Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder"

Transkript

1 NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Ellernstr Hannover An die Mitgliedsgewerkschaften und verbände (Land) des NBB nachrichtlich: Mitglieder der Landesleitung des NBB Vorsitzende der Mitgliedsgewerkschaften und verbände des NBB Ellernstr. 38 D Hannover Telefon Telefax Dezember 2014 Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie mehrfach zugesichert übermitteln wir heute die versprochenen Informationen (zum Teil mit Musterwidersprüchen und Musteranträgen) aus denen sich ergibt, zu welchen Fragen es nach unserem Kenntnisstand Sinn macht bzw. machen könnte, noch vor Jahresende Widerspruch einzulegen bzw. Anträge zu stellen, um mögliche eigene Rechte zu wahren. Wir haben diesen im Jahr späten - gerade noch rechtzeitig vor den Weihnachtsurlauben liegenden - Informationszeitpunkt gewählt und auch im Vorfeld intern kommuniziert, weil wir gehofft hatten, noch nähere Erkenntnisse hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Altersdiskriminierung (Begründung) zu bekommen. Bis zur Erstellung dieser Information lagen uns die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts aber leider nicht vor. In diesem Anschreiben haben wir die nachfolgenden Themenfelder bewusst noch einmal ausführlich aufbereitet, damit entsprechende Mitgliederanfragen beantwortet werden können. In einer gesonderten Anlage haben wir eine Kurzfassung zur Weiterelitung an die Einzelmitglieder beigefügt.

2 2 1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung neuer Musterwiderspruch 2. Altersdiskriminierende Besoldung EuGH und BVerwG Widerspruchs- /Antragsmuster 3. Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 4. Sonstiges zu 1.: Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung neuer Musterwiderspruch Musterverfahren seit 2005/ aktueller Sachstand/Musterprozessvereinbarung mit dem Land Die Musterverfahren des NBB zur Unteralimentierung nach der Streichung des Weihnachts- und Urlausbgeldes laufen seit dem Jahr Seitdem hatten wir regelmäßig empfohlen Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen. Aktuell hat das Verwaltungsgericht Braunschweig, wie mehrfach im niedersachsen magazin berichtet, am 3. April 2014 erneut beschlossen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil es die Besoldung in Niedersachsen bezogen auf das Jahr 2005 nicht mehr für amtsangemessen und damit für verfassungswidrig hält. Wann sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Verfahren befasst, ist derzeit nicht absehbar. Mit Blick auf die Vielzahl der Verfahren hatte das Land ab dem Jahr 2005 einer von uns angestrebten Musterprozessvereinbarung zugestimmt. Das bedeutet, dass einmal eingelegte Widersprüche ausreichen, eventuelle Ansprüche auch für die Zukunft zu sichern. Die Verfahren werden bis zur höchstricherlichen Entscheidung in den Musterverfahren ruhend gestellt und es wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Betroffene, die bereits Widerspruch eingelegt haben, haben eine entsprechende schriftliche Bestätigung der landesweiten Bezüge- und Versorgungsstelle erhalten. Im kommunalen Bereich gibt es nach unserem Kenntnisstand weiterhin keine einheitliche Verfahrensweise. Widerspruch einlegen, wenn noch nicht erfolgt Wer bisher keinen (auch nicht in den vergangenen Jahren) Widerspruch eingelegt hat, sollte dies zumindest noch für das Jahr 2014 in diesem Jahr tun, um seine Rechte zu wahren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruchs aktuell nur dann zur Wahrung der Rechte der Betroffenen im Landesbereich erforderlich ist, wenn nicht schon in den Vorjahren entsprechend Widerspruch eingelegt wurde und es eine entsprechende schriftliche Information des LBV gab. Ein aktueller Musterwidersprch ist dieser Information beigefügt.

