Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom , GZ: XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. 24 Abs 2 und 25 Abs 1 AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom widerrief das AMS gemäß 24 Abs 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") in der Zeit vom bis zum und verpflichtete den BF gemäß 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von 246,72. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen, da er bei der Firma N. beschäftigt gewesen sei und dies nicht gemeldet habe. 2. Mit Schreiben vom erhob der BF fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Beschwerde) gegen den Bescheid des AMS vom Darin gab der BF an, er sei am bei der OÖGKK geringfügig angemeldet worden; am sei er dann rückwirkend vollzeitbeschäftigt gemeldet worden, und zwar ohne sein Wissen. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Firma N. übrigens gar nicht mehr tätig gewesen. 3. Am richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dass aufgrund eines Antrags des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe durch eine Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgekommen sei, dass der BF in der Zeit vom bis zum bei der Firma N. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Der ehemalige Dienstgeber des BF habe dem AMS am eine schriftliche Stellungnahme, den Lohnzettel des BF für den Monat September 2015 sowie eine des BF vom übermittelt. Die Seite 1 von 9

2 Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers und der Lohnzettel wurden in das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs aufgenommen. * In seiner Stellungnahme vom gab der ehemalige Arbeitgeber des BF, Herr N., an, es gebe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, es sei allerdings vereinbart worden, dass der BF geringfügig beziehungsweise bei besserer Auftragslage auch mehr arbeite; es seien unbefristet 9,10 pro Stunde vereinbart worden. Der BF habe in der angemeldeten Zeit sodann 21,5 Stunden gearbeitet. Der BF habe alle Stunden ausbezahlt haben wollen, woraufhin er seitens des ehemaligen Arbeitgebers darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er "über die Geringfügigkeit kommt". Aus diesem Grund sei der ehemalige Arbeitgeber vom BF beschimpft worden. Es sei sodann eine ordnungsgemäße Abrechnung durchgeführt worden. * Laut Gehaltszettel vom September 2015 war der BF vom bis zum beim Dienstgeber N. beschäftigt, wobei er 21,5 Stunden zu je 9,10 geleistet hat (Brutto samt Sonderzahlungen 230,19, Netto 195,55). * In der (im Akt befindlichen) vom an seinen ehemaligen Dienstgeber führte der BF unter anderem etwa wörtlich aus: "Ich verlange nun von Ihnen, die von mir geleisteten Stunden, insgesamt 21,5, mir auszubezahlen. Bis spätestens Wenn das Geld dann nicht auf meinem Konto ist, werde ich rechtliche Schritte einleiten." In weiterer Folge tätigte das AMS rechtliche Ausführungen zum Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und gelangte sodann zum Ergebnis, dass das mit der Firma N. auf unbestimmte Zeit vereinbarte Dienstverhältnis im Laufe des September 2015 begonnen und geendet habe, es sei das Vorliegen einer Pflichtversicherung nochmals geprüft worden. Dieser Überprüfung sei folgender Berechnungsmodus zugrunde gelegt worden: Bruttoentgelt September 2015 in Höhe von 195,65 : 8 Beschäftigungstage x 30 Kalendertage = 733,69. Wenn der BF seine Tätigkeit im gesamten Monat September 2015 ausgeübt hätte, dann hätte er aus dieser Tätigkeit ein Entgelt von 733,69 erzielt; dieses Einkommen überschreite die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Folglich sei in der Zeit vom bis zum zur Firma N. kein geringfügiges, sondern ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Da Arbeitslosigkeit bei Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht vorliege, sei das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis in Höhe von 246,72 zu widerrufen. Zudem sei auch eine Rückforderung dieses Betrags zulässig, da der BF dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma N. verschwiegen und damit einen Rückforderungstatbestand des 25 Abs 1 AlVG verwirklicht habe. Daher fordere das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis zum in Höhe von 246,72 zurück. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis zum spätestens schriftlich Stellung zu nehmen. 4. Am langte beim AMS die Stellungnahme des BF ein. Darin brachte der BF vor, er sei von Anfang an geringfügig beschäftigt gewesen und habe dies auch seinem damaligen Betreuer beim AMS bekannt gegeben. Im Hinblick auf die von ihm während seiner Beschäftigung geleisteten Stunden gab der BF wörtlich an: "Ich habe selber den Schlussstrich gezogen, da ich wusste ich komm mit den Stunden über die ausgemachten 400 ". Im Übrigen frage er sich, wieso eine Firma einen einfach ummelden könne, obwohl man dort nicht mehr arbeite. Er ersuche darum, ihm nicht "diese 246 " zu nehmen, da seine finanzielle Situation sehr schlecht sei. 5. Mit Bescheid vom wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; es wurde (nochmals) ausgesprochen, dass das vom BF im Zeitraum vom bis zum bezogene Arbeitslosengeld widerrufen werde und dass das AMS den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss in Höhe von 246,72 vom BF zurückfordere. Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zunächst auf die näheren Regelungen des 5 Abs 2 ASVG verwiesen, worin im Detail geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gelte. Im Fall des BF habe das mit der Firma N. auf unbestimmte Zeit Seite 2 von 9

3 vereinbarte Dienstverhältnis im Laufe des betreffenden Kalendermonats (September 2015) begonnen und geendet; es sei das Vorliegen einer Pflichtversicherung nochmals geprüft worden. Dieser Überprüfung sei folgender Berechnungsmodus zugrunde gelegt worden: Bruttoentgelt September 2015 in Höhe von 195,65 : 8 Beschäftigungstage x 30 Kalendertage = 733,69. Wenn der BF diese Tätigkeit im gesamten Monat September 2015 ausgeübt hätte, dann hätte er aus dieser Tätigkeit ein Entgelt von 733,69 erhalten. Dieses Einkommen überschreite die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Somit sei in der Zeit vom bis zum zur Firma N. kein geringfügiges, sondern ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Der BF sei aufgrund dieses Umstands somit nicht arbeitslos gewesen und sei folglich das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis zum in Höhe von 246,72 zu widerrufen. Im Übrigen sei ein Rückforderungstatbestand gegeben, sodass die Rückforderung des Betrags vom BF erfolgen könne. Der BF habe zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom erklärt, dass er von Anfang an geringfügig beschäftigt gewesen sei und dies auch seinem ehemaligen Betreuer beim AMS, Herrn S., gesagt hätte. Herr S. habe allerdings zu den Angaben des BF Stellung genommen und mitgeteilt, dass er sich zwar an Gespräche bezüglich anderer Stellen/Bewerbungen und die eventuelle Teilnahme an einer Metallausbildung erinnern könne, nicht jedoch an ein vom BF erwähntes geringfügiges Dienstverhältnis. Hinzu komme, dass der BF mit der Firma N. eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden vereinbart habe. Der BF habe jedoch in diesen 8 Beschäftigungstagen bereits 21,5 Stunden gearbeitet und hätte auch aus diesem Grunde erkennen müssen, dass sein Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde. Zusammenfassend führte das AMS aus, der BF habe dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma N. verschwiegen und habe dadurch die Meldepflicht nach 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Aus diesem Grunde fordere das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis zum in Höhe von 246,72 vom BF zurück. 6. Mit Schriftsatz vom stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er eingangs die "Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung" beantragte. Im Vorlageantrag führte der BF zunächst ergänzend aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sei das AMS sehr wohl über sein geringfügiges Dienstverhältnis informiert worden, was dem BF Herr S. vom AMS auch bestätigt habe. Auch habe der BF das Dienstverhältnis "nach 2,5 Tagen aufgelöst", da er gemerkt habe, dass er "über die Geringfügigkeitsgrenze kommen werde". Im Übrigen fügte der BF hinzu, mit der Firma N. seien nur 20 Stunden pro Monat ausgemacht worden, somit lediglich eine geringfügige Beschäftigung. Es seien konkret 400 im Monat ausgemacht worden, egal wie wenig beziehungsweise wie viele Stunden der BF arbeite. Herr ST. von der Firma N. habe den BF komplett ausgenutzt. Nachdem der BF in drei Tagen 22 Stunden erreicht habe, habe der BF ein Gespräch mit Herrn ST. geführt, in dem der BF ihn gefragt habe, was mit den Mehrstunden sei, woraufhin Herr ST. nichts gesagt habe; Herr ST. habe geglaubt, der BF sei abhängig von ihm und habe so die Situation des BF ausgenutzt. Der BF ersuche darum, ihm nicht "diese 246 " zu nehmen und ihm eine Chance zu geben. 7. Am legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF bezog zuletzt seit Arbeitslosengeld. Im September 2015 schloss der BF mit dem Dienstgeber N. einen mündlichen, unbefristeten Dienstvertrag, wobei grundsätzlich eine geringfügige Erwerbstätigkeit sowie ein Stundenlohn in Höhe von Brutto 9,10 vereinbart wurden. Am erfolgte die Meldung der geringfügigen Beschäftigung an die OÖGKK Seite 3 von 9

