Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom , VN: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am XXXX. Mit XXXX stellte sie beim Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte an den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Amstetten, Bezirk Waidhofen/Ybbs, 3372 Blindenmarkt, 3370 Ybbs an der Donau, im Arbeitszeitausmaß Vollzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe der Beschwerdeführerin ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Sie könne sofort eine Arbeit aufnehmen und erhalte daher passende Stellen zugeschickt. 3. Mit Schreiben vom übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot der XXXX in XXXX, als selbständige Sekretärin oder Assistentin der Geschäftsleitung, Vollzeit, mit einem Entgelt von XXXX,- für die ersten drei Monate - danach XXXX,- brutto pro Monat mit Bereitschaft zur Überzahlung. 4. Nach Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin am zusammengefasst mit, es tue ihr leid, die Bewerbung sei ihr im Trubel der letzten Wochen entfallen. Sie habe sich beworben und eine Rückmeldung erhalten. Jedoch habe sie zwischen der und dem vorgeschlagenen Termin nicht einmal 24 Stunden Zeit Seite 1 von 8

2 gehabt. Somit habe sie den Termin verpasst und der Firma mitgeteilt, dass sie die zu spät gelesen habe. Die zweite , mittels welcher sie gebeten worden sei, sich zwecks Terminvereinbarung zu melden (Anm.: anzurufen), habe sie schlichtweg vergessen. Ihre Großmutter sei gestorben - das habe sie sehr mitgenommen und habe sie dadurch leider ein paar Dinge vergessen - darunter der Vorstellungstermin. 5. Am wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zusammengefasst, sie habe keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, bzgl. der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder den Betreuungspflichten. Als "sonstige Gründe" brachte die Beschwerdeführerin jedoch zusammengefasst vor, sie habe sich am per beworben. Am habe sie um 19:39 Uhr eine betreffend ein Vorstellungsgespräch am um 18:30 Uhr erhalten. Sie habe die erst am nächsten Tag am Abend (nach dem möglichen Termin) gelesen. Sie habe sich daraufhin am per E- Mail gemeldet und um einen neuen Termin gebeten. Am habe sie die Antwort erhalten, dass sie sich zwecks einer Terminvereinbarung melden solle. Sie habe zwar die gelesen, weil aber ihre Großmutter zu diesem Zeitpunkt ins Krankenhaus gekommen sei, habe sie vergessen, den Betrieb zu kontaktieren. Am sei ihre Großmutter dann verstorben. 6. Mit Bescheid des AMS vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG in der Zeit von bis verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Assistentin der Geschäftsleitung bei der XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Sie ersuche den Sachverhalt aus ihrer (o.a.) Niederschrift vom zu berücksichtigen. Sie ersuche aus gegebenem Anlass und auf Grund der ihrer Meinung nach berücksichtigungswürdigen Gründe darum, ihrer Beschwerde stattzugeben. 8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am gemäß 14 VwGVG ivm. 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX gehe hervor, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin vom bis stationär im XXXX aufhältig gewesen sei. Aus der vorgelegten Parte gehe hervor, dass sie am XXXX verstorben sei. Die Trauerfeier habe am XXXX stattgefunden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit ihrer Großmutter keinen Kontakt zum potentiellen Dienstgeber hergestellt zu haben, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, weil es trotz privater Probleme möglich sein müsse, Termine betreffend die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung einzuhalten. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Sie habe daher ohne triftigen Grund keinen Kontakt zum potenziellen Dienstgeber aufgenommen und daher die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. 9. Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. 10. Mit Schreiben vom legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am XXXX. Mit XXXX stellte sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des Seite 2 von 8

