Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf ivm. 33 ivm 36 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) dahingehend stattgegeben, dass ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe ab XXXX in Höhe von XXXX gegeben ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Antrag mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen seiner Gattin würde trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die gebührende Notstandshilfe übersteigen, abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine mit XXXX datierte Beschwerde fristgerecht eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Freigrenzen für die Gattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers zu berücksichtigen habe. Der Freibetrag für die drei Kinder würde jeweils XXXX betragen. Die Verwaltungspraxis des AMS, wonach die Freigrenzen für Kinder nur die Höhe der Hälfte des Grundbetrages (ohne Anhebungsbetrag gemäß 36 Abs. 5 AlVG betragen würden, sei nicht gesetzeskonform und würde dem Wortlaut des 6 Abs. 2 NH-VO widersprechen. Außerdem sei der Schwiegervater des Beschwerdeführers am XXXX verstorben und hätte die Gattin des Beschwerdeführers einen Teil der Begräbniskosten übernommen. Es sei aus diesem Grund eine Freigrenzenerhöhung gemäß 36 Abs. 5 AlVG vorzunehmen. Seite 1 von 14

2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das BVwG möge den Bescheid vom XXXX aufheben. Überdies beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und dem Beschwerdeführer ab XXXX eine Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX für 140 Tage Arbeitslosengeld bezogen habe und mit Geltendmachung am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Als Angehörige habe er seine Gattin und drei Kinder, geboren am XXXX, am XXXX und am XXXX angegeben. Bei Frage 14 des eigenhändig unterschriebenen Antrages habe er erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie u.s.w. handschriftlich "Privat-Kredit" sowie bei der Höhe " XXXX " angegeben. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragsabgabe am XXXX eine vom XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung seiner Gattin mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in der Höhe von XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorgelegt habe. Vorgelegt wurde auch ein Schreiben bezüglich eines Privatkredits, den der Beschwerdeführer laut seinen Angaben nicht für Haushaltssanierung oder ähnliches verwendet habe. Ebenso eine Bestätigung der Kinderbetreuungskosten über XXXX für das Jahr 2014 und die Kopie einer Rechnung eines Bestattungsinstituts über Begräbniskosten in der Höhe von XXXX für das Begräbnis des Schwiegervaters des Beschwerdeführers. In der Folge enthält die Beschwerdevorentscheidung rechtliche Ausführungen zur Berechnung der Notstandshilfe. Zu den geltend gemachten Begräbniskosten stellt das AMS XXXX fest, dass diese durch 12 zu dividieren seien und der sich daraus ergebende Betrag als Freigrenzenerhöhung heranzuziehen sei, wobei das Ausmaß dieser Freigrenzenerhöhung die Freigrenze gemäß 6 Abs. 2 NH-VO um maximal 50% übersteigen darf. Die Gattin des Beschwerdeführers hat die Begräbniskosten zur Hälfte bezahlt. Daher ergibt sich eine Freigrenzenerhöhung von XXXX. Die Kinderbetreuungskosten wurden nicht als freigrenzenerhöhend berücksichtigt. Laut Beschwerdevorentscheidung ergibt sich somit folgende Berechnung für den Anspruch des Beschwerdeführers ab XXXX : Durchschnittsnettoeinkommen der Gattin XXXX Werbungskostenpauschale - XXXX Freigrenze für die Partnerin - XXXX Freigrenze für drei Kinder a XXXX - XXXX Freigrenze erhöhte Kinderanzahl - XXXX Erhöhte Freigrenze Begräbniskosten - XXXX Freigrenze für die Partnerin - XXXX anrechenbares Einkommen (gerundet) XXXX x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von XXXX täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge XXXX, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergebe sich somit ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von XXXX. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Vorlageantrag vom XXXX fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, da er mit der Entscheidung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach Notstandshilfe in der Höhe von XXXX /Tag gebühre, nicht einverstanden sei. Seite 2 von 14

