Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ivm 21 Abs. 1 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ein Arbeitslosenentgeltanspruch ab XXXX in Höhe von täglich XXXX sowie ab dem bis zum von täglich XXXX gebührt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vom XXXX bis zum XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und hat am XXXX beim AMS XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich XXXX gebührt. Begründend war ausgeführt worden, dass die Geltendmachung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei, weshalb zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2013 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Wenn die vorzitierten Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorliegen, seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Dargelegt wurde die Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, weiters gebührten drei Familienzuschläge in Höhe von täglich EUR XXXX. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den Betrag von EUR XXXX nicht erreiche, gebühre in Hinblick auf 21 Abs. 4 AlVG ein Ergänzungsbetrag. Der Ergänzungsbetrag gebühre im Ausmaß von täglich EUR XXXX. Seite 1 von 16

2 Gegen den Bescheid des AMS vom XXXX wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass als Bemessungsgrundlage das Jahr 2013 heranzuziehen sei und laut Einschätzung des Beschwerdeführers der Ergänzungsbetrag als Ergänzung ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag gewährt werden müsse. Zusätzlich gebühre der Familienzuschlag. Weder der 20 Abs. 1 noch 21 Abs. 4 ivm 5 würden eine konkrete Anleitung für die Berechnung beinhalten und würde diesbezüglich eine Auslegung erforderlich sein. Das Arbeitsmarktservice lege die Bestimmungen nicht verfassungskonform aus. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nur in der Höhe von XXXX (exakt in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zuerkannt, da laut Ansicht des Arbeitsmarktservice der Familienzuschlag nicht zusätzlich zum Ergänzungsbetrag gebühre. Dies komme einer Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag gleich. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß 21 AlVG ab XXXX in Höhe von XXXX täglich gebühre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG abgewiesen Begründend wurde rechtlich insbesondere ausgeführt, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heranzuziehen sei; im Fall des Beschwerdeführers somit die Beitragsgrundlage des Jahres Das Arbeitslosengeld bestehe aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richte, allfälligen Familienzuschlägen sowie für den Fall, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreiche, aus einem Zuschlag. Nach Aufstellung der Berechnungen des Anspruchs wurde rechtlich insbesondere ausgeführt: "(...) Ihr Beschwerdeeinwand, dass als Bemessungsgrundlage das Jahr 2013 heranzuziehen ist, wird bestätigt. Ihrem Beschwerdeeinwand, dass Ihres Erachtens der Ergänzungsbetrag als Ergänzung ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag gewährt werden muss und zusätzlich der Familienzuschlag gebührt, ist Folgendes entgegenzuhalten: Aufgrund der im Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 in der Höhe von XXXX ergibt sich laut der oben angeführten Rechnung Ihr tägliches Nettoeinkommen inklusive der Sonderzahlungen in der Höhe von täglich XXXX. Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richtet und allfälligen Familienzuschlägen. 55% von XXXX ergeben Ihren Grundbetrag in der Höhe von täglich XXXX, inklusive der Ihnen gebührenden drei Familienzuschläge von jeweils XXXX ergibt sich somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich XXXX sowohl für 2014 als auch für Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Ihr tägliches Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) betrüge XXXX, 80 vh Ihres täglichen Nettoeinkommens hätte XXXX betragen und war Ihnen daher ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, zu gewähren und ergab sich folgende Rechnung: Ausgleichszulagenrichtsatz XXXX für 2014, XXXX für 2015, XXXX / 30 = XXXX, XXXX / 30 = XXXX, somit war Ihnen Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) bis in der Höhe von XXXX und ab XXXX in der Höhe von XXXX zu gewähren. Seite 2 von 16

