Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, SV: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß 49 AlVG am XXXX, Uhr, stattfindet. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieses Termins ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge hat. Der Termin am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am XXXX gab sie an, dass sie den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten hätte, weil es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei. Gerade aufgrund ihrer akuten Depression hätte sie es verabsäumt, sich krank zu melden. Daher könne sie keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorweisen, sondern lediglich eine nachträgliche Einschätzung ihres Neurologen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Seite 1 von 7

2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass sie einen triftigen Grund für das Versäumen des Termins am XXXX gehabt hätte. Sie hätte an einer akuten Depression gelitten. Sie beziehe zusätzlich zur Notstandshilfe die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Anfang XXXX hätte sie einen Bescheid der MA 40 betreffend die Rückforderung von XXXX EUR erhalten. Dieser Rückforderungsbescheid hätte sie psychisch sehr aus dem Gleichgewicht gebracht, da sie nicht gewusst hätte, wie sie die Rückzahlung schaffen sollte. Hinzu käme ihre Vorgeschichte mit Mobbing an ihrer früheren Arbeitsstelle. Seither leide sie permanent an Existenznot und Existenzängsten. Auf Drängen einer Freundin hätte sie am XXXX ihren Neurologen aufgesucht, der ihr Psychopharmaka verschrieben hätte. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich bei der belangten Behörde zu melden bzw. hätte sie aufgrund ihres sehr schlechten Zustandes auch nicht daran denken können, sich zu melden. Leider hätte sie sich auch nicht krankschreiben lassen. Am XXXX wäre bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen worden, in der sie angegeben hätte, dass sie den Kontrollmeldetermin aufgrund ihrer Depressionen versäumt hätte. Am XXXX hätte sie eine weitere Bestätigung von ihrem Neurologen eingeholt. Der Beschwerde beigeschlossen waren ein Bescheid der MA 40 vom XXXX, ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgeschichte sowie zwei nervenärztliche Bestätigungen vom XXXX sowie XXXX. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht ohne Beschwerdevorentscheidung mit Schreiben des AMS vom XXXX vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde in Anwesenheit einer Vertrauensperson von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR beginnt mit der Befragung der Beschwerdeführerin. [ ] VR: Erzählen Sie uns, wie das aus Ihrer Sicht passiert ist, dass Sie den Kontrolltermin am XXXX versäumten. BF: Mit XXXX Jahren wurde ich aus dem Gastgewerbe gemobbt. Die Unternehmer kämpfen selbst. Ich musste Mindestsicherung zum AMS-Geld urgieren. Ich habe eine Tochter, die Studentin ist. VR: Wann war der Termin? BF: MA 40 hat mir einen Brief zugeschickt, dass ich plötzlich XXXX Euro schuldig wäre dem Sozialamt. Sie haben mir den Familienzuschuss, XXXX Euro täglich, gegeben. Wenn man in einer Depression ist, kann man sich nicht einmal krankmelden. BF legt Unterlagen vor /Entlassungsbrief(Pflege) vom XXXX ; Beilage 1. BF: Mir ist der Boden unter den Füßen weggezogen worden, wegen den XXXX Euro. Dann war ich nicht mehr fähig, um Termine einzuhalten. Eine Freundin hat mich zu XXXX gebracht. Ich habe Antidepressiva erhalten. Ich habe mich dann an die Arbeiterkammer gewandt. Die Existenzängste haben mich in die Depression getrieben. LR1: Als Sie bei XXXX waren, war eine Freundin dabei. wichtiges Thema war dieser Kontrolltermin. Haben Sie nicht beim AMS angerufen oder gab es eine Konsequenz dieses Arztgespräches in Bezug auf den versäumten AMS-Termin? BF: Ich war nicht fähig dazu. Ich habe nicht daran gedacht, dass das meine Freundin machen kann. In Zukunft wird mich meine Freundin besser unterstützen. LR1: Vor oder nach dem AMS-Kontrolltermin, wann waren Sie beim Sozialamt? BF: Das weiß ich nicht mehr. In Ybbs habe ich dann angerufen, ob ich dort einen Termin bekomme. Leider war ich psychisch so beieinander. Dann merkt man sich das alles nicht. LR1: Haben Sie vom Arzt einen nachfolgenden Kontrolltermin bekommen? Seite 2 von 7

3 BF: Nein. Ich bekam Antidepressiva. LR1: Wer war einkaufen für Sie? BF: Meine Tochter. Sie hat mich quasi mit ihrer Kinderbeihilfe zeitweise durchgefüttert. LR1: In Ihrem handschriftlichen Schreiben schrieben Sie, dass Sie sich bei sechs Freundinnen verschuldet haben. Wann war das? BF: Nachdem ich die AMS-Geschichte versäumt habe, konnte ich meine Miete nicht mehr bezahlen. LR1: Wann war das ungefähr? BF: Das Datum ließe sich eruieren. Sobald ich gesehen habe, ich kann die Miete nicht mehr bezahlen. Ich habe dann beim Sozialamt angesucht für Hilfe in besonderen Lebenslagen. Als ich gesehen habe, ich bekomme kein AMS-Geld, war ich dann beim Sozialamt. Vertrauensperson: Sie meinten, Sie haben wochenlang nicht reagieren können. BF: Ich weiß es einfach nicht mehr. Es sei nicht sicher, ob ich meine Wohnung behalte. Aus dem Grund war ich beim Sozialamt. Es würde mir eine Sachwalterschaft zugeteilt werden. Das habe ich nicht angenommen. VR: Wieso nicht? BF: Ich bin nicht senil. Mich belasten nur die finanziellen Probleme, die Existenzängste knabbern an mir. Wenn für mich die XXXX Euro nicht wichtig wären, wäre ich nicht hier. LR1: Wann haben Sie mit den Freundinnen Kontakt aufgenommen wegen finanzieller Unterstützung? BF: Ich habe immer wieder jemand anderen gebeten, ob er mir nicht helfen kann. LR1: Sie waren am XXXX wieder beim AMS? BF: Ja. Glaube ich schon. LR1: Das ergibt sich auch aus der Beschwerde und dem Bescheid. BF: Meine Beraterin konnte mir nicht helfen, aber vielleicht die Arbeiterkammer. LR1: Bis XXXX waren Sie nicht in der Lage zum AMS zu gehen? BF: Ja. LR1: Bis dahin hat immer Ihre Tochter eingekauft für Sie? BF: Ja. Meine Tochter hat mich mit ihrer Familienbeihilfe unterstützt. VR: Wie ist es in Zukunft sicher, dass Sie Ihre Kontrolltermine einhalten? Vertrauensperson: Die BF werde ich in den nächsten acht Monaten begleiten. Ich bin optimistisch, dass das mit der BF gut geht. Ich werde sie zum AMS und zu Arztterminen begleiten. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seite 3 von 7

4 Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin eine Kontrollmeldung für den XXXX, Uhr, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Der Termin am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen eingeschränkten Geisteszustand verfügte, stellt einen triftigen Grund für die nachträgliche Entschuldigung ihres Fernbleibens vom Kontrollmeldetermin dar. Die Beschwerdeführerin meldete sich rechtzeitig am XXXX wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin. Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am XXXX ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX belegt. Darin befindet sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des 49 AlVG eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. In der gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde zwar die Versäumung der Kontrollmeldung am XXXX nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin trat jedoch der Ansicht, dass eine Entschuldigung des Kontrollterminversäumnisses aus triftigen Gründen nicht vorliegt, substantiiert entgegen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins (und dem darüber hinaus angeführten Zeitraum) über einen eingeschränkten Geisteszustand aufgrund akuter Depression verfügte und legte zwei nervenärztliche Bestätigungen bei. Den nervenärztlichen Bestätigungen zufolge kam es aufgrund des Erhalts des Bescheids der MA 40 über die Rückzahlung eines Betrags ihv XXXX EUR zu einer schweren Belastungsreaktion inkl. sekundären Alkoholmissbrauchs. Zusätzlich kam es demnach zugleich zu einem schweren grippalen Infekt. Es sei nachvollziehbar, dass die BF den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte sich der soeben geäußerte Verdacht. So gab die Beschwerdeführerin glaubhaft an, dass sie aufgrund der Rückforderung des genannten Betrages nicht mehr fähig gewesen sei, Termine einzuhalten. Sie habe der Hilfe einer Freundin bedurft, um sich zum Arzt (Psychiatrie) zu begeben. Die Existenzängste haben sie in die Depression getrieben. So gab sie auch an, dass ihre Tochter für sie einkaufen gegangen sei und sie zeitweise mit ihrer Kinderbeihilfe finanziell unterstützt habe. Überdies konnte die Beschwerdeführerin während der gesamten mündlichen Verhandlung, befragt nach konkreten Terminen bzw. Zeiträumen, keine konkreten Angaben machen, was den über ihren geistigen Zustand wahrgenommenen Eindruck bekräftigte. Sie gab an, dass ihre Vertrauensperson sie in den nächsten acht Monaten zum AMS und zu Arztterminen begleiten werde. Die Beschwerdeführerin hat - angesichts dieses nachvollziehbaren Vorbringens, der in der Beschwerdeschrift übermittelten nervenärztlichen Bestätigungen, und des im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks (auch vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) - glaubhaft geltend gemacht, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen eingeschränkten Geisteszustand aufgrund akuter Depression verfügte. Aufgrund dieses Zustandes war die Beschwerdeführerin (trotz des Unterlassens einer entsprechenden Krankmeldung) nicht in der Lage, dem Kontrollmeldetermin vom XXXX nachzukommen. Dass das - einen triftigen Grund darstellende - Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auch noch über die Dauer der Wiedermeldung beim AMS am XXXX andauerte, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin und aus der nervenärztlichen Bestätigung vom XXXX, wonach sie sich auch noch zur in der Bestätigung datierten Zeit in laufender Behandlung befand. Überdies legte die Beschwerdeführerin einen Entlassungsbrief eines psychiatrischen Krankenhauses vom XXXX vor, wonach sie wegen ihres Zustandes erst am XXXX aus der stationären Betreuung entlassen wurde. Seite 4 von 7

5 Seitens der Beschwerdeführerin wurden somit triftige Gründe geltend gemacht, aus denen sie die Kontrollmeldung am XXXX unterlassen hat. Die Wiedermeldung beim AMS am XXXX erfolgte überdies rechtzeitig, da der triftige Grund zuvor nicht weggefallen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Seite 5 von 7

6 " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgf lautet: "Kontrollmeldungen 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. (2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zb Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH , 2007/08/0274; , 2002/08/0039). Seite 6 von 7

7 Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zb im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH , 2006/08/0272; , 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, 49, Rz. 828). Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen (vgl VwGH , 2002/08/0039), weshalb entsprechende Ermittlungen durchzuführen sind. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins zu verstehen bzw diesem nachzukommen (VwGH , 2012/08/0015, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, 49, Rz. 825). Solche triftigen Gründe isd Judikatur hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Aus Sicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin jedoch glaubhaft geltend gemacht, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen eingeschränkten Geisteszustand aufgrund akuter Depression verfügte. Aufgrund dieses Zustandes war die Beschwerdeführerin (trotz des Unterlassens einer entsprechenden Krankmeldung) nicht in der Lage, dem Kontrollmeldetermin vom XXXX nachzukommen. Der eingeschränkte Geisteszustand der Beschwerdeführerin hat - wie beweiswürdigend dargelegt - jedenfalls zumindest bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung beim AMS am XXXX angedauert. Die erfolgte Wiedermeldung beim AMS am erfolgte somit jedenfalls rechtzeitig. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates somit zweifelsfrei, dass der eingeschränkte Geisteszustand der Beschwerdeführerin einen triftigen Grund für die nachträgliche Entschuldigung des Fernbleibens des Kontrolltermins darstellt und sich die Beschwerdeführerin - mangels Wegfalls des triftigen Grundes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - rechtzeitig wieder beim AMS gemeldet hat. Da die belangte Behörde zu Unrecht eine den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges bewirkende Unterlassung des Kontrolltermins am XXXX ohne triftigen Grund der Beschwerdeführerin festgestellt hat, war der Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 7 von 7

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