4 (Bruttobezug 394,03; 10 Stunden pro Woche) durch den Dienstgeber. Die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte vereinbarungsgemäß am Das Dienstverhältnis wurde am auf Wunsch des BF wieder beendet, nachdem der BF tatsächlich bereits 21,5 Stunden gearbeitet hatte und dem BF bewusst geworden war, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte. In weiterer Folge urgierte der BF bei seinem ehemaligen Dienstgeber die gänzliche Entlohnung der von ihm geleisteten 21,5 Stunden, wobei der ehemalige Dienstgeber dem nachkam. Mit Änderungsmeldung an die OÖGKK vom korrigierte der ehemalige Dienstgeber das Beschäftigungsausmaß per auf 20 Wochenstunden bei einem Bruttobezug in Höhe von 788,06. Der Lohnzettel des BF vom September 2015 weist Bruttobezüge in Höhe von 230,19 (21,50 Stunden zu je 9,10 plus anteilsmäßig Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) bei einem Einritt am und Austritt am auf. Von der (über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Beschäftigung des BF erlangte das AMS (erst) durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Nicht auszuschließen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der BF seinerzeit seinem Betreuer beim AMS die Ausübung einer "geringfügigen" Beschäftigung mitteilte, der BF hat dem AMS aber jedenfalls niemals mitgeteilt, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS Die obigen Feststellungen zum mündlichen Abschluss des Dienstvertrages und zu dessen Inhalt beruhen auf diesbezüglich gleich lautenden Angaben des ehemaligen Dienstgebers des BF und des BF selbst, sodass diese außer Streit stehen. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis am auf Wunsch des BF wieder beendet wurde, nachdem der BF tatsächlich bereits 21,5 Stunden gearbeitet hatte und ihm bewusst geworden war, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF, vgl. z. B. den BF wortwörtlich in seiner Stellungnahme vom : "Ich habe selber den Schlussstrich gezogen, da ich wusste ich komm mit den Stunden über die ausgemachten 400". Dass der BF die Bezahlung der von ihm geleisteten Stunden bei seinem ehemaligen Dienstgeber urgierte, folgt aus der im Akt befindlichen des BF; die sodann erfolgte Abrechnung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Lohnzettel vom September Die Feststellungen zu den Meldungen des ehemaligen Dienstgebers an die OÖGKK ergeben sich aus entsprechenden, im Akt befindlichen Ausdrucken Was die obige Feststellung anbelangt, dass das AMS (erst) durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis von der (über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Beschäftigung des BF erlangte, wobei (lediglich) nicht auszuschließen ist, dass der BF seinerzeit seinem Betreuer beim AMS die Ausübung einer "geringfügigen" Beschäftigung mitgeteilt hat, so ist Folgendes anzumerken: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem BF im Bescheid vom explizit vorgeworfen wurde, er habe seine Beschäftigung bei der Firma N. nicht gemeldet. In seiner Beschwerde vom trat der BF dem in keiner Weise entgegen, sondern berief sich lediglich darauf, er sei zunächst nur geringfügig angemeldet worden. Bereits dies ist nach Ansicht des BVwG ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Feststellung, der BF habe die Beschäftigung dem AMS nicht gemeldet, seitens des BF für zutreffend erachtet wurde. Erst in seiner Stellungnahme vom gab der BF sodann an, er habe seinem damaligen Betreuer beim AMS die "geringfügige" Beschäftigung "weitergesagt", was der BF in seinem Vorlageantrag wiederholte. Das AMS hingegen hatte den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zufolge den betreffenden Mitarbeiter Seite 4 von 9

5 befragt und habe dieser mitgeteilt, dass er sich zwar an Gespräche bezüglich anderer Stellen bzw. Bewerbungen und die eventuelle Teilnahme an einer Metallausbildung erinnern könne, nicht jedoch an ein vom BF angeblich erwähntes geringfügiges Dienstverhältnis. Vor diesem Hintergrund spricht nach Ansicht des BVwG zwar mehr dafür, dass der BF keinerlei entsprechende Mitteilung hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung gemacht hat, allerdings kann dies auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst wenn man somit den Angaben des BF folgt, so hat er dem AMS aber lediglich eine "geringfügige" Beschäftigung mitgeteilt (so der BF klar in seiner Stellungnahme vom und in seinem Vorlageantrag). Dass der BF die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze dem AMS mitgeteilt hätte, wurde hingegen niemals behauptet. Insofern war auch die obige Feststellung zu treffen, dass das AMS von der über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Beschäftigung des BF (erst) durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß 15 VwGVG gestellt; gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 db XXIV.GP, S. 5) Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes: 24 Abs. 2 AlVG lautet: 24. (1) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich Seite 5 von 9

6 nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise: 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteueroder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...] 12 AlVG lautet auszugsweise: 12. (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird ( 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...] (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...] (6) Als arbeitslos gilt jedoch, a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [...] 50 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise: 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] 5 Abs 2 ASVG in der im Jahr 2015 geltenden Fassung lautet auszugsweise: (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es Seite 6 von 9