3 Da sich ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosengeld immer aus dem Grundbetrag und einem allfälligem Anspruch auf Familienzuschlag zusammensetzt, ist die von Ihnen angeführte falsche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Arbeitsmarktservice nicht möglich, entgegen Ihren Angaben in der Beschwerde beinhalten die gesetzlichen Bestimmungen konkrete Anleitung zur Berechnung der Höhe des jeweiligen Anspruches. Es kann immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbeitrages (zur Erreichung des Höhe eines Dreißigstels des für das jeweilige Jahr gültigen Ausgleichszulagenrichtsatzes, unter Berücksichtigung von Höchstgrenzen) herangezogen werden. (Falls 55 % des Nettoanspruches den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet, so erübrigt sich eine derartige Rechnung und wird auf die Höchstbemessungsgrundlage abgestellt) Ihr Beschwerdeeinwand, dass dies einer Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag gleich kommt, kann das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehen, Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne den drei Familienzuschlägen würde bei derselben Bemessungsgrundlage in der Höhe von XXXX täglich XXXX betragen. (...)" Im Vorlageantrag hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "Ich habe am XXXX in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, mir zugestellt am XXXX, laut welchem mir das Arbeitslosengeld ab XXXX gemäß 20 AIVG In Höhe von XXXX gebührt, eingebracht. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt: 1. ) Die belangte Behörde hat eine falsche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Die korrekte Bemessungsgrundlage beträgt XXXX brutto. 2. ) Die Höhe des Ergänzungsbetrages ( 21 Abs 4 ivm 5 AIVG) ist nicht korrekt. Laut der belangten Behörde gebührt der Ergänzungsbetrag ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive Familienzuschlag. Diese Auslegung des Gesetzes ist nicht korrekt. Der Ergänzungsbetrag gebührt ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag. Die von der belangten Behörde angewendete Auslegung führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag. Mein Begehren lautete, mir das Arbeitslosengeld ab XXXX in korrekter Höhe zuzuerkennen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, mir zugestellt am , wurde meine Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung Folgendes an: Betreffend meinen ersten Beschwerdeeinwand gibt mir die belangte Behörde Recht. Die Bemessungsgrundlage beträgt XXXX brutto. Betreffend meinen zweiten Beschwerdeeinwand gibt mir die belangte Behörde nicht Recht. Nach Ansicht der belangten Behörde kann zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbetrages immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag herangezogen werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ab XXXX betrage wie bereits laut Bescheid zuerkannt XXXX /Tag. Mein Beschwerdeeinwand der Ungleichbehandlung beim Ergänzungsbetrag von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag sei nicht nachvollziehbar; mein Seite 3 von 16

4 Anspruch auf Arbeitslosengeld würde ohne den 3 Familienzuschlägen (bei einer Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX brutto) täglich XXXX betragen (siehe Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung). Dazu bringe ich ergänzend Folgendes vor: Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes auf Basis der Berechnung gemäß 21 Abs 1 bis 3 AIVG unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: XXXX /Tag, 2015: XXXX /Tag) liegt, gebührt ein Ergänzungsbetrag. Dieser steht gemäß 21 Abs Abs 4 ivm 5 AIVG in der Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz zu, jedoch gedeckelt mit 60% (bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag) bzw. 80% (bei Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag) des Nettoeinkommens. Auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX brutto beträgt der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes XXXX /Tag ( XXXX netto x 12 : 365 = XXXX : 100 x 55 = XXXX ). Dieser Betrag wird von der belangten Behörde auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung korrekt angegeben. Ungleichbehandlung beim Ergänzungsbetrag Arbeitsloser mit Anspruch auf Familienzuschlag: Ich habe drei mj. Kinder und habe daher Anspruch auf 3 x FZ. Gemäß 20 Abs 2 AIVG sind Familienzuschläge (FZ) für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der FZ beträgt gemäß 20 Abs 4 AIVG XXXX /Tag pro Person (2014, 2015). Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, gebührt der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: XXXX /Tag, 2015: XXXX /Tag) bzw. auf 80% Nettoersatzrate (= XXXX netto x 12 : 365 = XXXX : 100 x 80 = XXXX /Tag) - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (Deckelung); in meinem Fall der Ausgleichszulagenrichtsatz. Die belangte Behörde hat das Arbeitslosengeld wie folgt berechnet: XXXX bis : XXXX + ( XXXX x 3) + XXXX - XXXX /Tag Ab XXXX : XXXX + ( XXXX x 3 ) + 2,15 = XXXX /Tag Meines Erachtens ist das Arbeitslosengeld wie folgt zu berechnen: XXXX bis : XXXX + XXXX = XXXX + ( XXXX x 3) = XXXX /Tag Ab XXXX : XXXX + XXXX = XXXX + ( XXXX x 3 ) = XXXX /Tag Arbeitsloser ohne Anspruch auf Familienzuschlag: Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, gebührt der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: XXXX /Tag, 2015: XXXX /Tag) bzw. auf 60% Nettoersatzrate (= XXXX netto x 12 : 365 = XXXX : 100 x 60 = XXXX /Tag) - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (Deckelung); in meinem Fall 60% Nettoersatzrate. Hätte ich keine Kinder, wäre mein Arbeitslosengeld wie folgt zu berechnen: XXXX bis : XXXX + XXXX = XXXX /Tag Ab XXXX : XXXX + XXXX = XXXX /Tag Seite 4 von 16

