Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom (Zl. RAG/05661/2015, RAG/A05661/2015), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 38 ivm 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer sei zuletzt vom bis als Kfz-Mechaniker bei der XXXX vollversichert beschäftigt gewesen. Vom bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und er stehe seit im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer habe eine abgeschlossene Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker mit Lehrabschlussprüfung), jahrelange Berufserfahrung in diesem Beruf, und suche wiederum eine Vollzeitbeschäftigung in seinem erlernten Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk XXXX bzw. in den umliegenden Bezirken. Bis Anfang des Jahres 2015 sei er im Besitz eines B-Führerschein gewesen und er habe ein eigenes Fahrzeug. Am habe der Beschwerdeführer dem AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich bekannt gegeben, seit eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger gehe hervor, dass seit aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (unter der Geringfügigkeitsgrenze) bis laufend Versicherungszeiten (Qualifikation GH bzw. GG) gespeichert seien. Seite 1 von 11

2 Während des Leistungsbezuges sei der Beschwerdeführer von den Mitarbeitern der belangten Behörde wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und er sei auch über die Vorgangsweise hinsichtlich Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge mit nachfolgender Ergebnismeldung binnen sieben Tagen informiert worden. Am sei dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hausarbeiter bei der XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe klar hervor, dass die XXXX für einen Kunden in XXXX einen Hausarbeiter im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (Montag bis Freitag) gesucht habe. Aus dem Anforderungsprofil gehe hervor, dass der potenzielle Dienstgeber den Besitz des Führerscheines der Klasse B zur Erreichung des Arbeitsortes verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe zu der Firma XXXX Kontakt aufgenommen und es sei am ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden. Am habe die Firma XXXX der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein und eigentlich nur eine geringfügige Beschäftigung suche. Weiters habe er von einem Umbau erzählt und gemeint, dass er deshalb erst wieder ab Mai 2015 verfügbar wäre. Seitens der Firma XXXX sei daher die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom habe der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung als Hausarbeiter keine Einwendungen erhebe. Mit den Angaben des potenziellen Dienstgebers konfrontiert, habe er angegeben, dass die Angaben des Dienstgebers teilweise korrekt seien. Nur "das" mit der Verfügbarkeit ab Mai 2015 hätte er so nicht gesagt. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, habe er bekanntgegeben, dass es ihm derzeit gesundheitlich nicht gut gehe, da er Schlaf- und Herzprobleme hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom bis verliert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 3. Gegen den Bescheid vom wurde vom Beschwerdeführer am , fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unvollständig sei, sodass die Entscheidung einer objektiven Überprüfung auf seinen rechtsrichtigen Gehalt nicht zugängig sei. Zum einen habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und hat sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten, wenn überhaupt, nur teilweise und nicht in nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die Behörde sei auch in einem Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in all jenen Punkten zu klären, auf die die Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen habe. Insbesondere habe sie pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt durch Befragung des Beschwerdeführers über seine sonstige Bewerbungsaktivitäten im entscheidungswesentlichen Zeitraum ( bis ) zu erheben. Zur Zumutbarkeit der vermittelten Tätigkeit bei der XXXX habe die belangte Behörde keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen. Außerdem hätte die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - vollständig zu berücksichtigen gehabt. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setze nach geltender Rechtslage voraus, dass die belangte Behörde davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das die belangte Behörde eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042). Eine derartige Belehrung sei rechtswidrig Seite 2 von 11

3 unterblieben und finde sich im Bescheid keine Konstatierungen in diese Richtung, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt ergänzungsbedürftig sei. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine gültige Lenkerberechtigung und sei für tägliche Fahrten entweder an öffentliche Verkehrsmittel bzw. an Fremdhilfe, etwa durch Familienangehörige angewiesen. Feststellungen, ob der Betriebsstandort der vermittelten Arbeitsmöglichkeit durch öffentliche Verkehrsmittel täglich zu erreichen ist, seien ebenso wenig und rechtsirrig nicht getroffen worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer das vermittelte Vorstellungsgespräch gewahrt. Er habe jedoch feststellen müssen, dass die Einhaltung der Dienstzeiten aufgrund der nicht Erreichbarkeit der Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für ihn nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde sei daher völlig zu Unrecht von fehlender Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ohne Inanspruchnahme der Dienste der belangten Behörde Stellenangebote recherchiert und aktiv Bewerbungen an potentielle Arbeitgeber gerichtet. Daher sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt in jede Richtung ergänzungsbedürftig geblieben, wodurch der bekämpfte Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. Dessen ungeachtet sei auch die Rechtsfrage der Zumutbarkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage mangelhaft erhoben worden, wodurch ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben vorliege. Außerdem seien, in Verkennung der zu 9 AlVG ergangenen Judikatur, über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenso wenig Erhebungen gepflogen worden. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auch ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Von Seiten der belangten Behörde wurde zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt zu geben. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorläufig zuerkannt und angewiesen. 3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens habe die belangte Behörde nochmals mit der Firma XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen. Frau XXXX, Personalverantwortliche der Firma XXXX, habe am telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch am angegeben habe, vorübergehend über keinen Führerschein zu verfügen. Weiters habe Frau XXXX bekanntgegeben, dass die Dienstzeiten für die ausgeschriebene Stelle von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr gewesen wären, wobei eine gewisse Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten gegeben gewesen sei. Am sei der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen worden und er habe angegeben, dass er beim Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX am nicht mehr im Besitz seines Führerscheines B gewesen sei. Eine Bestätigung dafür würde er vorlegen. Der Führerschein sei ihm am entzogen worden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass es eine Busverbindung von XXXXnach XXXX (gemeint: XXXX) gebe. Bis zur Bushaltestelle seien es für ihn circa zwei Kilometer Fußweg und die Erreichbarkeit sei damit gegeben. Für die angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen, die er in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, würde er fachärztliche Befunde nachreichen. Derzeit habe er einen Befund für eine Herzuntersuchung bei Herrn XXXX Er werde diesbezüglich fachärztliche Befunde einholen, die bestätigen würden, dass eine Arbeitsaufnahme in der angebotenen Tätigkeit für ihn nicht möglich gewesen sei. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung gemäß 39 Abs. 1 FSG vom der Polizeiinspektion XXXX gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer am um 05:05 Uhr der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Dies in Folge von Alkohol- oder Suchtmittelkonsum. Aus dieser vorgelegten Bescheinigung gehe jedoch nicht hervor, wie lange der Führerscheinentzug dauere. Am habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung von Seite 3 von 11

4 Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in XXXX, datiert vom , vorgelegt. Diagnostiziert wurde Dyspnoe, Hiatushernie, Hypertonie und Schlafapnoesyndrom. Als Conclusio wurde festgehalten, dass derzeit zufriedenstellende Herz-/Kreislaufverhältnisse vorliegen. Weiters habe er eine Überweisung an Frau XXXX vorgelegt, wo als Diagnose "Depression, Panikattacken?" vermerkt wurde. In der vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung seitens der belangten Behörde vom Mai 2015 sei von Herrn XXXXeine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden. Die jetzigen Beschwerden seien eigentlich nur psychischer Natur und er hätte bereits einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie. Der Beschwerdeführer sei derzeit vorübergehend nicht arbeitsfähig, prinzipiell aber arbeitswillig in sämtlichen Tätigkeiten (wenn Gesundheitszustand es zulasse). Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit vom hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, CI, C, BE, CIE, CE und F bis einschließlich bis entzogen worden sei. Zu konstatieren sei zunächst, dass auch nach den ergänzenden Erhebungen keine erheblichen Änderungen im Tatsachensubstrat eingetreten seien, die eine Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers verneinen lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt leide daher unverändert an wesentlichen Mängeln. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde ergebe sich aus der Niederschrift vom eindeutig, dass der Beschwerdeführer bereits damals seine gesundheitlichen Probleme wie Einschlaf- und Durchschlafprobleme und Herzprobleme angegeben habe. Auch bei nochmaliger Rückfrage bei der Firma XXXX habe die zuständige Personalverantwortliche einschränkend bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sehr wohl auf seinen vorübergehenden Führerscheinentzug hingewiesen habe. Selbst der Amtsarzt, XXXX, bestätige eine durchgehende Arbeitswilligkeit, sofern der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dies zuließe. Das ärztliche Attest Dris. XXXX vom bescheinige dem Beschwerdeführer außerdem Depressionen und Panikattacken und er befinde sich in fachärztlicher Behandlung. Geradezu charakteristisch für das aufgezeigte Krankheitsbild sei nämlich, dass der Beschwerdeführer über die gestellte Diagnose nur ungern Auskunft gebe oder geben möchte. Es ist daher nachvollziehbar und lebensnah, weshalb der Beschwerdeführer (möglicher Weise) nicht sofort über seine Erkrankung Bescheid gab. Die Vermutung, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs am (vermutlich gemeint ) nicht vorgelegen sei, kann der Entscheidung als Ergebnis einer vorgreifenden Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt werden. Zudem seien der Aktenlage keine Verfahrensergebnisse zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor Vermittlung der Arbeitsstelle eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen einer allfälligen Weigerung erhalten hätte. Zusammengefasst bleibe der Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheids der belangten Behörde vom wie bereits in der Beschwerde beantragt - unverändert aufrecht. 4. Mit Bescheid wurde die Beschwerde vom im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) ivm 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. 5. Am beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Am fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Seite 4 von 11

5 Weiters nahm ein Vertreter der belangten Behörde, Herr Mag. Günter WILD, sowie die Zeugin Frau XXXX, an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen. Von Seiten des BVwG wurde zu Beginn der Verhandlung telefonisch bei der Rechtsvertretung XXXX XXXXR nachgefragt, ob sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, die Teilnahme wurde verneint und es wurde mitgeteilt, dass mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass er an der Verhandlung alleine teilnehme, daher ist sein Rechtsvertreter XXXX nicht zur Verhandlung erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß 25 VwGVG. Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die anwesende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Von Seiten der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen und Unterlagen vorgebracht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin (Z1) folgendes hervor: Z1 gibt befragt an, dass der BF sich am vorstellen war und sie auch eine Stellenbewerbung mit habe. Er habe sich einen Termin mit der Z1 ausgemacht und am sei er bei ihr erschienen. Er habe gesagt, er könne diese Arbeit nicht annehmen. Die Z1 könne aber niemand dazu zwingen und er habe angegeben, er würde für diesen Stundensatz nicht arbeiten. Außerdem habe er gesagt dass er auch keinen Führerschein besitze und er Selbstständig tätig sei. Der BF habe eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, die ihm die Z1 aber nicht geben habe können. Es handle sich um die Firma XXXX eine XXXX. Der BF habe dann alles ausgefüllt. Die Z1 habe die Stellenbewerbung in Kopie mit. Seit dem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Er habe ihr nur noch kurz gesagt, dass er zuhause umbaue. Befragt gab die Z1 an, dass sie ihn aber natürlich genommen hätte. Er habe bei dem Vorstellungsgespräch auch den Eindruck gemacht, an einer Arbeitsaufnahme interessiert zu sein. Aber er habe gesagt, dass er um diesen Stundensatz nicht arbeiten wolle. Er habe aber nicht den Eindruck gemacht, an dieser Stelle interessiert zu sein. Z1 gibt weiters an, dass der BF während des Gesprächs keine Schlaf- und Herzprobleme angegeben habe und dass nicht über seinen Gesundheitszustand gesprochen worden sei. Der BF habe den Eindruck gemacht er wolle geringfügig arbeiten. In diesem Zusammenhang führt der BehV aus, dass für ihn nach der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführung der Zeugin klar sei, dass der BF in einer Beschäftigungsaufnahme der zugewiesenen Stelle nicht interessiert gewesen sei, da zum damaligen Zeitpunkt der Notstandshilfetagsatz in Höhe von ca. 28,-- notiert war. Der BF sei unter der Geringfügigkeitsgrenze selbstständig tätig gewesen und habe lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze eine unselbstständige Beschäftigung gesucht. Der BF habe am niederschriftlich bekannt gegeben, seit eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit befragt, habe er XXXX bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom bis als Kfz-Mechaniker bei der XXXX vollversichert beschäftigt gewesen. Vom bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen und er steht seit im Notstandshilfebezug. Am habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde niederschriftlich bekannt gegeben, seit eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Seite 5 von 11

