Vorsorgereglement. Vorsorgeeinrichtung WinGD +

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1 Vorsorgereglement Vorsorgeeinrichtung WinGD + 1. Januar 2011

2 INHALTSVERZEICHNIS GLOSSAR ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name, Zweck Gleichwertige Bezeichnungen Anschlussvereinbarung Stellung zum BVG Haftung Rückdeckung MITGLIEDSCHAFT Aufnahmebedingungen Eintritt Vorsorgearten Austritt Externe Mitgliedschaft Information, Auskunfts- und Meldepflichten VERSICHERUNGSGRUNDLAGEN Massgebender Lohn für die Beitragspflicht Massgebendes Alter LEISTUNGEN Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente und Beitragsbefreiung Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Waisenrente Todesfallkapital Altersrente, Alters-Kinderrente und AHV-Überbrückungsrente Austrittsleistung Vorbezug und Verpfändung Ehescheidung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

3 4.9. Entstehung und Abtretung von Leistungsansprüchen Auszahlungsbestimmungen / Rückforderung Anpassung an die Preisentwicklung Überversicherung und Leistungskürzungen FINANZIERUNG Ordentliche Beiträge Einbringen von Austrittsleistungen Einkauf und Nachfinanzierungen Einkauf von Lohnerhöhungen Einkauf von Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung Vorfinanzierung von AHV-Überbrückungsrenten Finanzielles Gleichgewicht, Unterdeckung ORGANISATION UND VERWALTUNG TEIL- ODER GESAMTLIQUIDATION SCHLUSSBESTIMMUNGEN Überschussanteile aus Versicherungen Reglementsänderungen Lücken im Vorsorgereglement Streitigkeiten Inkrafttreten ANHANG I Vorsorgepläne 1 und 2 ANHANG II Einkaufstabelle Einkauf in die reglementarischen Leistungen ANHANG III Einkaufsberechnungen für die vorzeitige Pensionierung ANHANG IV Einkaufsberechnungen für eine AHV-Überbrückungsrente 3

4 GLOSSAR AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR ). ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). AVIG Arbeitslosenversicherungsgesetz Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0). BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR ). BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR ). EOG Erwerbsersatzgesetz Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (SR 834.1). FZG Freizügigkeitsgesetz Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (831.42). FZV Freizügigkeitsverordnung Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( ). IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR ). MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung (SR 833.1). OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220). PartG Partnerschaftsgesetz Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (SR ). UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR ). 4

5 WEF Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR ). ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210). Altersguthaben (AGH) Summe der eingebrachten Eintrittsleistung, Einkaufssummen und Rückzahlungen, der jährlichen Altersgutschriften und den Zinsen, abzüglich den Auszahlungen infolge Wohneigentumsförderung oder Scheidung. Altersgutschriften (Spargutschriften) Die Altersgutschriften sind jener Teil der Beiträge, welcher der Ansparung des Altersguthabens dienen (= Sparbeitrag). Die Höhe der Altersgutschriften ist in den Vorsorgeplänen festgelegt und berechnet sich in Prozenten des versicherten Lohnes. Alterskapital Einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten im Zeitpunkt der (vorzeitigen) Pensionierung bar ausbezahlt. Die Modalitäten werden im Vorsorgereglement und in den Vorsorgeplänen umschrieben. Anspruchsberechtigter Bezüger oder möglicher Bezüger von Vorsorgeleistungen. Arbeitgeber Die Wärtsilä Schweiz AG und die mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Arbeitgeber, die sich der Stiftung angeschlossen haben. Arbeitnehmer Personen weiblichen und männlichen Geschlechts, die in einem mit dem Arbeitgeber eingegangenen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis stehen. Auffangeinrichtung Vorsorgeeinrichtung der Sozialpartner, welche den Anschluss der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge sicherstellt. Sie führt weiter eine freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden durch und verwaltet Freizügigkeitskonten. Ausserdem führt sie die obligatorische Versicherung der Arbeitslosen durch. Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) Betrag, der dem Versicherten beim Austritt zusteht und der in die nächste Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden muss. BVG-Alter Die Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 5

6 Deckungsgrad BVV2 Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Rückstellungen (gemäss Art. 44 BVV2). Deckungskapital Das zur Finanzierung der laufenden Renten notwendige Kapital. Freizügigkeitskonto Bankkonto zur Aufnahme der Austrittsleistung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn Sie vorübergehend oder definitiv keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Freizügigkeitspolice Versicherungspolice zur Aufnahme der Austrittsleistung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn Sie vorübergehend oder definitiv keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Lebenspartner Die Stiftung unterscheidet zwischen Lebenspartnern a. gleichen Geschlechts in eingetragener Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz, welche der Ehe gleichgestellt sind. Alle Bestimmungen, welche die Ehe betreffen, gelten deshalb sinngemäss auch für die Lebenspartner gleichen Geschlechts in eingetragener Partnerschaft gemäss PartG. b. gleichen oder ungleichen Geschlechts, welche weder verheiratet sind noch in eingetragener Partnerschaft gemäss PartG leben. Mindestzinssatz Zinssatz, welcher vom Bundesrat festgelegt wird und zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge mindestens verzinsen muss. Parität Zahlenmässig gleich starke Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Stiftungsrat. Pensionskasse Rechtlich vom Arbeitgeber getrennte Einrichtung (Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge (heute oft Vorsorgeeinrichtung genannt). Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag Der Teil des Beitrags zur Finanzierung der Risikoleistungen, des Sicherheitsfondsbeitrags und der Verwaltungskosten. Die Höhe des Risiko- und Verwaltungskostenbeitrags ist in den Vorsorgeplänen festgelegt und berechnet sich in Prozenten des versicherten Lohnes. 6

