind. Bekämpfungsmaßnahmen sind erst dann durchzuführen, wenn - jahreszeitlich bedingt - kein Besatz besteht. 3.7 Es dürfen nur solche Heizgeräte eingesetzt werden, die eine Ölbrenner-Baumuster- Zulassung nach DIN 4787 Teil 1 und Teil 2 besitzen. 3.8 Chemische Holzschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn 4/7 UZ 57 Ausgabe April 2011
5 3.8.1 Farbkernhölzer verwendet werden, die einen Splintholzanteil unter 10% aufweisen oder Holz in Räumen mit üblichem Wohnklima oder vergleichbaren Räumen verbaut ist und gegen Insektenbefall allseitig durch eine geschlossene Bekleidung abgedeckt ist o- der Holz zum Raum hin so offen angeordnet ist, dass es kontrollierbar bleibt Zusätzlich gilt: Liegt nur Hausbock-Befall vor und ist das zu behandelnde Holz vor mehr als 60 Jahren eingebaut worden, kann auf einen nachfolgenden vorbeugenden chemischen Holzschutz verzichtet werden, da verbautes Holz von diesem Alter an nach der Heißluftbehandlung kaum noch vom Hausbock befallen wird Auf eine nachfolgende chemische Schutzmaßnahme kann auch verzichtet werden, wenn besondere hygienische und lebensmittelrechtliche Bedenken, z.b. in Räumen, die für Wohn- oder Arbeitszwecke oder für die Lagerung von Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind, bestehen. In diesem Fall ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile regelmäßig zu überprüfen ist. hierüber zu informieren. Eine Kennzeichnung des vorbeugend chemisch behandelten Holzes ist nach DIN Teil 3 Punkt 10.2 vorzunehmen. Treffen diese Bedingungen nicht zu, sollte für tragende und/oder aussteifende Holzbauteile ein vorbeugender chemischer Holzschutz nach DIN T.3 mit Holzschutzmitteln mit Prüfzeichen durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist Darüber hinaus ist chemischer Holzschutz von Nichttragendem nicht maßhaltigem Holz im Einzelfall gesondert zu vereinbaren. 3.9 Aufgrund der bei der Schädlingsbekämpfung bei nicht verbautem Holz (z.b. Möbel) in dafür geeigneten Räumen bzw. Vorrichtungen vorliegenden Besonderheiten haben die Antragsteller für diesen Anwendungsbereich lediglich die Anforderungen Nr.3.1, 3.2, und 3.5 zu erfüllen. Sie haben ferner zu erklären, auf chemische Holzschutzmaßnahmen zu verzichten. 4 Nachweise 4.1 Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abschnitt Der Antragsteller spezifiziert die zum Einsatz kommenden Heißluftgeräte und legt die Prüfbescheinigung über die Baumusterprüfung des Ölzerstäubungsbrenners nach 5/7 UZ 57 Ausgabe April 2011
6 DIN 4787 Teil 1 und die Prüfbescheinigung über die Typprüfung der Flammenüberwachungseinrichtung nach DIN 4787 Teil 2 vor. 5 Zeichennehmer und Beteiligte 5.1 Zeichennehmer sind Anbieter des Heißluftverfahrens. 5.2 Beteiligte am Vergabeverfahren RAL ggmbh für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel, das Bundesland, in dem sich die Produktionsstätte des Antragstellers befindet, das Umweltbundesamt, das nach Vertragsschluss alle Daten und Unterlagen erhält, die zur Beantragung des Blauen Engel vorgelegt wurden, um die Weiterentwicklung der Vergabegrundlagen fortführen zu können. 6 Zeichenbenutzung 6.1 Die Benutzung des auf der ersten Seite abgebildeten Umweltzeichens durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund eines mit der RAL ggmbh abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages. 6.2 Im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der Benutzung des Umweltzeichens einzuhalten. 6.3 Für die Kennzeichnung des Heißluftverfahrens gemäß Abschnitt 2 werden Zeichenbenutzungsverträge abgeschlossen. Die Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum bzw des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird. Eine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. 6.4 In dem Zeichenbenutzungsvertrag ist festzulegen: Zeichennehmer (Anbieter) Marken-/Handelsname 2011 RAL ggmbh, Sankt Augustin 6/7 UZ 57 Ausgabe April 2011
