SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom des XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom , GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 1 ivm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgf, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgf für den Zeitraum vom bis verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer beim Dienstgeber XXXX vereitelt hat. Der BF habe dem Dienstgeber gegenüber angegeben, dass er keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er im Urlaub sei. Die angeführten Gründe seien nicht als Nachsichtsgründe zu werten. 2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit datierte und am fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am über sein eams Konto ein Stellenangebot der belangten Behörde bei der Firma XXXX als Malerhelfer erhalten habe. Er habe noch am selben Tag bei der Firma (laut Handy um Uhr) angerufen und um einen Vorstellungstermin ersucht. Herr XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er momentan keine Zeit habe und Seite 1 von 9

2 ein Vorstellungstermin erst am Sonntag, dem , nach vorheriger Uhrzeitvereinbarung, möglich sei. Vom bis sei der BF wegen Grippe krankgeschrieben worden. Am habe er ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, aus dem hervorginge, dass sein Leistungsbezug aufgrund Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX eingestellt wurde. Bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass der Chef der Firma angegeben hätte, der BF habe jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch, da er sich auf Urlaub befinde. Dies habe der BF in einem Telefongespräch am zum potentiellen Dienstgeber gesagt. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er am mit Herrn XXXX telefoniert habe und nicht am und er auch nicht auf Urlaub gewesen sei, da er sich dies mit seinem momentanen Einkommen gar nicht leisten könne. Er befürchte, dass Herr XXXX ihn mit jemand anderem verwechselt habe. Als Zeugin könne seine Gattin bestätigen, dass er für den ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe. 3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit , gemäß 14 VwGVG ivm 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgf ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF in den Jahren 2011 bis jeweils von April bis Oktober/November - saisonal als Maler bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und seit Oktober 2014 arbeitslos sei. Die Wiedereinstellung der Firma XXXX für das Frühjahr 2015 kam trotz Wiedereinstellungszusage nicht zustande. Seit stehe der BF im Bezug der Notstandshilfe. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX ab kam aufgrund einer Erkrankung vom bis nicht zustande. Mit sei dem BF das Stellenangebot Malerhelfer für die Firma XXXX über das eams Konto übermittelt worden. Darin sei als Anforderungsprofil berufliche Praxis und Führerschein B für den Einsatz als Malerhelfer auf Kleinbaustellen überwiegend in der Region XXXX angeführt gewesen. Geboten sei eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bruttoentlohnung ab 10,50 Euro pro Stunde mit Bereitschaft der Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis worden. Eine Bewerbung solle nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn XXXX erfolgen. Der BF habe am der belangten Behörde persönlich bekannt gegeben, dass er Kontakt mit Herrn XXXX aufgenommen hätte und dieser erst am bzw Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er wochentags immer auf der Baustelle sei. Am habe Herr XXXX telefonisch (und verärgert) dem Service für Unternehmen gemeldet, dass der BF sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und angegeben hätte, dass er jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er auf Urlaub sei. Wenn er daran denke, werde er sich nach dem Urlaub nochmals melden. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am habe der BF angegeben, dass er am mit Herrn XXXX wegen eines Vorstellungstermins telefoniert habe. Herr XXXX sei freundlich gewesen und habe ihm gefragt, ob er auch am Sonntag Zeit habe, da er sehr beschäftigt sei. Der BF habe nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit Herrn XXXX einen Vorstellungstermin für den vereinbart. Daher sei die Rückmeldung des Herrn XXXX für ihn unerklärlich, es müsse sich um eine Verwechslung mit einem anderen Bewerber handeln. Herr XXXX übermittelte im weiteren Ermittlungsverfahren eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung - wie folgt - per . Nochmals der Sachverhalt Herr XXXX Herr XXXX kontaktierte mich am telefonisch bezüglich der Arbeitsstelle als Maler - Malerhelfer. Ich wollte einen Termin für das Wochenende bzw fixieren und teilte Herrn XXXX auch mit, dass ich jemanden zum sofortigen Eintritt suche, da er als Maler schon gearbeitet hat, wäre dies perfekt. Es hätte sich um eine aufwändige Fassadensanierung gehandelt, welche sich derzeit noch in Arbeit befindet. Herr XXXX teilte mir jedoch mit, er könne nicht, da er sich ab im Urlaub befinde und erst am zurückkomme. Wir vereinbarten, er möge sich am telefonisch bei mir melden, damit wir kurzfristig für den selbigen Tag einen Vorstellungstermin durchführen und infolge das Dienstverhältnis ab Montag den durchführen. Diesen Sachverhalt gab ich am meiner Betreuerin vom AMS bekannt. Herr XXXX kontaktierte mich am nicht, aus welchen Gründen ist mir nicht bekannt. Seite 2 von 9

