BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. September 2016 Teil II
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1 1 von 12 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. September 2016 Teil II 243. Verordnung: Agrarstrukturstatistik-Verordnung Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2016 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016) Auf Grund der 4 bis 10 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des 12 auf Grund des 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet: Anordnung zur Erstellung der Statistik 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2014, ABl. Nr. L 190 vom S. 8, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2017 Statistiken zu erstellen. Statistische Einheiten, Erhebungsmasse 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen: 1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche; Ar Erwerbsweinbaufläche; Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche; 4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas); 5. Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art. (2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche. Stichtage, Referenzzeiträume 3. (1) Als Stichtage gelten: April 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt und 3. ausgenommen Punkt 3.8., Mai 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt , , und und Oktober 2016 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale. (2) Als Referenzzeiträume gelten: November 2015 bis 31. Oktober 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.8., 5. und 6., Oktober 2015 bis 30. September 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt , 2. und 4.,
2 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 7. und 4. das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt und 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2016 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist. Erhebungsart, Erhebungsmerkmale 4. (1) In der Art der Vollerhebung sind zu erheben: 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen , und Punkt 1.2., ausgenommen , durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt ( 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999), 2. das Merkmal gemäß Anlage Punkt durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2., 4.2., 4.4., 4.6. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit. (2) Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von statistischen Einheiten gemäß 2 zu erheben. (3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt ( 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen. (4) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen. Durchführung der Erhebung 5. (1) Die Befragung gemäß 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt. (2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Auskunftspflicht 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß 9 des Bundesstatistikgesetzes (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben. (3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben. Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. (2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen. Sonstige Mitwirkungspflichten 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Information über Auskunftspflichten 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
3 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß 4 Abs. 1 Z 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Veröffentlichung der Ergebnisse 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Datenübermittlung in das LFBIS 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Kostenersatz 13. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt in den Jahren 2016 und 2017 einen Kostenersatz gemäß 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils Außerkrafttreten 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Rupprechter
4 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 Anlage 1. ALLGEMEINE MERKMALE Stammdaten: Name, Anschrift, Betriebsnummer, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse, Zustelladresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse) 1.1. Standort des Betriebes Gemeindenummer NUTS-3-Region Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet) Zuordnung zu einem Bergbauernbetrieb (ja/nein) und die Anzahl der Erschwernispunkte/BHK- Punkte eines Betriebes 1.2. Rechtsform 1.3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem Besitzverhältnisse in Ar Fläche im Eigentum insgesamt landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum verpachtete Fläche insgesamt verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche zugepachtete Fläche insgesamt zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftete Fläche insgesamt landwirtschaftlich genutzte Fläche Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Herstellung zertifizierter Bio- Produkte bewirtschaftet wird (umgestellte sowie in Umstellung befindliche Fläche) umgestellte Fläche (in Ar) in Umstellung befindliche Fläche (in Ar) biologisch bewirtschaftete, umgestellt sowie in Umstellung befindliche Fläche (in Ar): Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut) Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) Kartoffeln/Erdäpfel (einschl. Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln) Zuckerrüben (ohne Saatgut) Ölsaaten Gemüse und Erdbeeren Dauerwiesen und -weiden, ohne extensivem Dauergrünland Obst- und Beerenobstanlagen Weingärten Gründlandbrache Sonstige Kulturen (Faserpflanzen etc.) einschl. extensivem Dauergrünland biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung (Anzahl der Tiere) Rinder Schweine Schafe und Ziegen Geflügel Sonstige Tiere
