Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seitens des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX der Kursbesuch "Turbo" bei XXXX als Kursträger mit Kursbeginn am XXXX, um 8:00 Uhr, niederschriftlich vereinbart. Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht angetreten. Daher wurde ihr Leistungsbezug vorsorglich bis zur Abklärung eingestellt und ihr dieser Umstand mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX mitgeteilt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX bei der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" vergessen zu haben. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 38 ivm 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX mangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX (42 Tage x XXXX Tagsatz = XXXX) vorerst zur Auszahlung. Seite 1 von 7

2 Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden. Zweitverfahren: Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Leistung in Höhe von XXXX (42 Tagsätze je XXXX) gemäß 25 Abs. 1 letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages bestehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen moniert, dass sie nicht gewusst hätte, dass der Kurs verpflichtend gewesen sei. Sie habe den Kurstermin nicht wahrgenommen, sei aber nicht untätig gewesen, weil sie statt dem Kurs auf geringfügiger Basis im Cafe XXXX gearbeitet und Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung gehabt hätte. Ihr Betreuer hätte gesagt, dass sei kein Problem. Die Festanstellung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der Geschäftsführer insolvent sei. Am XXXX fange sie im Restaurant XXXX an, ab da löse sie sich vollständig vom AMS ab. Die Behörde legte die Beschwerde gemäß 14 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das ArbeitsmarktserviceXXXX wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin hatte am Tag der Verhandlung kurz vor Verhandlungsbeginn angerufen und mitgeteilt, dass sie sich geirrt hätte. Sie habe gedacht, dass die Verhandlung erst amxxxx stattfinde. Sie ist nicht erschienen. Ein Vertreter des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 38 ivm 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXXmangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX (42 Tage x XXXX Tagsatz = XXXX) vorerst zur Auszahlung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Leistung in Höhe von XXXX (42 Tagsätze je XXXX) gemäß 25 Abs. 1 letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Seite 2 von 7

3 Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von XXXX besteht. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde, mangels rechtzeitigen Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat. Bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung handelt es sich zunächst um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX zur Auszahlung. Dass das Erstverfahren mit einer Entscheidung geendet hat, wonach die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX, in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX mangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme eingestellt wurde. Aus Sicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz besteht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Seite 3 von 7

4 In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgf lauten: "Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Seite 4 von 7

5 Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) (7) (8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zb im Betreuungsplan ( 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes Seite 5 von 7

6 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.5. Die Bestimmungen der 24 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sie nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen hat, ihr die Teilnahme aber zumutbar gewesen wäre. Gemäß 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idr aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, 25, Rz. 538). Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom XXXX bis XXXX um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezog für den Zeitraum vom XXXX Seite 6 von 7

7 bis XXXXLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie an der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat, ihr dies jedoch zumutbar gewesen wäre. Das Erstverfahren endete schlussendlich mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX, in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 7 von 7

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