3 Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: 1. Die belangte Behörde hätte nicht die korrekte Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Notstandshilfe herangezogen. Es sei nämlich das Jahr 2013 heranzuziehen. In der Beschwerdevorentscheidung sei zwar die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht erwähnt, der Beschwerdeführer gehe aber aufgrund einer Mitteilung über den Leistungsanspruch, die er von der belangten Behörde erhalten habe, davon aus, dass die Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX brutto angenommen wurde. Dies sei nicht korrekt. 2. Außerdem sei der Grundbetrag der Notstandshilfe nicht korrekt berechnet. In der Beschwerdevorentscheidung werde als Grundbetrag der Notstandshilfe XXXX angegeben. Selbst wenn die herangezogene Bemessungsgrundlage ( XXXX ) korrekt wäre, wäre die Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht korrekt. Das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers wurde inklusive Ergänzungsbetrag und 3 Familienzuschlägen ab XXXX mit XXXX /Tag berechnet. Dies entspreche dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Entgegen der Verwaltungspraxis der belangten Behörde würde aber der Familienzuschlag zusätzlich zum (um den Ergänzungsbetrag erhöhten) Grundbetrag zum Arbeitslosengeld gebühren. Das Arbeitslosengeld hätte sich daher unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX brutto ab XXXX mit XXXX /Tag ( XXXX + 3 Familienzuschläge a XXXX ) errechnet. Der Beschwerdeführer verwies auf 36 Abs. 1 Z 1 AlVG, der eindeutig regle, dass sich die Höhe der Notstandshilfe aus 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages zuzüglich Familienzuschlag bemesse. Unter Zugrundelegung der falschen Bemessungsgrundlage ( XXXX ) würde sich beim Arbeitslosengeld ein Grundbetrag in Höhe von XXXX (95% davon = XXXX ) zuzüglich Ergänzungsbetrag XXXX (95% davon = XXXX ) zuzüglich 3 Familienzuschläge a XXXX ergeben. Dies würde einem NH-Betrag in Höhe von XXXX ( XXXX + XXXX + XXXX ) entsprechen. 3. Die belangte Behörde habe auch die Freigrenze für die drei Kinder nicht in der korrekten Höhe berücksichtigt. Seit XXXX sei die Freigrenze für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß 36 Abs. 5 AlVG um XXXX anzuheben. Nach dem Hinweis auf die Anpassungsvorschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anhebung der Freigrenze des Partners ab XXXX XXXX ( XXXX + XXXX = XXXX ), ab XXXX XXXX ( XXXX + XXXX = XXXX ) und ab XXXX XXXX ( XXXX + XXXX = XXXX ) betragen würde. Gemäß 6 Abs. 2 der NH-Verordnung sei als Freigrenze für Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner wesentlich beitrage, die Hälfte vorgesehen. Der Freibetrag für die Kinder des Beschwerdeführers würde daher ab XXXX jeweils XXXX (Hälfte von XXXX ) betragen. Laut der Beschwerdevorentscheidung sei nur XXXX pro Kind (insgesamt XXXX) berücksichtigt worden. Die Verwaltungspraxis der belangten Behörde, wonach die Freigrenze für Kinder nur in Höhe der Hälfte des Grundbetrages (ohne Anhebungsbetrag gemäß 36 Abs. 5 AlVG) der Freigrenze des Partners zugesprochen werde, sei nicht gesetzeskonform und würde dem Wortlaut von 6 Abs. 2 NH-Verordnung widersprechen. Das AMS XXXX hat in der Folge den Akt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. In der Beschwerdevorlage vom XXXX wurden noch detaillierte Anspruchsberechnungen für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX ausgeführt. Aus diesen Anspruchsberechnungen (Arbeitslosengeld) ist jeweils unter Punkt "6. Anspruchsermittlung" zu ersehen, dass das Arbeitsmarktservice den Grundbetrag ermittelt, diesem die Familienzuschläge hinzurechnet und als dritten Schritt den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz, der unter der Obergrenze von 80 % liege, als Tagsatz des Arbeitslosengeldes ausweise. Zusätzlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und aufgrund der im Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Bemessungsgrundlage für das Jahr 2008 in der Höhe von XXXX Arbeitslosengeld inklusiv dreier Familienzuschläge in der Höhe von XXXX und ab XXXX in der Höhe von XXXX bezogen habe. Seite 3 von 14