5 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von FLÄCHEN (in Ar) Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung) 2.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut) Winterweichweizen Sommerweichweizen Sommerhartweizen (Durum) Winterhartweizen (Durum) Dinkel Roggen (Winter/Sommer) Wintergerste Sommergerste Hafer (Winter/Sommer) Triticale (Winter/Sommer) Wintermenggetreide Sommermenggetreide Sorghum Rispenhirse Sonstiges Getreide Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM) Grünmais Silomais 2.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut) Körnererbsen Ackerbohnen Süßlupinen Linsen, Kichererbsen und Wicken Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) Sojabohnen 2.3. Ölsaaten (einschl. Saatgut) Raps und Rübsen Sonnenblumen Öllein (Leinsamen) Ölkürbis Sonstige Ölfrüchte 2.4. Sonstige Alternativkulturen Mohn Hopfen Hanf Sonstige Faserpflanzen (Flachs etc.) Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen etc.) 2.5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung) Rotklee und sonstige Kleearten Luzerne Kleegras Grünschnittroggen Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau Wechselwiesen 2.6. Andere Ackerkulturen Frühspeisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln) Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
6 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 Zuckerrüben (ohne Saatgut) Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) Erdbeeren Gemüse im Freiland: Feldanbau Gemüse im Freiland: Gartenbau Gemüse unter Glas bzw. Folie Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas bzw. Folie Energiegräser Sämereien und Pflanzgut Brachefläche (Grünbrache) Sonstige Kulturen auf dem Ackerland Ackerland insgesamt 2.7. Dauerkulturen Haus- und Nutzgärten Intensivobstanlagen ohne Beerenobst Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren) Extensivobstanlagen ohne Beerenobst Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren) Weingärten Rebschulen Baumschulen Forstbaumschulen Christbaumkulturen Sonstige Dauerkulturen (Holunder etc.) 2.8. Dauergrünland Einmähdige Wiesen Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen Dauerweiden Hutweiden Almen (Almfutterfläche) Bergmähder Streuwiesen Grünlandbrache Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen 2.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen Wald Energieholzflächen Forstgärten Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern) Fließende und stehende Gewässer (inkl. GLÖZ Teich/Tümpel) Unkultivierte Moorflächen Gebäude- und Hofflächen Sonstige unproduktive Flächen (inkl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage) Gesamtfläche Energiepflanzen Energiepflanzenfläche insgesamt: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien Bewässerung
7 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von Flächen (in Ar) Bewässerbare Fläche insgesamt Bewässerte Fläche insgesamt, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde Bewässerte Ackerfläche (exklusive geschützter Anbau), die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde Bewässerte Ackerflächen im geschützten Anbau Bewässerte Dauergrünlandfläche, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde Sonstige bewässerte Flächen (Dauerkulturen, Obstanlagen, Weingärten, Rebschulen, Baumschulen etc.) ohne Haus- und Nutzgärten, die im Referenzzeitraum mindestens einmal bewässert wurde Bewässerungspumpen Bewässerungspumpe mit Dieselaggregat, Traktorantrieb, etc. Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar) Bewässerungspumpen mit reinem Pflanzenölantrieb: Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar) Bewässerungspumpen mit Elektroantrieb: Anzahl der in Verwendung stehenden Pumpen und bewässerte Fläche (in Ar) Angewandte Bewässerungsverfahren Beregnung (Sprinklerbewässerung) Tröpfchenbewässerung Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers außerhalb des Betriebes Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen im Betrieb Grundwasser (eigener Brunnen) Oberflächenwasser (Teiche oder Staubecken) 3. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere) 3.1. Pferde und andere Einhufer 3.2. Rinder Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich Rinder von zwei Jahren und älter Stiere und Ochsen Kalbinnen Milchkühe Andere Kühe 3.3. Schafe (jeden Alters) Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere) Andere Schafe 3.4. Ziegen (jeden Alters) Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere) Andere Ziegen 3.5. Schweine: Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber 50 bis unter 80 kg 80 bis unter 110 kg 110 kg und mehr
8 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber Jungsauen, noch nie gedeckt Jungsauen, erstmals gedeckt Ältere Sauen, nicht gedeckt Ältere Sauen, gedeckt Zuchteber 3.6. Geflügel: Masthähnchen und -hühnchen Küken und Junghennen für Legezwecke vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen Legehennen ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen Hähne Truthühner Enten Gänse Strauße Sonstiges Geflügel 3.7. Sonstige Nutztiere 3.8. FÜTTERUNG Wurden im Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 Analysen der Grundfutterqualität durchgeführt? (Ja/Nein) Eiweißreduziertes Futter bei Schweinen (Phasenfütterung) Mastschweinen (Ja/Nein) Zuchtschweinen (Ja/Nein) 4. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN 4.1. Methoden der Bodenbearbeitung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar) Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination) Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge) Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung) Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen) 4.2. Bodenbedeckung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar) Normale Winterkulturen Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau Pflanzenrückstände Vegetationsloser Boden Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen 4.3. Fruchtfolge : Anteil des in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerlandes (nach Prozentklassen der Ackerfläche) 4.4. Im Umweltinteresse genutzte Fläche Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente (in Ar) (nur bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerland) 4.5. Wirtschaftsdüngermanagement Im eigenen Betrieb ausgebrachter Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³) Wirtschaftsdünger Ausbringungsfläche: Verteilung des Wirtschaftsdüngers (in %) auf Ackerland Dauergrünland Sonstige Kulturen (z. B. Dauerkulturen) Im eigenen Betrieb angefallener Wirtschaftsdünger, der an andere Betriebe verkauft oder abgegeben wurde (Gesamtmenge in m³) Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³) 4.6. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers in m³, der mit der jeweiligen Technik ausgebracht wird) Festmistausbringung
9 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von Breitverteilung Ohne Einarbeitung und Einarbeitung nach 24 Stunden auf Dauergrünland Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden Einarbeitung zwischen 4 12 Stunden Einarbeitung zwischen Stunden Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche) Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler) Ohne Einarbeitung und Einarbeitung nach 24 Stunden auf Dauergrünland Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden Einarbeitung zwischen 4 12 Stunden Einarbeitung zwischen Stunden Reihenverteilung Schleppschlauch Schleppschuh Injektion Flach/offener Schlitz Tief/geschlossener Schlitz 4.7. Gülleverschlauchung (Ja/Nein) 5. ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes) 5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb Betriebsinhaber/Bewirtschafter Geburtsjahr Geschlecht Hauptberuf Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft Andere Erwerbstätigkeiten: unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
10 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Verbindung mit dem Betrieb nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes) Keine anderen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten Betriebsleiter Familienverhältnis zum Betriebsinhaber Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber Geburtsjahr Geschlecht Hauptberuf Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft Andere Erwerbstätigkeiten: unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes) Berufsausbildung des Betriebsleiters Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters Berufliche Weiterbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten (Ja/Nein) Univesitäre agrarische Weiterbildung für Berufstätige mit mindestens 60 ECTS (Jahr des Kursbeginns) zu allen weiteren Personen Familienverhältnis zum Betriebsinhaber Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber Geburtsjahr Geschlecht Hauptberuf Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft Andere Erwerbstätigkeiten: unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes) 5.2. Familienfremde Arbeitskräfte Betriebsleiter Geburtsjahr Geschlecht Hauptberuf Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft Andere Erwerbstätigkeiten:
11 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von 12 unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen: Geschlecht Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft Andere Erwerbstätigkeiten: unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: Anzahl je Geschlecht Summe der Arbeitstage 6. NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben) 6.1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei) Vermarktung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben) Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk) Einkünfte aus Aquakultur Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes) Für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.) Einkünfte aus der Forstwirtschaft Sonstige 6.2. Bedeutung der Nebentätigkeiten (außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebes (in Prozentklassen) 6.3. Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufes am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%) 7. FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 7.1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums: Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie Agrarumweltzahlungen Klimazahlungen Biologischer Landbau Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen Investitionen in materielle Vermögenswerte Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern Aufforstung und Anlage von Wäldern Einrichtung von Agrarforstsystemen Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern
12 BGBl. II - Ausgegeben am 7. September Nr von Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder Risikomanagement 8. AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG 8.1. Hoftankanlage (in Liter) 8.2. Manuelle Pumpe an Hoftankanlage (Ja/Nein) 8.3. Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)
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