3 3 Zu 2.: Altersdiskriminierende Besoldung EuGH und BVerwG Widerspruchs- /Antragsmuster Entscheidung EuGH Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 19. Juni 2014 aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung, die die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensalter vorsieht, eine Altersdiskriminierung darstellt. Der EuGH hat zusammengefasst folgendes entschieden: 1. das durch 27 und 28 BBesG a.f. geschaffene Besoldungssystem führt zu einer Altersdiskriminierung i.s. des Europarechts, die nicht durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist, 2. die Überführung in Systeme mit Erfahrungsstufen ist nicht europarechtswidrig, 3. das Unionsrecht schreibt nicht vor, dass den diskriminierten Beamten rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen ist, da es kein gültiges Bezugssystem gibt, 4. ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch der Bundesrepublik bestehen, müssen die nationalen Gerichte prüfen, 5. ob die nationale Vorschrift, dass Ansprüche auf Geldleistungen Beamter vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssen, gegen das Unionsrecht verstößt, müssen ebenfalls die nationalen Gerichte prüfen. Estcheidungen Bundesverwaltungsgericht Da der EuGH immer nur über die konkreten Rechtsfragen entscheidet, die von dem jeweiligen Gericht vorgelegt wurden, blieb offen, welche konkreten Rechtsfolgen sich aus der Rechtsprechung des EuGH in Deutschland zu ergeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Zusammenhang mit altersabhängigen Besoldungsstufen Zahlungsansprüche von Beamten nur im geringen Umfang als begründet an. Entsprechend seiner Presseinformation hat das Gericht mit den Entscheidungen vom 30. Oktober des Jahres Beamten aus den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt pro Monat der (alters-) diskriminierenden Besoldung anders als angestrebt keine Bezahlung nach der höchsten Dienstaltersstufe zuerkannt sondern eine Entschädigung in Höhe von maximal 100,- zugesprochen, soweit diese rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dieser Entschädigungsanspruch ist nur bis zur Überleitung in ein neues unionsrechtlich beanstandungsfreies Besoldungssystem zu gewähren. Den Rechtsgrund für diese Zahlung sieht das Bundesverwaltugsgericht in 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das seit August 2006 in Kraft ist.

4 4 Mögliche Folgen in Niedersachsen Da in Niedersachsen derzeit noch das alte Bundesbesoldungsrecht gilt, könnten Entschädigungsansprüche seit August 2006 auch für niedersächsiche Beamtinnen und Beamte entstanden sein. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Entschädigung zusteht, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der individuellen Geltendmachung. Welchen Maßstab das BVerwG dabei an die Rechtszeitigkeit der Geltendmachung anlegt, geht aus den bisherigen Veröffentlichungen nicht zweifelsfrei hervor. Hier werden nur die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe die notwendige Klärung bringen. Wir gehen derzeit davon aus, dass das BVerwG die engen Fristen des 15 AGG zugrunde legt (nach 15 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt). Aktuelle Hinweise/Empfehlungen Das Land hatte dem Abschluss einer Musterprozessvereinbarung nicht zugestimmt. So hatten wir in den vergangenen Jahren darauf hingewiesen, dass zur Rechtewahrung jährlich wiederkehrend ein entsprechender Widerspruch eingelegt werden musste. Nach der deutschen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sind diese nur für das laufende Kalenderjahr bis zum Ende des Kalenderjahres geltend zu machen. Dieser Grundsatz wurde durch die EuGH-Entscheidung nicht in Frage gestellt. Kolleginnen und Kollegen können mit dem entsprechenden Widerspruch/Antrag (siehe anliegendes Muster) noch bis zum 31. Dezember ihre Ansprüche geltend machen. Ob allerdings ein solcher Widerspruch/Antrag erfolgreich sein wird, kann derzeit eben weil noch keine Urteilsgründe vorliegen von hier aus nicht beurteilt werden. Möglicherweise folgt aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Oktober nämlich, dass Anträge, die erst zum heutigen Zeitpunkt gestellt werden, gemäß 15 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfristet sind. Zusammenfassend lässt sich im Moment nur folgendes sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass zum jetzigen Zeitpunkt Widersprüche bzw. Anträge zur altersdiskriminierenden Besoldung nicht mehr zulässig sein könnten, ist hoch. Unabhängig davon können Betroffene vorsorglich mit dem anliegenden Muster ihre Recht wahren.