7 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil [...] - die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zum Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs in der Zeit vom bis zum durch das AMS: Eingangs ist anzumerken, dass es völlig unbestritten ist, dass der BF die 21,5 Stunden zu je 9,10 brutto im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat und erfolgte auch letztlich eine entsprechende - korrekte - Abrechnung durch den ehemaligen Dienstgeber des BF, wie sie aus dem im Akt befindlichen Lohnzettel vom September 2015 ersichtlich ist. An dieser Tatsache vermag auch der vom BF vorgebrachte Umstand, dass ursprünglich eine lediglich geringfügige Beschäftigung vereinbart worden sei, nichts zu ändern. Gem. 5 Abs 2 Z 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich als geringfügig, wenn es - wie im Fall des BF - auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt allerdings vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt diesen Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde ( 5 Abs 2 zweiter Teilstrich ASVG). Da das (auf unbestimmte Zeit vereinbarte) Dienstverhältnis bei der Firma N. im September 2015 begonnen und geendet hat, war somit das Bruttoentgelt des BF im Hinblick auf eine hypothetische Beschäftigung des BF während des gesamten Monats September zu ermitteln ( 195,65 : 8 Beschäftigungstage x 30 Kalendertage), was ein Bruttoentgelt in Höhe von 733,69 ergibt, sodass die Höchstbeitragsgrundlage ( 405,98) unzweifelhaft überschritten wurde. Der BF war somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos (vgl. 12 Abs 1 lit 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG) und erfolgte der Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes gem. 24 Abs 2 erster Satz AlVG zu Recht Zur Rückforderung des in der Zeit vom bis zum bezogenen Arbeitslosengeldes durch das AMS: In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die getroffenen Feststellungen hinzuweisen, denen zufolge es zwar nicht für sehr wahrscheinlich gehalten wird, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der BF seinem Betreuer beim AMS anlässlich seines Arbeitsantritts die Ausübung einer "geringfügigen" Beschäftigung mitgeteilt hat. Das sodann erfolgte Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze hat der BF dem AMS jedoch unzweifelhaft nicht gemeldet, sondern erlangte das AMS davon erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Gemäß 50 Abs. 1 AlVG besteht für den Bezieher von Arbeitslosengeld nicht nur die Verpflichtung, die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit unverzüglich dem AMS bekannt zu geben, sondern ist darüber hinaus auch "jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen" ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses dem AMS anzuzeigen ( 50 Abs Satz AlVG). Das allfällige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Ausübung einer - dem AMS als geringfügig gemeldeten - Erwerbstätigkeit stellt zweifellos eine für das Fortbestehen des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen dar, wobei der BF seiner diesbezüglichen Meldepflicht - das die Meldepflicht auslösende Ereignis stellte das Überschreiten der entsprechenden Stundenanzahl durch den BF Seite 7 von 9

8 oder allenfalls noch später die Abrechnung des Monatsbezugs 2015 durch den ehemaligen Dienstgeber am dar - nicht nachkam. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Hier ist zunächst anzumerken, dass in ständiger Rechtsprechung des VwGH die Verletzung der Meldepflicht des 50 Abs 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen isd 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen rechtfertigt (VwGH , 97/08/0611). Insofern kann im gegenständlichen Fall der Rechtsprechung des VwGH zufolge ohne weiteres von der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des 25 Abs. 1 AlVG durch den BF ausgegangen werden, was selbst dann gelten würde, wenn der BF der Ansicht gewesen sein sollte, dass die von ihm geleistete höhere Stundenanzahl und somit der höhere Entgeltanspruch keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten: Der Zweck des 50 Abs 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E , 86/08/0069, E , 87/08/0090, E , 88/08/0226) (VwGH , 2010/08/0119). Abgesehen davon ist aber im Fall des BF zu betonen, dass der BF - wie aus seinen eigenen Angaben hervorgeht (arg. z. B. "Ich habe selber den Schlussstrich gezogen, da ich wusste ich komm mit den Stunden über die ausgemachten 400" - so der BF etwa in seiner Stellungnahme vom ) - genaue Kenntnis über die Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze und konkret sein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze hatte. Somit hat der BF unzweifelhaft im Sinne von 25 Abs 1 AlVG maßgebende Tatsachen verschwiegen bzw. hätte er erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht (mehr) gebührte, sodass die Rückforderung des im Zeitraum vom bis zum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf 25 Abs 1 AlVG gestützt werden konnte Folglich war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen Was den im Vorlageantrag durch den BF gestellten Antrag auf "Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung" anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es seitens des AMS zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gem. 24 Abs 2, 25 Abs 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Seite 8 von 9

9 Gemäß 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR , Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH , B1446/2012; , B823/2012; , U466/11; VwGH , 2012/21/0224; , 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:L Seite 9 von 9

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