4 Mit Geltendmachung XXXX und in der Folge mit XXXX habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei zur Beurteilung seines Anspruches die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2012 heranzuziehen gewesen und habe diese laut Hauptverband XXXX betragen. Da jedoch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geltendmachung vom XXXX bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe, bleibe das anlässlich der neuerlichen Geltendmachung des Neuanspruches seinerzeit herangezogene Entgelt ihv XXXX ohne Valorisierung gewahrt, weil der Anspruch nach Erreichen des 45. Lebensjahres entstanden sei und dieser der von allen zum Vergleich in Frage kommenden Ansprüche der höchste bzw der für den Arbeitslosen günstigste sei. In seiner gegen den Bescheid vom XXXX eingebrachten Beschwerde habe der Beschwerdeführer Aufwendungen aufgrund eines Todesfalles in der Familie angegeben. Daher habe in der Beschwerdevorentscheidung die Freigrenze erhöht werden können und habe sich ein Tagsatz von XXXX ergeben. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass nach Rechtsmeinung des Arbeitsmarktservice die richtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Im Übrigen seien im angeführten Tagsatz von XXXX bereits drei Familienzuschläge berücksichtigt. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Freigrenzen nicht in korrekter Höhe berücksichtigt worden seien und die Verwaltungspraxis nicht gesetzeskonform sei und dem Wortlaut des 6 Abs. 2 NH-Verordnung widersprechen würde, wurde auf den Bescheid vom XXXX verwiesen, dem die Berechnungsmodalitäten und die laut der Rechtsmeinung des Arbeitsmarktservice geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen seien. Schließlich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des AMS XXXX vom XXXX eingelangt, in dem ausgeführt wird, dass tatsächlich die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2013, sohin ein Betrag von XXXX, heranzuziehen ist. Begründet wird dies damit, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Es sei in der Folge ein Ruhensbescheid gemäß 16 AlVG wegen Bezuges einer Urlaubsersatzleistung vom XXXX ergangen. Während des Ruhenszeitraumes habe sich der Beschwerdeführer mit XXXX wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet und am XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragsabgabe am XXXX sei beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein vollversichertes Dienstverhältnis vom XXXX bis XXXX und anschließend eine Urlaubsersatzleistung vom XXXX bis XXXX gespeichert gewesen. Es wäre also die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen. Irrtümlicherweise sei jedoch (aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen worden und habe der Beschwerdeführer am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von XXXX erhalten. Bezüglich der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab XXXX und der im Anschluss gebührenden Notstandshilfe ab XXXX würde sich jedoch keine Änderung der Höhe des Leistungsanspruches ergeben, da jeweils der gebührende Leistungsanspruch die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht erreiche und daher Zusatzbeträge hinzuzurechnen seien. Im Anschluss daran folgen rechtliche Erklärungen und Berechnungen. Insbesondere wird dargestellt, dass auch bei Heranziehung der Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX ein Arbeitslosengeld von täglich XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in Höhe von täglich XXXX gebührt. Hinsichtlich des Anspruches auf Notstandshilfe ab XXXX sei bei Heranziehung der richtigen Beitragsgrundlage von XXXX ebenfalls ein täglicher Anspruch von XXXX gegeben. Abschließend wird dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Familienzuschlag erst nach der endgültigen Berechnung des jeweilig gebührenden Tagessatzes hinzuzurechnen sei, unter Hinweis auf die ausdrückliche Gesetzesbestimmung im 20 Abs. 1 AlVG mit dem Inhalt, dass das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag bestehe, ausdrücklich entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde zwischen dem Vertreter des AMS XXXX und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers außer Streit gestellt, dass die Seite 4 von 14