5 5 Zu 3. Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Zu dieser Thematik hatten wir mehrfach dargelegt, dass wir auch nach den letzten Änderungen davon ausgehen, dass die Höhe der Zuschläge nicht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg und des BVerwG entsprechen. Dies gilt aus unserer Sicht auch für den Fall, dass der Niedersächsische Landtag einer Neuregelung der sogenannten Aufzehrungsregel (Zuschlag i.h.v. mindestens 150,- verbleibt) mit dem Haushaltsbegleitgesetz zustimmt. Leider liegt uns bis zum heutigen Tag kein Basismaterial des Landes zur Ermittlung der derzeitigen Höhe des Zuschlags vor. Einige Verfahren dazu werden bereits geführt. Betroffene sollten ggf. zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und im Anschluss mit der NBB Landesgeschäftsstelle wegen der Rechtsschutzgewährung durch das Dienstleistungszentrum-Nord Kontakt aufnehmen. zu 4.: Sonstiges Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern Zur Prüfung, ob die Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern noch amtsangemessen ist, verweisen wir auf die anliegende Info-Mappe des DBB, in der sich auch entsprechende Berechnungsvordrucke befinden. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Besoldung in diesem Themenfeld grundsätzlich amtsangemessen ist. Absenkung der Altersgrenze für Kindergeldbezug Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Folgen Hier hatten wir bereits im niedersachsen magazin über anhängige Verfahren berichtet. Derzeit ist davon auszugehen, dass diese keinen Erfolg haben werden. Eventuell Betroffene sollten zur Wahrung Ihrer Rechte gegen Kindergeldbzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch einlegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 646/2014) ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Da auch die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind von der Kindergeldberechtigung abhängt, müsste ein entsprechender Antrag zur Rechtswahrung bis zum Jahresende gestellt werden, der ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhaltet. Das entsprechend bereits übersandten Muster (siehe Bulei-Info Nr. 50/2014) ist in der Anlage beigefügt.

1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung Revision beim BVerwG und Vorlagebeschluss beim BVerfG - aktueller Musterwiderspruch

1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung Revision beim BVerwG und Vorlagebeschluss beim BVerfG - aktueller Musterwiderspruch NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Ellernstr. 38 30175 Hannover An die Mitgliedsgewerkschaften und verbände des NBB nachrichtlich: Mitglieder des Landesvorstandes des NBB Vorsitzende der

Mehr

Nr. 115 Dezember Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen Beamtenbund

Nr. 115 Dezember Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen Beamtenbund BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 115 Dezember 2017 Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen

Mehr

tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch

tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN E.V. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 76 November 2015 tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und

Mehr

An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion. - je besonders -

An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion. - je besonders - Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion

Mehr

nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde 20. Juni 2014 Info 38/2014 vgl.: dbb Hessen-Infos 02/2014, 22/2013, 20/2013, 10/2013

nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde 20. Juni 2014 Info 38/2014 vgl.: dbb Hessen-Infos 02/2014, 22/2013, 20/2013, 10/2013 dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände den Landesvorstand

Mehr

Verbot einer altersdiskriminierenden Besoldung Sachstand nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts

Verbot einer altersdiskriminierenden Besoldung Sachstand nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, 10863 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die

Mehr

Rundschreiben Nr. 32/2014

Rundschreiben Nr. 32/2014 Rundschreiben Nr. 32/2014 An die a) Mitgliedsgewerkschaften der Landes- und Kommunalbediensteten b) dbb jugend rheinland-pfalz c) dbb arbeitnehmervertretung rheinland-pfalz d) dbb landesfrauenvertretung

Mehr

A. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e

A. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e A. Klagemuster Bund Verwaltungsgericht (zuständiges Verwaltungsgericht siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid).... Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon,

Mehr

Frage: Warum ist Juni 2013 der letzte Monat, für den eine Entschädigung

Frage: Warum ist Juni 2013 der letzte Monat, für den eine Entschädigung Nr.26/2018, 11. April 2018 Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung FAQ Die GdP erreichen dutzende Anfragen frustrierter Kolleginnen und Kollegen zu dem Thema. Den Anfragen liegen unterschiedlichste

Mehr

1. Altersdiskriminierung durch Besoldungsdienstaltersstufen?

1. Altersdiskriminierung durch Besoldungsdienstaltersstufen? Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion

Mehr

Altersdiskriminierende Besoldung; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017, Az. 2 C und 2 C Schadenersatzansprüche

Altersdiskriminierende Besoldung; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017, Az. 2 C und 2 C Schadenersatzansprüche Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Hessischer Städtetag Frankfurter Str. 2 65189 Wiesbaden Hessischer Landkreistag

Mehr

Die Opt-Out-Frage 01./

Die Opt-Out-Frage 01./ Die Opt-Out-Frage oder die Musterklagen zur Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst 01./02.07.2015 Überblick Die Opt-Out-Frage Einführung rechtliche