6 Am sei dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hausarbeiter bei der XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zu der Firma XXXX Kontakt aufgenommen und es sei am ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden. Jedoch hat sich bei der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass das Vorstellungsgespräch bereits am durchgeführt wurde. Am habe die Firma XXXX der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am (tatsächlich am ) angegeben habe, selbständig erwerbstätig zu sein und eigentlich nur eine geringfügige Beschäftigung suche. Weiters habe er von einem Umbau erzählt und gemeint, dass er deshalb erst wieder ab Mai 2015 verfügbar wäre. Seitens der Firma XXXX sei daher die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Gemäß 10 Abs. 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seiner Entscheidung festgestellt hat (VwGH-Erkenntnis vom , ZI. 88/08/006) ist unter dem Begriff der Vereitelung im Sinne des 10 Abs. 1 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung, das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Der Beschwerdeführer war darüber informiert und er wusste daher, dass ihm von der belangten Behörde Vermittlungsvorschläge persönlich bzw. postalisch übermittelt werden. Wie zweifelsfrei feststeht, wurde ihm von der belangten Behörde der Vermittlungsvorschlag als Hausarbeiter bei der XXXX für einen Kunden in XXXX am zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht klar hervor, dass die XXXX für einen Kunden in XXXX einen Hausarbeiter im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (Montag bis Freitag) gesucht hat. Aus dem Anforderungsprofil geht weiters hervor, dass der potenzielle Dienstgeber den Besitz des Führerscheines der Klasse B zur Erreichung des Arbeitsortes verlangt hat. Wie zweifelsfrei feststeht, hat der Beschwerdeführer Kontakt mit der Fa. XXXX aufgenommen und es wurde ein Vorstellungsgespräch für den (gemeint ) vereinbart. Am gab die Fa. XXXX dem zuständigen Service für Unternehmen der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am (gemeint ) angegeben hat, selbständig erwerbstätig zu sein und eigentlich nur eine geringfügige Beschäftigung zu suchen. Weiters hat der Beschwerdeführer von einem Umbau erzählt und gemeint, dass er deshalb erst wieder ab Mai 2015 verfügbar ist. Seitens der Fa. XXXX wurde daher die Arbeitswilligkeit in Zweifel gezogen. Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als Hausarbeiter, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck bringt, (an sich) eine selbständige Arbeit zu haben und eine geringfügige Beschäftigung zu suchen, so kann im - nach der Rsp. anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung Seite 6 von 11

7 nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2015, 10, Rz 272; Erkenntnis VwGH , Zl. 2002/08/0029). In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß 10 AlVG vom führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung als Hausarbeiter keine Einwendungen erhebt. Mit den Angaben des potenziellen Dienstgebers konfrontiert, gab er bekannt, dass die Angaben des Dienstgebers teilweise korrekt sind. Nur "das" mit der Verfügbarkeit ab Mai 2015 hätte er so nicht gesagt, wobei er dies aber nicht konkreter ausführte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wie vom potentiellen Dienstgeber dargestellt, geäußert hat. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab er bekannt, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, da er Schlaf- und Herzprobleme hätte. Da der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, sei davon auszugehen, dass er an einer Gegendarstellung seiner Aussagen gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vor dem BVwG nicht interessiert gewesen sei bzw. ist davon auszugehen dass die festgehaltenen Darstellungen der Firma XXXX korrekt seien. Dies konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden und wurde auch in der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX nochmals unzweifelhaft dargelegt. Aus den Verfahrensunterlagen geht außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde gegenüber keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben hat. Im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, für den relevanten Zeitraum noch weitere medizinische Beweismittel über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Weder vom Beschwerdeführer, noch von seiner rechtlichen Vertretung wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat die belangte Behörde nochmals mit der Fa. XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen. Frau XXXX, Personalverantwortliche der Fa. XXXX, gab am telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch am (gemeint ) bekannt gegeben hat, vorübergehend über keinen Führerschein zu verfügen. Weiters gab Frau XXXX bekannt, dass die Dienstzeiten für die ausgeschriebene Stelle von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr gewesen sind, wobei eine gewisse Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten gegeben gewesen ist. 9 Abs. 2 AlVG normiert, dass die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückfahrt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Der potenzielle Dienstgeber suchte einen Hausarbeiter im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung. Der Beschwerdeführer ist in XXXX, wohnhaft und der Arbeitsort wäre in XXXX gewesen. Laut Routenplaner der ÖBB besteht zwischen XXXX und XXXX eine Busverbindung. Inklusive Fußweg und Busfahrt ist die Strecke in einer Fahrzeit zwischen 40 Minuten und einer Stunde zurückzulegen. Es ist daher nachweisbar, dass die tägliche Wegzeit in eine Richtung den Zumutbarkeitsbestimmungen gemäß 9 Abs. 2 AlVG entspricht. Am wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und gab bekannt, dass er beim Vorstellungsgespräch bei der Fa. XXXX am (gemeint ) nicht mehr im Besitz seines Führerscheines B gewesen ist. Der Führerschein ist dem Beschwerdeführer am entzogen worden. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle hinsichtlich der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestätigt. Bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde in der vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung vom Mai 2015 von XXXX eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers diagnostiziert. Der Beschwerdeführer ist derzeit vorübergehend nicht arbeitsfähig, prinzipiell aber arbeitswillig in sämtlichen Tätigkeiten (wenn der Gesundheitszustand es zulässt). Dazu ist festzuhalten, dass dieses amtsärztliche Gutachten für die Beurteilung der Zumutbarkeit in gesundheitlicher Hinsicht als solches nicht herangezogen werden kann, da darin von einer derzeitigen (Mai 2015) vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird und der Amtsarzt über den relevanten Zeitraum bzw. den Arbeitsbeginn keine nachträgliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, wobei der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme ausschlaggebend ist. Der Beschwerdeführer hat weder zum Zeitpunkt der Zuweisung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages am noch beim Vorstellungsgespräch am (gemeint ) oder am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am einen Krankenstand bekannt gegeben. Weiters wurden auch trotz schriftlicher Aufforderung von Seiten des BVwG um Vorlage von weiteren medizinischen Beweismitteln für den relevanten Zeitraum diesbezüglich nichts eingebracht. Für diese Zeiträume ist auch kein Krankengeldbezug im Hauptverband Seite 7 von 11

8 gespeichert. Es wird damit festgestellt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in keinem konkreten Zusammenhang mit der zugewiesenen Stelle gebracht werden können. Die bis dato vorliegenden medizinischen Gutachten stellen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zugewiesenen Beschäftigung als Hausarbeiter nicht in Zweifel. Es wird daher weiters festgestellt, dass die zugewiesene Beschäftigung auch in gesundheitlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Zuweisung und möglichen Arbeitsaufnahme zumutbar gemäß 9 Abs. 2 AlVG gewesen ist. Aufgrund der Verfahrensunterlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschriften kann festgestellt werden, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Stelle war daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten ist und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Da den Einwendungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden konnte und er auch in seinem Vorlageantrag keine neuen Argumente und Gründe vorbrachte sowie durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung kein großes Interesse an einer weiteren Klärung seiner Angelegenheit bestand, war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen Seite 8 von 11

9 sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): 1. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Gemäß 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Seite 9 von 11

10 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Gemäß 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Gemäß 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vh des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vh der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Seite 10 von 11

11 Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde Gemäß 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat. Gemäß 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.b. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen Gemäß 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Gemäß 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 11 von 11

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