5 Die belangte Behörde hat dies auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung korrekt angegeben. Zusammenfassung: Aus den oben angeführten Berechnungen ist ersichtlich, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag vorliegt. Wenn die belangte Behörde auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß anführt, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt, weil mein Arbeitslosengeld mit Familienzuschlag ohnehin höher ausfällt als mein (fiktives) Arbeitslosengeld ohne Anspruch auf Familienzuschlag ausfallen würde (nämlich in Höhe von XXXX /Tag), so bringe ich vor, dass diese Ansicht verfehlt ist. Die von mir vorgebrachte Ungleichbehandlung bezieht sich nicht auf den Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes - dieser ist naturgemäß höher, wenn Anspruch auf Familienzuschlag besteht - sondern auf die Höhe des Ergänzungsbetrages! Wird das Arbeitslosengeld bei einem Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag berechnet, so wird der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag und 60 % Nettoersatzrate bzw. zwischen Grundbetrag und Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt. Wird das Arbeitslosengeld bei einem Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag berechnet, so wird der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag plus Familienzuschlag und 80% Nettoersatzrate bzw. Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt. Hier liegt eindeutig eine Ungleichbehandlung vor. Bei verfassungskonformer Auslegung muss sowohl Arbeitslosen mit als auch Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag und 60 %/80 % Nettoersatzrate bzw. Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt werden. Der Familienzuschlag gebührt zusätzlich. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. (...)" Im Vorlageblatt vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "(...) Es wird einleitend darauf hingewiesen, dass unter derselben Versicherungsnummer und der Aktenzahl XXXX mit XXXX durch Herrn XXXX bereits ein Vorlageantrag gegen die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe gestellt wurde, bei dem seitens des Arbeitsmarktservice auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes Bezug genommen wird und auch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsmarktservice bereits die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches von Herrn XXXX detailliert dargestellt. Ursprünglich hat Herr XXXX mit Geltendmachung XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, hat bereits vorher Arbeitslosengeld bezogen und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende Daten gespeichert: XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 1. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vorletzten Kalenderjahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen; in diesem Fall also die Beitragsgrundlage des Jahres Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Im Jahr 2012 ist bei Herrn XXXX als Beitragsgrundlage XXXX gespeichert, er hat aber das 45. Lebensjahr bereits vollendet und war daher die Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 in der Höhe von XXXX heranzuziehen. Seite 5 von 16

