MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN. Studienjahr 2010/2011 Ausgegeben am 15. Oktober Stück
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1 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN Studienjahr 2010/2011 Ausgegeben am 15. Oktober Stück 1. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN VERORDNUNG ZUR STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG 2. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN ERMÄCHTIGUNG LEITUNG STUDIENANGELEGENHEITEN, UNIVERSITÄTS- UND QUALITÄTSENTWICKLUNG 3. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN STUDIENABTEILUNG; STELLENAUSSCHREIBUNG 4. GALERIE IM TAXIPALAIS, INNSBRUCK STELLENAUSSCHREIBUNG 1. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN VERORDNUNG ZUR STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG Das Rektorat der Universität für angewandte Kunst Wien hat nachstehende Verordnung zur Studienberechtigungsprüfung beschlossen. Die Verordnung tritt mit 15. Oktober 2010 in Kraft. Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung Gemäß 64a Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wird verordnet: 1. Geltungsbereich und Studienrichtungsgruppen (1) Diese Verordnung regelt das Erlangen der Studienberechtigung für folgende an der Universität für angewandte Kunst Wien (Angewandte) eingerichteten Diplomstudien: Architektur, Industrial Design, Lehramtsstudium. (2) Die Studienberechtigung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomstudien gemäß Abs. 1, ersetzt aber nicht den Nachweis der künstlerischen Eignung im Rahmen der Zulassungsprüfung. (3) Das Studium Architektur ist den Studienrichtungsgruppen Künstlerische Studien und Bautechnische Studien, das Studium Industrial Design den Studienrichtungsgruppen Künstlerische Studien und Industrietechnische
2 Studien und das Lehramtsstudium der Studienrichtungsgruppe Künstlerische Studien zugeordnet. (4) Eine an der Angewandten erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt für alle Bachelor- und Diplomstudien an österreichischen Universitäten, die der jeweiligen Studienrichtungsgruppe zugeordnet sind, eine an einer anderen Universität abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt für alle Studien an der Angewandten, die der jeweiligen Studienrichtungsgruppe zugeordnet sind. 2. ReferentInnen (1) Das Rektorat hat für jede Studienrichtungsgruppe eine Referentin bzw. einen Referenten zu bestellen. (2) Die ReferentInnen unterstützen das Rektorat bei der Erfüllung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Studienberechtigungsprüfung, insbesondere: a.beratung der BewerberInnen; b.prüfung der individuellen Zulassungsvoraussetzungen und Erstattung von Vorschlägen betreffend Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an den/die VizerektorIn für Lehre; c.vorschlagen geeigneter PrüferInnen an den/die VizerektorIn für Lehre d.prüfung der Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Erstattung von Vorschlägen an den/die VizerektorIn für Lehre. 3. Prüfungen (1) Jede Studienberechtigungsprüfung umfasst a.eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz), durch die die schriftliche Äußerungsfähigkeit zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang nachzuweisen ist; b.zwei verpflichtend vorgeschriebene Prüfungen aus Fächern, die im Hinblick auf Vorkenntnisse für das angestrebte Studium erforderlich sind; c.zwei Prüfungen nach Wahl des/der KandidatIn aus dem für außerordentliche Studierende zugänglichen Lehrangebot der angestrebten Studienrichtung (2) Die Prüfungen dienen dem Nachweis der Studierfähigkeit, das Niveau von Aufsatz und verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen orientiert sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe. Ist die Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität vorgeschrieben, wird der genaue Prüfungsinhalt durch die dort gültige Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung bestimmt. (3) Für die Studienberechtigungsprüfung für Architektur sind als verpflichtende Prüfungen Darstellende Geometrie und Mathematik vorgeschrieben. (4) Für die Studienberechtigungsprüfung für Industrial Design sind als verpflichtende Prüfungen Darstellende Geometrie und Mathematik vorgeschrieben. (5) Für die Studienberechtigungsprüfung für das Lehramtsstudium sind als verpflichtende Prüfungen Geschichte und Englisch vorgeschrieben. (6) Der/die VizerektorIn für Lehre hat für die Bestellung geeigneter PrüferInnen, auf Vorschlag der ReferentInnen, zu sorgen. (7) Der/die PrüferIn hat sich in geeigneter Weise (Studierendenausweis) von der Identität der PrüfungskandidatInnen zu überzeugen.
