Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat am beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. 2. Mit Schreiben des AMS vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß 49 AlVG am , 10:45 Uhr, stattfindet. 3. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde nochmals festgehalten, dass der , 10:45 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde. 4. Bei der am vor dem AMS wegen Feststellung der Grenzgängereigenschaft aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Dienstverhältnis in Deutschland von Juni 2014 bis Juni 2015 gedauert habe. Das EU-Formular U1 habe sie bereits aus Deutschland beantragt und hoffe sie auf eine baldige Übermittlung. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Beurteilung ihrer Leistung nur mit dem Einbringen des U1 Formulars möglich sei. 5. Mit Bescheid des AMS (ohne Datum) wurde gemäß 17 Abs. 1 ivm 44 und 46 als Tag der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes der (gemeint offensichtlich: ) festgesetzt und gemäß 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ivm 12 AlVG diesem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am beim AMS einen Antrag auf Seite 1 von 7

2 Arbeitslosengeld erhalten habe. Als Rückgabefrist sei der vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag jedoch nicht an diesem Tag, sondern erst am postalisch eingebracht. Dem Antrag habe sie eine Arbeitsbescheinigung aus Deutschland beigelegt, die aber nicht dem erforderlichen Dokument U1 gemäß EG-VO 883/20014 entspreche. Einen berücksichtigungswürdigen Grund für ihr Nichterscheinen am gebe sie nicht an und sei daher der Tag der Geltendmachung mit festzusetzen gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber seit bei der Firma XXXX GmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, sei am Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am , fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld bereits am gestellt habe. Sie habe an diesem Tag einen neuen Termin zur Antragsrückgabe erhalten. Es sei ihr die Anweisung gegeben worden, dass sie den Antrag nur mit Beilage des U1 Formulars abgeben solle, da dies laut Angaben des AMS für die Bearbeitung notwendig wäre und ihr Antrag sonst nicht bearbeitet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mehrere Termine bekommen, die sie alle wahrgenommen habe. Zudem habe sie für eine Einstellzusage bei der Firma XXXX GmbH gehabt. Aus dem Dienstverhältnis sei leider nichts geworden, da es bauliche Verzögerungen gegeben habe. Aus diesem Grund habe sie am einen geringfügigen Job angenommen. Seit dem sei sie vollversicherungspflichtig angestellt. Das U1 Formular aus Deutschland habe sie am erhalten und habe sie dieses sowie den Antrag sofort nach Erhalt beim AMS in den Postkasten geworfen. Sie könne nichts dafür, dass sie drei Monate lang auf das U1 Formular warten habe müssen. Sie fordere daher eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes vom bis einschließlich Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am vom AMS einen Antragsrückgabetermin erhalten habe. Als Rückgabetermin sei der vermerkt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Termin nicht eingehalten und habe den Antrag erst am eingebracht. Es erscheine nicht schlüssig, warum die Beschwerdeführerin gedacht habe, dass der Termin am nicht verpflichtend gewesen sein sollte und sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Termin am nicht wahrgenommen habe. Da sie den Antrag erst am eingebracht und somit erst an diesem Tag ihren Anspruch geltend gemacht habe, zu diesem Zeitpunkt aber bereits wieder eine Vollbeschäftigung vorgelegen sei, sei ihr Antrag mangels Arbeitslosigkeit gemäß 12 AlVG abzuweisen. 8. Mit Schreiben vom , beim AMS am eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der angefochtene Bescheid falsche Tatsachen enthalte. Es habe drei Monate gedauert, bis ihr das U1 Formular zugestellt worden sei. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 10. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit datierter ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag ein. Darin wurde zunächst das bereits in der Beschwerde erstattete Vorbringen wiederholt. Die Beschwerdeführerin wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie aufgrund des fehlenden U1 Formulars - obwohl sie sich bereits am arbeitslos gemeldet und am nächsten Tag sämtliche Unterlagen bis auf das U1 Formular vorlegen habe können - bis zum Beginn ihres vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am weder einen Versicherungsschutz noch Arbeitslosengeld erhalten habe, obwohl sie vor ihrem Dienstverhältnis in Deutschland Versicherungszeiten in Österreich vorweisen habe können. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das U1 Formular bei der zuständigen Behörde in Deutschland anzufordern. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin zumindest Informationen zum U1 Formular geben können. Hinzu komme, dass es nicht an der Beschwerdeführerin gelegen sei, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht vorlegen habe können, zumal sie keinen Einfluss auf die Ausstellung des U1 Formulars nehmen habe können. Die belangte Behörde sollte die Vorgehensweise bei fehlenden Unterlagen, deren Fehlen auf eine andere Behörde zurückzuführen sei, ändern. Am sei der Beschwerdeführerin das U1 Formular noch immer nicht vorgelegen und habe sie sehr wohl einen triftigen Grund gehabt, weshalb sie den Termin nicht wahrgenommen habe. Zudem habe sie bei ihrem jetzigen Dienstgeber am ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen, wobei ihr ein vollversichertes zugesagt worden sei, welches sie auch am begonnen habe. Dies könne sehr wohl als triftiger Grund für das Versäumen des Rückgabetermins gesehen werden. Sie habe die belangte Behörde auch über den Beginn der Beschäftigung telefonisch informiert. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde habe sie dies nicht erst am gemacht, sondern kurz nachdem sie die geringfügige Beschäftigung begonnen habe. Da die Beschwerdeführerin Seite 2 von 7

3 am zunächst ein geringfügiges und im Anschluss daran am ein vollversichertes Dienstverhältnis begonnen habe, habe sie den Rückgabetermin am nicht wahrgenommen. Abschließend werde vorgebracht, dass die belangte Behörde nach so langer Zeit von sich aus tätig werden und die Zusendung des U1 Formulars beantragen hätte müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat sich am beim AMS arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf diesem Antrag stand vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular am beim AMS abzugeben hat. Die Beschwerdeführerin hat am beim AMS vorgesprochen, der Antrag konnte jedoch nicht rückgenommen werden, da das U1 Formular betreffend ihr letztes Dienstverhältnis in Deutschland ausständig war. Der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Termin für den gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vor dem AMS vorgesprochen und wurde ihr - zumal das U1 Formular noch nicht eingelangt war - ein neuer Termin für den gegeben. Da das U1 Formular an diesem Tag noch immer nicht eingelangt war, wurde ein neuer Antragsrückgabetermin für den vereinbart. Am hat die Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS vorgesprochen, da sie den Termin verschlafen hatte. Ihr wurde ein neuer Termin für den gegeben. Am sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und erhielt sie schließlich - da das U1 Formular noch immer nicht eingelangt war - einen Antragsrückgabetermin für den gleichzeitig mit dem geplanten Kontrollmeldetermin. Die Beschwerdeführerin ist am nicht beim AMS erschienen. Bereits am wurde der Beschwerdeführerin in einem Schreiben des AMS mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß 49 AlVG am , 10:45 Uhr, stattfindet und wurde dies auch in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat am das U1 Formular erhalten und hat dieses sowie den Antrag auf Arbeitslosengeld am beim AMS abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat mit ein geringfügiges Dienstverhältnis und mit eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Kontrollmeldetermin für den vorgeschrieben wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des AMS vom , in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß 49 AlVG am , 10:45 Uhr, stattfindet. Zudem wurde in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung nochmals festgehalten, dass der als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde. Die oben getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS vom , aus welchem hervorgeht, dass, zumal das U1 Formular aus Deutschland noch nicht eingelangt ist, der geplante Meldetermin am gleichzeitig die neue Frist für die Antragsrückgabe darstellt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Seite 3 von 7

4 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Beschwerdegegenstand: Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3) Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Seite 4 von 7

5 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Beginn des Bezuges 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. (2) - (4)... Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eams-konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht Seite 5 von 7

6 erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (2)-(7) Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung isd 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, 46, Rz. 791). 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idr die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH , 2005/08/0201). Die Bestimmungen des 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin - nach zahlreichen Verschiebungen bedingt durch das Nichteinlangen des U1 Formulars - zuletzt zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den vorgeschrieben. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins gemäß 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Antragsrückgabe ist jedoch unzulässig, da dessen Anwendung einen Leistungsanspruch voraussetzt. (vgl. VwGH vom , Zl. 2006/08/0172; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 46, RZ 792). Der Beschwerdeführerin wurde somit der Termin für die Antragsrückgabe vom AMS nicht wirksam vorgeschrieben und kann somit ihr Nichterscheinen am keine für sie nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 VwGVG entfallen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Seite 6 von 7

7 beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G302 2100062-1 Spruch G302 2100062-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.12.2017 Geschäftszahl W263 2176235-1 Spruch W263 2176235-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W141 2122711-1 Spruch W141 2122711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W142 2002546-2 Spruch W142 2002546-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 03.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.06.2015 Geschäftszahl W141 2106741-1 Spruch W141 2106741-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2120292-1 Spruch W145 2120292-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W229 2126690-1 Spruch W229 2126690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL

Mehr

Am sei ihr auch die Information über den nächsten Termin beim AMS als Ausdruck übergeben worden ( , Uhr, Zimmer 2011 XXXX).

Am sei ihr auch die Information über den nächsten Termin beim AMS als Ausdruck übergeben worden ( , Uhr, Zimmer 2011 XXXX). 01.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2014 Geschäftszahl L504 2006655-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 21.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2017 Geschäftszahl W121 2122697-1 Spruch W121 2122697-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W167 2017217-1 Spruch W167 2017217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126972-1 Spruch W167 2124503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2149850-1 Spruch W229 2149850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl W122 2117971-1 Spruch W122 2117971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl L511 2002862-1 Spruch L511 2002862-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2014 Geschäftszahl W223 2012662-1 Spruch W223 2012662-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 22.06.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 22.06.2015 Geschäftszahl VGW-141/028/5981/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl I402 2002126-1 Spruch I402 2002126-/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M.,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. 25.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.02.2016 Geschäftszahl L513 2119462-1 Spruch L513 2119462-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2014 Geschäftszahl W106 2007229-1 Spruch W106 2007229-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2108239-1 Spruch W145 2108239-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126300-1 Spruch W167 2126300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 22.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2016 Geschäftszahl W224 2133028-1 Spruch W224 2133028-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl W219 2133748-1 Spruch W219 2133748-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss 17.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.07.2014 Geschäftszahl W201 2007441-1 Spruch W201 2007441-1/7E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/15/0001 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48. 28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2017 Geschäftszahl W218 2123289-1 Spruch W218 2123289-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-4 Ort, Datum:

Mehr

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe.

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe. 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl I404 2148543-1 Spruch I404 2148543-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.09.2014 Geschäftszahl W228 2006098-1 Spruch W 228 2006098-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.09.2017 Geschäftszahl W209 2008790-1 Spruch W209 2008790-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestätigt.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestätigt. 14.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.09.2016 Geschäftszahl W106 2131194-1 Spruch W106 2131194-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS- Wien Prandaugasse behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS- Wien Prandaugasse behoben. 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W198 2120373-1 Spruch W198 2120373-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ivm 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. 26.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.07.2017 Geschäftszahl W238 2151283-1 Spruch W238 2151283-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/15/1110-4 Ort, Datum:

Mehr

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen. 19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2145434-1 Spruch W229 2145434-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W175 2116227-1 Spruch W175 2116227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG ivm 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG ivm 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen. 08.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2016 Geschäftszahl W120 2106244-1 Spruch W120 2106244-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX.

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX. 02.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2016 Geschäftszahl W129 2137539-1 Spruch W129 2137539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr