Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom wegen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum bis gemäß 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum der Sperre auf den Zeitraum bis abgeändert wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom (gültig bis ) und vom (gültig bis ) ist vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als CNC-Fräser unterstütze. Gewünschter Arbeitsort sei der Bezirk Schwaz, Innsbruck, Hall in Tirol, Volders, Wattens, Wörgl, Fritzens, Terfens, Kolsass, Weerberg, Vomp, Stans, Unterinntal, Jenbach und Brixlegg. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, weiters stehe dem Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen. 2. Am wies das Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als CNC Facharbeiter mit Arbeitsort Jenbach zu. 3. Am meldete Herr A von der Personalleasingfirma M auf Nachfrage der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich am beworben habe. Ihm seien im Laufe der Zeit einige Firmen angeboten worden. Die Firmen XXXX (O), XXXX (R) und XXXX (GE J) habe er gleich abgelehnt. Meistens habe er abgelehnt, weil ihm zu wenig Lohn angeboten worden sei. Er habe anfangs gleich klargestellt, dass er erst ab Seite 1 von 12

2 September arbeiten möchte, weil er noch Urlaub eingeplant und genug Zeit habe, sich den Job zu suchen (zu finden), der ihm 100 % passe, er nehme nur den besten Job an, er fahre nur max. 40 km und nicht ins Zillertal. Es sei schwierig, mit ihm zu verhandeln. Sie hätten ihn gerne untergebracht, da er gute Qualifikationen habe. Das Fazit sei, dass er sich über seine Lohnvorstellungen definiere (er möchte nur ab Euro 2300 brutto verdienen) und zeige sich äußerst unwillig, zunächst bei einer Firma anzufangen, mit weniger Lohn. Aus diesem Grund würden sie es nicht mehr mit ihm versuchen und hätten ihm abgesagt. 4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, zur konkret angebotenen Entlohnung, dass er gelernter Mechanikereinrichter mit der Ausrichtung Metallbearbeitungsmaschinen und Fertigungslinien sei und seiner Ansicht nach die Entlohnung für seine Qualifikation zu gering sei. Gegen die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, tägliche Wegzeit und Betreuungspflichten würden keine Einwendungen bestehen. Unter dem Punkt sonstige Gründe führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht bei der die Firma GE J über die Personalleasingfirma M arbeiten möchte, da er bereits über Eurojobs zweimal dort gearbeitet habe. Anfang April 2016 habe er mit seinem ehemaligen Meister bei der GE J persönlich geredet und sie hätten über eine fixe Stelle dort gesprochen. Dieser habe ihm Anfang April keine fixe Stelle geben können, da er laut dessen Aussage zu diesem Zeitpunkt drei oder vier Leute eingestellt habe. Dazu habe er ihm noch gesagt, wenn er wieder bei der GE J über eine Leihfirma arbeiten werde, müsse er ihn wahrscheinlich im November wieder kündigen. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ihm nur die Stelle bei der GE J angeboten habe. Es habe kein einziges Angebot einer anderen Firma gegeben. Er wiederhole, dass er ihm zu wenig Lohn angeboten hätte. Da er gelernt sei in diesem Bereich, sei er mit dem Lohn nicht zufrieden. Er habe auch von vornherein gewusst, dass er nicht lange über die Leihfirma bei der GE J sein könne. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich bei der Firma GE J schon vor drei Jahren beworben habe. Da er schon zweimal bei der GE J über eine Leihfirma gearbeitet habe, habe er eine Fixstelle dort haben wollen. Er habe seit er arbeitslos sei, immer wieder Angebote von der belangten Behörde für die GE J bekommen. Er habe Interesse bei der GE J zu arbeiten, aber direkt. Aus diesem Grund lehne er Leihfirmen ab, dies gelte aber nur für die Firma GE J. 5. Mit Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG für den Zeitraum bis verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Personalleasing Firma M mit möglichem Arbeitsantritt am ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können. 6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Arbeitsaufnahme bei der Personalleasingfirma M nicht vereitelt. Aus seiner Sicht seien die Vorschriften bei der Amtshandlung am nicht eingehalten worden. Auch seien aus seiner Sicht die Angaben von Herrn A nicht wahr. Die Angaben in der Niederschrift vom seien auch nicht vollständig. Zu den Angaben von Herrn A führte der Beschwerdeführer aus, dass er erstens keine Arbeitsangebote von der Personalleasingfirma M im Laufe der Zeit bekommen habe, er zweitens deswegen auch keine Arbeitsangebote habe ablehnen können, drittens er die näher angeführten Firmen nicht abgelehnt habe und es viertens mit ihm auch nicht schwierig gewesen sei zu verhandeln, er sei arbeitswillig. Die Niederschrift sei unter Zeitdruck erstellt worden, die Angaben seien nicht vollständig und er habe wichtige Gründe genannt, welche nicht in der Niederschrift aufgenommen worden seien. Er führte weiter aus, dass er sich am aus Eigeninitiative bei der Firma GE J per um die freie Stelle als CNC-Facharbeiter beworben habe. Am habe er auf seinem AMS Konto eine Nachricht bezüglich einer Stelle als CNC-Facharbeiter bei der GE J erhalten. Er habe seine Bewerbung am 25. Juli 2016 an die belangte Behörde übermittelt. Am habe ihn Herr A von der Firma Personalleasing telefonisch kontaktiert. Er habe Herrn A gleich am Anfang des Gesprächs gefragt, ob es sich um ein Arbeitsangebot bei der Firma GE J handeln würde. Herr A habe ihm seine Frage nicht beantwortet und habe ihn unbedingt persönlich treffen und sprechen wollen. Er habe Herrn A mitgeteilt, dass er laufende Bewerbungen bei der Firma GE J habe und er noch auf die Antwort abwarten möchte. Herr A habe seine Zeugnisse und Unterlagen sehen wollen, welche er dann an Herrn A geschickt habe. Sie hätten dann einen Termin am in Strass im Zillertal ausgemacht. Am habe er um 10:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit Herrn A bei der Firma Personalleasing M gehabt. Am Anfang des Gesprächs habe ihm Herr A mitgeteilt, dass er eventuell eine Arbeitsstelle für ihn bei der Firma GE J mit 12,75 brutto pro Stunde habe. Er habe dann Herrn A gesagt, dass er sich bereits bei der Firma GE J direkt beworben habe und er noch auf die Antwort (Frist zwei Wochen) warte. Herr A habe ihm gesagt, dass die Firma GE J momentan keine Leute direkt einstelle. Herr A habe ihn gefragt, wo er vorher gearbeitet habe und was er bei den Seite 2 von 12