3 (8) Anträge auf Anerkennung von Prüfungen sind in der Studienabteilung einzubringen und von der zuständigen Referentin bzw. dem zuständigen Referenten zu bearbeiten. Der/die VizerektorIn entscheidet auf Vorschlag der ReferentInnen. 4. Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gemäß 64a Abs 3 UG 2002 ist an das Rektorat zu richten und schriftlich bei der Studienabteilung einzureichen. (2) Eine Antragstellung vor erfolgreicher Feststellung der künstlerischen Eignung für das angestrebte Studium wird nicht empfohlen. (3) Der/die zuständige ReferentIn hat die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen, der/die VizerektorIn für Lehre entscheidet über die Zulassung auf Vorschlag der ReferentInnen. (4) Zur Ablegung von Prüfungen ist darüber hinaus eine aufrechte Zulassung zum außerordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erforderlich. (5) Zur Information der BewerberInnen auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat der/die VizerektorIn für Lehre ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die relevanten Bestimmungen aus dem UG 2002, dieser Verordnung und aktuelle Hinweise zur Orientierung in übersichtlicher Weise zusammengefasst sind. 5. Studienberechtigung (1) Nach Vorlage aller vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß 3 Abs. 1 hat der/die VizerektorIn für Lehre ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. (2) Erbringen Personen, die aufgrund 64a UG 2002 zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen wären, den Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des ersten Studienabschnitts eines Studiums an einer österreichischen Universität oder einer gleichwertigen ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 30 ECTS, wird die Studienberechtigung für das an der Angewandten angestrebte Studium ohne weitere Nachweise zuerkannt, 1 Abs. 2 bleibt davon jedoch unberührt. 6. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2010 in Kraft. 2. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN ERMÄCHTIGUNG LEITUNG STUDIENANGELEGENHEITEN, UNIVERSITÄTS- UND QUALITÄTSENTWICKLUNG Mag. Bernhard Kernegger wird als Leiter der Studienabteilung ermächtigt, in allen Angelegenheiten betreffend Zulassung zum Studium (Zulassung zu ordentlichen Studien ausschließlich auf Basis von Rektoratsentscheidungen), Fortsetzung des Studiums und Studienbeitrag die erforderlichen behördlichen Akte zu setzen. Er ist ebenfalls ermächtigt, sämtliche Bestätigungen über Studienstatus und Studienerfolg auszustellen. Diese Ermächtigung kann entsprechend den praktischen Erfordernissen auch auf die zuständigen MitarbeiterInnen übertragen werden. Eine solche Übertragung ist schriftlich zu dokumentieren und dem Rektorat mitzuteilen.
4 3. UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN STUDIENABTEILUNG; STELLENAUSSCHREIBUNG Die Universität für angewandte Kunst Wien sucht eine/n halbbeschäftige/n MitarbeiterIn (20 Wochenstunden) für die Studienabteilung, befristet bis Die Studienabteilung versteht sich als serviceorientierte Anlaufstelle für Studierende und StudienwerberInnen, gleichzeitig ist sie interne Drehscheibe für alle Fragen rund um Studium und Lehre. Die Aufgaben der MitarbeiterIn betreffen den direkten Kontakt mit Studierenden (Zulassung zum Studium, Bestätigungen, Beratung persönlich oder via Telefon/ ) sowie projektbezogene unterstützende Tätigkeiten. Anforderungen: österreichische bzw. EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder mit gleichgestellter Anstellungsvoraussetzung Matura sehr gute Deutschkenntnisse und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift gute EDV-AnwenderInnen-Kenntnisse (MS Office) Zusätzlich erwünscht sind: Berufliche Erfahrung mit Parteienverkehr und Büroarbeit, idealerweise im universitären Bereich Kommunikations- und Teamfähigkeit Genaue Arbeitsweise, auch unter Stress Gewünschter Dienstantritt: 1. Dezember 2010 Arbeitszeiten: 4 Tage pro Woche, 9-14 Uhr. Ihre schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf richten Sie bitte bevorzugt in elektronischer Form bis 2. November 2010 an die Personalabteilung der Universität für angewandte Kunst Wien, Oskar Kokoschka-Platz 2, 1010 Wien. personalabteilung@uni-ak.ac.at. Aufgrund der internen Personalstruktur kann die Stelle nur mit einem/einer NichtakademikerIn besetzt werden. Die BewerberInnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten. 4. GALERIE IM TAXIPALAIS, INNSBRUCK STELLENAUSSCHREIBUNG In der Galerie im Taxispalais, Galerie des Landes Tirol, wird ab 1. Jänner 2011 eine Stelle für Kommunikation und kuratorische Mitarbeit zu 30 Stunden ausgeschrieben. Bewerbungsfrist: 30. Oktober 2010 per Post an die Galerie im Taxispalais
5 Kontakt / nähere Informationen: Galerie im Taxispalais, Galerie des Landes Tirol Maria-Theresien-Str. 45, 6020 Innsbruck Telefon: , Fax: Dr. Gerald Bast, Rektor Impressum: Universität für angewandte Kunst Wien, Oskar Kokoschka-Platz 2, 1010 Wien Redaktion: Mag. Anja Seipenbusch-Hufschmied, Mag. Susanne Leder anja.seipenbusch@uni-ak.ac.at, susanne.leder@uni-ak.ac.at
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