7 Sicherheitsfonds Der Sicherheitsfonds garantiert die reglementarischen Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen bei deren Zahlungsunfähigkeit bis zu einem gesetzlich definierten Maximalanspruch (aufgrund eines massgebenden Lohnes bis zur 1.5-fachen Höhe des maximal anrechenbaren BVG-Lohnes oder CHF 123' per ). Er richtet zudem Leistungen an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur des Versichertenbestandes aus. Skala 44 Leistungsberechtigte Personen erhalten von der AHV/IV eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, wird eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Stichtag 1. Januar SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (siehe auch UVG). Überbrückungsrente Temporäre Rente, die zwischen der vorzeitigen Pensionierung und dem Einsetzen der AHV-Rente im ordentlichen Pensionierungsalter gewährt werden kann. Umwandlungssatz Prozentsatz zur Berechnung der lebenslänglichen Altersrente aufgrund des vorhandenen Altersguthabens. Der Bundesrat bestimmt einen Mindestumwandlungssatz zur Festlegung der gesetzlichen BVG- Mindestleistungen. Versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Personalvorsorge aufgenommen wurden. Vorsorgereglement Das Vorsorgereglement einer Vorsorgeeinrichtung beschreibt zusammen mit den Vorsorgeplänen die Vorsorgetätigkeit. Es wird vom Stiftungsrat erlassen. Wohneigentumsförderung Im Rahmen des BVG vorgesehene Möglichkeit zum Vorbezug resp. zur Verpfändung von Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum. 7

8 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Name, Zweck Das vorliegende Vorsorgereglement ordnet zusammen mit den Vorsorgeplänen im Anhang die Vorsorgeleistungen der Vorsorgeeinrichtung WinGD + (nachstehend Stiftung genannt) sowie deren Finanzierung und Organisation Die Stiftung schützt die beitrittspflichtigen Mitarbeitenden (nachstehend Versicherte genannt) der Arbeitgeber und die mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen, die sich der Stiftung angeschlossen haben (nachstehend Arbeitgeber genannt), sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalls aufgrund von Alter, Invalidität und Tod gemäss den Bestimmungen dieses Vorsorgereglements Die Vorsorgepläne im Anhang gelten als integrierte Bestandteile dieses Vorsorgereglements Gleichwertige Bezeichnungen Personenbezeichnungen und Bestimmungen gelten sinngemäss für Angehörige beiderlei Geschlechts Die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist der Ehe in folgenden Punkten gleichgestellt: Anspruch auf Ehegattenrente oder Todesfallkapital, sofern die Anspruchsbedingungen gemäss Art resp erfüllt sind; Anspruch auf Teilung der während der Partnerschaft erworbenen Austrittsleistung bei Auflösung der Partnerschaft im Sinne vom Art Bei einem Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum, Kapitalauszahlung von Altersleistungen oder Barauszahlung der Austrittsleistung sind die Versicherten verpflichtet, das schriftliche Einverständnis mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift des eingetragenen Partners einzureichen. Anstelle der Beglaubigung kann der eingetragene Partner seine Unterschrift auf dem Personalbüro oder im Beisein je eines Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreters des Stiftungsrates anbringen, wenn er gleichzeitig einen gültigen Personalausweis vorlegt Anschlussvereinbarung Rechte und Pflichten der Arbeitgeber werden in der Anschlussvereinbarung geregelt, soweit Vorsorgereglement und Gesetz nichts anderes besagen. 8

9 Für jeden Arbeitgeber wird separat Rechnung geführt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie für den Ausweis der allfällig eingebrachten freien Vermögenswerte erforderlich ist Arbeitgeber-Beitragsreserven und ausgeschiedene freie Mittel werden nur für den betreffenden Arbeitgeber und dessen Versicherte verwendet Stellung zum BVG Die Stiftung garantiert im Rahmen der obligatorischen Vorsorge die vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in seiner jeweiligen Fassung vorgesehenen Leistungen gemäss den BVG-Mindestvorschriften. Zu diesem Zweck wird für jeden Versicherten eine Schattenrechnung geführt, welche das Altersguthaben und die Mindestansprüche gemäss BVG bestimmt Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit Sitz in Winterthur Die Stiftung ist gemäss Art. 57 BVG dem Sicherheitsfonds angeschlossen Sie versichert auch über die obligatorische Vorsorge hinaus gehende Leistungen, soweit diese in diesem Vorsorgereglement oder in den Vorsorgeplänen vorgesehen sind. Die Verpflichtung zur gesetzlichen Mindestverzinsung entfällt, soweit die reglementarischen die obligatorischen Leistungen übersteigen. Dieses Anrechnungsprinzip kann ebenfalls für die Verpflichtung zur Teuerungsanpassung von Risikorenten und für den Umwandlungssatz angewendet werden Die Stiftung ist im Sinne des FZG eine Beitragsprimatkasse Haftung Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet nur das Stiftungsvermögen. Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Stiftung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen Gegenüber einem Dritten, der für einen Versicherungsfall haftet, tritt die Stiftung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten bzw. des Anspruchsberechtigten ein. Im Übrigen kann die Stiftung vom Versicherten bzw. dem Anspruchsberechtigten verlangen, dass er ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer vollen Leistungspflicht abtritt. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist die Stiftung berechtigt, ihre Leistungen auszusetzen. 9

10 1.6. Rückdeckung Die Stiftung kann einzelne oder alle Risiken ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet der Stiftungsrat aufgrund eines Gutachtens des Experten für berufliche Vorsorge. 10

11 2. MITGLIEDSCHAFT 2.1. Aufnahmebedingungen Der Beitritt zur Stiftung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber Beitrittspflichtig sind alle Mitarbeitenden, die gemäss BVG versichert werden müssen Nicht beitrittspflichtig sind: a. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit befristeten Einsätzen von höchstens drei Monaten, vorbehalten bleibt Art nachstehend; b. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c. Arbeitnehmer die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht oder überschritten haben; d. Arbeitnehmer deren massgebender Lohn bei Vollbeschäftigung tiefer ist als der Mindestlohn gemäss BVG (6/8 der maximalen AHV-Altersrente); e. Arbeitnehmer, die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind; f. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; g. Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nachweisbar genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert Die nicht von Wärtsilä Schweiz AG ins Ausland delegierten, sondern von einer Schwestergesellschaft lokal im Ausland angestellten Mitarbeitenden werden nicht in die Versicherung aufgenommen. 11

12 Sie können jedoch in der Stiftung versichert bleiben, sofern eine Repatriation-Klausel besteht und sie als Erwerbstätige bei der AHV versichert sind. Der massgebende Lohn richtet sich nach Art Eintritt Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und/oder sobald die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 2.1 erfüllt sind. Ein Wiedereintritt wird wie ein Neueintritt behandelt Vorsorgearten Risikovorsorge Die Risikovorsorge für die aktiven Versicherten gegen die Folgen von Tod und Invalidität besteht: ab Eintritt, frühestens aber ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; bis zum Austritt, dem vorzeitigen oder spätestens dem ordentlichen Rentenalter. Für Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten besteht eine Risikovorsorge für den Todesfall. Für Versicherte mit aufgeschobenem Bezug von Altersleistungen werden im Vorsorgefall diejenigen Leistungen fällig, wie wenn die Altersrente ausbezahlt würde (siehe hierzu auch Art lit. c) Altersvorsorge Für die aktiven Versicherten wird ein Altersguthaben geäufnet ab Eintritt, frühestens aber ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres; bis zum Austritt oder dem Erreichen des effektiven Rentenalters gemäss Art lit. c. Für invalide Versicherte wird das Altersguthaben gemäss Art bis zum ordentlichen Rentenalter weiter geäufnet Austritt Der Austritt erfolgt grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Rentenalters, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist, oder wenn der Mindestlohn gemäss BVG voraussichtlich dauernd unterschritten wird (vorbehalten bleibt die Regelung in Art lit. a). Bei Teilinvalidität erfolgt der Austritt im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und der Vorsorgeschutz bleibt für den Teil der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Ansprüche bei Austritt richten sich nach Art Die Risikovorsorge bleibt längstens während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei bestehen, falls der Versicherte nicht vorher in ein neues Vorsorgeverhältnis eintritt. 12

13 2.5. Externe Mitgliedschaft Bei unbezahltem Urlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahres kann auf Anfrage des Versicherten die Risiko- und/oder die Altersvorsorge höchstens im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Das Altersguthaben kann ebenfalls beitragsfrei weitergeführt werden. Die gleiche Regelung ohne Altersgrenze gilt für Versicherte, denen infolge Personalabbaumassnahmen im Rahmen eines Sozialplanes gekündigt wurde Ehemalige Mitarbeitende von Wärtsilä Schweiz AG, welche mit internationalen Verträgen und Home Company Schweiz ins Ausland delegiert wurden, können in der Stiftung versichert bleiben, sofern sie als Erwerbstätige bei der AHV versichert sind. Der versicherte Jahreslohn, welcher das AHV-pflichtige Einkommen nicht übersteigen darf, ist gemäss Art in den Vorsorgeplänen definiert Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 58. Altersjahr kann die Risiko- und Altersvorsorge nicht weitergeführt werden, mit Ausnahme der im Rahmen eines Sozialplans gekündigten Versicherten Die Dauer der externen Mitgliedschaft ist beschränkt auf maximal 1 Jahr bei unbezahltem Urlaub und auf maximal 2 Jahre bei Austritt oder nach erfolgter Kündigung im Rahmen eines Sozialplanes. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters in diesem Zeitraum erfolgt automatisch die vollständige Pensionierung. Nach Ablauf der externen Mitgliedschaft erfolgt der ordentliche Austritt bzw. die vorzeitige Pensionierung. Die externe Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Versicherte in der fraglichen Zeit nicht für einen anderen Arbeitgeber tätig und an dessen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Die externe Mitgliedschaft ist in einem besonderen Vertrag zwischen der Stiftung und den Versicherten zu regeln. Die anfallenden Kosten zur Finanzierung der Altersgutschriften und/oder die Risiko- und Kostenbeiträge werden vollständig vom externen Versicherten getragen. Das Inkasso bei einem unbezahlten Urlaub wird über den Arbeitgeber und bei einem Austritt über die Stiftung geführt. Der Antrag zur externen Weiterversicherung ist spätestens zu Beginn des unbezahlten Urlaubs oder beim Austritt einzureichen Information, Auskunfts- und Meldepflichten Information der Versicherten durch die Stiftung a. Die Versicherten werden jeweils zum Jahresbeginn sowie beim Ein- und Austritt oder bei Änderung der Bestimmungen des Vorsorgereglements durch Abgabe eines Versicherungsausweises über die Höhe der persönlichen Guthaben und Vorsorgeleistungen sowie über die Höhe der Beiträge an die Stiftung und des versicherten Lohnes orientiert. Bei einer Abweichung zwischen dem Versicherungsausweis und dem Vorsorgereglement ist das Vorsorgereglement massgebend. 13

