Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , XXXX, betreffend den Verlust der Notstandshilfe gemäß 38 in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. 2. Mit Bescheid vom sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum bis aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung bei einer namentlich genannten GmbH als Taxilenker nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei in Ausübung einer Taxifahrt im Jahr 2013 Opfer eines Überfalls geworden und befinde sich seither in psychologischer Betreuung, eine Rehabilitation durch die PVA sei bereits zugesagt. Trotz fachärztlicher Gutachten sei ihm vom AMS die Vorstellung als Taxilenker bei der in Konkurs befindlichen GmbH vorgeschrieben worden. Ihm seien auch Taxifirmen vorgeschrieben worden, für welche er die Ortskenntnisprüfung Gewerbe Taxi XXXX benötige, welche ihm das AMS verweigere. Sowohl er als auch der jeweilige Firmenchef würden sich bei Annahme der Beschäftigung einer Straftat schuldig machen, welche auch den Entzug der Taxilenkerberechtigung nach sich ziehen würde. Das AMS habe ihm auch ausdrücklich untersagt im Falle eines Jobangebots dem Arbeitgeber über die noch ausstehenden Arztbesuche bzw. Untersuchungen und den Reha-Aufenthalt zu berichten, da dies einer Arbeitsverweigerung gleich käme und eine neuerliche Sperre nach sich ziehen würde. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Arbeitsassistenz bei der Caritas und in der Betreuung des Psychosozialen Dienstes der Caritas und habe noch einen Termin bei Fit to Work. Seite 1 von 6

2 4. Mit Bescheid vom schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. 5. Mit Bescheid vom wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Das AMS legte ausführlich den Verfahrensgang dar und bezog sich u.a. auf ärztliche Gutachten wonach das Lenken eines KFZ berufsbedingt ständig (Gutachten für Neurologie und Psychiatrie) bzw. fallweise möglich (Gutachten für Unfallchirurgie) möglich sei. In der rechtlichen Beurteilung ging das AMS nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und teilweise der Judikatur des VwGH auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Aus folgenden Gründen seien sämtliche Kriterien der Zumutbarkeit gemäß 9 Absatz 2 AlVG erfüllt: Dass diesem die Entlohnung zu gering sei, sei nicht zu berücksichtigen, da der potenzielle Dienstgeber dem Kollektivvertrag entsprechend bezahle. Da der Beschwerdeführer einen Taxischein für XXXX habe, sei er auch berechtigt für eine Taxifirma in XXXX zu fahren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers unter psychischen und anderen Problemen aufgrund des Überfalls zu leiden, wertete das AMS im Hinblick auf die genannten Sachverständigengutachten und insbesondere auch, da er laufend geringfügig als Taxifahrer beschäftigt sei, als Schutzbehauptung. Eine Teilzeitbeschäftigung als Taxilenker sei jedenfalls zumutbar. Die angebotene Beschäftigung wäre auch als Teilzeitstelle möglich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer bei dem potenziellen Dienstgeber nicht beworben habe, könne auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden. Dies haben den temporären Verlust des Leistungsanspruchs gemäß 10 AlVG zur Folge. Vermittlungsangebote des AMS seien immer verbindlich. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des 10 Absatz 3 AlVG lägen nicht vor, zumal die laufende geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht beende. 5. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags, in dem der Beschwerdeführer neuerlich auf seine psychischen Probleme in Folge des Überfalls und auf ärztliche Atteste und Empfehlungen verwies, legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 6. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich das AMS zusammengefasst wie folgt zum neurologischpsychiatrischen Gutachten: Das AMS machte Ausführungen zur Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers seit 2012 und wies u.a. auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich seit in Krankenstand befände. Das AMS betonte auch, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Nachweis bezüglich des Überfalls vorgelegt habe und dieser bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer angegebenen Datums zu einer Zeit erfolgt sei, in der sich dieser im Krankenstand befunden habe. Zudem verwies das AMS auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten der PVA im Rahmen des Verfahrens betreffend die Invaliditätspension. Laut Leistungskalkül der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sei das Lenken eines KFZ berufsbedingt ständig möglich, laut Gutachten des Unfallchirurgen fallweise. Laut übermitteltem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sei Nachtarbeit ausgeschlossen, obwohl der Beschwerdeführer von 2011 bis 2016 tatsächlich nur nachts gearbeitet habe. Eine Teilzeitbeschäftigung mit flexiblen Arbeitszeiten und individuell zu vereinbarenden Arbeitsstunden welche auch tagsüber möglich gewesen wären, stelle keinesfalls eine höhere Belastung dar, als die geringfügig ausgeübte Tätigkeit nur nachts. Bei Annahme der Beschäftigung in Teilzeit und ohne Nacharbeit wäre keine Gesundheitsgefährdung im Sinn des 9 AlVG vorgelegen und hätte auch dem individuellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprochen. Das vorliegende medizinische Leistungskalkül wäre daher nicht überschritten worden. Es liege daher Zumutbarkeit im Sinn des 9 AlVG vor. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal vorgestellt, um das konkrete Stellenangebot abzuklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seit dem bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum bis verloren hat und keine Nachsicht erteilt wird. Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis XXXX geringfügig als Taxilenker tätig und übernahm ausschließlich Nachtdienste im Ausmaß von 14 Stunden/Woche. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 während seiner Tätigkeit als Taxifahrer überfallen und stand zeitweise in psychologischer/medizinischer Betreuung. Seite 2 von 6

3 Das AMS hat dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag als Taxilenker zugewiesen. Diese Tätigkeit wäre im Raum XXXX gewesen, kollektivvertraglich bezahlt worden und auch in Teilzeit unter Tags möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Laut BerufsInformationsComputer befördern TaxifahrerInnen Personen und deren Gepäck in Personenkraftwagen zum gewünschten Zielort. Als benötigte Sozialkompetenzen werden unter anderem Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und KundInnenorientierung angeführt. Unter Selbstkompentenzen ist u.a. Belastbarkeit angeführt. ( Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Gewährung einer Invaliditätspension an den Beschwerdeführer wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (datiert mit ) erstellt. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass diesem "nicht belastender Kundenkontakt" möglich ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und das neurologischpsychiatrische Gutachten vom aus dem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt. Der erkennende Senat erachtet dieses Gutachten als für den Beschwerdefall relevant, wohingegen aus den vom AMS angeführten anderen vorliegenden Gutachten für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen ist. Zwar ist nach dem Leistungskalkül dieses psychiatrisch-neurologischen Gutachtens dem Beschwerdeführer das Lenken eines KFZ berufsbedingt ständig möglich, laut Gutachten des Unfallchirurgen fallweise. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu dem Gutachten, welches im Beschwerdefall der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Im Beschwerdefall stellt sich nicht die Frage, ob und in welchem Ausmaß das berufsbedingte Lenken eines KFZ möglich ist, sondern ob die Tätigkeit als Taxilenker dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Wie unten angeführt, ist nicht die Tätigkeit des Lenkens des KFZ, sondern der mit der Tätigkeit zwangsläufig einhergehende Kundenkontakt für die rechtliche Beurteilung wesentlich. Die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers als Taxilenker hat das AMS in seiner Stellungnahme zum übermittelten Gutachten bekannt gegeben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeines Gemäß 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden Zu A) Stattgabe der Beschwerde Relevante Rechtsvorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG): 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Seite 3 von 6

4 (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) bis (8) [...] 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. bis 4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 10. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zb VwGH , 2006/08/0157, mwn und jüngst VwGH , Zl. 2013/08/0005) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen des Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil zu vergleichen. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesene Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl VwGH , Zl. 2002/08/0067, VwGH , Zl. 2004/08/0252). Somit gehen die Einwände des AMS, dass laut Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber Teilzeit möglich gewesen und aufgrund dessen der Kundenkontakt auch nicht belastend gewesen wäre sowie, dass bei Annahme der Beschäftigung in Teilzeit ohne Nachtarbeit keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen wäre, ins Leere. Zumal auch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, dahingehend lautet, dass der Bewerber/die Bewerberin variabel einsetzbar sein und Bereitschaft für Nachtdienst zeigen sollte. Auch, wenn der Beschwerdeführer - wie vom AMS vorgebracht - seit bis laufend die Tätigkeit als Taxifahrer auf geringfügiger Basis ausübt, so ist die Belastung durch ("schwierige"/belastende) Kunden bei einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung als Taxilenker sicherlich um ein Vielfaches höher als bei einer geringfügigen Beschäftigung. Objektiv betrachtet überschreitet dieser im Rahmen einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung anfallende belastende Kundenkontakt jedenfalls das vorliegende medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer bei einer geringfügigen Beschäftigung im Gegensatz zu einer Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit von längeren beschäftigungsfreien (Erholungs-)intervallen. Den vom AMS in der Stellungnahme vom Seite 4 von 6

5 getätigten Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle zumutbar gewesen wäre, kann daher nicht gefolgt werden. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH , Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: , Zl. 2013/08/0005 sowie , Zl. Ro 2014/08/0042) Während 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Tatbestand des 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine isd 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle als Taxilenker war diesem nicht zumutbar, da sie seinen körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen angemessen war: Für den Beruf als Taxilenker/in sind Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und Kundenorientierung sowie Belastbarkeit wichtig. Aus dem neurologischpsychiatrischen Gutachten vom geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nur "nicht belastender Kundenkontakt" möglich ist. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beruf des Taxilenkers - wenn er auch nur tagsüber oder im Teilzeitausmaß ausgeübt wird - nicht mit belastendem Kundenkontakt verbunden ist. Sowohl die allgemeine Lebenserfahrung als auch die mediale Berichterstattung lassen darauf schließen, dass gerade der Beruf des Taxilenkers mit belastendem Kundenkontakt einhergehen kann, wie insbesondere auch diverse Berichte über Überfälle auf Taxifahrer zeigen (beispielsweise Bericht vom : Darüber hinaus ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon einmal während seiner Tätigkeit als Taxilenker überfallen worden ist. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung unzumutbar war. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb auch nach dem Überfall weiterhin als Taxilenker nachts tätig war. Diese faktische Tätigkeit ändert nach Ansicht des erkennenden Senats rechtlich nichts daran, dass laut vorliegendem Gutachten dem Beschwerdeführer nur nichtbelastender Kundenkontakt möglich ist und dies daher bei der Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit vom AMS zu beachten ist. Für den erkennenden Senat ergibt sich aus Verwaltungs- und Gerichtsakt, dass sich das AMS - auch vor dem Hintergrund der geringfügigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker - bemüht hat, dem Beschwerdeführer eine flexible Beschäftigung als Taxifahrer anzubieten. Nichtsdestotrotz erscheint die Seite 5 von 6

6 Zuweisung einer derartigen Tätigkeit vor dem Hintergrund des genannten Sachverständigengutachtens nicht zumutbar im Sinn 9 AlVG. Im Beschwerdefall hat das AMS dem Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle als Taxilenker zugewiesen. Entgegen der Ansicht des AMS handelt es sich dabei wie ausgeführt um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von 9 AlVG, sodass - trotz Nichtbewerbung des Beschwerdeführers - auch keine Vereitelung im Sinne des 10 AlVG vorliegt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die vom AMS aufgeworfenen Fragen nach den rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Tätigkeit während eines Krankenstandes und einer allenfalls über die Geringfügigkeit hinausgehenden Tätigkeit sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6

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