Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vom gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom , GZ. LGS SBG/2/0566/2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am den Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Salzburg. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom bis als Verkäufer voll versicherungspflichtig bei der Fa. XXXX beschäftigt. Darüber hinaus wurde im Zuge der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift am festgestellt, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer, also durch den Dienstnehmer, per beendet wurde. Als Grund wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen kündigen musste. Er hätte zunehmend depressiv reagiert, sodass eine Beendigung des Dienstverhältnisses unausweichlich gewesen wäre. Er möchte künftig in einem sozialen Beruf wie Altenfachbetreuer und dgl. tätig sein. Sonst wurden keine weiteren Gründe vorgetragen. Im Rahmen einer vom AMS mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen und von ihm unterschriebenen Niederschrift vom konnte der Beschwerdeführer zur Lösung des Dienstverhältnisses keine Nachsichtgründe vorlegen. In der Folge wurde der Regionalbeirat angehört, wobei dieser am erklärte, mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen sollen die Rechtsfolgen des 11 AlVG eintreten. 2. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom bis abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Seite 1 von 9

2 Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma " XXXX " freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 3. Gegen den Bescheid vom wurde vom Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Da er von Anfang an bei seinem früheren Arbeitgeber durch gewisse Mitarbeiter gemobbt worden wäre, hätte sich dies auf seine Gesundheit geschlagen. Er hätte mit dem Chef wegen des Mobbings gesprochen, dieser hätte ihn sodann in eine andere Abteilung versetzt. Doch er wäre vom Regen in die Traufe gekommen. Nochmals habe er nicht mit dem Chef darüber gesprochen. Das Mobbing wäre deshalb erfolgt, da er anfangs logischerweise keine Fachkenntnisse gehabt hätte und viel fragte. Das wäre ihm als Dummheit ausgelegt worden und man hätte sich über ihn lustig gemacht. Außerdem hätte er eine sehr helle Haut und rote Haare und wäre deshalb gehänselt worden, da er bei Sonne im Freilager einen Hut tragen musste. Bei einer Firmenfeier hätten sich alle auf seine Kosten lustig gemacht. Deshalb habe er Depressionen bekommen. 4. Mit Schreiben vom wurde vom AMS Salzburg der frühere Dienstgeber des Beschwerdeführers ersucht, zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen Stellung zu nehmen. 5. Mit Schreiben vom wurde durch den Rechtsvertreter des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seinem ersten Arbeitsplatz in der Firma sehr oft dieselben Fragen gestellt und nichts dazugelernt hätte. Er wäre daher in einen anderen Arbeitsbereich versetzt worden, wobei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre schon von Anfang an sehr oft in Krankenstand gewesen. Nach einiger Zeit habe nach seinen Angaben seine Freundin mit ihm Schluss gemacht und ab da habe er psychische Probleme bekommen und wäre noch mehr im Krankenstand gewesen. Dass der Beschwerdeführer gehänselt worden wäre, sei niemandem aufgefallen. Der Mobbingvorwurf kann weder von den Mitarbeitern noch dem Betriebsrat bestätigt werden, obwohl dieser dies geprüft hätte. Der Beschwerdeführer wäre als vollwertiger Mitarbeiter akzeptiert worden. Der Dienstvertrag wäre jedoch nach Zeitablauf nicht mehr verlängert worden. Zum Beschwerdeführervorwurf, er wäre bei einer Firmenfeier von den anwesenden Gästen gehänselt worden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am meisten getrunken hatte und viele der Mitarbeiter angepöbelt hatte. 6. Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde vom im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) ivm. 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid des AMS Salzburg vom festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von bis kein Arbeitslosengeld erhalte. Der genannte Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist gewährt werde, nämlich für die Zeit vom bis Dies deshalb, da das Dienstverhältnis durch Zeitablauf mit beendet worden wäre und der Beschwerdeführer ohnehin arbeitslos geworden wäre. Somit betreffe die Sperrfrist den Zeitraum vom bis Zu den nunmehr vorgebrachten Mobbingvorwürfen wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Ende des Dienstverhältnisses wegen Mobbings zur Arbeiterkammer begeben habe, diese jedoch keine Hilfe angeboten habe. Der Mobbingvorwurf wäre desöfteren von der Firma als auch vom Betriebsrat geprüft worden, jedoch konnte nichts in diese Richtung festgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden die Mobbingvorwürfe nicht zutreffen, da ein für das Mobbing typische systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum nicht festzustellen war. Dies gehe aus der glaubhaften Stellungnahme des früheren Dienstgebers hervor. Dies wäre auch dahingehend glaubwürdig, da der Beschwerdeführer in der ersten Niederschrift vor dem AMS nichts von Mobbing erwähnte, sondern erst in der Beschwerde vorbrachte, nachdem ihm die Konsequenzen der Selbstkündigung bewusst wurden. Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nicht in fachärztlicher Behandlung. Die im Fragebogen für Ärzte festgestellten Punkte wären allgemein gehalten und nicht aussagekräftig. Es gehe nämlich daraus nur hervor, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Verkäufer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar und er gerne in einem Sozialberuf tätig wäre. Dagegen richte sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass es richtig sei, dass er das Dienstverhältnis beim XXXX selbst beendet habe. Dies Seite 2 von 9