3 anderen Firmen verdient habe. Es sei um die Firma O in Innsbruck gegangen. Er sei damals als CNC-Dreher über eine Leihfirma vom bis beschäftigt gewesen. Sein Nettogehalt mit allen Zulagen bei der Firma O habe deutlich über dem Angebot gelegen, welches ihm Herr A gemacht habe. Die nächste Firma nach der er ihn gefragt habe, sei die Firma R in Radfeld gewesen, sein letzter Arbeitgeber vom bis Auch zu dieser Firma habe er wissen wollen, wie viel er dort verdient habe. Auch bei der Firma R habe er mehr Geld verdient, als ihm jetzt angeboten worden sei. Die Firma R habe ihn zum 30. April 2016 gekündigt. Laut Aussage von Herrn A habe ihn dieser bei der Firma GE J vermitteln wollen, er habe ihm aber nicht sagen können, wann er genau anfangen soll und welches seine genauen Aufgaben bei der Firma GE J sein werden. Er habe dann Herrn A erklärt, dass er bereits zweimal bei der Firma GE J über eine Leihfirma in Innsbruck gearbeitet habe und zwar vom bis und von bis Da er gut qualifiziert sei, habe er von Herrn A mehr Lohn für diese Arbeitsstelle verlangt. Darauf habe Herr A nicht reagiert. Er habe sich wahrscheinlich nicht seine Zeugnisse und Unterlagen angeschaut, welche er ihm auf seine Anfrage zugeschickt habe. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass Herr A genau wisse, dass er ihm bei seiner Qualifikation mehr Geld anbieten solle. Herr A habe auch gesagt, dass er ihm keinen höheren Lohn geben werde, da er hier in Tirol sowieso keinen höheren Lohn über eine Leihfirma bekommen werde. Herr A habe noch gesagt, dass er ihm nach einem Monat einen Referenzzuschlag in Höhe von 2,00 pro Stunde geben könne. Er wisse aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der GE J, dass Bewerber nur eine technische Ausbildung haben müssten. Praktisch jeder, der eine technische Ausbildung habe, bekomme einen minimalen Tariflohnindex von 12,75 pro Stunde brutto für die ausgeschriebene Position. Er habe seine Ausbildung in der Slowakei absolviert. Er habe die Berufsschule für Elektrotechnik im Fach Mechanikereinsteller mit der Ausrichtung Metallbearbeitungsmaschinen und Fertigungslinien mit sehr gut bestanden. Da er in diesem Fach ausgebildet sei und in seinem gelernten Beruf gearbeitet und somit Arbeitserfahrung gesammelt habe, sei er überzeugt, dass er einen höheren Lohn bekommen müsste, als ihm Herr A angeboten habe. Aus seiner Sicht habe Herr A bewusst gehandelt. Er habe ihm den Tariflohn angeboten, damit er ihn über die Leasingfirma einstelle und dieser von der Firma GE J ein höheres Entgelt für die Stunden, die er bei der Firma GE J abarbeite, bekomme. Er habe ihm wohl deshalb keinen höheren Lohn anbieten wollen, um mehr Profit für die Leasingfirma zu erwirtschaften. Er sei sehr enttäuscht und auch beleidigt, dass Herr A seine Qualifikation und Arbeitserfahrung nicht akzeptiere. Herr A habe ihm keinen höheren Lohn anbieten wollen, er habe die Arbeit bei der Leasingfirma nicht abgelehnt, sondern sei das Angebot von Herrn A unter seiner Qualifikation und Arbeitserfahrung gelegen. 7. Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als CNC-Facharbeiter bei der Personalleasingfirma M zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wäre von der Personalleasingfirma angestellt und an die GE J überlassen worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Ausbildung in der Slowakei ein gelernter CNC-Facharbeiter sei und mit dem Tariflohn nicht zufrieden sei, werde ausgeführt, dass bei der Vermittlung im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf der allgemeine Entgeltschutz zum Tragen komme. Als angemessene Entlohnung gelte demnach grundsätzlich eine zumindest den jeweiligen anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Da die Personalleasingfirma M für einen CNC-Facharbeiter zumindest den Tariflohn von 12,75 + 2,00 Referenzzuschlag geboten habe, wäre die angebotene Entlohnung als angemessen zu beurteilen. Die angebotene Stelle habe jedenfalls der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprochen und wäre dem Tarif entsprechend entlohnt und daher als zumutbar zu beurteilen. Das Beschäftigungsverhältnis sei insbesondere deshalb nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer einerseits nicht bereit gewesen sei, zu einer kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten und andererseits nicht bereit gewesen sei, über eine Leihfirma bei der GE J zu arbeiten. Auch durch die Aussagen, dass er jedenfalls seine Direktbewerbung vom April 2016 bei der GE J abwarten wolle und er wegen seiner Urlaubsplanung erst ab September arbeiten könne, habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, welches einen durchschnittlichen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung eines Dienstnehmer abhielte. Der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem potentiellen Dienstgeber klar stellen müssen, dass er vorübergehend auch bereit sei, über die Leasingfirma bei der Firma GE J zu arbeiten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch gesagt habe, nicht über eine Leihfirma bei der GE J arbeiten zu wollen, habe er diese Klarstellung eindeutig unterlassen und den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Großteil der Leiharbeiter voraussichtlich im November 2016 wieder gekündigt worden wären, hätte der Beschwerdeführer doch seine Arbeitslosigkeit für die Dauer von drei bis vier Monaten beenden können. Da eine nachhaltige Beschäftigungsdauer bis dato nicht erfolgt sei, könne eine Nachsicht im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG nicht erfolgen. 8. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wird. 9. Am wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Akt vorgelegt. Seite 3 von 12

4 10. Am fand vor den BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und Herr A von der Leasingfirma M befragt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte Herr A klar, dass seine Angaben am insofern von der belangten Behörde falsch verstanden worden seien, als dem Beschwerdeführer nicht Stellen bei einigen Firmen angeboten und er dieser abgelehnt habe, sondern er den Beschwerdeführer nach seinen vorherigen Dienstgebern gefragt habe, und der Beschwerdeführer abgelehnt habe, für diese nochmals zu arbeiten. Angeboten worden sei ihm nur die Stelle bei der GE J. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Antrages vom Arbeitslosengeld in Höhe von 36,01 täglich bezogen Am wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Personalleasingfirma M zugewiesen: "Wir suchen für unseren Kunden: CNC-Facharbeiter/in Vollzeit Ihre Aufgaben -Selbständiges Rüstarbeiten und Einstelltätigkeiten an modernen CNC-Maschinen - Aktive Überwachung des Fertigungsprozesses -ständige Qualitätskontrolle der nachgeschliffenen Werkzeuge und angefertigten Sonderwerkzeuge -Selbstständige Fehlerbehebung -Mitarbeit an der kontinuierlichen Verbesserung der Prozessabläufe Unsere Anforderung -abgeschlossene technische Ausbildung -Praktische Erfahrung in der Bedienung von CNC Maschinen -Bereitschaft zur Schichtarbeit (3-Schichtbetrieb), Mehrarbeit und flexiblen Arbeitseinsätzen -Deutschkenntnisse in Wort und Schrift -Bereitschaft Vorgaben aus dem Bereich Sicherheit/Gesundheit/Umweltschutz vollinhaltlich umzusetzen. Unser Angebot -Anspruchsvolle Positionen in führenden Gewerbe- und Industrieunternehmen -Sicherer Arbeitsplatz mit Übernahmeoption in das Stammpersonal -Stundenlohn von 14,56 brutto, mit relevantem Lehrabschluss -Stundenlohn 12,75 brutto, angelernt, ohne Lehrabschluss Seite 4 von 12

