Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 1 und 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgf sowie als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices vom , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 10 Abs. 1 Z 1 und 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgf sowie als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Ost (im Folgenden: AMS) vom wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß 34 in Verbindung mit 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von bis verloren hätte. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führt das AMS aus, dass der BF vom AMS am eine Stelle als technischer Sachbearbeiter, die im Rahmen einer Dienstgebervorauswahl zu besetzen gewesen wäre, persönlich erhalten und sich daraufhin nicht beworben hätte. Der BF würde angeben, sich per beworben zu haben, könne aber keinen Nachweis darüber vorlegen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine mit datierte Beschwerde, welche am beim AMS eingelangt ist. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass er das Stellenangebot am per Post erhalten und sich am per beworben habe. Von bis hätte er sich einer zahnärztlichen Behandlung unterzogen. Am habe er festgestellt, dass sein Konto leer und nicht mehr zugänglich sei. Daher sei es ihm nicht möglich, seine Stellenbewerbung zu belegen. Weiters erfülle er das Anforderungsprofil (keine abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung, keine guten Office Kenntnisse) nicht. Seit nehme er an der vom AMS finanzierten ECDL-Ausbildung teil, welche am vereinbart worden sei. Bis wäre er nicht krankenversichert gewesen, hätte Seite 1 von 7

2 weder Schulungsgeld noch einen Fahrkostenzuschuss erhalten, obwohl er während der Ausbildung einen erhöhten Aufwand für Fahrt und Verpflegung gehabt hätte. 3. Mit Bescheid des AMS vom wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG in Verbindung mit 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass dem BF am eine Arbeitsstelle für ein Unternehmen im Bereich Medientechnik zugewiesen worden sei. Er habe das BRG XXXX (Schwerpunkt EDV und Sprachen) 1984 mit gutem Erfolg abgeschlossen und von XXXX bis XXXX an der XXXX Universität XXXX studiert. Der BF verfüge zudem über die Weiterbildungen Buchhaltung I und II. Auch seine MS-Office und Englisch-Kenntnisse würde er in seinem Lebenslauf bestätigen. Zuletzt sei er von XXXX bis XXXX laut Betreuungsvereinbarung als kaufmännisch-technischer Assistent (Kundenbetreuung/Bestellwesen/Reparatur) tätig gewesen. Wenn der BF in der Beschwerde erstmalig meine, die Anforderungen des Dienstgebers von vornherein nicht zu erfüllen, könne ihm daher nicht gefolgt werden. Er sei für die Stelle aufgrund seiner Ausbildung und Berufspraxis sehr gut qualifiziert. Eine Bewerbung seinerseits sei bei Frau XXXX vom Service für Unternehmen des AMS, die die Personalvorauswahl für die Firma XXXX durchführen würde, nicht eingelangt. Hätte er sich am tatsächlich per beworben, hätte er den Ausdruck des s zum Beweis vorlegen können. Seine Angaben, dass sein Konto leer und nicht mehr zugänglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Da er keinen Bewerbungsnachweis vorlegen könne und keine Bewerbung bei Frau XXXX eingelangt sei, könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er sich auf die Stelle am tatsächlich beworben habe. Auch in der Vergangenheit hätte er bereits mehrfach aufgefordert werden müssen, dem AMS Rückmeldungen auf übermittelte Stellenangebote zu geben. Da er sich auf die zumutbare Stelle als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter nicht beworben habe, hätte er die Annahme der Beschäftigung vorsätzlich vereitelt. Eine Mitteilung über die Höhe seiner Kursbeihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), auf die kein Rechtsanspruch bestehe und die daher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei, würde er mit separater Post erhalten. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass er das Stellenangebot für die Stelle als technischer Sachbearbeiter vom nicht persönlich sondern per Post und dies erst am erhalten hätte. Das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle sei in folgenden Punkten nicht erfüllt: Seine MS-Office-Kenntnisse wären zu diesem Zeitpunkt nicht gut gewesen (bestenfalls Grundkenntnisse, deshalb die jetzt abgeschlossene Ausbildung). Seine kaufmännische Ausbildung sei 15 Jahre her, somit rein theoretisch, da ohne EDV-Anwendung. Seine Berufspraxis beziehe sich nur auf Tätigkeiten außerhalb des Büros (wie z.b. Weiterleitung von Bestellungen). Von bis sei er im XXXX in einer vom AMS finanzierten Ausbildung (ECDL-VZ) gewesen. Laut Bescheid sei er von bis nicht krankenversichert gewesen, obwohl dem AMS seit bekannt gewesen sei, dass er im XXXX (siehe Ausbildungsvertrag) für für einen Kurs vorgemerkt gewesen wäre. Weiters hätte er für diese Zeit weder Schulungsgeld noch einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, obwohl er während der Ausbildung einen erhöhten Aufwand für Fahrt und Verpflegung gehabt hätte. An dessen Stelle hätte er eine nicht definierte (weder Zeitraum noch Höhe/Zeiteinheit seien definiert) Beihilfe erhalten. Auf seine Nachfrage, ob dies rechtens sei, hätte er von seinem Berater die Antwort erhalten, dass das AMS die Ausbildung bezahle. 5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stand zuletzt von Oktober XXXX bis August XXXX in einem länger andauernden Beschäftigungsverhältnis als Generalist bei der XXXX. Sein Tätigkeitsfeld erstreckte sich auf Auslieferung von Bestellungen an Großkunden mit Inkasso, kleinen Reparaturarbeiten in verschiedenen Apotheken und Recherche für Konzessionsansuchen. Zuvor war er als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung in der Beratung und Vermittlung von Versicherungen tätig. Der BF hat in Graz das Bundesrealgymnasium XXXX (Naturwissenschaftliches Realgymnasium mit Vertiefung in EDV und Sprachen) XXXX mit gutem Erfolg abgeschlossen und von XXXX bis XXXX an der XXXX Universität XXXX studiert. Er verfügt zudem über die Weiterbildungen Buchhaltung I und II, MS-Office und Englisch-Kenntnisse. Seite 2 von 7

