Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum XXXX aus. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Servierer vereitelt und damit den Tatbestand des 10 Absatz 1 AlVG erfüllt. Gründe für eine Nachsicht ( 10 Absatz 3 AlVG) lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Verwaltungsakt befindet sich eine ausführliche Mitteilung des potentiellen Dienstgebers über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er brachte vor, er sei österreichischer Staatsbürger, daher sei ihm die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bestens bekannt. Die Stellungnahme des Unternehmens, bei dem er sich vorgestellt hätte, sei zur Gänze frei erfunden. Es sei möglich, dass einige Fehler passiert sind. Aber mit Sicherheit unbewusst. Er brauche Unterstützung um ein positives Vorstellungsgespräch zu schaffen. Eine Sperre sei nicht zielführend. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab das AMS der Beschwerde nicht statt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten sei und der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem AMS angegeben habe, auf das Angebot zur Absolvierung eines Schnuppertages am Tag nach dem Bewerbungsgespräch, welches am Donnerstag stattgefunden hat, entgegnet habe, erst am darauf folgenden Dienstag dafür Zeit zu haben. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer Unterstützung zum positiven Absolvieren eine Vorstellungsgesprächs brauche, führte das AMS aus, dass er seit 2004 auf Kosten und im Auftrag des AMS bereits insgesamt 14 unterstützende Kursmaßnahmen, Coachings und Arbeitstrainings besucht habe und er der Vielzahl der beim Hauptverband der Seite 1 von 6

2 Sozialversicherungsträger gespeicherten eingegangenen Dienstverhältnisse gemäß offenbar bis dato auch keine Schwierigkeiten hatte, Vorstellungsgespräche positiv zu absolvieren. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er im Wesentlichen gleichlautend wie die Beschwerde begründete. Ergänzend führte er an, dass er jederzeit arbeitswillig gewesen sei, was auch der Umstand beweise, dass er derzeit einer Beschäftigung bei einem namentlich genannten Unternehmen nachgehe. 5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt und stand bis zu seiner neuerlichen Arbeitsaufnahme am XXXX mit einem Tagsatz von zuletzt 24,77 im Arbeitslosengeldbezug. Von XXXX war er laufend geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt, bei dem er seit dem XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass er eine Vollzeitstelle als gastgewerbliche Hilfskraft bzw. Verkaufshelfer sucht. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Stellenvorschlag als Servierer im XXXX (im Folgenden: Gasthaus) mit einer Entlohnung von XXXX,-- mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX im Gasthaus vorgestellt. Dabei hat er beim Betreten des Lokals seine bis in die Augenbrauen gezogene Schirmkappe nicht abgenommen, dies auch nicht trotz der Bitte des Geschäftsführers/Küchenchefs. Der Beschwerdeführer hat auch gleich nachgefragt, wieviel er verdiene, erklärt, dass er lieber zu Hause bleibe, wenn die Bezahlung nicht passe und dass er sowieso nicht gleich anfangen könne, da er noch anderes zu tun habe. Als die Restaurantleiterin das Arbeitsumfeld mit dem Beschwerdeführer besprechen wollte, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er unter einer Frau mit Sicherheit nicht arbeite, ist aufgestanden und gegangen. Gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung hat der Beschwerdeführer weder in der Befragung durch das Arbeitsamt noch nach Bescheiderlassung Einwendungen erhoben. Das AMS hat mit Bescheid eine Sperre des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen (Zeitraum XXXX) verhängt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerde selbst zu, es sei möglich, dass beim Vorstellungsgespräch einige Fehler passiert sind. Das Gasthaus hat eigeninitiativ über das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vorstellungsgesprächs in einem längeren berichtet. Dazu wäre er seitens des AMS nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte eine neutrale Mitteilung darüber, dass der Beschwerdeführer die Stelle nicht erhalten hat, ausgereicht. Aufgrund der Tatsache, dass das Gasthaus dringend Personal sucht, ist kein Grund erkennbar, weshalb er Unwahrheiten über den Verlauf des Vorstellungsgesprächs dem AMS melden sollte. Insbesondere sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Gasthauses aufkommen lassen könnten. Die pauschale Bestreitung der Angaben des Gasthauses durch den Beschwerdeführer sowohl beim Vorhalt durch das AMS am XXXX als auch in der Beschwerde, dass die Stellungnahme zur Gänze frei erfunden sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Bestreitung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zugesteht, dass es möglich sei, dass einige Fehler passiert sind und in der Befragung durch das AMS angibt, dass er nicht erwartet hätte, dass "das so hinauskatapultiert wird, dass da Probleme gemacht werden", nicht glaubhaft. Seite 2 von 6

3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem AMS und im Vorlageantrag, er habe keine Kappe aufgehabt, weil am Tag des Vorstellungsgesprächs die Sonne nicht geschienen habe, überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schirmkappen unabhängig vom Wetter auch aus Gewohnheit oder als Modestatements getragen werden. Laut Mitteilung des Gasthauses ist der Beschwerdeführer der Bitte, die tief in die Stirn gezogene Schirmkappe abzunehmen, da der Geschäftsführer / Küchenchef Menschen in die Augen schauen wolle, nicht nachgekommen, sondern hat stattdessen nachgefragt, wo das Problem liege. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht Menschen auch in die Augen schaut, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der lebensnahen Beschreibung des Gasthauses davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Fall geweigert hat, die Kappe abzunehmen. Der Beschwerdeführer konnte auch den Vorwurf, er habe gleich nachgefragt, wieviel er verdienen würde und erklärt, dass er lieber zu Hause bleibe, wenn die Bezahlung nicht passe, nur pauschal bestritten. Das Vorbringen des Gasthauses, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er sowieso nicht gleich anfangen könne, da er noch anderes zu tun habe ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst beim AMS am XXXX. Dort gibt er selbst an, dass er auf die Frage ob der am Tag nach dem Vorstellungsgespräch schnuppern kommen könnte, gesagt habe, es ginge erst am Dienstag. Das Gasthaus gibt an, als die Restaurantleiterin das Arbeitsumfeld mit dem Beschwerdeführer besprechen wollte, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er unter einer Frau mit Sicherheit nicht arbeite, sei aufgestanden und gegangen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang nur darauf, dass ihm als österreichischem Staatsbürger die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bestens bekannt sei. Dies ist aber nicht geeignet, um den glaubhaften Bericht des potentiellen Arbeitgebers - welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ersichtlichen Gründe hat, erfundene Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer zu erheben - zu entkräften. Das Wissen des Beschwerdeführers über die Gleichberechtigung vermag nicht zu belegen, dass er sich im konkreten Gespräch mit der Restaurantleiterin dementsprechend verhalten hat. Dass der Beschwerdeführer das Vorstellungsgepräch von sich aus verlassen hat, scheint vor dem Hintergrund seiner Aussage gegenüber der Restaurantleiterin nachvollziehbar. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahren: Gemäß 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt ( 1 VwGVG). Gemäß 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu 27 VwGVG). Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Seite 3 von 6

4 Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Gemäß 9 Absatz 1 erster Fall ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. 10 Absatz 1 Ziffer 1 erster Satz bestimmt: Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß 10 Absatz 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch war als Vereitelung zu werten Arbeitslose, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden haben, sollen durch Vermittlung in eine ihnen zumutbare Beschäftigung eingegliedert und so in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vergleiche dazu VwGH , 2013/08/0248 mwn). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH , Ra 2015/08/0100, GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 1) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH , 2012/08/0187 unter Verweis auf VwGH , 2011/08/0082) Unter "Vereitelung" im Sinn des 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. (VwGH , 2012/08/0187, unter Verweis auf VwGH , 2002/08/0193). Seite 4 von 6

5 Es ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität der Vereitelungshandlung dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH , 2012/08/0301, GRS wie 2008/08/0243 E 18. Jänner 2012 RS 1) Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit der Stelle im Verfahren nicht. Vielmehr erklärte er anlässlich seiner Einvernahme durch das AMS vom XXXX, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Strittig ist im Beschwerdefall, ob das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch im Gastronomiebetrieb geeignet war, seine Arbeitsunwilligkeit hinsichtlich der angebotenen Stelle zu demonstrieren. Die Arbeitswilligkeit nach 9 AlVG ist eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt diese Voraussetzung (vorübergehend) nicht vor, so geht der Anspruch (vorübergehend) verloren. Neben dem Prinzip der Solidarität im Bereich der Arbeitslosenversicherung existiert auch das Prinzip der Eigenverantwortung der anspruchsberechtigten Person, das in den Sanktionen der 10 und 11 AlVG zum Ausdruck kommt. So ist etwa das Verhalten von Personen sanktioniert, welche die Beendigung der Arbeitslosigkeit zu vereiteln versuchen. Unter Vereitelung versteht die Rechtsprechung ein Verhalten des Arbeitslosen, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Das Verhalten des Arbeitslosen muss für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich sein. Es reicht aus, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten verringert wurden. Einerseits ist der Beschwerdeführer der Bitte des Geschäftsführers/Küchenchefs, die Kappe abzunehmen, nicht nachgekommen. Es ist entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten, dass in Österreich das Aufbehalten nichtreligiöser Kopfbedeckungen durch Männer in Räumen sowie das Verunmöglichen von Augenkontakt als unhöflich gilt. Allgemeine Bemerkungen über die mangelnde Arbeitswilligkeit bei einem aus Sicht des Beschwerdeführers zu niedrigen Gehalt sowie das vom Beschwerdeführer behauptete unbegründete Verweigern eines Probetags am Tag nach dem Vorstellungsgespräch bei gleichzeitiger Bekanntgabe, 6 Tage später für ein Probearbeiten zur Verfügung zu stehen, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. Hätte der Beschwerdeführer, wie er vorgibt, tatsächlich Interesse an der beschwerdegegenständlichen Anstellung gehabt, hätte er sich mit dem Gasthaus, dessen Rückruf für ein Probearbeiten am Dienstag er angeblich erwartete, aufgrund des nicht erfolgten Rückrufs in Verbindung setzen müssen, um sich nach danach zu erkundigen. Diese Eigeninitiative ließ der Beschwerdeführer ebenfalls vermissen. Als der Beschwerdeführer erfuhr, dass er unter der anwesenden Restaurantleiterin arbeiten würde, hat er gesagt, dass er sicher nicht unter einer Frau arbeiten werde, und hat daraufhin das Gasthaus verlassen. Ein derartiges Verhalten ist aus Sicht eines potentiellen Dienstgebers zu Recht nicht akzeptabel, wie im übrigen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dadurch eingesteht, dass er nunmehr betont, dass ihm als österreichischem Staatsbürger die Gleichheit von Mann und Frau besten bekannt sei. Auch das Verlassen des Bewerbungsgesprächs vor dessen Beendigung durch die potentielle Arbeitgeberin oder ihre Mitarbeiter/innen unterstreicht die Grundhaltung des Beschwerdeführers im damaligen Bewerbungsgespräch nicht unter einer Vorgesetzten arbeiten zu wollen. Somit war das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vorstellungsgesprächs geeignet, die Dienstgeberin von seiner Einstellung abzubringen, und ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. wurden die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Auch die umfangreiche Rückmeldung der Arbeitgeberin an das AMS unterstreicht, dass der Beschwerdeführer einen nachdrücklichen negativen Eindruck hinterlassen hat. Seite 5 von 6

6 Daher ist auch dem AMS nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen der zumutbaren Beschäftigung ursächlich war bzw. es die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert hat. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf bezieht, seine Einstellung bei einem anderen Dienstgeber am XXXX sei der Nachweis für seine jederzeitige Arbeitswilligkeit, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung ergibt, dass im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs keine Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers vorlag und er daher die Voraussetzungen für eine Vereitelung erfüllt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer in der Zeit der Sperre keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen und erfüllt daher auch die Kriterien für eine Nachsicht nicht. Auch davon ist das AMS bereits zutreffend ausgegangen. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wie bereits das AMS ausführlich ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seit 2004 bereits 14 unterstützende Kursmaßnahmen, Coachings und Arbeitstrainings des AMS besucht, war immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern tätig und wurde zuletzt am XXXX bei jenem Dienstgeber, für den er geringfügig gearbeitet hat, als Arbeiter eingestellt. Da das AMS der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat und das Arbeitslosengeld vorläufig weiter angewiesen wurde, geht der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6

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