5 ... Arbeitsort: Jenbach KONTAKT..." 1.3. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit und entspricht auch der Ausbildung des Beschwerdeführers. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Jenbach, der Beschwerdeführer ist in Jenbach wohnhaft. Dem Beschwerdeführer wurde zumindest ein Entgelt von 12,75 zuzüglich Referenzzuschlag von 2,00 pro Stunden brutto angeboten. Dienstgeber wäre die Personalleasingfirma M gewesen und er wäre an die GE J verliehen worden. Die Stelle bei der Personalleasingfirma M wäre unbefristet gewesen. Möglicher Arbeitsbeginn wäre Mitte August 2016 gewesen Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Bewerbungsgespräches am gegenüber Herrn A von der Personalleasingfirma angegeben, dass er nicht für eine Leasingfirma bei der GE J arbeiten will und dass das angebotene Entgelt ihm zu niedrig ist. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls im Rahmen des Bewerbungsgespräches bewusst, dass er eine Gehaltsvorstellung hat, welche mit dem angebotenen Entgelt der Firma M nicht in Einklang steht. Der Beschwerdeführer hat nicht klar gestellt, dass es sich bei dem von ihm angeführten Betrag von brutto (ohne Referenzzuschlag) nur um eine Wunschvorstellung handelt und er auch bereit ist, zu dem angebotenen - über dem Kollektivvertrag gelegenen - Entgelt zu arbeiten. Es kam in der Folge aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Bewerbungsgesprächs zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers der Firma M Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf Der Beschwerdeführer geht seit dem er einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengelds und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ausbildung entspricht geht aus dem Akteninhalt hervor. Wenn der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung anführt, dass er auch als Kranfahrer hätte tätig werden müssen und ihm die Berechtigung dazu fehlt, so ist dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten. Zunächst ist dies aus der Stellenbeschreibung nicht ableitbar. Weiters hat er dies auch gegenüber der belangten Behörde nicht angegeben. Weder im Rahmen seiner Bewerbung, welche an die belangte Behörde zu richten war, noch im Rahmen der Niederschrift am hat er diesbezügliche Einwände vorgebracht. Auch in seiner ausführlichen Beschwerde hat er diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Weiters hat auch Herr A in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, dass dies vom Beschwerdeführer überhaupt angesprochen worden sei und der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Herrn A für die Tätigkeit bei Firma GE J keinen Kranführerschein benötigt hätte. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich auf die Stelle bei der GE J auch direkt beworben zu haben und auch nach dem August 2016 versucht zu haben, eine Stelle bei der GE J als CNC-Facharbeiter zu bekommen. Dies wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn er der Ansicht wäre, für die Tätigkeit bei der GE J einen Kranführerschein zu brauchen. Insgesamt war daher festzustellen, dass die angebotene Stelle den körperlichen Fähigkeiten und der Ausbildung des Beschwerdeführers entspricht. Seite 5 von 12

6 Der Arbeitsort in Jenbach und die Höhe der angebotenen Entlohnung sind unstrittig. Der mögliche Arbeitsbeginn wurde von Herrn A in der mündlichen Verhandlung genannt Der Inhalt des Bewerbungsgesprächs basiert auf den Angaben von Herrn A im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche Großteils mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Herr A von der Personalleasingfirma hat im Rahmen der Verhandlung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht für die GE J arbeiten möchte, da ihm dies zu unsicher ist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er nicht bei der die Firma GE J über die Personalleasingfirma M arbeiten möchte, da er bereits über eine andere Leasingfirma zweimal dort gearbeitet habe. Außerdem habe er Anfang April 2016 mit seinem ehemaligen Meister bei der gegen GE J persönlich geredet und dieser habe ihm noch gesagt, wenn er wieder bei der GE J über eine Leihfirmen arbeiten werde, müsse dieser ihn wahrscheinlich im November wieder kündigen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Grund, warum es nicht zur Anstellung gekommen sei, der Umstand, sei, dass er nicht über eine Leihfirma bei der GE J arbeiten möchte, sondern eine "Fixstelle" bei der GE J wolle. Insofern stimmen die Angaben von Herrn A mit jenen des Beschwerdeführers überein. Übereinstimmend haben Herr A und der Beschwerdeführer weiters angegeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angegeben hat, mindestens brutto Grundlohn (ohne Referenzzuschlag) verdienen zu wollen. Insofern war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben hat, dass er nicht über die Leasingfirma bei der GE J arbeiten will, insbesondere, weil er nicht für eine Leasingfirma arbeiten will und weil das angebotene Entgelt ihm zu niedrig ist. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des Bewerbungsgespräches nicht klar gestellt hat, auch für das angebotenen Entgelt zu arbeiten, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. So hat er selbst angegeben, dass sie sich bezüglich des Entgelts nicht hätten einigen können, zumal Herr A nicht bereit gewesen sei, auf sein gefordertes Entgelt einzugehen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorstellungsgespräches nicht eingestellt wurde, basiert auf den Angaben von Herrn A im Rahmen der Verhandlung Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gehabt hat, sind nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass die angebotene Beschäftigung nicht dem Kollektivvertrag entsprechen würde. Vielmehr war er mit der angebotenen Entlohnung nicht einverstanden, weil er der Meinung ist, dass er bei einer Direktanstellung bei der Firma GE J ein höheres Entgelt vereinbaren könnte und weil er lieber direkt bei der Firma GE J arbeiten wollte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom ausdrücklich erklärt hat, dass er sich zur Aufnahme einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erkläre. Dass diese Stelle diesen Erfordernissen nicht entsprochen hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht bzw. bezogen auf das erstmals im Rahmen der Verhandlung behauptete Erfordernis eines Kranführerscheins nicht glaubhaft dargelegt. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch die Äußerung, nicht (über die Personalleasingfirma) bei der GE J bzw. nicht für das angebotene Entgelt arbeiten zu wollen, zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert, liegt auf der Hand. Daran kann auch die Antwort des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass durch sein Beharren auf die geforderte Bezahlung und dem Umstand, dass Herr A ihm dieses Entgelt nicht bezahlen konnte oder wollte, er dennoch an eine Anstellung glaubte, nichts ändern, zumal dieses Vorbringen jeder Lebenserfahrung widerspricht und als Schutzbehauptung angesehen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 BVwGG lautet wie folgt: Seite 6 von 12

7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Seite 7 von 12

8 Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vh der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. Seite 8 von 12

9 (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die angebotene Entlohnung. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu 9 AlVG, Rz 241) Auf den Beschwerdeführer wäre der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) zur Anwendung gekommen. Er wäre einem Betrieb zur Arbeitsleistung zugewiesen worden, dessen vergleichbare Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer ausübende - Arbeiter dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie (KV-Metallindustrie) unterliegen. Der KVAÜ sieht vor: "IX. Mindestlöhne 1. Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststunden-löhne) Sowohl während der Dauer einer Überlassung als auch in überlassungsfreien Zeiten (Stehzeiten) darf der Stundenlohn keinesfalls geringer sein als der nach den folgenden Bestimmungen zu zahlende Mindestlohn. [...] 3. Überlassungslohn Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. [...] Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch... für Facharbeiter 114% des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Lohnes. 4. Referenzverbände... 4a. Überlassungslohn der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft: a) Die Regelungen dieses Punktes gelten... auch für die Fachverbände der Metallindustrie... Seite 9 von 12

10 b) Abweichend von Pkt. 3. beträgt der Überlassungslohn bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer einer der im Pkt. 4a. lit. a) angeführten Kollektivverträge gilt,... für Facharbeiter 118% des im ersten Satz des Pkt. 3 bezeichneten kollektivvertraglichen Lohns." Nach dem KV-Metallindustrie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für Facharbeiter eine monatliche Entlohnung von 2.043,33 (Lohngruppe 3) festgelegt. Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer als Facharbeiter unter Berücksichtigung des Referenzzuschlages nach Ablauf des Probemonats ein Monatslohn von 2.411,12 zusteht. Dem Beschwerdeführer wurde (zumindest) eine Entlohnung von 14,75 pro Stunde angeboten, was bei einer 38,5 Stundenwoche einem Monatslohn von 2.463,25 ( 14,75 *167 Stunden) entspricht. Die zugewiesene Beschäftigung wäre gemäß den Bestimmungen der anzuwendenden Kollektivverträge entlohnt gewesen und daher zumutbar. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass alle Arbeiter, welche von einer Leasingfirma für die GE J tätig werden würden, mit November wieder gekündigt werden, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle bei der Personalleasingfirma angeboten wurde. Selbst wenn der Auftrag bei der GE J im November beendet worden wäre, wäre der Beschwerdeführer weiter bei der Leasingfirma beschäftigt gewesen und entlohnt worden. Darüberhinaus kann selbst eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bewirken (vgl. VwGH vom , Zl. 2013/08/0265 und vom , Zl. 2010/08/0206). Insofern war dieses Vorbringen auch nicht geeignet an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu zweifeln Was das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung betrifft, dass er für die ausgeschriebene Stelle einen Kranführerschein gebraucht hätte, so wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. Im Übrigen wäre es am Arbeitslosen gelegen, die näheren Bedingungen im Rahmen des Bewerbungsgespräches zu erörtern. Dass er Herrn A beim Vorstellungsgespräch diesbezügliche Fragen gestellt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, wurde bereits im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Seite 10 von 12

11 Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH , 2008/08/0243; , 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. üvwgh vom , Zl. 2013/08/0248). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorstellungsgespräches angegeben, nicht für die Personalleasingfirma M bei der GE J arbeiten zu wollen. Dass ein solches Vorbringen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, ist offensichtlich, zumal es ja um den Auftrag bei der Firma GE J ging. Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, nicht für das angebotene Entgelt arbeiten zu wollen, ist dies als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. So obliegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit ist, zu dem angebotenen - über dem Kollektivvertrag gelegenen - Entgelt zu arbeiten. Bei Unterlassen einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH vom , Zl. 2003/08/0064). Eine solche Klarstellung hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nicht getätigt, weshalb somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Angaben gegenüber dem potentiellen Arbeitsgeber im Rahmen des Bewerbungsgespräches, nicht über die Firma M bei GE J bzw. nicht für das angebotenen Entgelt arbeiten zu wollen, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen und zumutbaren Beschäftigung verhindert hat. Die in 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung. Da dies ab Mitte August gewesen wäre, war der Spruch diesbezüglich abzuändern Nach 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden Seite 11 von 12

12 ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom , Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen isd. 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH , 2007/07/0237; , 2008/08/0020; , 2012/08/0135; , 2011/08/0082; , 2012/08/0176; , 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat erst am und somit mehrere Monate nach der Sperrfrist eine andere - die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 12 von 12

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