6 Da während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung der Bezug des Arbeitslosengeldes ruht, erhielt Herr XXXX seitens des Arbeitsmarktservice am XXXX über den Zeitraum des Ruhens vom XXXX einen Bescheid gemäß 16 AlVG. Während dieses Ruhenszeitraumes hat sich Herr XXXX mit XXXX wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet. Am XXXX hat er neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende (nun geänderte) Daten gespeichert: XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 2. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. In diesem Fall wäre also die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen. Irrtümlicherweise wurde jedoch (aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt er am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von XXXX. Herr XXXX hat drei obsorgeberechtigte Kinder und somit Anspruch auf drei Familienzuschläge. (...) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richtet, allfälligen Familienzuschlägen sowie, für den Fall, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreicht, aus einem Zuschlag. Nachstehend werden die detaillierte Berechnungen der Leistungsansprüche, die sich durch die Eingabe der Parameter (beim Arbeitslosengeld Bruttoeinkommen und Anzahl der Familienzuschläge, bei der Notstandshilfe zusätzlich das Partnereinkommen) anhand der durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten EDV-Eingaben errechnen, ausführlich dargestellt: (...) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Ausgleichszulagenrichtsatz XXXX für 2014, XXXX für 2015, XXXX / 30 = XXXX, XXXX / 30 = XXXX. Da auch bei einer Beitragsgrundlage in der Höhe von XXXX 80 vh des täglichen Nettoeinkommens ein Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, übersteigt, aber auch hier der Grundbetrag plus der gebührenden drei Familienzuschläge in der Höhe von XXXX ein Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, nicht erreicht, war ihm somit ebenfalls Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) bis in der Höhe von XXXX und ab XXXX in der Höhe von XXXX zu gewähren. Seite 6 von 16

7 Dem Einwand der Gegenseite, dass der Familienzuschlag erst nach der endgültigen Berechnung des jeweilig gebührenden Tagessatzes hinzuzurechnen sei, wird unter Hinweis auf die ausdrückliche Gesetzesbestimmung im 20 Abs. 1 AlVG mit dem Inhalt, dass das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag besteht, entgegengetreten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vom XXXX bis zum XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und hat am XXXX beim AMS XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Berechnung der Leistung erfolgt wegen der Antragstellung im 2. Kalenderhalbjahr daher gemäß 21 Abs. 1 AlVG derart, dass das beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Entgelt des letzten Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich XXXX gebührt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß 21 AlVG ab XXXX in Höhe von XXXX täglich gebühre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG abgewiesen Auf im Akt einliegendem Vorlageblatt des AMS vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde zu Recht ausgeführt, dass für verfahrensgegenständlichen Antrag die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen wäre. Irrtümlicherweise wurde jedoch (laut AMS aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) im gegenständlichen Fall die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt der Beschwerdeführer am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von XXXX. Auf vorzitiertem Vorlageblatt wurde die Berechnung mit der korrekten Beitragsgrundlage aus 2013 (wie in der Folge wiedergegeben) im Detail dargelegt. Der Beschwerdeführer hat drei obsorgeberechtigte Kinder und somit Anspruch auf drei Familienzuschläge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Beweiswürdigung: Auf im Akt einliegendem Vorlageblatt des AMS vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende (nun geänderte) Daten gespeichert: XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 2. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. Seite 7 von 16

8 In diesem Fall wäre also die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen. Irrtümlicherweise wurde jedoch (laut AMS aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) im gegenständlichen Fall die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt der Beschwerdeführer am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von XXXX. Auf vorzitiertem Vorlageblatt des AMS wurde die Berechnung des Arbeitslosengeldes im Detail auf Grundlage der korrekten Beitragsgrundlage 2013 ( XXXX ) dargelegt. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein täglicher Grundbetrag von XXXX : Parameter: Leistungsart: AL Arbeitslosengeld Code: N Monatlich Zeitraum von XXXX bis XXXX Bemessungsgrundlage: XXXX Anzahl Familienzuschläge: 3 Nettoberechnung: Detaillierte Berechnung 1. Bruttoentgelt 1. Bruttoentgelt laufend monatlich: XXXX 2. Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: XXXX 2. Jahreseinkommen Laufendes Entgelt: XXXX a) - SV-Beiträge: XXXX (18,07 %) b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: XXXX *12 =Jahreseinkommen: XXXX - Werbungskosten: XXXX - Sonderausgaben: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage jährlich : XXXX Lohnsteuer: XXXX - Verkehrsabsetzbetrag: XXXX - Arbeitnehmerabsetzbetrag: XXXX = Lohnsteuer jährlich: XXXX zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer, Seite 8 von 16

9 Netto laufend jährlich: XXXX : 12 = Netto laufend monatlich: XXXX 3. Sonderzahlungen Sonderzahlung monatlich: XXXX *12 Sonderzahlung jährlich: XXXX - Sozialversicherungsbeiträge: XXXX (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: XXXX - Freibetrag: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage: XXXX * fixer Lohnsteuersatz 6,00 % - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: XXXX = Netto Sonderzahlungen jährlich: XXXX Netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX 4. Bemessungsgrundlage für Leistung Netto laufend monatlich: XXXX plus netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX = netto insgesamt monatlich: XXXX Mindestverdienst: XXXX täglicher Nettobetrag: XXXX 5. Familienzuschlag Familienzuschlag (FZ) brutto: XXXX Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: XXXX (80,00 %) NETTO60: XXXX (60,00 %) NETTO55: XXXX (55,00 %) 6. Anspruchsermittlung Grundbetrag: XXXX täglicher AZ-Richtsatz: XXXX Obergrenze (NETTO80): XXXX Zeitraum von XXXX bis XXXX Detaillierte Berechnung 1. Bruttoentgelt Seite 9 von 16

10 1. Bruttoentgelt laufend monatlich: XXXX 2. Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: XXXX 2. Jahreseinkommen Laufendes Entgelt: XXXX a) - SV-Beiträge: XXXX (18,07 %) b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: XXXX *12 =Jahreseinkommen: XXXX - Werbungskosten: XXXX - Sonderausgaben: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage jährlich : XXXX Lohnsteuer: XXXX - Verkehrsabsetzbetrag: XXXX - Arbeitnehmerabsetzbetrag: XXXX = Lohnsteuer jährlich: XXXX zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer, Netto laufend jährlich: XXXX : 12 = Netto laufend monatlich: XXXX 3. Sonderzahlungen Sonderzahlung monatlich: XXXX *12 Sonderzahlung jährlich: XXXX - Sozialversicherungsbeiträge: XXXX (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: XXXX - Freibetrag: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage: XXXX * fixer Lohnsteuersatz 6,00 % - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: XXXX = Netto Sonderzahlungen jährlich: XXXX Netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX 4. Bemessungsgrundlage für Leistung Netto laufend monatlich: XXXX Seite 10 von 16

11 plus netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX = netto insgesamt monatlich: XXXX Mindestverdienst: XXXX täglicher Nettobetrag: XXXX 5. Familienzuschlag Familienzuschlag (FZ) brutto: XXXX Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: XXXX (80,00 %) NETTO60: XXXX (60,00 %) NETTO55: XXXX (55,00 %) 6. Anspruchsermittlung Grundbetrag: XXXX täglicher AZ-Richtsatz: XXXX Obergrenze (NETTO80): XXXX 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Seite 11 von 16

12 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand: Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Seite 12 von 16

13 Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: " 20 AlVG (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. (2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. (3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird. (4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden. (6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung ( 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. 21 AlVG (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen: 1. Zeiträume einer Versicherung gemäß 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung gemäß 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG; 3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn ( 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld ( 26a); Seite 13 von 16

14 4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. (2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung ( 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden. (3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage ( 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen. (4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen. (7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. 2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist. 3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich. (8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen Seite 14 von 16

15 auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt." Das AMS vertritt die Rechtsmeinung, dass "zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbetrages immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag herangezogen werden kann". Strittig ist daher nur, wie sich ein allfälliger Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG errechnet. Das heißt, ob der Ergänzungsbetrag in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem Grundbetrag besteht oder in der Differenz zwischen diesem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen. Mit Erkenntnis des VwGH vom , Ro 2015/08/ hat der VwGH zu dieser Frage wie folgt entschieden: "Zur Berechnung des Ergänzungsbetrags: Gemäß 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß 20 Abs. 2 AlVG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 21 Abs. 4 und 5 AlVG lautet: "(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." 36 Abs. 1 AlVG lautet: "(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: vh des Grundbetrages zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; vh des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vh eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß 21 Abs. 5 nicht überschritten wird." 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" isd 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck. Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt gemäß 36 Abs. 1 Z 1 AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz Seite 15 von 16

16 zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl isd 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu 21 und Rn 670 zu 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende ( 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind. Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, zum Grundbetrag allfällige Familienzuschläge hinzuzurechnen und nur die sich danach ergebende Differenz zum Richtsatz als Ergänzungsbetrag zu gewähren als unrichtig. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen darf ein allfälliger Familienzuschlag nicht auf die Höhe des Ergänzungsbetrages angerechnet werden. Somit errechnet sich der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG aus der Differenz zwischen Richtsatz und Grundbetrag und beträgt im vorliegenden Fall für 2014 XXXX und für 2015 XXXX. Da das tägliche Arbeitslosengeld wie ausgeführt aus Grundbetrag, allfälligem Ergänzungsbetrag und allfälligen Familienzuschlägen besteht, ergibt sich für 2014 ein täglicher Arbeitslosengeldanspruch von XXXX und für 2015 von XXXX. Da, wie oben ausgeführt und vom AMS im Bescheid vom XXXX außer Streit gestellt, die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2013 in Höhe von XXXX der Anspruchsberechnung zu Grund zu legen ist, war der Bescheid zu beheben somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 16 von 16

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. 21.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2016 Geschäftszahl W121 2106405-1 Spruch W121 2106405-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W142 2002546-2 Spruch W142 2002546-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W141 2122711-1 Spruch W141 2122711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2119767-1 Spruch W145 2119767-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg.  Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2016 Geschäftszahl W167 2126972-1 Spruch W167 2124503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W167 2017217-1 Spruch W167 2017217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2149850-1 Spruch W229 2149850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 03.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.06.2015 Geschäftszahl W141 2106741-1 Spruch W141 2106741-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011

Arbeitslosengeld. 1 Voraussetzung für den Anspruch. 2 Rahmenfristerstreckung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011 Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Der/die Arbeitsuchende muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt haben und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0390-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.H. in X.Y., vom 5. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G302 2100062-1 Spruch G302 2100062-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/1931-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl L511 2002862-1 Spruch L511 2002862-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2889-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 18. August 2010 Teil I 63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 SVÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.12.2017 Geschäftszahl W263 2176235-1 Spruch W263 2176235-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W178 2017721-1 Spruch W178 2017721-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Mehr

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom wegen Verspätung wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W145 2120292-1 Spruch W145 2120292-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0552-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, Adresse, vom 14. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W229 2126690-1 Spruch W229 2126690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2742-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, wohnhaft in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 21.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2017 Geschäftszahl W121 2122697-1 Spruch W121 2122697-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2014 Geschäftszahl W106 2007229-1 Spruch W106 2007229-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat GZ. RV/0536-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 2. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104109/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, vertreten durch C, gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom 7. Mai 2012, betreffend

Mehr

STAND: DEZEMBER

STAND: DEZEMBER Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/2987-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S., vertreten durch H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe.

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom Notstandshilfe. 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl I404 2148543-1 Spruch I404 2148543-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl W122 2117971-1 Spruch W122 2117971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS- Wien Prandaugasse behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des AMS- Wien Prandaugasse behoben. 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W198 2120373-1 Spruch W198 2120373-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-4 Ort, Datum:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ro 2015/15/0001 3 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100885/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl I402 2002126-1 Spruch I402 2002126-/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M.,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0030-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R O, Adr, vom 25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W175 2116227-1 Spruch W175 2116227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2135-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0444-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. Bw., vertreten durch RA- OG, vom 19. Februar 2009 gegen den Bescheid des

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr