Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E. im namen der Republik

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E im namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom , Zl. DSB-D /0001-DSB/2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) gemäß 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach 1 Abs. 1 DSG 2000 durch den Magistrat Klagenfurt am Wörthersee (Beschwerdegegner). Mitarbeiter des Beschwerdegegners hätten am XXXX einem Richter des Bezirksgerichts Klagenfurt, bei dem ein Pflegschaftsverfahren hinsichtlich zweier minderjähriger Kinder des Beschwerdeführers anhängig sei, mitgeteilt, dass ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers seit seiner Geburt im Vorjahr wegen eines XXXX und notwendiger künstlicher Beatmung stationär klinisch betreut werde. Mit Schreiben vom XXXX seien von einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners ein ausführlicher Bericht über das Familienleben der Familie des Beschwerdeführers und eine ärztliche Diagnose vom XXXX betreffend den mj. Sohn des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht übermittelt worden. Zudem sei in diesem Schreiben auch festgehalten, am XXXX sei einer Sozialarbeiterin telefonisch mitgeteilt worden, wann der mj. Sohn des Beschwerdeführers im Krankenhaus verstorben sei. Damit hätten Mitarbeiter des Beschwerdegegners rechtswidrig medizinische Daten des mj. Sohnes des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht weitergegeben. 2. Mit Bescheid der DSB vom , Zl. DSB-D /0001-DSB/2015, wurde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß 1 und 31 DSG 2000 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht sei, dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Verwendung von Daten seines bereits verstorbenen Sohnes und damit nicht ihn selbst betreffende Daten. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers sei daher die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Das Grundrecht auf Seite 1 von 7

2 Datenschutz erlösche mit dem Tod des Betroffenen, weshalb eine Vertretung des Sohnes des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer nicht in Betracht komme. 3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich beim XXXX, das bei seinem Sohn diagnostiziert worden sei, um ein sehr seltenes genetisch bedingtes komplexes Fehlbildungssyndrom handle. Der Erbgang sei autosomal-dominant. Es liege daher eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf den Beschwerdeführer vor. Es sei somit seine Privatsphäre betroffen, so dass ihm das Grundrecht auf Datenschutz zustehe. Der Antrag auf Feststellung der Datenschutzverletzung beziehe sich daher auf den Beschwerdeführer selbst. Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer rechtswidrig die Beschwerdelegitimation ab und verletze ihn daher im Recht auf eine Sachentscheidung. Die belangte Behörde sei auch nicht rechtskonform nach 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. 4. Mit Schreiben der DSB vom , eingelangt am , wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Als autosomal-dominant werden Erbkrankheiten bezeichnet, die schon beim Vorhandensein nur eines defekten Gens auftreten. Das Gen am zweiten Chromosom ist nun nicht mehr in der Lage, den Defekt seines "Nachbarn" zu kompensieren. Der Träger dieses Gens erkrankt auf jeden Fall. Ist ein Partner erkrankt (mit einem defekten Gen) und der andere gesund, besteht für eine Erkrankung des Kindes eine Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent. Ist ein Partner erkrankt (auf beiden Genen) und der andere gesund, sind alle Kinder betroffen. ( ) Das XXXX wird durch eine Mutation des Gens XXXX verursacht. Der Gendefekt wird autosomal-dominant vererbt, was bedeutet, dass nur eine Kopie des defekten Gens notwendig ist, um die Krankheit weiterzugeben. Die Vererbung des Gendefekts erfolgt durch nur einen Elternteil. ( XXXX ; ) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde selbst vor, dass es sich beim XXXX um eine autosomaldominant vererbte Krankheit handelt und dass sein verstorbener Sohn an dieser erkrankt gewesen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 39 Abs. 1 DSG 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des DSG 2000 durch einen Senat. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Seite 2 von 7

3 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetzes DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999, idf BGBl. I Nr. 132/2015, lauten: "Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. (4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Definitionen 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; [...] Beschwerde an die Datenschutzbehörde Seite 3 von 7

4 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach 26 oder nach 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. (2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung ( 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung ( 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. (3) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. (5) Die der Datenschutzbehörde durch 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach 30 Abs. 5. (6) Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information ( 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. 30 Abs. 3 bleibt unberührt. (7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. (8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß 26 Abs. 4 oder 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert ( 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen." Seite 4 von 7

5 Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die DSB vor, dass das Bezirksgericht Klagenfurt von Mitarbeitern des Magistrats Klagenfurt über die Erkrankung seines Sohnes am XXXX informiert worden sei und eine ärztliche Diagnose erhalten habe sowie eine Sozialarbeiterin vom Sterbetag des Sohnes des Beschwerdeführers informiert worden sei. Die DSB ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Recht seines (verstorbenen) Sohnes auf Geheimhaltung geltend machen wolle und wies seine Beschwerde mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zurück. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass auf Grund des bei seinem Sohn diagnostizierten XXXX, welches einen autosomal-dominanten Erbgang aufweise, eine Rückführbarkeit medizinischer (genetischer) Daten auf ihn vorliege. Es sei somit seine Privatsphäre betroffen, so dass dem Beschwerdeführer das Grundrecht auf Datenschutz "zustehe". Das Grundrecht auf Datenschutz ist - wie in dem angefochtenen Bescheid auch ausgeführt - ein höchstpersönliches Recht, dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann. Betroffener ist - wie aus 4 Z 1 u Z 3 DSG 2000 hervorgeht - jede vom Auftraggeber verschiedene [...] Person, deren Daten in ihr zurechenbarer und damit personenbezogener Weise verwendet werden. Personenbezogene Daten im Sinne des 4 Z 1 DSG 2000 liegen vor, wenn die Identität des Betroffenen entweder für den jeweiligen Verwender bestimmt oder bestimmbar ist ("direkt personenbezogene Daten") oder eine solche für einen Dritten (zb den Inhaber des Entschlüsselungscodes bei codierten Identitätsdaten) herstellbar ist ("indirekt personenbezogene Daten"; Eberhard, 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 12. Lfg., 2016, Rz 30 ff). Dabei werden unter indirekt personenbezogenen Daten ausschließlich - im Beschwerdefall nicht vorliegende - verschlüsselte Daten bezeichnet, folglich Daten, welche von einem Dritten einer bestimmten Person zwar zugeordnet sind, dieser Personenbezug infolge einer Verschlüsselung für den jeweiligen Verwender jedoch nur durch Einsatz ihm nicht zustehender legaler Mittel herstellbar ist (vgl. dazu auch Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, 4 Anm. 2). Von einem direkten Personenbezug und damit von direkt personenbezogenen Daten im Sinne des 4 Z 1 DSG 2000 kann dann ausgegangen werden, wenn Daten einer Person so zugeordnet sind, dass deren Identität für den jeweiligen Verwender (zb bei Vorliegen von Namen und Geburtsdatum) direkt ersichtlich und damit bestimmt, oder mit Hilfe von - vernünftiger Weise zur Verfügung stehenden - Zusatzinformationen herstellbar und damit bestimmbar ist (siehe dazu Jahnel, Datenschutzrecht, 2010, 130 ff). Die - auf keine solchen Zusatzinformationen gestützte - bloße Vermutung, dass Daten einer bestimmten Person zuordenbar sein könnten, kann demnach keine Bestimmbarkeit im Sinne dieser Begriffsdefinition begründen. Denn bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit ist nicht auf zufällige oder ausnahmsweise vorhandene Fallkenntnis abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beschwerdegegner als Auftraggeber generell über Zusatzinformationen verfügt, die eine persönliche Zuordnung der Daten erlauben (siehe dazu Jahnel, Datenschutzrecht, 2010, 133). Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen Weitergaben durch den Beschwerdegegner haben sich ausschließlich auf den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Erkrankung am XXXX bezogen. Aus der Weitergabe von Gesundheitsdaten des mj. Sohnes des Beschwerdeführers konnte daher weder ein direkter noch ein indirekter Personenbezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Denn wie aus den Feststellungen erkennbar ist, wird jener Gendefekt, der für die Erkrankung am XXXX verantwortlich ist, autosomal-dominant vererbt. Das bedeutet, dass nur eine Kopie des defekten Gens notwendig ist, um die Krankheit weiterzugeben. Die Vererbung des Gendefekts erfolgt durch nur einen Elternteil. Die Wahrscheinlichkeit der Weitervererbung des für die Erkrankung verantwortlichen Gens liegt aus diesen Gründen bei 50 % jeweils auf väterlicher wie auch auf mütterlicher Seite. Eine - über den bloßen Verdacht hinausgehende und damit datenschutzrechtlich relevante - Zuordnung dieser Krankheit zu einem bestimmten Familienangehörigen würde allerdings eine medizinische Abklärung durch allein diesen Familienangehörigen selbst und die Kenntnis des sich daraus ergebenden Ergebnisses im konkreten Verwendungsfall zwingend voraussetzen. Insofern war der Beschwerdeführer als Träger des für die Erkrankung Seite 5 von 7

6 verantwortlichen Gens nicht bestimmt oder bestimmbar bzw. ein Personenbezug zum Beschwerdeführer war auch nicht durch Einsatz legaler Mittel herstellbar. Eine Rückführbarkeit der Erkrankung des mj. Sohnes auf den Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor (vgl. Stelzer/Lehner, Datenschutz in Biobanken, ZfV 2008, 741 [742]). Da es sich somit im vorliegenden Fall nicht um die Weitergabe personenbezogener Daten den Beschwerdeführer betreffend handelt, bestand insofern kein Anspruch auf Geheimhaltung auf Seiten des Beschwerdeführers. Die DSB wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht mangels Legitimation zurück. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege ein mangelhaftes Verfahren vor, weil die DSB den Beschwerdeführer nicht "nach 13 Abs 3 AVG zu einer Stellungnahme aufgefordert" habe, ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der "eigentliche Zweck" von 13 Abs. 3 AVG darin besteht, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel schriftlicher Anbringen zu korrigieren. Die Partei soll vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihr aus Anbringen entstehen könnten, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VfSlg /2006, /2008; VwGH , 2011/08/0062). In negativer Abgrenzung merkte der VwGH an, dass 13 Abs. 3 AVG - auch ivm 13a AVG - die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH , 2011/07/0143). Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) im Sinne des 13 Abs. 3 AVG sind aber auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen (vgl. auch VwGH , 2008/09/0354; , 2008/21/0302; , 2007/04/0080), sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zb wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts [vgl. VwGH , 98/07/0147] oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen (vgl. VwGH , 2001/19/0089; , 2008/11/0033; VfSlg /1992) oder aus sonstigen formalen Gründen (zb mangelnde Parteistellung [vgl. VwGH , 2010/02/0112]) zurückzuweisen ist (vgl. VwGH , 2008/05/0206). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH , 2007/04/0080; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), 13 Rz 27 mwh). Aus diesen Gründen liegt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein mangelhaftes Verfahren vor. Darüber hinaus besteht für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des Datenschutzgesetzes 2000 kein Neuerungsverbot, weshalb der Beschwerdeführer jenes Vorbringen, welches er vermutlich auch nach einem Verbesserungsauftrag durch die DSB erstatten wollte, nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde erstatten konnte und erstattet hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die DSB festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Seite 6 von 7

7 Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH , 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der DSB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der DSB entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH , 2005/20/0329; , 2005/20/0406, VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zb VwGH , 2012/17/0115). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

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