Mehr

Dienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen

Dienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand

Mehr

Herabgesetzte Grenze für den Bezug von Kindergeld. BVerwG Verbot altersdiskriminierender Besoldung. Kommissionen des Bundes Deutscher Rechtspfleger

Herabgesetzte Grenze für den Bezug von Kindergeld. BVerwG Verbot altersdiskriminierender Besoldung. Kommissionen des Bundes Deutscher Rechtspfleger INFO 2/2015 Amtsangemessene Alimentation Herabgesetzte Grenze für den Bezug von Kindergeld BVerwG Verbot altersdiskriminierender Besoldung Kommissionen des Bundes Deutscher Rechtspfleger Ärgernis Beihilfe

Mehr

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften

position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt

Mehr

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2015 B 5 K 14.566 Titel: Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung Normenketten: BBesG 27, 28 AGG 7, 15, 24 VwGO 101 Schlagworte: Beamtenbesoldung,

Mehr

DGB Bundesvorstand Abt. OEB. Information

DGB Bundesvorstand Abt. OEB. Information DGB Bundesvorstand 19.01.2012 Abt. OEB Information zur Frage der Altersdiskriminierung bei der Festlegung des Besoldungsdienstalters nach 28 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 28. August

Mehr

2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.

2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst. Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: nein

Mehr

Positionspapier des BLVN und des VLWN zum Erhalt der Berufsfachschulen. Berufsfachschulen sichern Chancengleichheit - Kein Abschluss ohne Anschluss -

Positionspapier des BLVN und des VLWN zum Erhalt der Berufsfachschulen. Berufsfachschulen sichern Chancengleichheit - Kein Abschluss ohne Anschluss - Positionspapier des BLVN und des VLWN zum Erhalt der Berufsfachschulen Berufsfachschulen sichern Chancengleichheit - Kein Abschluss ohne Anschluss - Der Start ins Berufsleben ist für die Bildungsbiographie

Mehr

Nr September Bedeutsame Fälle aus den Dienstleistungszentren

Nr September Bedeutsame Fälle aus den Dienstleistungszentren Nr. 1 1. September 2016 Friedrichstraße 169 D-10117 Berlin Verantwortlich Andreas Krause Telefon 030 20379-112 (Fr.Wendt) Telefax 030 20379-111 Mail DLZOST@dbb.de www.dbb.de DLZ aktuell Inhalt Bedeutsame

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

EINLEITUNG: SACHVERHALT:

EINLEITUNG: SACHVERHALT: Januar 2011 Seite: 7 OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 Az. 5 LC 178/09 Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste der Polizei - Castor-Transporte EINLEITUNG: Die Problematik

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung)

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 02.12.2015 R u n d s c

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform

Mehr

Nr. 95 Dezember Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen Beamtenbund

Nr. 95 Dezember Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen Beamtenbund BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 95 Dezember 2016 Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 In Sachsen-Anhalt ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Gesetzes

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/1186

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/1186 Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/1186 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Staatssekretär Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.04.2009 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen

An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen An den Landeshauptvorstand des dbb Hessen Frankfurt/Main, den 06.Mai 2015 dbb Hessen-Info 35/2015 (vgl. Info 16/2015 dbb Bund) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der

Mehr

Amtsangemessene Alimentation für begrenzt dienstfähige Beamte

Amtsangemessene Alimentation für begrenzt dienstfähige Beamte Amtsangemessene Alimentation für begrenzt dienstfähige Beamte Stellungnahme im Verfahren 2 BvL 3/15 Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) bedankt sich für die Gelegenheit

Mehr

Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr.

Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. Musterantrag Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. An Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Postfach 40192 Düsseldorf Anpassung der Familienzuschläge ab dem 3. Kind für das Jahr

Mehr

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel

Mehr

Kommunale Klagen gegen den Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen

Kommunale Klagen gegen den Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14969 28.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5809 vom 30. März 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14726

Mehr

dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen

dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An Landesvorstand Unmittelbare Mitgliedsgewerkschaften Mittelbare Mitgliedsgewerkschaften

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 52.16 VGH 4 S 758/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1 In der Freien Hansestadt Bremen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende

Mehr

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG 78Abs2Bek Ausfertigungsdatum: 12.01.2016 Vollzitat: "Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. Januar 2016

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1 In Brandenburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende Information

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Pressemitteilung Nr. 22/12

Pressemitteilung Nr. 22/12 Pressemitteilung Nr. 22/12 Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer Gemäß 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 568/15 - des Herrn J, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Neie, Herderstraße 7, 04277 Leipzig - 1. unmittelbar gegen

