Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, gegen den Bescheid des AMS Melk in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (belangte Behörde) vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom bis gemäß 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre verspätete Bewerbung eine Arbeitsaufnahme als Sekretärin für den Kundenempfang vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. 2. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es zwar richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung verspätet abgeschickt habe, jedoch sei es keineswegs so, dass das verspätete Abschicken relevant für die Vereitelung der Arbeitsstelle gewesen wäre. Die Bewerbung sei bis Freitag, , zu übermitteln gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am Montag, , ihre Bewerbung abgegeben und habe frühestens an diesem Tag die Vorauswahl durch das AMS getroffen werden können. Darüber hinaus handle es sich um eine Vollzeitstelle und wäre die Stelle für die Beschwerdeführerin daher ohnehin nicht in Frage gekommen, da sie berufsbegleitend Freitag und Samstag ein Studium absolviere. Hinsichtlich der verspäteten Bewerbung wurde zudem ausgeführt, dass sie geringfügig in einem Cafe arbeite, aufgrund der Erkrankung einer Kollegin die Arbeitspläne verändert worden seien und sie aufgrund dieser Ausnahmesituation vergessen habe, die Bewerbung innerhalb der Frist abzuschicken. Seite 1 von 6

2 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. 4. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. 5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom bis vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von bis bezog sie Weiterbildungsgeld. Seit bezieht sie Arbeitslosengeld. Seit ist die Beschwerdeführerin als ordentliche Studentin an der Fachhochschule Wiener Neustadt, Bachelorstudiengang Produktmarketing und Projektmanagement, inskribiert. Die Vorlesungen finden freitags ab 13:00 Uhr und samstags ganztägig statt. In der Betreuungsvereinbarung vom Oktober 2015 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle im Bezirk Melk, Wieselburg/Erlauf, Scheibbs, St. Pölten, Amstetten oder Prinzersdorf im Voll-/Teilzeitausmaß sucht. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS bewirbt und dem AMS über ihre Bewerbung innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Sie hat Berufserfahrung als Bürokauffrau und hat die HBLA mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen; zuletzt war sie ein Jahr in Bildungskarenz. Derzeit absolviert sie berufsbegleitend (jeweils Freitag und Samstag) ein Studium. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit als Servicekraft geringfügig in einem Cafe beschäftigt ist und die Zusage hat, mit Anfang 2016 als Teilzeitkraft angestellt zu werden. Das AMS sucht für die Beschwerdeführerin Stellen im Bürobereich. Aufgrund ihres Studiums sucht die Beschwerdeführerin bevorzugt eine Teilzeitstelle. Über die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Zumutbarkeit im Sinn des 9 AlVG wurde sie informiert. Am wurde der Beschwerdeführerin über ihr eams-konto ein Stellenangebot als Sekretärin für den Kundenempfang und anfallende Verwaltungstätigkeiten in einem Autohaus in Scheibbs übermittelt. Die Bewerbungsfrist für diese Stelle endete am Freitag, und waren die Bewerbungsunterlagen an das AMS Scheibbs zu übermitteln, welches für das Unternehmen die Personalvorauswahl vornahm. Diese Stelle entsprach dem Profil der Beschwerdeführerin, es handelte sich um eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Bewerbung am Montag, , um 13:14 Uhr an das AMS übermittelt. Die Bewerbung erfolgte sohin verspätet. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin verspätet beworben hat, hat sie ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführerin wurde eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Stelle angeboten, die ihrem Profil entsprochen hätte. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung an sich wird nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung verspätet abgeschickt hat. Im Stellenangebot war ausdrücklich und eindeutig vermerkt, dass die Bewerbung bis spätestens zu erfolgen hat. Die Seite 2 von 6

3 Beschwerdeführerin hat die Bewerbung jedoch unstrittig erst am übermittelt; zu diesem Zeitpunkt war die Bewerbungsfrist bereits abgelaufen und konnte ihre Bewerbung daher nicht mehr berücksichtigt werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Bewerbung verspätet abzuschicken, signalisiert, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Stelle für sie ohnehin nicht in Frage gekommen wäre, da sie berufsbegleitend Freitag und Samstag ein Studium absolviere, ist entgegenzuhalten, dass dennoch eine Vereitelung vorliegt, wenn eine Beschäftigung wegen Überschneidung der Kurszeiten nicht angetreten wird, da der Arbeitslose die Verpflichtung hat, jede Möglichkeit einer Beendigung der Arbeitslosigkeit ohne Vorbehalte aktiv anzustreben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungssetz, 9, RZ 269). Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer Teilzeitbeschäftigung bereit sein um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Er muss daher auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen. (vgl. VwGH vom , Zl. 95/08/0212). Das berufsbegleitende Studium der Beschwerdeführerin schließt sohin die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht aus. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der mit ihr erstellten Betreuungsvereinbarung vom über die Zumutbarkeitsbestimmungen informiert. Außerdem hätten die näheren zeitlichen Rahmenbedingungen bei einem allfälligen Bewerbungsgespräch geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit Seite 3 von 6

4 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) (8) 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, , Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH , Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH , Zl. 2013/08/0265). Seite 4 von 6

5 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH , 2009/08/0228; VwGH , Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH , Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH , Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Die Beschwerdeführerin hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom , 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2011/08/0201). Das Studium bildet keinen berücksichtigungswürdigen Grund isd 10 Abs. 3 AlVG, da die Beschwerdeführerin die Qualifikation für die angebotene Beschäftigung zur Gänze erfüllt. Ihre derzeitige Ausbildung (Bachelorstudiengang Produktmarketing und Projektmanagement) ist für das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich, da sie über eine ausreichende Ausbildung verfügt. Es gibt ausreichende Stellen für die derzeitige Qualifikation der Beschwerdeführerin und kann daher ihre derzeitige Ausbildung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Seite 5 von 6

6 Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475; siehe auch VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 6 von 6

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