3 Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als technischer Assistent, Büroangestellter, Servicetechniker und Hausbesorger. Am wurde dem BF eine Arbeitsstelle als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter für ein Unternehmen im Bereich Medientechnik zugewiesen. Das Service für Unternehmen des AMS wurde für die Personalvorauswahl für die Firma XXXX. Das Unternehmen suchte einen Sachbearbeiter für die Auftragsentgegennahme und -bearbeitung, Anbotslegung, Sekretariatsaufgaben inkl. telefonischer Beantwortung bzw. Weiterleitung von Kundenanfragen (auch in Englisch) und Bestellwesen. Als Profil wurden eine kaufmännische oder technische Ausbildung (technisches Grundverständnis muss vorhanden sein), gute Office-Kenntnisse und Englischkenntnisse (für Kommunikation mit Kunden) erwartet. An persönlichen Stärken sollten Einsatzbereitschaft, Kommunikationsstärke, Teamfähigkeit, Kundenorientierung, die Fähigkeit und Bereitschaft zur selbstständigen Arbeit und Weiterbildungsbereitschaft vorhanden sein. Der BF hat sich nicht für diese Stelle beworben. Aufgrund des Verhaltens des BF ist die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht zustande gekommen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zu den persönlichen Erfahrungen und Fähigkeiten des BF ergeben sich aus dessen eigenhändig verfassten Lebenslauf und der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS. Dass sich der BF nicht um die Stelle beworben hat, ergibt sich daraus, dass bei der für die Personalvorauswahl betrauten Stelle keine Bewerbung eingelangt ist und der BF keinen Nachweis über den Versand derselben vorlegen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Seite 3 von 7

4 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Gemäß 34 Abs. 1 AlVG hat wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Gemäß 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig ( 8), arbeitswillig ( 9) und arbeitslos ( 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). Gemäß 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Seite 4 von 7

5 Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom , Zl. 2013/08/0279). Während 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, 10 Rz 257). Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die "Vereitelung" ist ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten) des Arbeitslosen. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, 10 Rz 258). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom , Zl. 2013/08/0005) Fallbezogen bedeutet dies: Zu den Einwendungen in der Beschwerde, dass der BF das geforderte Profil für die Stelle als technischkaufmännischer Sachbearbeiter nicht erfüllt hätte, ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Senates davon ausgegangen wird, dass es sich um eine für den BF zumutbare Beschäftigung gehandelt hätte. Die angebotene Beschäftigung war für den BF sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war dem BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. Seite 5 von 7

6 VwGH vom , 2006/08/0016). Das bedeutet, dass der BF objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet gewesen ist. Im konkreten Fall hat sich der BF nicht um die zugewiesene Stelle beworben, da er davon ausgegangen ist, dass er für diese Beschäftigung nicht geeignet sei. Er hat somit mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der sich bietenden Beschäftigung hinsichtlich seiner Erfahrung bzw. der Branchen- und Produktkenntnisse nicht konkret und individuell besprochen und sich mit dem Beschäftigungsbild nicht weiter auseinandergesetzt. Der BF wäre aber, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom , Zl. 2010/08/0257). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der erkennende Senat gelangt zu diesem Schluss. Zum Einwand in der Beschwerde, dass der BF während einer vom AMS finanzierten Ausbildung (ECDL) in der Zeit von bis kein Schulungsgeld und keinen Fahrtkostenzuschuss erhalten hätte, wird ausgeführt, dass auf die Gewährung von Kursbeihilfen nach dem AMSG kein Rechtsanspruch besteht und dies somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Seite 6 von 7

7 Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:G Seite 7 von 7

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