14 b. Die Stiftung gibt den Versicherten jährlich in geeigneter Form weitere Auskünfte über die Tätigkeit des Stiftungsrates, über die Jahresrechnung und die Entwicklung des Stiftungsvermögens. Ferner informiert die Stiftung über ihre Organisation, die Finanzierung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats. c. Auf Anfrage erhalten die Versicherten Auskunft über Bedingungen, Durchführung, Auflösung und Folgen von Vorbezug oder Verpfändung ihrer Vorsorgeansprüche. Für besonders aufwendige Arbeiten kann eine angemessene Entschädigung verlangt werden Gesundheitsnachweis durch die Versicherten bei Eintritt a. Beim Eintritt oder bei einer erheblichen Leistungserhöhung kann holt die Stiftung von den Versicherten eine schriftliche Auskunft über deren Gesundheitszustand ein. Die Stiftung kann überdies auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen und auf Empfehlung des Vertrauensarztes gegebenenfalls Leistungsvorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität anbringen. Die Stiftung teilt den Versicherten die Art und Dauer des Vorbehalts sowie die damit verbundenen Folgen innerhalb von zwei Monaten seit dem Eintritt schriftlich mit. b. Die Leistungsvorbehalte erlöschen spätestens nach 5 Jahren seit der Zugehörigkeit zur Stiftung, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Tritt hingegen ein Vorsorgefall während der Vorbehaltsdauer ein, so bleiben die Vorsorgeleistungen während der ganzen Anspruchsdauer gekürzt. c. Wurde bereits früher bei einer Vorsorgeeinrichtung ein Vorbehalt aus den gleichen Gründen angebracht, wird die seit der Festlegung abgelaufene Zeit angerechnet. Der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Eintrittsleistung erworben wird, wird nicht durch einen neuen Vorbehalt geschmälert. d. Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich nicht auf die BVG- Mindestleistungen. e. Für zu versichernde Personen, die trotz Anordnung der Stiftung keine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben oder die vertrauensärztliche Untersuchung ablehnen, werden ausschliesslich die BVG-Mindestleistungen versichert. f. Stellt die Stiftung nachträglich fest, dass in der schriftlichen Erklärung o- der anlässlich der Gesundheitsprüfung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht wurden (Anzeigepflichtverletzung), kann sie die versicherten Leistungen rückwirkend auf den Beginn der Versicherung und für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs, auf die BVG-Mindestleistungen herabsetzen. Die Leistungsreduktion wird den Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme von der Anzeigepflichtverletzung durch die Stiftung angezeigt Auskunfts- und Meldepflicht der Versicherten und der Anspruchsberechtigten a. Die Versicherten haben der Stiftung bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren. Die Stiftung kann die Austrittsleistungen für Rechnung der Versicherten einfordern. 14

15 b. Versicherte und Rentenbezüger sind verpflichtet, alle für die Durchführung der Personalvorsorge notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Stiftung unverzüglich die für das Versicherungsverhältnis wesentlichen Tatsachen mitzuteilen (beispielsweise Änderung der Wohnadresse, des Zivilstandes, der Familienverhältnisse, der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit der Kinder, für welche Waisen- oder Kinderrenten ausgerichtet werden sowie die Änderung der Leistungen anderer Versicherungsträger). c. Rentenbezüger müssen auf Verlangen der Stiftung einen Lebensnachweis beibringen. Zudem sind Invalidenrentner verpflichtet, die Stiftung über jede Änderung des Invaliditätsgrads oder sobald sie ein Erwerbseinkommen erzielen, zu informieren. d. Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der Stiftung aus einer solchen Pflichtverletzung ein Schaden, kann sie die fehlbare Person hierfür haftbar machen. 15

