Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Helmut KRIST als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom , VN XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom , GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eingabe ab dem Arbeitslosengeld gemäß 17 Abs. 2 ivm mit den 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin sich nach Beendigung ihres Krankenstandes mit erst am wieder beim AMS gemeldet habe. 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus: "Ich XXXX habe meine Leistung für das Monat September nicht bekommen. Habe mich erkundigt bei der Info Zone da ich mich nach meinem Krankenstand melden sollte aber vergessen habe zu melden wurde meine Leistung eingestellt. Ersuche Sie Bitte um Verständnis diesmal mich zu Entschuldigen. Denn habe Kredit und Strom Gas die ich Zahlen muss Bitte Sie um eine Nachzahlung." 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am , zugestellt am , gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: In der Zeit von bis habe die Beschwerdeführerin Krankengeld bezogen und ruhte daher ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld; eine Wiedermeldung beim AMS hätte daher binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, d.h. bis , erfolgen müssen. Dies sei jedoch unterblieben beziehungsweise sei die Wiedermeldung nicht binnen der gesetzlich definierten einwöchigen Frist, sondern unstrittig erst am Seite 1 von 7

2 (telefonisch und persönlich) erfolgt. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Termin vergessen hätte, sei plausibel, jedoch nicht geeignet eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, da es sich dabei um einen in ihrer Sphäre gelegenen Umstand handle. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach ihre Meldepflichten zur Kenntnis genommen. Bei Anwendung der üblichen Sorgfalt wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich zeitgerecht beim AMS zu melden. Die verspätete Geltendmachung des Anspruches beruhe auf ihrem eigenen Versäumnis in dieser Angelegenheit, ein Verschulden des AMS liege nicht vor. Finanzielle Probleme seien in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich in keinem Zusammenhang nachsichtswürdig und die konkrete Gesetzesbestimmung normiert ohnehin keine Nachsichtsgründe, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe. 4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlagentrag (eingelangt am ) und brachte im Wesentlichen vor, die WGKK sei genauso zuständig für die Meldung ihres Krankenstandes. Sie habe nachweisbar dringende Zahlungen, mit denen Sie schon mehr als 14 Tage im Rückstand sei. 5. Mit Schreiben vom legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht erneut seit Arbeitslosengeld. Im Antrag wurde die Beschwerdeführerin über ihre Pflicht zur Meldung des Ende des Krankenstandes gemäß 46 Abs. 5 AlVG informiert. Am kontaktierte die Beschwerdeführerin die Serviceline des AMS und gab den Beginn eines Krankenstandes ab (nicht jedoch dessen Ende) bekannt. Der Leistungsbezug wurde vom AMS (zunächst) mit eingestellt. Am gelangte dem AMS durch eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Krankengeld bezieht. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daher mit eingestellt und sie darüber mit Schreiben des AMS vom informiert. Weiter lautet das Schreiben auszugsweise: "Nach Ende Ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Sofern Sie die Entgeltbescheinigung der Krankenkasse bereits erhalten haben, bringen Sie bitte diese zu ihrer Vorsprache mit." In der Zeit von bis war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und bezog daher von bis Krankengeld. Erst nach dem langte die entsprechende Krankenstandsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse beim AMS ein. Am nahm die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt wieder Kontakt mit dem AMS auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum Bezug der Beschwerdeführerin von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom und dem Bezugsverlauf vom Seite 2 von 7

3 Dass die Beschwerdeführerin am das AMS kontaktierte und den Beginn eines Krankenstandes ab (nicht jedoch dessen Ende) bekanntgab, ergibt sich aus dem EDV-Datensatz des AMS vom "Änderungsmeldung Bezugseinstellung" und dem Bezugsverlauf vom Die Feststellungen zur Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom , der anschließenden Einstellung des Leistungsbezugs mit und der Mitteilung des AMS vom an die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem EDV-Datensatz des AMS vom "HV- Überlagerungsmeldung, von angemeldet" sowie dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS vom und blieben ebenso unbestritten. Die Feststellungen zur Dauer des Krankenstandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom und dem EDV-Datensatz des AMS vom "Krankenstandsbescheinigung" Krankengeldbezug: Die Feststellungen zur nach dem beim AMS eingelangten Krankenstandsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse ergeben sich insbesondere aus dem EDV-Datensatz des AMS vom "Krankenstandsbescheinigung" Krankengeldbezug: Dass die Beschwerdeführerin am erstmals wieder (telefonisch und) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Kontakt mit dem AMS Kontakt aufnahm, ergibt sich aus den EDV-Aufzeichnungen des AMS und insbesondere dem EDV-Datensatz vom und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß 6 des BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 VwGVG). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, Seite 3 von 7

4 frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. (2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist ( -adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des AlVG lauten weiter: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eams-konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (2) (4) Seite 4 von 7

5 (5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch ( 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. (6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zb die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. (7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." "Anzeigen 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. (2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung isd 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz 46 Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH , 2005/08/0201). Die Bestimmungen des 46 AlVG legen klar fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin war wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt vom bis im Krankenstand und bezog Krankengeld. Es erfolgte keine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes; somit gebührte gemäß 46 Abs. 5 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst wieder am beim AMS zurück. Daher wurde der Bezug ab diesem Tag gewährt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld während ihres Krankengeldbezuges vom bis geruht und sie danach erstmalig wieder am beim AMS vorgesprochen hat. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren nicht Seite 5 von 7

6 substantiiert behauptet, dass dem AMS bzw. seinem Betreuer das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt gewesen sei. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, langte eine Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum bis erst nach dem und somit nach Ende des Ruhenszeitraumes am beim AMS ein. Selbst wenn die "Krankenstandsdauer bis " zum Zeitpunkt der Vorsprache am bereits in den chronologischen Aufzeichnungen in der EDV des AMS aufgeschienen ist, spricht dies nicht dafür, dass dem AMS das Ende des Krankenstandes im Vorhinein (somit vor dem Ende des Ruhenszeitraums) bekannt gewesen sei (dies wird im Übrigen auch nicht in der Beschwerde behauptet). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS das Arbeitslosengeld zu Recht ab dem gewährt hat, weil der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes mit diesem Tag geltend gemacht wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Wiedermeldung vergessen, ist auszuführen, dass zur Frage eines Verschuldens an der unterlassenen Wiedermeldung auf die Judikatur des VwGH zu verweisen ist, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice isd 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz. Gemäß 17 Abs. 4 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall machte das AMS von der Ermächtigungsnorm des 17 Abs. 4 AlVG keinen Gebrauch. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die WGKK "genauso zuständig an der Meldung ihres Krankenstandes" sei, ist auf die im 46 AlVG normierten Meldepflichten, die sich an den Arbeitslosen richten, zu verweisen. Wie das AMS bereits richtig ausführte, sind in 46 AlVG keine Nachsichtsgründe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten normiert und geht auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin daher ins Leere. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Seite 6 von 7

7 beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 7 von 7

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