3 Eine Verwechslung sei auszuschließen, da sich Herr XXXX genau an das namentlich mit ihm geführte Telefonat erinnern könne. Herr XXXX habe dringend einen Maler bzw. Malerhelfer gesucht und der BF habe perfekt für die Stelle gepasst. Er habe bekannt gegeben, dass er bis auf Urlaub sei und sich am wieder melden werde, was er jedoch nicht getan habe. Ob er tatsächlich auf Urlaub gewesen sei, sei ohne Belang. Auch seine Reaktion, sich krankschreiben zu lassen, um seiner Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen, seit der belangten Behörde bekannt. Seine Angaben seien weder schlüssig noch glaubwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Dienstgeber, der dringend einen Maler bzw. Malerhelfer suche, nicht bereit sei, einen Vorstellungstermin zu fixieren und er sich mäßig interessiert zeige, wenn sich ein Maler meldet und er erst in 10 Tagen Zeit für ein Gespräch - nach nochmaliger Uhrzeitvereinbarung - habe. Der BF hätte sich in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise auf die zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer bewerben müssen und nicht angeben dürfen, dass er derzeit keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe und er sich erst danach wieder melde, was er schließlich nicht getan habe. Somit habe er die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß 10 AlVG vereitelt. Da der BF in der Zeit vom bis im Krankengeldbezug gestanden sei, würde sich der 10 AlVG Zeitraum um diese 5 Tage, somit bis , verlängern. Da der BF keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne keine Nachsicht gemäß 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden. 4. Mit dem mit datierten Schriftsatz (Einlangdatum auf dem RSa-Nachweis nicht ersichtlich, jedoch von der belangten Behörde als fristgerecht gewertet) beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie der geladene Zeuge (Herr XXXX) teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist seit wieder arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,67 Euro Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich Maler und Anstreicher bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung in den Bezirken XXXX und XXXX. Auf den Namen des BF ist ein PKW zugelassen Dem BF wurde eine Stelle als Malerhelfer bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung ( 10,50 brutto/stunde) mit Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis sowie ehestmöglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF am über das eams Konto zugestellt. Das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis entspricht den Zumutbarkeitskriterien gemäß 9 AlVG. Der BF hat telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber wegen der Beschäftigung Kontakt aufgenommen, sich zwecks einer persönlichen Vorstellung jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl sein Krankenstand ab mit endete. Herr XXXX teilte der belangten Behörde am telefonisch, sowie am schriftlich mit, dass der BF ihn am telefonisch bezüglich der Stelle als Malerhelfer kontaktierte. Er habe mit ihm einen Vorstellungstermin für bzw vereinbaren wollen, jedoch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er da nicht könne, da er vom bis auf Urlaub (gebuchter Urlaub) wäre und er sich am wieder melden würde, um kurzfristig einen Vorstellungstermin am durchzuführen und das Dienstverhältnis mit beginnen zu können. Diese Kontaktaufnahme am sei jedoch nicht erfolgt. Seite 3 von 9

4 1.4. Der BF befand sich vom bis im Krankengestand, darüber liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX vor Unstrittig ist, dass der BF sich nach seinem Krankenstand nicht beim potentiellen Dienstgeber nochmals gemeldet hat, daher kein persönliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung mit seinem Verhalten vereitelt hat, auf die angeführten Unterlagen sowie auf die sich in der mündlichen Verhandlung ergebenen Feststellungen. Besonders hervorzuheben ist dabei die glaubhafte Aussage des Zeugen Herr XXXX, wonach der BF gut für seinen Betrieb gepasst und er ihn dringend gebraucht hätte. Der BF wäre als einziger aufgrund seiner bisherigen Erfahrung für die Stelle geeignet gewesen, alle anderen seien aus gänzlich anderen Bereichen wie zb Bäckerei gekommen. Damit konnte der Zeuge auch glaubhaft darlegen, warum die Verwechslung mit einer anderen Person auszuschließen ist. Der Zeuge erklärte weiters, dass er die spätere Terminvereinbarung durch den BF für ein Vorstellungsgespräch vorerst akzeptiert habe, da er den BF gleich nach der vereinbarten neuerlichen Kontaktaufnahme und dem gleich darauf stattfindenden Vorstellungsgespräch als Malerhelfer einstellen wollte. Als sich der BF jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet hat, war für ihn als Dienstgeber die Angelegenheit erledigt, da er nicht die Zeit, Mühe und den Willen hat, hinter den Leuten nach zu telefonieren oder sie anzubetteln, dass sie bei ihm arbeiten sollen. Der BF bestritt in der mündlichen Verhandlung die Aussage über den gebuchten Urlaub, bestätigt jedoch die Vereinbarung über den Termin am mit dem potentiellen Dienstgeber. Der BF erklärt in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich, dass er über die Bezugseinstellung seitens der belangten Behörde wütend gewesen ist und sich deshalb - nach seinem Krankenstand - nicht mehr beim Dienstgeber gemeldet hat. Andererseits räumte er schließlich auf Vorhalt der Zeugenaussage ein, dass dies ein Fehler von ihm gewesen ist. Der BF hat somit durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma XXXX vereitelt. Der BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung gemäß 10 Abs. 3 AlVG vor. Aufgrund des Krankenstandes vom bis verlängert sich der 10 AlVG Zeitraum bis Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Seite 4 von 9

5 Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B- VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen. Gemäß 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2) Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Gemäß 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig ( 8), arbeitswillig ( 9) und arbeitslos ( 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, Seite 5 von 9

6 entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2) Gemäß 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Als Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF bestreitet in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung die Angabe des Herrn XXXX, wonach er erst am aufgrund eines gebuchten Urlaubes Zeit für ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Der Dienstgeber habe den Termin für den gewollt, da dieser vorher selbst keine Zeit gehabt habe. Der BF vertritt die Meinung, dass ihn der Dienstgeber mit einer anderen Person verwechselt. Seite 6 von 9

7 Zu prüfen ist, ob der BF durch sein Verhalten eine Arbeitsvereitelung im Sinne des 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß 10 AlVG ausgeht. Der Tatbestand des 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH , Zl. 2013/08/0279) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom , Zl. 2008/08/0243; VwGH , Zl. 2013/08/0005). Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitslose dadurch vereiteln, dass sie den Erfolg ihrer Bemühungen durch ihr Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH , 2000/08/0056) Im konkreten Fall ist bewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen hat, es jedoch in weiterer Folge zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist. Ungeachtet dessen, ob die terminliche Verzögerung für ein Vorstellungsgespräch aufgrund eines Urlaubes oder anderer Gründe stattfand, hatte diese der Dienstgeber vorerst akzeptiert und mit dem BF vereinbart, dass dieser sich bei ihm am meldet. Dies hat der BF unterlassen und damit begründet, dass er auf den Dienstgeber wie auch auf die belangte Behörde wütend war. Daher hat er sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Der potentielle Dienstgeber gab als Zeuge glaubhaft an, dass er großes Interesse an der Arbeitskraft des BF gehabt hat und dieser der einzige war, der aufgrund seiner bisherigen Erfahrung für die Stelle geeignet war. Alle anderen Bewerber kamen aus ganz anderen Bereichen, wie Koch oder Bäcker. Daher ist einerseits eine Verwechslung ausgeschlossen und andererseits hatte der Dienstgeber die terminliche Verzögerung akzeptiert. Als sich jedoch der BF nicht wie vereinbart bei ihm zwecks Vorstellungstermin gemeldet hat, hatte der Dienstgeber kein Interesse mehr an einer Einstellung des BF gehabt. Er erklärte ausdrücklich, dass er niemand nachläuft und anbettelt, bei ihm zu arbeiten. Da es keinen Grund gibt, an der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, ist bewiesen, dass die zumutbare Beschäftigung aufgrund des Verhaltes des BF nicht zustande gekommen ist. Seite 7 von 9

8 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom , Zl. 2012/08/0187). Die vom BF im telefonischen Kontakt getätigten Äußerungen sowie der Tatsache, dass er sich dann zum neuerlichen vereinbarten Kontakt nicht mehr gemeldet hat, haben den potentiellen Dienstgeber davon überzeugt, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten des BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma XXXX. Er hat mit dem DG - nachdem dieser vorab mit dem erst am möglichen Termin zum Vorstellungsgespräch einverstanden war - nicht wie vereinbart (bzw. nach Beendigung des Krankenstandes) Kontakt aufgenommen, somit die Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen. Unter "Vereitelung" im Sinn des 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom , Zl. 2012/08/0187. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom , Zl. 2008/08/0251). Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom , 2009/02/0297). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom , 2005/16/0260). Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim telefonischen Kontakt zwecks Terminvereinbarung für ein Vorstellungsgespräch einen späteren Termin (aufgrund eines angeblichen Urlaubes) mit vorab erfolgter Kontaktaufnahme in Aussicht stellt und diesen dann nicht einhält. Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass der Arbeitslose in der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass er nicht gleich Zeit für ein Vorstellungsgespräch hat, da er vom bis auf Urlaub (gebuchter Urlaub) ist und sich am beim Dienstgeber nochmals wegen eines kurzfristigen Vorstellungsgespräches meldet wird, diese Kontaktaufnahme dann nicht mehr stattgefunden hat. Ein solches Verhalten konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am BF gelegen, ein gegebenenfalls bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen, indem er sich sofort bzw. wie vereinbart beim Dienstgeber meldet und persönlich zu einem Vorstellungstermin vorspricht. Bei Unterlassung einer vorab vereinbarten Kontaktaufnahme nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat der BF davon ausgehen können, dass, wenn er sich bei dem potentiellen Dienstgeber nicht mehr meldet, dieser von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nicht in Frage Seite 8 von 9

9 gestellt werden kann und dem Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß 24 Abs. 1 AlVG i.v.m. 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten des BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX im Sinne des Tatbestandes des 10 AlVG vereitelt hat und der BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen gemäß 10 AlVG auszuschließen ist. Aufgrund des Krankenstandes vom bis verlängert sich der Zeitraum gemäß 10 AlVG bis Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:G Seite 9 von 9

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.03.2018 Geschäftszahl W164 2151852-1 Spruch W164 2151852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.05.2017 Geschäftszahl W209 2132454-1 Spruch W209 2132454-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses!

schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses! 26.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2015 Geschäftszahl G312 2014700-1 Spruch G312 2014700-1/6E schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses! IM NAMEN DER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen. 02.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.05.2018 Geschäftszahl L510 2174469-1 Spruch L510 2174469-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

Mehr

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe.

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe. 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl I404 2148543-1 Spruch I404 2148543-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 1 und 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgf sowie als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 1 und 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgf sowie als unbegründet abgewiesen. 05.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.11.2015 Geschäftszahl G302 2113765-1 Spruch G302 2113765-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126972-1 Spruch W167 2124503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.04.2018 Geschäftszahl W263 2190093-1 Spruch W263 2190093-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2017 Geschäftszahl W218 2123289-1 Spruch W218 2123289-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2017 Geschäftszahl W218 2144561-1 Spruch W218 2144561-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 29.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2017 Geschäftszahl W121 2124850-1 Spruch W121 2124850-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G309 2014548-1 Spruch G309 2014548-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 09.04.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2017 Geschäftszahl W228 2146849-1 Spruch W228 2146849-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl W228 2115140-1 Spruch W228 2115140-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.07.2017 Geschäftszahl G313 2136231-1 Spruch G313 2136231-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 17.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.10.2017 Geschäftszahl I404 2166035-1 Spruch I404 2166035-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126300-1 Spruch W167 2126300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W228 2156429-1 Spruch W228 2156429-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G302 2100062-1 Spruch G302 2100062-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W167 2118943-2 Spruch W167 2118943-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 18.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.06.2018 Geschäftszahl W198 2177933-1 Spruch W198 2177933-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit unterbrochen durch Krankengeldbezüge - Notstandshilfe.

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit unterbrochen durch Krankengeldbezüge - Notstandshilfe. 29.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2015 Geschäftszahl W218 2101581-1 Spruch W218 2101581-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES 19.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2018 Geschäftszahl G305 2179009-1 Spruch G305 2179009-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2014 Geschäftszahl W223 2012662-1 Spruch W223 2012662-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2017 Geschäftszahl L503 2153748-1 Spruch L503 2153748-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2108239-1 Spruch W145 2108239-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 15.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.03.2017 Geschäftszahl I407 2016227-1 Spruch I407 2016227-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.07.2017 Geschäftszahl I401 2140466-1 Spruch I401 2140466-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2145434-1 Spruch W229 2145434-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.02.2016 Geschäftszahl W228 2116431-2 Spruch W228 2116431-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS 05.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.10.2017 Geschäftszahl G308 2170913-1 Spruch G308 2170913-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E W /8E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E W /8E 25.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.02.2016 Geschäftszahl W229 2003132-1 Spruch W229 2003132-1/9E W229 2003132-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.08.2015 Geschäftszahl W145 2105358-1 Spruch W145 2105358-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.08.2015 Geschäftszahl W209 2104635-2 Spruch W209 2104635-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /18E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /18E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W121 2013017-1 Spruch W121 2013017-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2016 Geschäftszahl I404 2122187-1 Spruch I404 2122187-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. 22.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.07.2015 Geschäftszahl W198 2007870-1 Spruch W198 2007870-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2119767-1 Spruch W145 2119767-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.02.2017 Geschäftszahl I404 2143553-1 Spruch I404 2143553-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W142 2002546-2 Spruch W142 2002546-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-325/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/08/0027 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 08.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2015 Geschäftszahl W141 2110669-1 Spruch W141 2110669-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES 27.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.06.2016 Geschäftszahl G312 2124231-1 Spruch G312 2124231-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK!

Mehr

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: 07.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.04.2017 Geschäftszahl G305 2141347-1 Spruch G305 2141347-1/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.04.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des AMS Wels vom , GZ: XXXX, gem. 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des AMS Wels vom , GZ: XXXX, gem. 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben. 23.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.02.2015 Geschäftszahl L503 2011243-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2016 Geschäftszahl W198 2107221-1 Spruch W198 2107221-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2149850-1 Spruch W229 2149850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-152/071/1619/2018-9 Wien,

Mehr

Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wird als unbegründet abgewiesen. 14.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.02.2017 Geschäftszahl W145 2134186-1 Spruch W145 2134186-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 22.12.2015 LVwG-7/621/5-2015 A. B., geb. XY, L.;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.01.2017 Geschäftszahl W228 2134025-1 Spruch W228 2134025-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl I402 2002126-1 Spruch I402 2002126-/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M.,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 20.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.06.2018 Geschäftszahl W158 2188013-1 Spruch W158 2188013-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2018 Geschäftszahl W224 2193476-1 Spruch W224 2193476-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.02.2017 Geschäftszahl W121 2132670-1 Spruch W121 2132670-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 04.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 04.03.2014 Geschäftszahl VGW-151/080/10585/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W229 2126690-1 Spruch W229 2126690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W141 2122711-1 Spruch W141 2122711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

How To Get A Car Repair From A Car Dealer

How To Get A Car Repair From A Car Dealer 23.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.11.2016 Geschäftszahl W229 2127397-1 Spruch W229 2127397-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 07.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2017 Geschäftszahl W263 2125096-1 Spruch W263 2125096-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs. 4, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs. 4, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen. 04.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.04.2018 Geschäftszahl W238 2172470-1 Spruch W238 2172470-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2015 Geschäftszahl L503 2106742-1 Spruch L503 2106742-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-478/ St. Pölten, am 28. April 2017

Geschäftszahl: LVwG-AV-478/ St. Pölten, am 28. April 2017 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-478/001-2017 St. Pölten, am

Mehr