16 3. VERSICHERUNGSGRUNDLAGEN 3.1. Massgebender Lohn für die Beitragspflicht Massgebender Lohn a. Der massgebende Lohn ist in den Vorsorgeplänen definiert und bildet die Berechnungsgrundlage für die Risiko- und Altersvorsorge sowie für die Festsetzung der Vorsorgebeiträge. Folgende Faktoren werden nicht berücksichtigt: bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile; nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnbestandteile; als solche gelten u.a. vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie Bezahlung von Ferien und Überstunden, Familien- und Kinderzulagen, Dienstaltersgeschenke sowie Berufsauslagen und Spesen aller Art; Auslandzulagen, Inkonvenienzzulagen und andere Zulagen, welche nur wegen eines Auslandeinsatzes ausgerichtet werden. b. Bei schwankendem Einkommen entspricht der versicherte Lohn dem durchschnittlichen Jahreslohn der letzten 3 Jahre. c. Ist der Versicherte weniger als ein Jahr lang beim Arbeitgeber beschäftigt, gilt als massgebender Lohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. d. Die Höhe des massgebenden Lohnes wird beim Eintritt und nach Meldung des Arbeitgebers, in der Regel per 1. April, neu berechnet. Ändert sich der massgebende Jahreslohn eines Versicherten jedoch um mehr als 10% o- der auf Grund einer Änderung des Beschäftigungsgrades im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der versicherte Lohn unter dem Jahr den neuen Gegebenheiten angepasst. e. Der maximal massgebende Lohn entspricht der 30-fachen maximalen AHV-Altersrente Lohnänderungen a. Vorübergehende Lohnreduktion Sinkt der massgebende Lohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige versicherte Lohn mindestens solange versichert, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. Nach Ablauf dieser Frist bzw. falls der massgebende Lohn aus anderen Gründen sinkt, ohne dass ein Vorsorgefall vorliegt oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, kann der bisherige versicherte Lohn während maximal 2 Jahren unverändert bleiben. Der Versicherte und der Arbeitgeber müssen damit einverstanden sein und die Finanzierung erfolgt ebenfalls aufgrund des bisherigen versicherten Lohnes. Wird der massgebende Lohn herabgesetzt, so erfahren die Vorsorgeleistungen eine entsprechende Reduktion. 16

17 b. Weiterversicherung des bisherigen massgebenden Lohnes Wenn kein Vorsorgefall vorliegt, kann für Versicherte, deren massgebender Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, der bisherige massgebende Lohn weitergeführt werden. Die Weiterversicherung kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. Die Arbeitgeberbeiträge können nur mit dessen Einverständnis einverlangt werden, ansonsten geht die Finanzierung der Weiterversicherung vollständig zu Lasten des Versicherten. Ohne die Weiterversicherung wird der massgebende Lohn herabgesetzt und die Vorsorgeleistungen entsprechend reduziert Massgebendes Alter Aktivzeit Für die Höhe der Beiträge und die Bemessung der Altersvorsorge ist das Alter des Versicherten massgebend. Es entspricht der Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Altersstufen sind im Vorsorgeplan festgelegt Rentenalter a. Die Stiftung unterscheidet zwischen ordentlichem und effektivem Rentenalter. b. Das ordentliche Rentenalter entspricht dem ordentlichen AHV-Rentenalter. c. Das effektive Rentenalter ist das im Einzelfall gewählte Pensionierungsalter. Es gelten die folgenden Bedingungen: Wird das Arbeitsverhältnis vor dem ordentlichen Rentenalter ganz oder teilweise aufgelöst, kann der Versicherte bei Erwerbsaufgabe einen vorzeitigen Bezug der Altersleistungen beantragen. Ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen ist frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die Pensionierung ist der Stiftung mindestens 6 Monate vor dem gewählten Pensionierungszeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem ordentlichen Rentenalter aufgelöst, kann der Bezug der Altersleistungen nur aufgeschoben werden, solange der Versicherte berufstätig bleibt, längstens jedoch während 5 Jahren nach dem ordentlichen Rentenalter. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird das Altersguthaben weiter verzinst. Beiträge werden nur noch erhoben, falls diese im Vorsorgeplan festgelegt sind. Die Risikoversicherung erlischt mit dem ordentlichen Rentenalter. Beim Ableben des Versicherten werden die reglementarischen Todesfallleistungen eines Altersrentners aufgrund der Altersrente fällig, worauf der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Bei Arbeitsunfähigkeit wird die reglementarische Altersrente fällig, welche aufgrund des vorhandenen Altersguthabens im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestimmt wird. Falls ein Gesuch für eine Kapitalabfindung gemäss Art eingereicht wurde, hat der Begünstigte die Möglich- 17

18 keit im gesetzlichen Rahmen das vorhandene Altersguthaben in Form von Kapital auszahlen zu lassen. Der Entscheid, das Arbeitsverhältnis nach dem ordentlichen Rentenalter weiterzuführen, ist der Stiftung mindestens 6 Monate vor dem ordentlichen Rentenalter schriftlich bekannt zu geben. Die effektive Pensionierung ist der Stiftung ebenfalls mindestens 6 Monate vor dem gewählten Pensionierungszeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. 18

19 4. LEISTUNGEN Die Stiftung richtet nachstehende Leistungen aus: RISIKOVORSORGE a. Invaliditätsleistungen Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente und Beitragsbefreiung Art. 4.1 b. Hinterlassenenleistungen Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Art. 4.2 Waisenrente Art. 4.3 Todesfallkapital Art. 4.4 ALTERSVORSORGE c. Altersleistungen Altersrente, Alters-Kinderrente und AHV-Überbrückungsrente Art. 4.5 d. Austrittsleistungen und vorzeitige Auszahlungen Austrittsleistung Art. 4.6 Vorbezug und Verpfändung Art. 4.7 Ehescheidung und Auflösung eingetragene Partnerschaft Art

20 RISIKOVORSORGE INVALIDENLEISTUNGEN 4.1. Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente und Beitragsbefreiung Feststellung der Invalidität Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse. Die Stiftung stützt sich dabei auf die Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des Unfallversicherers über Vorliegen und Grad der Invalidität. Bei teilweise erhaltener, ungenutzter Arbeitskraft wird das dadurch entgehende Einkommen von der Stiftung festgesetzt und bei der Leistungsbemessung berücksichtigt Rentenanspruch a. Die Versicherten haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne von Art zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert waren. Liegen andere Tatbestände (wie unter Art ) vor, die nach BVG eine Leistungspflicht der Stiftung auslösen, beschränkt sich diese auf die BVG-Mindestleistungen. b. Versicherte, welche infolge eines Geburtsgebrechens oder bereits als Minderjährige invalid wurden und bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 40% bei der Stiftung versichert waren, haben Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. c. Beträgt der Invaliditätsgrad 70% oder mehr, wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet. Es besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Grad von mindestens 50% und auf eine Viertelrente bei einem Grad von mindestens 40%. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Stiftung. d. Die temporäre Invalidenrente wird ausbezahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung, welche mindestens 80% des Lohnes betragen und vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurden. e. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Versicherten oder mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art. 4.5 abgelöst. Der Versicherte kann jenen Teil des Altersguthabens, welcher nicht für die obligatorische Rente verwendet wird, teilweise oder ganz als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Die Regelung gem. Art ist entsprechend anwendbar. Bei einer Kapitaloption wird die ablösende Altersrente entsprechend reduziert. 20

21 f. Bei Teilinvalidität wird der Versicherte dem Beschäftigungsgrad entsprechend als Aktiver und dem Invaliditätsgrad entsprechend als Invalider betrachtet. Das bei Eintritt einer Teilinvalidität vorhandene Altersguthaben wird entsprechend in einen arbeitsfähigen und in einen invaliden Teil aufgeteilt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von einem teilinvaliden Versicherten, wird für den arbeitsfähigen Teil eine Austrittsleistung gemäss Art. 4.6 ausgerichtet. g. Die Höhe der vollen Invalidenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Bemessensgrundlage Die Höhe der Invalidenrente wird auf dem entsprechenden versicherten Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bemessen, welche zur Invalidität führte Invaliden-Kinderrente Bezüger von Invalidenrenten haben für jedes Kind, das gemäss den Bestimmungen des Art. 4.3 eine Waisenrente beanspruchen kann, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird die für die Vollinvalidität festgesetzte Invaliden-Kinderrente entsprechend der Invalidenrentenberechtigung gewährt (in Bruchteilen der Vollrente). Die Höhe der vollen Invaliden-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Beitragsbefreiung Arbeitsunfähige haben ab Einstellung der Beitragspflicht gemäss Art Anspruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Risiko- und Altersvorsorge Überprüfung des Gesundheitszustandes Der Stiftungsrat ist jederzeit befugt, über den Gesundheitszustand von invaliden Versicherten ein ärztliches Gutachten einzuholen. Widersetzt sich der Versicherte einer solchen Untersuchung, so können die Leistungen teilweise oder ganz eingestellt werden (Leistungsaufschub). 21

22 HINTERLASSENENLEISTUNGEN 4.2. Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Anspruch des Ehegatten bzw. des Lebenspartners bei Tod des Versicherten vor dem effektiven Rentenalter a. Stirbt ein Versicherter vor dem effektiven Rentenalter, besteht der Anspruch jedoch nur, falls der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner beim Tod des Versicherten für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe bzw. Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. b. Der Anspruch beginnt am ersten Tag des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats, frühestens mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlungspflicht bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Ehegatte bzw. Lebenspartner stirbt oder eine Kapitalabfindung fällig wird. c. Wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner mehr als 10 Jahre jünger ist als der Versicherte, wird die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente für jedes weitere volle Jahr um 3.0% gekürzt. Die BVG-Mindestleistung bleibt gewährleistet. d. Falls im Zeitpunkt der Heirat oder beim Eintrag der Partnerschaft die Krankheit, die zum Tode führte, bereits vorlag und dem Versicherten bekannt sein musste, besteht höchstens ein Anspruch auf die BVG- Mindestleistungen. e. Heiraten Bezüger von Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten oder gehen sie eine neue Partnerschaft ein vor Vollendung des 45. Altersjahres, erlischt der Anspruch auf die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente. Sie erhalten an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen Betrages der jährlichen Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente Die Höhe der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Anspruch des Lebenspartners bei Tod des Versicherten vor dem effektiven Rentenalter a. Ein überlebender Lebenspartner, gleichen oder anderen Geschlechts, ist einem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern er in einer eingetragenen Partnerschaft mit dem Versicherten zusammenlebt oder beide Partner nicht im Sinne des Partnerschaftsgesetz eingetragen sind, wenn der Versicherte der Stiftung zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner mitgeteilt hat und beide Partner beim Tod des Versicherten unverheiratet und nicht verwandt sind und 22

23 der Lebenspartner für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, welche das 18. Altersjahr oder falls in Ausbildung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, oder er das 45. Altersjahr bereits zurückgelegt hat und nachweist, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens 5 volle Jahre gedauert hat. b. Der Lebenspartner muss seinen Anspruch innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten bei der Stiftung geltend machen Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. des Lebenspartners nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft bei Tod des Versicherten a. Ein geschiedener Ehegatte bzw. Lebenspartner (unabhängig ob vor oder nach Erreichen des effektiven Rentenalters) ist dem Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Abfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. b. Die Höhe der Leistung an den geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartner entspricht den gesetzlichen BVG-Mindestleistungen. Die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV sowie der obligatorischen Unfallversicherung, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. c. Die Rente des geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners erlischt, wenn er eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingeht oder stirbt Kapitalabfindung Ein rentenberechtigter Ehegatte bzw. Lebenspartner kann bei Tod des Versicherten vor dem effektiven Rentenalter spätestens vor der ersten Rentenzahlung schriftlich verlangen, dass ihm anstelle der Rente eine entsprechende Kapitalabfindung ausbezahlt wird. Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente, welcher nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Stiftung ermittelt wird, mindestens jedoch dem vorhandenen Altersguthaben. Durch den Bezug einer Kapitalabfindung entfallen alle weiteren Ansprüche Tod eines Altersrentenbezügers Ein hinterbliebener Ehegatte bzw. Lebenspartner eines Altersrentenbezügers hat bis zu seinem Ableben sinngemäss zu Art bis Anspruch auf eine Ehegattenaltersrente. Der Anspruch beginnt am ersten Tag des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats, frühestens nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Altersrente. Die Höhe der Ehegattenaltersrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Falls der Versicherte bei der Eheschliessung oder der Gründung einer eingetragenen Partnerschaft das ordentliche Rentenalter überschritten hatte, besteht höchstens ein Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Hatte der Altersrentnerbezüger bereits bei der Gründung einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft das ordentliche Rentenalter überschritten, entfällt jedoch jeglicher Leistungsanspruch. 23

24 Anspruch des Ehegatten bzw. Lebenspartners bei Tod eines Versicherten mit aufgeschobenem Rentenalter Stirbt ein Versicherter nach dem ordentlichen Rentenalter, aber vor dem Bezug der aufgeschobenen Altersrente gemäss Art lit. c, so erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. Lebenspartner sinngemäss zu Art eine Ehegattenaltersrente. Das nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung angesammelte Altersguthaben wird aufgrund des dann gültigen Umwandlungssatzes in eine Altersrente umgewandelt, welche gemäss Art in eine Ehegattenaltersrente umgewandelt wird. Falls ein Gesuch für eine Kapitalabfindung gemäss Art eingereicht wurde, hat der Begünstigte die Möglichkeit im gesetzlichen Rahmen das vorhandene Altersguthaben in Form von Kapital auszahlen zu lassen Waisenrente Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder Rentenbezügers haben Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruch haben auch Pflege- und Stiefkinder, wenn der verstorbene Versicherte für deren Unterhalt aufzukommen hatte Der Anspruch beginnt am ersten Tag des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats, frühestens nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente. Er dauert bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ist das Kind selbst mindestens zu 70% invalid, dauert der Anspruch bis zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem Tod des Kindes Die Höhe der Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Todesfallkapital Leistung an Ehegatte bzw. Lebenspartner und rentenberechtigte Waisen Wird bei einem Todesfall vor dem effektiven Rentenalter das vorhandene Altersguthaben nicht vollständig für die Finanzierung von Hinterlassenenleistungen gemäss Art bis benötigt, wird eine Kapitalleistung fällig. Diese entspricht dem vorhandenen Altersguthaben abzüglich den Barwerten der allfälligen Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente. Für den Ehegatten bzw. Lebenspartner ohne Rentenanspruch entspricht das Todesfallkapital jedoch mindestens der dreifachen Ehegatten-Jahresrente. Das Todesfallkapital wird dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, bei dessen Fehlen den rentenberechtigten Waisen zu gleichen Teilen ausbezahlt Leistung an übrige Begünstigte Bei einem Todesfall vor dem effektiven Rentenalter, bei dem keine Leistung gemäss Art bis oder fällig wird, wird den Begünstigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. 24

25 Das Todesfallkapital wird folgenden Personen, unabhängig vom Erbrecht, in der unten aufgeführten Reihenfolge ausbezahlt: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden; oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen für eine Waisenrente nicht erfüllen; c. beim Fehlen von begünstigen Personen gemäss lit. a und b: die Eltern o- der die Geschwister; d. beim Fehlen von begünstigen Personen gemäss lit. a, b und c: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Das Todesfallkapital entspricht für die Begünstigten gemäss lit. a, b und c dem Altersguthaben, und für Begünstigte gemäss lit. d dem höheren Betrag der Summe der vom Versicherten einbezahlten Beiträge oder 50% des Altersguthabens. Es besteht kein Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss lit. a, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht Wenn pro Gruppe mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, erfolgt die Zuteilung zu gleichen Teilen. Der Versicherte kann die Begünstigung innerhalb der einzelnen Gruppen individuell regeln, indem er der Stiftung diese Regelung vor seinem Tod schriftlich bekannt gibt und sofern damit dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. Er kann diese Regelung jederzeit schriftlich oder testamentarisch widerrufen. Gelangen Teile des Todesfallkapitals nicht zur Auszahlung oder fehlen begünstigte Personen gemäss Art , verbleibt das Todesfallkapital in der Stiftung. 25

26 ALTERSVORSORGE ALTERSLEISTUNGEN 4.5. Altersrente, Alters-Kinderrente und AHV-Überbrückungsrente Rentenanspruch a. Beim Erreichen des gewählten Rentenalters kann die Pensionierung oder eine Teilpensionierung verlangt werden. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem bis zur Pensionierung angesammelten Altersguthaben und dem gültigen Umwandlungssatz zu diesem Zeitpunkt. Die Altersrente wird lebenslänglich ausgerichtet. b. Bei Teilpensionierung muss die Reduktion des Arbeitspensums mindestens 1/3 betragen und dauerhaft für mindestens ein Jahr erfolgen. Eine weitere Teilpensionierung darf nicht im selben Kalenderjahr erfolgen. Die Altersleistungen berechnen sich in Abhängigkeit der Reduktion des Arbeitspensums. Eine Teilpensionierung ist maximal in 2 Schritten möglich (im 2. Schritt wird die vollständige Pensionierung durchgeführt). c. Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters vorhandenen Altersguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Die Höhe der Altersrente entspricht wenigstens der Höhe der Invalidenrente gemäss den BVG- Mindestvorschriften. Für jenen Teil des Altersguthabens, welcher nicht für die obligatorische Rente verwendet wird, besteht beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Möglichkeit auf Kapitalbezug gemäss Art Voraussichtliche Altersrente Die voraussichtliche Altersrente entspricht dem Alterskapital, welches mit dem vorhandenen Altersguthaben und den reglementarischen Sparbeiträgen unter Verzinsung mit dem im Berechnungszeitpunkt gültigen Zinssatz bis zum ordentlichen Rentenalter berechnet wird, multipliziert mit dem gültigen Umwandlungssatz. Die voraussichtliche Altersrente wird verändert durch: Lohnerhöhungen; eine höhere oder tiefere Verzinsung des Altersguthabens; Einkäufe, Vor- und Nachfinanzierungen; Vorbezüge für Wohneigentum und/oder Rückzahlungen aus Vorbezügen; Ein- oder Auszahlungen nach Ehescheidungen; Anpassung des Umwandlungssatzes. Die Höhe des Umwandlungssatzes wird im Vorsorgeplan festgelegt. 26

27 Bestimmung des Altersguthabens a. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben besteht aus: vom Versicherten eingebrachten Eintrittsleistungen und freiwilligen Einlagen; Einkäufen, Vor- und Nachfinanzierungen; reglementarischen Altersgutschriften; Rückzahlungen aus Vorbezügen und Übertragungen infolge Scheidung; Zinsen auf dem Altersguthaben; abzüglich Auszahlungen infolge Wohneigentumsförderung oder Scheidung. Die Höhe der Altersgutschriften wird im Vorsorgeplan festgelegt. b. Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat jährlich unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatzes festgelegt. Der Zinssatz kann für den obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens unterschiedlich bestimmt werden. c. Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weitergeführt. Bei Teilinvalidität teilt die Stiftung das Altersguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) auf. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt Alters-Kinderrenten Haben Bezüger von Altersrenten Kinder, die bei ihrem Tod Anspruch auf Waisenrenten hätten, so erhalten sie Alters-Kinderrenten. Berechtigung und Laufzeit richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen zur Waisenrente gemäss Art Die Höhe der Alters-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Kapitalabfindung Ein aktiv Versicherter kann die Altersrente ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Für Teilinvalide gilt diese Kapitalbezugsmöglichkeit nur für den aktiven Erwerbsteil. Für den invaliden Erwerbsteil und für voll invalide Versicherte gilt diese Kapitalbezugsmöglichkeit nur für den überobligatorischen Teil. Das Kapital entspricht dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben. Im Umfang einer Kapitalabfindung entfallen alle weiteren Ansprüche. Wurden in den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Bei Teilpensionierung erfolgt die Kapitalauszahlung im gleichen Umfang wie die Reduktion des Arbeitspensums. Ein Gesuch für eine Kapitalabfindung muss bis spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Rentenalter schriftlich eingereicht sein. Ein verspätetes Gesuch 27

28 begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Kapitalabfindung. Das Gesuch kann bis zur Pensionierung wieder rückgängig gemacht werden. Versicherten, welche wegen Personalabbaumassnahmen die Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Bezug des Alterskapitals statt der Altersrente nicht einhalten können, wird eine flexible Handhabung dieser Frist zugestanden. In jedem Fall ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift erforderlich. Anstelle der Beglaubigung kann der Ehegatte bzw. eingetragene Partner seine Unterschrift auf dem Personalbüro oder im Beisein je eines Arbeitnehmerund Arbeitgebervertreters des Stiftungsrates anbringen, wenn er gleichzeitig einen gültigen Personalausweis vorlegt AHV-Überbrückungsrente a. Ein Versicherter, der vorzeitig pensioniert wird und noch keine AHV- Altersrente bezieht, kann eine AHV-Überbrückungsrente beziehen, sofern er das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat. b. Die AHV-Überbrückungsrente endet am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Versicherte stirbt, spätestens im ordentlichen Rentenalter. Sie wird jedoch längstens ausbezahlt bis eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird. c. Die AHV-Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen AHV- Altersrente. Bei Teilpensionierung wird die AHV-Überbrückungsrente proportional zum Pensionierungsgrad gekürzt. d. Wird eine AHV-Überbrückungsrente bezogen, so reduziert sich das beim vorzeitigen Rücktritt vorhandene Altersguthaben versicherungstechnisch um den Kapitalwert der AHV-Überbrückungsrente. Die mitversicherten anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten Altersrente. Diese Kürzung des Alterskapitals kann ganz oder teilweise während der Beitragszeit ausgekauft werden. e. Versicherte, die eine Kapitalabfindung anstelle der ganzen Altersrente beziehen, können keine AHV-Überbrückungsrente beziehen. 28

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