3 aber aufgrund großer psychosozialer Belastung. Von seiten der Vorgesetzten habe er sich nicht unterstützt gefühlt. Aufgrund der verbalen Angriffe gegen seine Person fühle er sich bis heute in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt. Sein direkter Arbeitskollege wäre nicht begeistert über seinen Arbeitseifer gewesen und dieser hätte ihm zu verstehen gegeben, er solle gemütlicher an die Arbeit herangehen bzw. hätte ihm untersagt, den Kunden Hilfestellung beim Rausfahren und Einladen der Waren zu geben. Er hätte auch immer das Gespräch mit den Kunden gesucht, um sie zum Kauf zu motivieren, wobei dies von den Kollegen belächelt worden wäre. In der Folge werden weitere - bereits vorgetragene - Beschwerden wiederholt. Er wäre in einem Zeitraum von neuneinhalb Monaten an sechs Tagen der Woche immer wieder Demütigungen und Spott der Kollegen ausgesetzt gewesen. Er werde sich im Jänner 2016 in fachärztliche Behandlung begeben und sofort ein fachärztliches Gutachten nachreichen. Er ersuche, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben. 7. Am langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sein Dienstverhältnis zwar freiwillig beendet habe, dies aber nur aufgrund dessen, weil er depressiv bzw. gemobbt worden wäre. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass er in der Niederschrift vor dem AMS am erklärte, gekündigt zu haben, da er im Handel depressiv reagiert zu haben und eine neue berufliche Ausrichtung in einem sozialen Beruf sehe. Auch aus dem in der Folge erstellten Fragebogen für Ärzte, wurde vom behandelnden Arzt dokumentiert, "dass der Patient aus persönlichen Gründen eine Anstellung in einem sozialen Beruf wünsche. Im Handel wäre er zunehmend depressiv geworden und erwarte sich realistischerweise mehr Sinngebung in einem sozialen Beruf." Von Mobbing bzw. "hänseln" der Kollegen wurde vom Beschwerdeführer in diesen Niederschriften nichts bekannt gegeben. Erst in der Beschwerde zum bezughabenden Bescheid wurde vom Beschwerdeführer erstmals von Mobbing gesprochen. Nach Ende des Dienstverhältnisses war der Beschwerdeführer zwar bei der Mobbingberatung der AK, erfuhr von dieser jedoch keine Hilfestellung. Er ist wegen seiner psychischen Belastung nicht in fachärztlicher Behandlung. Obwohl der Beschwerdeführer im Vorlageantrag mitteilte, das er noch im Dezember 2015 einen Facharzttermin für Jänner erhalten hätte und dann sofort ein fachärztliches Gutachten nachreichen werde, ist bis dato eine derartiges ärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden. Vom erkennenden Gericht ist zur "Definition des Begriffes Mobbing" Folgendes festzustellen: "Für den Begriff "Mobbing" gibt es keine eindeutige wissenschaftliche oder juristische Definition. "Mobbing" kommt aus dem Englischen bzw. Lateinischen und wird ins Deutsche sinngemäß als "Pöbeln" übersetzt. Es gibt mittlerweile weitere Begriffe wie "bulling" oder "bossing" (Täter ist in diesem Fall Vorgesetzte/r). Mobbing wird primär mit dem Berufsleben assoziiert, ist aber nicht darauf beschränkt. Bereits in der Schule sind Varianten solcher Übergriffe zu finden. Durch den steigenden Druck hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Konkurrenz, Controlling, schlechterer Arbeitsbedingungen und der zunehmenden Unsicherheit des Arbeitsplatzes hat jedoch das Mobbing im Berufsleben in den letzten Jahren eine neue Qualität bekommen. Nicht die persönliche Bosheit, sondern der gestiegene Druck und die Angst um den Job fördern eine andere und neue Art von Mobbing. Seite 3 von 9