3 AMS bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte an den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Amstetten, Bezirk Waidhofen/Ybbs, 3372 Blindenmarkt, 3370 Ybbs an der Donau, im Arbeitszeitausmaß Vollzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe der Beschwerdeführerin ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Sie könne sofort eine Arbeit aufnehmen und erhalte daher passende Stellen zugeschickt. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Weiter wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin auf Anrufe oder s von Unternehmen, welche direkt mit ihr in Kontakt treten, reagiere. Mit Schreiben vom übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot (Auftragsnummer: XXXX ) der XXXX in XXXX, als selbständige Sekretärin oder Assistentin der Geschäftsleitung, Vollzeit, mit einem Entgelt von XXXX,- für die ersten drei Monate - danach XXXX,- brutto pro Monat mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die Bewerbungsunterlagen sollten per Post oder per an den potentiellen Dienstgeber gesendet werden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Die Beschwerdeführerin bewarb sich per am und informierte das AMS darüber. Mit vom , eingelangt um 19:39 Uhr, lud der potentielle Dienstgeber die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch am um 18:30 Uhr ein. Die Beschwerdeführerin nahm am per Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber auf, erklärte, sie habe die Nachricht zu spät gelesen und bat um einen neuen Termin. Der potentielle Dienstgeber bat die Beschwerdeführer daraufhin in der vom um telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung. Die Beschwerdeführerin unterließ es in weiterer Folge den potentiellen Dienstgeber zu kontaktieren. Die Großmutter der Beschwerdeführerin wurde von XXXX bis XXXX stationär im XXXX aufgenommen und verstarb am XXXX. Die Beschwerdeführerin nahm während der nächsten Monate keine Beschäftigung auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden auch nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug sowie dem Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Feststellungen zum letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und dem Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom und dem Antrag auf Arbeitslosengeld, wo auf Seite 4 vermerkt ist: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, [...]". Die Betreuungsvereinbarung vom und der Vermittlungsvorschlag liegen vor und sind beide in ihrem Inhalt von den Parteien unbestritten geblieben. Auf dem vorgelegten Vermittlungsvorschlag ist handschriftlich "20/09/17" vermerkt und ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des AMS (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S. 3) - welches von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten wurde - dass der Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin am per eams-konto zugewiesen wurde. Seite 3 von 8

4 Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle beworben hat, ergibt sich insbesondere aus dem EDV-Datensatz im eams-konto der Beschwerdeführerin vom : " XXXX - Bewerbung per Mail am ; noch keine Antwort". Die des potentiellen Dienstgebers vom liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum -Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber zwischen dem und ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere Niederschrift vom ) und der damit übereinstimmenden Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, festgehalten im EDV-Datensatz des AMS vom Die des potentiellen Dienstgebers vom liegt im Akt ein. Dass es die Beschwerdeführerin in weiterer Folge unterließ, den potentiellen Dienstgeber zu kontaktieren, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Feststellungen zur Großmutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem glaubhaften Vorbringen, dem Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX und der vorgelegten Parte. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der nächsten Monate (bis zumindest ) keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm. 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgf lauten: "Voraussetzungen des Anspruches 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (2) - (6) [...] (7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum Seite 4 von 8

5 vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (8) [...]" "Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (3) - (8) [...]" " 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Punkt II. der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung lautet auszugsweise: "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des 36 Abs 5 AlVG: Seite 5 von 8

6 Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können sind: [...] 5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie. [...]" Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH , 89/08/0141, mwh). Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS auf ihr eams-konto übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit dem Ausbildungsprofil der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hat dieser erste Schritt darin bestanden, Bewerbungsunterlagen per Post oder an den potentiellen Dienstgeber zu übersenden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die Beschwerdeführerin per , unterließ es aber in der Folge einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch die unterlassene Vereinbarung eines Vorstellungstermins hat die Beschwerdeführerin nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Die Beschwerdeführerin hätte eine Terminvereinbarung durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise einer Vormerkung) sicherstellen können. Derartige Anstrengungen wurden von ihr im Verfahren nicht vorgebracht. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH , Ro 2014/08/0042). Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH , 2008/08/0018; , 2010/08/0257; , 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 2007/08/0234, mwn) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Seite 6 von 8

7 Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH , 99/08/0116, mwn); dabei handelt es sich nach 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwn). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde unter Verweis auf die Niederschrift vom vor, dass durch die bedauerlichen Umstände, dass ihre Großmutter im Krankenhaus aufgenommen wurde und später verstarb, ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht vorliege. Da im gegenständlichen Fall - wie festgestellt - die Beschwerdeführerin das des potentiellen Dienstgebers am noch beantwortete, aber seinem Ersuchen um telefonische Terminvereinbarung vom nicht mehr nachkam, obwohl dieses deutlich vor dem bedauerlichen Todesfall am XXXX lag, kann sich die Beschwerdeführerin auf keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe berufen. Weder der Krankenhausaufenthalt noch der Todesfall sind für eine Nachsichtgewährung geeignet, zumal eben kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ersuchen um telefonische Terminvereinbarung an die Beschwerdeführerin und dem Todesfall besteht. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen isd. 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH , 2007/08/0237; , 2008/08/0020; , 2012/08/0135; , 2011/08/0082; , 2012/08/0176; , 2011/08/0201). Es haben sich im Verfahren keine besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin - wie festgestellt - nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. Ergebnis: Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier Seite 7 von 8

8 ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 8 von 8

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