Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, SV XXXX, wegen Berichtigung des Arbeitslosengeldes gemäß 24 Abs. 2 AlVG sowie wegen Rückforderung des Übergenussbetrages gemäß 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden: AMS) vom wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom bis widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 144,06 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Nettoeinkommen des Beschwerdeführers aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im angeführten Kalendermonat höher sei als sein Anspruch auf Arbeitslosengeld an den im Monat verbleibenden Anspruchstagen. Die offene Restforderung betrage 108,78. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zunächst aus, dass er für den im Bescheid angeführten Zeitraum Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von 35,28 korrekt erhalten habe. Vom bis sei er bei der Firma XXXX als Aushilfe beschäftigt gewesen. Danach sei er am und wieder arbeitslos gemeldet gewesen und habe für diese zwei Tage nur 35,28 erhalten, obwohl ihm 70,56 zugestanden wären. Er habe daher um 35,28 zu wenig ausbezahlt bekommen. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitslosengeld zu Recht bezogen. Er sei bis arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe selbst die Arbeitsstelle als Aushilfe bei der Firma XXXX für drei Wochen gefunden und nachgefragt, ob ihm betreffend die AMS-Meldung dadurch Nachteile entstünden. Ihm sei gesagt worden, dass es keine Probleme geben werde und er sich, sobald er die Aushilfstätigkeit beendet habe, wieder beim AMS anmelden solle. Der Beschwerdeführer habe alles mit Frau Seite 1 von 5

2 XXXX besprochen und diese habe auch dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für drei Wochen als Aushilfe bei der Firma XXXX tätig sei. Am sei diese Aushilfstätigkeit beendet gewesen. Für den und habe er sich arbeitslos gemeldet und am habe er schließlich einen Job als Bauspengler begonnen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am gemäß 14 VwGVG ivm 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. In Abänderung des Bescheides vom wurde wie folgt entschieden: 1. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes wird gemäß 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom bis von einem Tagessatz in der Höhe von 35,28 auf einen Tagessatz in der Höhe von 24,99 rückwirkend berichtigt. 2. Der Beschwerdeführer ist gemäß 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, den durch diese rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes resultierenden Übergenussbetrag in der Höhe von 144,06 rückzuerstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß 21a Abs. 1 AlVG das Nettoeinkommen aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vom bis auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen sei. Für diese Zeit habe er ein Nettoeinkommen in Höhe von 760,47 erhalten, wovon die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahre 2015 von monatlich 405,98 in Abzug zu bringen sei. Es verbleibe ein Betrag in Höhe von 354,49; davon 90% seien 319,04. Dieser Betrag sei durch 31 Tage des Kalendermonats Mai 2015 zu teilen, woraus sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von 10,29 ergebe. Nach Abzug dieses täglichen Anrechnungsbetrages von dem täglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld in Höhe von 35,28 errechne sich für die Zeit vom bis ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 24,99. Es habe daher gemäß 24 Abs. 2 ivm 21a AlVG die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom bis von einem Tagessatz in Höhe von 35,28 auf einen Tagessatz in Höhe von 24,99 rückwirkend berichtigt werden müssen. Durch diese Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von 144,06 entstanden, resultierend aus 14 Tagen multipliziert mit 10,29 täglich an zu viel erhaltenem Arbeitslosengeld. Gemäß 25 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den Übergenuss in Höhe von 144,06 rückzuerstatten. Mit Schreiben vom , stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass er bis korrekt beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei mit einem Tagessatz von 35,28. Von bis sei er bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Mit dem AMS sei abgesprochen gewesen, dass diese Arbeit befristet sei. Nach Ende dieser Beschäftigung habe er sich für den und wieder arbeitslos gemeldet und habe er schließlich mit aus eigener Initiative wieder eine Beschäftigung gefunden. Der Beschwerdeführer könne die Begründungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog ab dem Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz in Höhe von 35,28, so auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis In der Zeit von bis war der Beschwerdeführer bei der Ing. XXXX GesmbH vorübergehend befristet unselbständig erwerbstätig und wurde dadurch der Leistungsbezug unterbrochen. Laut vorliegender Lohnbescheinigung erhielt der Beschwerdeführer für seine Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von bis ein Bruttoentgelt von 952,27 und die gesetzlichen Abzüge wurden mit 192,10 beziffert; sohin betrug sein Nettoeinkommen 760,47. Von bis hatte der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz in Höhe von 35,28. Seit steht der Beschwerdeführer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach 5 Abs. 2 ASVG beträgt im Jahr , Beweiswürdigung: Seite 2 von 5

3 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Bruck an der Leitha. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden. (2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vh des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes Seite 3 von 5

4 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß 21a Abs. 1 AlVG ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden. Im gegenständlichen Fall ist sohin die vom Beschwerdeführer von bis ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Pipal als vorübergehende Erwerbstätigkeit im Sinne des 21a Abs. 1 AlVG zu sehen. Im Kalendermonat Mai 2015 erhielt der Beschwerdeführer aus dieser vorübergehenden Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 760,47. Von diesem Betrag ist in Anwendung des 21a Abs. 3 AlVG die Geringfügigkeitsgrenze, welche im Jahr 2015 gemäß 5 Abs. 2 ASVG 405,68 beträgt, in Abzug zu bringen. Folglich ergibt sich ein Betrag von 354,49; davon 90 % ergeben 319,04. Teilt man diesen Betrag gemäß 21a Abs. 3 AlVG durch die Zahl der Tage im Kalendermonat, also durch 31 (für den Monat Mai 2015), ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 10,29. Dieser gemäß 21a Abs. 3 AlVG errechnete tägliche Anrechnungsbetrag ist vom täglichen Arbeitslosengeld an den verbleibenden Anspruchstagen in diesem Monat in Abzug zu bringen. Zumal der Beschwerdeführer von bis Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz in der Höhe von 35,28 erhielt, ist von diesem Tagessatz der oben errechnete Anrechnungsbetrag von 10,29 abzuziehen; dies ergibt nunmehr einen Tagessatz in Höhe von 24,99. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom bis war sohin auf einen Tagessatz in Höhe von 24,99 rückwirkend zu berichtigen. Der Beschwerdeführer hatte sohin vom bis Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 24,99 pro Tag, folglich hatte er im Mai 2015 insgesamt Anspruch auf 349,86. Da er jedoch 493,92 (14 mal den ursprünglichen Tagessatz in Höhe von 35,28) erhalten hat, entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von 144,06. Seite 4 von 5

5 Gemäß 25 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Dieser Rückforderungstatbestand ist verschuldensunabhängig und ist der Beschwerdeführer daher verpflichtet, den Übergenuss in Höhe von 144,06 rückzuerstatten. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach man ihm im Bescheid vom vorwerfe, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, da er die Arbeit verweigert habe, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt und völlig ins Leere geht, zumal sich solche Feststellungen in diesem Bescheid keineswegs finden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 5 von 5

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