4 Jedoch ist festzustellen, dass einmalige Aktionen noch kein Mobbing sind. Der Begriff wird mittlerweile oft überstrapaziert und für vieles verwendet, was im Betrieb nicht passt. Ein schlechtes Betriebsklima, "miese Chefs" oder ein Übergehen bei einer Beförderung sind noch kein Mobbing! Mobbing herrscht vor, wenn sich ein Zustand von Übergriffen etabliert hat und auf die Ausgrenzung und/oder Entfernung der betroffenen Person abzielt. Mobbing ist in jedem Fall eine Form psychischer Gewalt, die vom/von der Betroffenen als Trauma erlebt wird, welches schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann. In vielen Fällen ist eine psychische Belastungsreaktion gegeben, die von Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen, Versagens- und Schuldgefühlen und/oder Depressionen begleitet sein kann und in schwerwiegenden Fällen auch in eine Suchterkrankung oder in einen Suizid mündet. Merkmale oder Elemente des Mobbing: Es kommt auf allen Hierarchieebenen vor. Es tritt häufig dort auf, wo starre Hierarchien auf teamorientierte Vorgaben treffen. Es gibt keine typischen Mobbingbetroffenen. Oft sind es Persönlichkeiten, die zu ihren Rechten stehen. Dauer und Systematik sind kennzeichnend (fortlaufend und nicht nur einmalige Handlungen). Mehr Frauen als Männer sind von Mobbing betroffen und die Form der Mobbing-Betroffenheit ist je nach Geschlecht eine andere. Mobbing gegenüber Frauen zielt meist auf das Geschlecht, die Sexualität und das Erscheinungsbild ab. Bei Männern steht tendenziell öfter die Leistung im Vordergrund. Der Aussage bzw. dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers nach sei dieser in der Firma XXXX gemobbt worden, jedoch könne dieser subjektive Eindruck nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn dieser durch Beweise gestützt werde. Dies sei jedoch in concreto nicht der Fall. Es sei zwar nach Aktenlage unstrittig, dass der Beschwerdeführer gegenüber früheren Kollegen und Kolleginnen Äußerungen mit dem Inhalt gemacht habe, dass er im beruflichen Alltag Schwierigkeiten hätte und seiner Meinung nach unfair behandelt werde. Allerdings habe er damit nur seine persönliche Meinung ausgedrückt, weshalb diesen Aussagen keine objektive Beweiskraft zuzubilligen sei. Auch sei darauf hingewiesen, dass er diese Schwierigkeiten gegenüber den früheren Kollegen auch damit begründete, dass seine private Verbindung in Brüche gegangen wäre. Weiters sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erstbescheides immer davon gesprochen hat, dass er deswegen kündigte, da er im Handel depressiv werden würde und lieber in einem Sozialberuf tätig sein möchte. Dies hat er auch vor dem Mediziner geäußert. Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich - nach ha. Kenntnis - niemals in fachärztliche Behandlung begeben hat, kann sein Vorbringen eines Mobbing nicht erhärten. Im weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung die Aussagen des früheren Dienstgebers zu seinen Mobbingvorwürfen zur Kenntnis gelangten, dieser jedoch im Vorlageantrag diese von Mobbingvorwürfen entlastenden Arbeitgeberaussagen nicht bestritten hat. Wiederum neu wird vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht, er hätte am früheren Arbeitsplatz einen Arbeitseifer entwickelt, der den anderen Kollegen nicht gefallen habe und diese hätten ihm eine langsamere Arbeitsweise nahegelegt. Dies hätte in der Folge zu Konflikten geführt. Dazu ist festzuhalten, dass der frühere Arbeitgeber in der Stellungnahme vom mitteilte, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz "sehr oft dieselben Fragen gestellt und nichts dazu gelernt hätte." Außerdem wäre er schon ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses relativ oft im Krankenstand gewesen. Diese Aussage des Arbeitgebers steht somit im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er eine sehr engagierte Arbeitsweise vorgelegt hätte. Dass der Beschwerdeführer von den Arbeitskollegen wegen seines Aussehens gehänselt worden wäre, wird sowohl von der Firmenvertretung als auch vom Betriebsrat bestritten. Nach deren Aussagen wäre der Umgang mit dem Beschwerdeführer normal gewesen und dieser wäre ein vollwertiger Mitarbeiter im Betrieb gewesen. Das Verhalten wäre zwar zurückhaltend gewesen und nach dem "Aus" mit seiner Freundin hätte er auch psychische Probleme bekommen, in deren Folge er noch mehr im Krankenstand sich befunden hätte. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, während einer Betriebsfeier wäre der Beschwerdeführer wegen seines äußeren Erscheinungsbildes gekränkt worden, wurde vom Arbeitgebervertreter entgegnet, dass der Beschwerdeführer viel getrunken und andere Mitarbeiter angepöbelt hätte. Da auch dieses Vorbringen seitens des Beschwerdeführers im Vorlageantrag nicht beanstandet wurde, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der genannten Widersprüche von keinem Mobbing auszugehen ist. Seite 4 von 9

5 Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat und keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen. Auch nach ausführlicher Stellungnahme des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers konnte keine objektive Bedrohung bzw. kein triftiger Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses festgestellt werden. Zusammenfassend konnte aufgrund der Arbeitgeberaussagen, die zur Aussage des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten divergieren, zwar ein Konflikt, jedoch keine objektive Bedrohung festgestellt werden. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vorerst nur davon gesprochen hat, sich beruflich neu zu orientieren, da er im Handel depressiv werden würde, in der Folge dann mit "Mobbing" am Arbeitsplatz argumentierte. Konkrete Schritte diesbezüglich (z.b. ärztliche Unterlagen hinsichtlich allfälliger Arztbesuche bzw. des psychischen Gesundheitszustandes) wurden vom Beschwerdeführer an das erkennende Gericht nicht - obwohl angekündigt - nicht bekannt gegeben. Sonstige Vorwürfe bzw. behauptete Nachsichtgründe hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, bzw. handelt es sich um Aussagen oder Ereignisse (z.b. Frage der Unterstützungsleistungen an Käufer), die nach Einschätzung des Arbeitsmarktservices und auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Arbeitsleben durchaus vorkommen könnten, ohne sogleich die Qualifikation als "Mobbing" zu rechtfertigen. Beweiswürdigend ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner "Ereignisdarstellung" selbst ausführte: "Ich kündigte, da ich im Handel zunehmend depressiv wurde und suche eine Tätigkeit im Sozialbereich (...)." Diese Aussage des Beschwerdeführers sowie die lange Zeitspanne zwischen dem Vorfall des Konflikts mit seinem Kollegen und der ausgesprochenen Kündigung lassen darauf schließen, dass der tatsächlich hauptauslösende Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers die subjektiv mangelnde berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeit war. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bei der Firma XXXX gemobbt worden, kann nur dann als Nachsichtgrund im Sinne des 11 AlVG gewertet werden, wenn das subjektive Empfinden ausreichend durch Beweise gestützt wird. Dies liegt - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Äußerungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er im beruflichen Alltag Schwierigkeiten hätte und seiner Meinung nach unfair behandelt wurde, werden vom erkennenden Senat als persönliche Meinung des Beschwerdeführers gewertet und kommt diesen keine objektive Beweiskraft zu. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass für die Lösung des Dienstverhältnisses maßgeblich gewesen ist, dass der Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer mit nicht mehr verlängert worden wäre und er diesem durch eigene Kündigung zuvorkommen wollte. Aufgrund der Tatsache, dass er ab diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde eine teilweise Nachsicht der Sperrfrist, nämlich v bis , gewährt, da er ab ohnehin arbeitslos geworden wäre. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt 11 in Ergänzung dazu, dass die in 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. 10 Abs. 1 und 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. (vgl. das Erkenntnis VwGH vom , Zl. 90/08/0106). Unter "freiwillig" ist die Lösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung zu verstehen. Für diese mag zwar ein Grund vorliegen, denn grundlos kündigt niemand sein Dienstverhältnis auf, allerdings ist auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnisses als freiwillig anzusehen, wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangelt. Seite 5 von 9

6 Ein Dienstnehmer kann sein Dienstverhältnis sofort durch Austritt oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen durch Kündigung beenden. In beiden Fällen handelt es sich um eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, weshalb 11 AlVG anzuwenden ist. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtgründen, wie z.b. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und gesundheitliche Gründe, kommen als Nachsichtgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen. (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, Jänner 2015, 11, Rz. 297) Berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht führen können, liegen dann vor, wenn dem Dienstnehmer, insbesondere nach arbeitsrechtlichen Kriterien eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist und diese zum vorzeitigen Austritt berechtigen. Stammen die Beendigungsgründe nicht aus dem Dienstvertragsrecht, so müssen sie, um als Nachsichtgründe anerkannt zu werden, diesen zumindest sehr nahe kommen und auf jeden Fall zur Ablehnung einer Beschäftigung nach 9 Abs. 2 AlVG berechtigen. Ein Beispiel dafür wäre das Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts. Als Nachsichtgründe kommen nicht ausschließlich nur Austrittsgründe isd Arbeitsvertragsrechts in Frage, sondern auch weniger schwerwiegende Umstände können gänzliche oder teilweise Nachsicht rechtfertigen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitsgebers in der Regel dafür nicht ausreichen (VwGH vom , Zl. 90/08/0106). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat, und die angeführten Nachsichtgründe aus den oben angeführten Umständen nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des Vorliegens von Nachsichtsgründen ist festzuhalten, dass der Regionalbeirat zu diesen Gründen gehört wurde und mit mitteilte, dass die Rechtsfolgen des 11 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Seite 6 von 9

7 Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Seite 7 von 9

8 Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist ( 11 Abs. 1 AIVG). Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zb wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen ( 11 Abs. 2 AIVG). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist ( 24 Abs. 2 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden ( 24 Abs. 3 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen ( 24 Abs. 4 VwGVG). Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475; siehe auch VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Seite 8 von 9

9 Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:L Seite 9 von 9

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W228 2156429-1 Spruch W228 2156429-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2119767-1 Spruch W145 2119767-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W141 2122711-1 Spruch W141 2122711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 18.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.06.2018 Geschäftszahl W198 2177933-1 Spruch W198 2177933-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS 05.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.10.2017 Geschäftszahl G308 2170913-1 Spruch G308 2170913-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.03.2018 Geschäftszahl W164 2151852-1 Spruch W164 2151852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W142 2002546-2 Spruch W142 2002546-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126972-1 Spruch W167 2124503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 29.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2017 Geschäftszahl W121 2124850-1 Spruch W121 2124850-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wird als unbegründet abgewiesen. 14.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.02.2017 Geschäftszahl W145 2134186-1 Spruch W145 2134186-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2018 Geschäftszahl W224 2193476-1 Spruch W224 2193476-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen. 02.05.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.05.2018 Geschäftszahl L510 2174469-1 Spruch L510 2174469-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G302 2100062-1 Spruch G302 2100062-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.08.2015 Geschäftszahl W162 2016367-1 Spruch W162 2016367-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W229 2126690-1 Spruch W229 2126690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 03.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.06.2015 Geschäftszahl W141 2106741-1 Spruch W141 2106741-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl L511 2002862-1 Spruch L511 2002862-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS seine Bruttoerklärung für August XXXX.

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS seine Bruttoerklärung für August XXXX. 18.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.08.2017 Geschäftszahl W121 2144075-1 Spruch W121 2144075-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2120292-1 Spruch W145 2120292-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 20.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.06.2018 Geschäftszahl W158 2188013-1 Spruch W158 2188013-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 21.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2017 Geschäftszahl W121 2122697-1 Spruch W121 2122697-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W167 2017217-1 Spruch W167 2017217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-325/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2014 Geschäftszahl W223 2012662-1 Spruch W223 2012662-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.

Mehr

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX.

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX. 02.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2016 Geschäftszahl W129 2137539-1 Spruch W129 2137539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.05.2017 Geschäftszahl W209 2132454-1 Spruch W209 2132454-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 11.10.2016 Zahl: 405-9/122/1/3-2016 Betreff: T.

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre ÜBERSICHT Die mündliche Verhandlung als Kernelement eines gerichtlichen

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126300-1 Spruch W167 2126300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 22.12.2015 LVwG-7/621/5-2015 A. B., geb. XY, L.;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2017 Geschäftszahl W218 2123289-1 Spruch W218 2123289-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 08.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2015 Geschäftszahl W141 2110669-1 Spruch W141 2110669-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen. 21.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2017 Geschäftszahl W107 2133701-1 Spruch W107 2133701-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs. 4, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs. 4, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG und 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen. 04.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.04.2018 Geschäftszahl W238 2172470-1 Spruch W238 2172470-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/1068/1/4-2017 Ort, Datum: Betreff: ABAA, AD AE; Verfahren

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 04.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 04.03.2014 Geschäftszahl VGW-151/080/10585/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2018 Geschäftszahl W121 2165853-1 Spruch W121 2165853-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38669 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/021/RP25/11646/2016-1 Wien, 26.09.2016

Mehr

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V.

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V. V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/036/6275/2017-1 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe.

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe. 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl I404 2148543-1 Spruch I404 2148543-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2017 Geschäftszahl G303 2168900-1 Spruch G303 2168900-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2149850-1 Spruch W229 2149850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /13E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /13E BESCHLUSS 04.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2017 Geschäftszahl L525 1424958-2 Spruch L525 1424958-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter

Mehr

LVwG-AB März 2014

LVwG-AB März 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0040 28. März 2014 Datum:

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/078/RP10/8412/2017-2 Wien, 04.09.2017

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl W122 2117971-1 Spruch W122 2117971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr