Vereinbarung. Präambel. Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der in Anlage 1 wiedergegeben DE-Marke
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- Birgit Winkler
- vor 7 Jahren
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1 Vereinbarung zwischen Alpenregion Tegernsee Schliersee Hauptstraße Tegernsee und - nachfolgend Lizenzgeberin genannt - - nachfolgend Lizenznehmer genannt Präambel Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der in Anlage 1 wiedergegeben DE-Marke (LIZENZMARKE), die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 35, 39, 41 und 43 in Deutschland geschützt ist. Die Lizenzgeberin hat ein großes Interesse daran, dass die LIZENZMARKE umfangreich durch Unternehmen im Tegernseer Tal benutzt wird. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Die Lizenzgeberin räumt dem Lizenznehmer hiermit das nicht ausschließliche Recht ein, die LIZENZMARKE in der Alpenregion Tegernsee Schliersee zu nutzen. Der Lizenznehmer ist insbesondere berechtigt, die LIZENZMARKE in Geschäftspapieren oder in der Werbung (insbesondere auf Broschüren und im Internet) für die gemäß Anlage 2 vereinbarten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. 2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. 3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzmarke nur in der eingetragenen Form zu benutzen und gemäß den Regeln auf (Ausdruck s. Anlage 3) zu verwenden. Grundsätzlich ausgeschlossen werden pornografische, religiöse und politische Inhalte. Unmittelbar nach der Veröffentlichung stellt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein Belegexemplar oder den Link zur Verfügung. 4. Für den Fall, dass die Lizenzgeberin einen Benutzungsnachweis für die LIZENZ- MARKE führen muss, verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Mitwirkung, insbesondere innerhalb der gesetzten Frist die angeforderten Unterlagen der Lizenzgeberin zu übermitteln und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Hierbei handelt es sich insbe-
2 2 sondere um die Übersendung von Unterlagen, auf denen die Benutzung der Lizenzmarke ersichtlich ist und die Angabe von Umsatzzahlen. 5. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm unter Benutzung der Lizenzmarke angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen von einheitlicher und gleich bleibender Qualität sind, und über Vertriebswege vertrieben werden, die das Erscheinungsbild der LIZENZMARKE im Markt nicht beeinträchtigen. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätskontrolle vom Lizenznehmer Muster der unter der LIZENZMARKE angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen zu verlangen. 6. Für die Lizenzeinräumung wird keine Gebühr berechnet. 7. Ungeachtet des Rechts zur fristlosen Kündigung und anderer der Lizenzgeberin zustehender Rechte wegen Verletzungen dieses Markenlizenzvertrages kann die Lizenzgeberin die Rechte aus der LIZENZMARKE gegen den Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine der folgenden Bestimmungen dieses Markenlizenzvertrages verstößt: 1. Pflicht zur Einhaltung der von der Eintragung erfassten Form gemäß Anlage 1, in der die Marke benutzt werden darf und zur Einhaltung der auf niedergelegten Regeln zur Art und Weise der Benutzung gemäß Ziffer 3 dieser Vereinbarung; 2. Pflicht zur Beachtung der Art der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung 3. Pflicht zur Beachtung des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung 4. Pflicht zur Erbringung der Qualität der von ihm bereitgestellten Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen gemäß Ziffer 5 dieser Vereinbarung 8. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten wirksam zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9. Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages einer oder beiden Vertragsparteien eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für die Lizenzgeberin insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn der Lizenznehmer gegen eine der in 7 genannten Bestimmungen des Markenlizenzvertrages verstößt. 3 Anlagen Tegernsee, den, den Lizenzgeberin Alpenregion Tegernsee Schliersee Lizenznehmer
3 3 Anlage 1 Wiedergabe der Urkunde der DE-Marke
4 4 Anlage 2 Liste der vereinbarten Waren und Dienstleistungen (Unzutreffendes streichen) Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Photographien, Verpackungsmaterial aus Kunststoff Glaswaren, Porzellan und Steingut Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen Werbung; Werbemittlung; Stadtmarketing; kommunales Marketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Geschäftsführung; Herausgabe von Werbetexten; Internetwerbung; Aktualisierung von Werbematerial; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing in den Bereichen Wirtschaft, Tourismus und Kultur; Fernsehwerbung; Präsentation von Waren- und Dienstleistungen in Kommunikations-Medien für Wirtschaft, Tourismus und Kultur; Vermietung von Werbeflächen und von Werbematerial; Verteilung von Werbematerial einschließlich Warenproben; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke und Messen; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Büroarbeiten Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art; Organisation und Durchführung von Kunst- und Kulturwettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Kunst- und Künstlerförderung, nämlich Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen für kulturelle Zwecke durch Präsentation von Kunstgegenständen (ausgenommen für Werbezwecke); Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanzund/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Vortragsreihen (Aus- und Fortbildung); Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Stadtführungen für Bildungszwecke; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Vermietung von Zeitschriften Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels, Restaurants und Cafés; Vermittlung, Reservierung und Buchung von Hotels, Zimmern sowie von Ferienhäusern und -wohnungen
5 5 Anlage 3 Aktueller Ausdruck von
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