Mehr

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Freizeitausgleich liegt vor. Feuerwehr-Info 7/2011

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Freizeitausgleich liegt vor. Feuerwehr-Info 7/2011 Feuerwehr-Info 7/2011 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Freizeitausgleich liegt vor Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Datum vom 29.09.2011 eine erste Entscheidung zum Umfang und zur Berechnung

Mehr

Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth

Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth dbb Hessen stellt aktuelle Besoldungs- und Entgelttabellen zum 1. April 2014 zur

Mehr

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten

Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten VG München, Urteil v. 14.06.2016 M 5 K 16.693 Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Normenketten: BayBesG Art. 106 BBesG 27, 28 Leitsätze:

Mehr

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Finanzministerium, 40190 Düsseldorf 15.03.2011 Seite 1 von 5 Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben B 2020-40.1.2 - IV 1 Herr Hutmacher Telefon

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1 In Schleswig-Holstein ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Gesetz zur

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1 In Nordrhein-Westfalen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.2012 I. 1. Ausgangslage Das

Mehr

Information der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Rheinland-Pfalz. Rechtsschutz Spezial

Information der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Rheinland-Pfalz. Rechtsschutz Spezial Information der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Rheinland-Pfalz Nr. 32, Mainz, 19.12.2012 Rechtsschutz Spezial 1. Besoldung nach Dienstaltersstufen diskriminierend 2. Verwendungszulage für die Wahrnehmung

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Neufestsetzung der Erfahrungsstufen Antrag stellen bis 31.12.2016 AuB Besoldung Rechtsgrundlagen 2016.36 Der Gesetzgeber

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 398/18.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Besoldung hat die 5. Kammer

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode zu Drs 6/5079 DRUCKSACHE 6/6394 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu Drs 6 / 5079 Thema: Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des

Mehr

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Instanzenweg ist zu beschreiten Wie bekannt, werden zahlreiche Verfahren an Verwaltungsgerichten,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

LANDTAGSEINGABEN VNSB VERBANDES NIEDERSÄCHSISCHER STRAFVOLLZUGSBEDIENSTETER DES. (Stand: Februar 2018)

LANDTAGSEINGABEN VNSB VERBANDES NIEDERSÄCHSISCHER STRAFVOLLZUGSBEDIENSTETER DES. (Stand: Februar 2018) LANDTAGSEINGABEN DES VERBANDES NIEDERSÄCHSISCHER STRAFVOLLZUGSBEDIENSTETER VNSB (Stand: Februar 2018) Landesvorsitzender Tel.: 05551-61523 Mobil: 0176 11446666 E-mail: Uwe.Oelkers@vnsb.de www.vnsb.de Uwe

Mehr

Mitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch

Mitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch Rechtsschutz im vbob Mitglieder des vbob erhalten bei Streitigkeiten in beruflichen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten Rechtsschutz durch Rechtsberatung Gewährung von Verfahrensrechtsschutz Rechtsschutz

Mehr

Die Ausschlussfrist des 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht anwendbar.

Die Ausschlussfrist des 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht anwendbar. Verwaltungsgerichtshof Hessen Urt. v. 11.05.2016, Az.: 1 A 1926/15 Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung Gericht: VGH Hessen Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.05.2016 Referenz:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,

Verpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin, Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz

Mehr

Altersdiskriminierende Besoldung; zeitlicher Umfang und Höhe des unionsrechtlichen Haftungs- und des AGG-Entschädigungsanspruchs

Altersdiskriminierende Besoldung; zeitlicher Umfang und Höhe des unionsrechtlichen Haftungs- und des AGG-Entschädigungsanspruchs Sachgebiet: Besoldungsrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: RL 2000/78/EG Art. 2, 3, 6, 9, 16 und 17 AGG 6, 7, 15 und 24 BBesG 2002 27 und 28 BGB 839 RsprEinhG 2 und 11 Titelzeile: Altersdiskriminierende

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 05.04.011 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja

Sachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: ja

Mehr

Besoldung und Versorgung

Besoldung und Versorgung Entschließung Nr.: 4 Landesgewerkschaftstag 2014 Besoldung und Versorgung Nur mit einem leistungsfähigen Öffentlichen Dienst in Niedersachsen, nur mit hoch qualifiziertem und motiviertem Personal können

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. I. Ausgangslage

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. I. Ausgangslage Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden I. Ausgangslage Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, dass die Alimentation kinderreicher

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.13 OVG 1 L 190/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden

Mehr

Die R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich

Die R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich Die R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich Die Mehrheit der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist zufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. 1 Die Mehrheit hält

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Landesverband Bayern e.v.

Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Landesverband Bayern e.v. Blaue Mail Nr. 09/2015 vom 17. April 2015 DPolG Bayern Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Landesverband Bayern e.v. DPolG Bayern Erzgießereistr. 20b 80335 München Telefon 0 89 / 52 60 04 Telefax 0 89

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

magazin niedersachsen Lösung durch Politik und nicht durch Justiz Besoldungsfragen NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion

magazin niedersachsen Lösung durch Politik und nicht durch Justiz Besoldungsfragen NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion 3 niedersachsen magazin März 74. Jahrgang NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Besoldungsfragen Lösung durch Politik und nicht durch Justiz Seite 5 Einführung der Trennung der Systeme im NBeamtVG

Mehr

W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc.

W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc. Workshop 3 W-Besoldung Zulagen, Versorgung, Rechtsschutz etc. Was gilt es zu beachten? Bernd Klöver Vorsitzender Hochschulkanzler e.v., Rechtsanwalt, Hamburg Zielstellung des Workshops: Gemeinsam Herausforderungen

Mehr

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1 Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1 In der Freien Hansestadt Hamburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende

Mehr

Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt. 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen

Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt. 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen Modul 2: Besoldungsrecht Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen 3. Überleitung in die neuen Gehaltstabellen zum

Mehr

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung

Mehr

magazin niedersachsen Bundesverwaltungsgericht hält niedersächsische Beamtenbesoldung für verfassungswidrig

magazin niedersachsen Bundesverwaltungsgericht hält niedersächsische Beamtenbesoldung für verfassungswidrig 12 niedersachsen magazin Dezember 2018 80. Jahrgang NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht Bundesverwaltungsgericht hält niedersächsische Beamtenbesoldung

Mehr

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung VG Ansbach, Urteil v. 07.03.2017 AN 1 K 15.01021 Titel: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung Normenketten: AGG 15, 24 Abs. 1 BBesG 27, 28 Leitsätze: 1 Es besteht kein

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

Antrag auf Neufestsetzung meiner Bezüge für Dezember 2007/ Antrag auf Nachzahlung der jährlichen Sonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) für 2007

Antrag auf Neufestsetzung meiner Bezüge für Dezember 2007/ Antrag auf Nachzahlung der jährlichen Sonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) für 2007 1 Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133 24113 Kiel Personalnummer: Antrag auf Neufestsetzung meiner Bezüge für Dezember 2007/ Antrag auf Nachzahlung der jährlichen Sonderzahlung (

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG

Mehr

BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sachgebiet: Besoldungsrecht. Rechtsquelle/n:

BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sachgebiet: Besoldungsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Besoldungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: RL 2000/78/EG Art. 2, 3, 6, 9, 16 und 17 RL 97/81/EG 4 Nr. 2 des Anhangs AGG 6, 7, 15 und 24 BBesG 2002 27 und 28 BGB 839 RsprEinhG

Mehr

Umdruck 15/3901 (neu)

Umdruck 15/3901 (neu) Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 15/3901 (neu) Verband Hochschule und Wissenschaft in dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Schleswig-Holstein Dr. Udo Rempe (Landesvorsitzender) Kopperpahler

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007 602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge

Mehr

I. Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes

I. Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes I. Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anlage 1 1. Zu 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten... 1 2. Zu 42 Familienzuschlag... 2 3. Zu 51 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen

Mehr

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75

Beschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 119-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1)

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) HBVAnpG 2013 1422 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578) 1 Anpassung der Besoldung (1) Zum 1. Januar 2013 werden die am 31. Dezember

Mehr

Az.: G:LKND:24:2 Kiel, den V o r l a g e. des Präsidiums der Landessynode für die Tagung der Landessynode vom

Az.: G:LKND:24:2 Kiel, den V o r l a g e. des Präsidiums der Landessynode für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.2 5. Tagung der I. Landessynode 02/2014 Az.: G:LKND:24:2 Kiel, den 16.01.2014 V o r l a g e des Präsidiums der Landessynode für die Tagung der Landessynode vom 27.02. 01.03.2014

Mehr