7 V E R T R A G Nr. über die Vergabe des Umweltzeichens RAL ggmbh als Zeichengeber und die Firma (Hersteller/Anwender) als Zeichennehmer - nachfolgend kurz ZN genannt - M U S T E R schließen folgenden Zeichenbenutzungsvertrag: 1. Der ZN erhält das Recht, unter folgenden Bedingungen das dem Vertrag zugrunde liegende Umweltzeichen zur Kennzeichnung des Produkts/der Produktgruppe/Aktion Thermische Verfahren (Heißluftverfahren) zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten für "(Marken-/Handelsname)" Sankt Augustin, den zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich nicht darauf, das Umweltzeichen als Bestandteil einer Marke zu benutzen. Das Umweltzeichen darf nur in der abgebildeten Form und Farbe benutzt werden, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Abbildung der gesamten inneren Umschrift des Umweltzeichens muss immer in gleicher Größe, Buchstabenart und -dicke sowie -farbe erfolgen und leicht lesbar sein. 2. Das Umweltzeichen gemäß Abschnitt 1 darf nur für o.g. Produkt/Produktgruppe/Aktion benutzt werden. 3. Für die Benutzung des Umweltzeichens in der Werbung oder sonstigen Maßnahmen des ZN hat dieser sicherzustellen, dass das Umweltzeichen nur in Verbindung zu o.g. Produkt/ Produktgruppe/Aktion gebracht wird, für die die Benutzung des Umweltzeichens mit diesem Vertrag geregelt wird. Für die Art der Benutzung des Zeichens, insbesondere im Rahmen der Werbung, ist der Zeichennehmer allein verantwortlich. 4. Das/die zu kennzeichnende Produkt/Produktgruppe/Aktion muss während der Dauer der Zeichenbenutzung allen in der "Vergabegrundlage für Umweltzeichen RAL-UZ 57" in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Anforderungen und Zeichenbenutzungsbedingungen entsprechen. Dies gilt auch für die Wiedergabe des Umweltzeichens (einschließlich Umschrift). Schadensersatzansprüche gegen RAL, insbesondere aufgrund von Beanstandungen der Zeichenbenutzung oder der sie begleitenden Werbung des ZN durch Dritte, sind ausgeschlossen. 5. Sind in der "Vergabegrundlage für Umweltzeichen" Kontrollen durch Dritte vorgesehen, so übernimmt der ZN die dafür entstehenden Kosten. 6. Wird vom ZN selbst oder durch Dritte festgestellt, dass der ZN die unter Abschnitt 2 bis 5 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, verpflichtet er sich, dies RAL ggmbh anzuzeigen und das Umweltzeichen solange nicht zu benutzen, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Gelingt es dem ZN nicht, den die Zeichenbenutzung voraussetzenden Zustand unverzüglich wiederherzustellen oder hat er in schwerwiegender Weise gegen diesen Vertrag verstoßen, so entzieht RAL ggmbh gegebenenfalls dem ZN das Umweltzeichen und untersagt ihm die weitere Benutzung. Schadensersatzansprüche gegen RAL ggmbh wegen der Entziehung des Umweltzeichens sind ausgeschlossen. 7. Der Zeichenbenutzungsvertrag kann aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Als solche gelten z. Beispiel: nicht gezahlte Entgelte nachgewiesene Gefahr für Leib und Leben. Eine weitere Benutzung des Umweltzeichens ist in diesem Fall verboten. Schadenersatzansprüche gegen RAL ggmbh sind ausgeschlossen (vgl. Ziffer 6 Satz 3). 8. Der ZN verpflichtet sich, für die Benutzungsdauer des Umweltzeichens dem RAL einen Beitrag gemäß "Entgeltordnung für das Umweltzeichen" in ihrer jeweils gültigen Ausgabe zu entrichten. 9. Die Geltungsdauer dieses Vertrages läuft gemäß "Vergabegrundlage für Umweltzeichen RAL-UZ 57" bis zum Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum bzw. bis zum des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird. Eine Benutzung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung noch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte bleiben von dieser Regelung unberührt. 10. Mit dem Umweltzeichen gekennzeichnete Produkte/Aktionen und die Werbung dafür dürfen nur bei Nennung der Firma des (ZN/Inverkehrbringers) an den Verbraucher gelangen. Ort, Datum RAL ggmbh Geschäftsleitung (rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel
8 Checkliste 1/1 UZ-57 Ausgabe Februar 2007
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