5 Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2013 aufgrund der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches am XXXX in der Höhe von XXXX zwecks Ermittlung des Leistungsanspruches heranzuziehen ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gemäß 28 Abs. 2 VwGVG idgf ivm. 33 ivm 36 AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR XXXX gebührt. Die Revision wurde vom BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer am XXXX (nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt hatte. Die Berechnung der Leistung sei in Anbetracht der Antragsstellung im zweiten Kalenderhalbjahr gemäß 21 Abs. 1 AlVG auf der Grundlage der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Entgelte des letzten Kalenderjahres (2013) mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR XXXX vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau habe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX. Er leiste für drei minderjährige Kinder Unterhalt. Seine Ehefrau habe als erhöhte Aufwendungen Begräbniskosten in Höhe von EUR XXXX getragen. Wegen der erhöhten Kinderanzahl erhöhe sich die bei der Unterhaltsanrechnung zu berücksichtigende Freigrenze um EUR XXXX pro Monat und wegen der Begräbniskosten um EUR XXXX pro Monat. In rechtlicher Hinsicht wurde vom BVwG festgehalten, es sei strittig, ob bei Berechnung der Notstandshilfe der Ergänzungsbetrag isd 36 Abs. 1 AlVG und der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte gemäß 6 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung ivm 36 Abs. 5 AlVG korrekt ermittelt worden seien. Aus der genannten Bemessungsgrundlage errechne sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von EUR XXXX, sohin ein tägliches Nettoeinkommen von EUR XXXX. Der Grundbetrag betrage gemäß 21 Abs. 3 AlVG 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch auf einen Cent gerundet, sohin EUR XXXX. Gemäß 20 Abs. 1 AlVG bestehe das Arbeitslosengeld (als Basis für die Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Notstandshilfeanspruchs) aus einem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Familienzuschlag betrage gemäß 20 Abs. 4 AlVG pro zuschlagsberechtigter Person EUR XXXX, somit für drei zuschlagsberechtigte Kinder EUR XXXX (täglich). Der tägliche Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinn des 21 Abs. 4 AlVG betrage im Jahr 2015 EUR XXXX. Den Gesetzesmaterialien zu 21 Abs. 4 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 (Budgetbegleitgesetz 2001) sei zu entnehmen, dass für Personen mit einem niedrigen Leistungsbezug eine soziale Abfederung vorgesehen werde, wobei gleichzeitig durch eine Beschränkung der höchstmöglichen Nettoersatzrate sichergestellt werden solle, dass ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestehen bleibe. Die soziale Abfederung von Empfängern niedrigen Lohnes erfolge in der Art, dass bei Personen mit Sorgepflichten eine Anhebung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz mit Beschränkung auf 80 % des früheren Nettoeinkommens erfolge. Für Personen ohne Anspruch auf Familienzuschlag betrage die Beschränkung 58 % des früheren Nettoeinkommens. 21 Abs. 4 AlVG besage somit - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass im Sinne der genannten sozialen Abfederung eine Anhebung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz zu erfolgen habe ("Ergänzungsbetrag"), wenn der Grundbetrag unter diesem Richtsatz liege. Fraglich sei, ob sich diese Anhebung nur auf den Grundbetrag oder auf den Grundbetrag zuzüglich Familienzuschläge beziehe, mit anderen Worten, ob der Ergänzungsbetrag also in der Differenz von Grundbetrag und Familienzuschlägen zum Ausgleichszulagenrichtsatz oder in der Differenz zwischen Grundbetrag und Ausgleichszulagenrichtsatz bestehe. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, den Grundbetrag zuzüglich Familienzuschläge auf den Ausgleichszulagenrichtsatz anzuheben (diese Ansicht werde vom revisionswerbenden Arbeitsmarktservice vertreten), führe dies dazu, dass - wie im vorliegenden Fall - das tägliche Arbeitslosengeld immer in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebühre, unabhängig davon, ob der betreffende Leistungsbezieher für ein oder mehrere Kinder unterhaltsverpflichtet sei. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorhanden wären, umso niedriger wäre der Ergänzungsbetrag. Mit der Einführung des Ergänzungsbetrages habe der Gesetzgeber jedoch nicht die Absicht verfolgt, die betragsmäßige Differenzierung des Arbeitslosengeldes danach, für wie viele Kinder eine arbeitslose Person Unterhalt leiste, aufzugeben. Sofern die Absicht bestanden habe, Niedrigverdienern unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder das gleiche Arbeitslosengeld zuzuerkennen, wäre zu erwarten, dass dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht worden wäre, zumal dies mit der Zielsetzung einer sozialen Abfederung und dem Sachlichkeitsgebot nur schwer zu vereinbaren sei. Es erscheine systemwidrig, auf der einen Seite in 20 AlVG einen Zuschlag je unterhaltsbeziehender Person zu gewähren und andererseits durch eine der sozialen Abfederung dienende Leistungsanhebung bei Niedriglohnbeziehern diese Zuschlagsgewährung im Ergebnis aufzuheben. Die Seite 5 von 14

6 Systemwidrigkeit bestehe vor allem dann, wenn bei höherem Einkommen der Grundbetrag ohnehin den Ausgleichszulagenrichtsatz erreiche und zusätzlich noch der genannte Zuschlag gewährt würde. Daher seien im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt der Grundbetrag auf den Ausgleichszulagenrichtsatz anzuheben und in einem zweiten Schritt allfällige Familienzuschläge hinzuzurechnen. Dem stehe 21 Abs. 4 AlVG nicht entgegen, der bestimme, dass das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebühre. Dass der Ausgleichszulagenrichtsatz im Falle eines Ergänzungsbetrages durch Familienzuschläge überschritten werde, schließe diese Bestimmung nicht aus. Auch 36 Abs. 1 AlVG bestätige für den Fall der Berechnung der Notstandshilfe, dass sich die Leistung aus dem Grundbetrag zuzüglich dem Ergänzungsbetrag und zuzüglich allfälliger Familienzuschläge zusammensetze. Der tägliche Anspruch auf Notstandshilfe ab XXXX vor Partnereinkommensanrechnung errechne sich daher bei einem Ausgleichszulagenrichtsatz 2015 von EUR XXXX wie folgt: EUR XXXX (95 % des Grundbetrages, da der Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreicht werde), zuzüglich EUR XXXX (95 % des Ergänzungsbetrages, also der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem Grundbetrag) zuzüglich EUR XXXX (3 Familienzuschläge), sohin EUR XXXX. Die "Deckelungsgrenze" des 21 Abs. 5 AlVG (im vorliegenden Fall 80 % des täglichen Nettoeinkommens, also 80 % von EUR XXXX = EUR XXXX ) würde nicht überschritten. Gemäß 36 Abs. 2 AlVG sei das Einkommen des Partners unter Berücksichtigung bestimmter Freigrenzen (Freibeträge) auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im Jahr 2015 betrage der Freibetrag für den Partner gemäß 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG ivm 6 Abs. 2 und 7 Notstandshilfeverordnung EUR XXXX. Der Erhöhungsbetrag isd 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG betrage EUR XXXX. Die erhöhte Freigrenze betrage somit EUR XXXX. Es handle sich dabei nicht um zwei Freigrenzen, wobei eine EUR XXXX und die andere EUR XXXX betragen würde, sondern im Hinblick auf die weitere Anordnung des 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung um eine einheitliche Freigrenze. Die einfache Freigrenze isd genannten Bestimmung betrage daher pro Monat EUR XXXX für den das Einkommen beziehenden Ehepartner und die Hälfte dieses Betrages, sohin EUR XXXX, für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrage. Das revisionswerbende Arbeitsmarktservice wolle aber für jedes Kind nur eine Unterhaltsfreigrenze in Höhe von EUR XXXX (somit die Hälfte von EUR XXXX ) vorsehen. Der Betrag von EUR XXXX wäre von der Hälfteregelung des 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung nicht erfasst. Gemäß 36 Abs. 3 lit. B AlVG seien von dem monatlichen Einkommen der Ehefrau des Mitbeteiligten ihv EUR XXXX die Beträge von EUR XXXX (Werbungskostenpauschale), EUR XXXX (Freibetrag für die Partnerin), EUR XXXX (drei Freibeträge für Kinder von je EUR XXXX ), EUR XXXX (Freibetrag erhöhte Kinderanzahl) sowie EUR XXXX (erhöhte Freigrenze Begräbniskosten) abzuziehen, sodass sich ein anrechenbares Einkommen von EUR XXXX täglich ergebe. Der tägliche Notstandshilfeanspruch vor Partnereinkommensanrechnung betrage EUR XXXX. Mit Anrechnung des Partnereinkommens gebühre ab XXXX Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX täglich. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde vom BVwG zugelassen. Es fehle die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Ermittlung des Ergänzungsbetrages und zur Frage, ob der Erhöhungsbetrag des 36 Abs. 5 AlVG auch bei den Unterhaltsfreigrenzen zu berücksichtigen sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision von der belangten Behörde erhoben. Der Beschwerdeführer hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte. Das revisionswerbende Arbeitsmarktservice brachte vor, aus 20 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AlVG gehe hervor, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Anzahl der Familienzuschläge eine Bezugsobergrenze eingezogen habe. Der Leistungsbezug sei mit dem Erreichen dieser Bezugsgrenze limitiert und könne nicht beliebig - zum Beispiel abhängig von der Kinderanzahl - überschritten werden. Das Gesetz nehme auf die Kinderanzahl bzw. die Zahl unterhaltsberechtigter Personen nicht Bezug. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, unabhängig von der Kinderanzahl eine an das frühere Nettoeinkommen gekoppelte Obergrenze einzuführen. Die angestrebte soziale Abfederung werde durch die Unterscheidung erreicht, ob ein Anspruch auf Familienzuschlag gegeben sei oder nicht. Für Personen mit Anspruch auf Familienzuschlag erfolge die Anhebung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz mit Beschränkung auf 80 % des früheren Nettoeinkommens, wohingegen für Personen ohne Anspruch auf Familienzuschlag die genannte Anhebung mit 60 % des früheren Nettoeinkommens beschränkt sei. Eine weitere Unterscheidung nach Anzahl der gewährten Familienzuschläge vorzunehmen, sei nicht gewollt gewesen. Seite 6 von 14

7 Zur Höhe des Freibetrages führt die Revision aus, dass 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG lediglich auf den Freibetrag Bezug nehme, der der einkommensbeziehenden Person gewährt werde, nicht aber auf den Zusatzbetrag (Erhöhungsbetrag), der für unterhaltsberechtigte Personen zu gewähren sei. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, zusätzlich zu dieser Anhebung des Partnerfreibetrages abxxxx auch eine Anhebung des Zusatzbetrages für unterhaltsberechtigte Personen zu gewähren. Zweck der Einführung des Erhöhungsbetrages von EUR XXXX sei es gewesen, den einfachen Freibetrag um einen Anhebungsbetrag zu erhöhen und somit ein betragsmäßiges Ungleichgewicht des bisherigen einfachen Freibetrages im Vergleich zu den erhöhten Freibeträgen für ältere Personen zu beseitigen. Mit Erkenntnis des VwGH vom , Ro 2015/08/0028-4, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W /21E, betreffend Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend war im Wesentlichen wie folgt ausgeführt worden: "Zur Berechnung des Ergänzungsbetrags: Gemäß 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß 20 Abs. 2 AlVG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 21 Abs. 4 und 5 AlVG lautet: "(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." 36 Abs. 1 AlVG lautet: "(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: vh des Grundbetrages zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; vh des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vh eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß 21 Abs. 5 nicht überschritten wird." 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" isd 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck. Seite 7 von 14

8 Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt gemäß 36 Abs. 1 Z 1 AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl isd 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu 21 und Rn 670 zu 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende ( 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind. Zur Berechnung des Freibetrags: Gemäß 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage isd 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen. Gemäß 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG hat er bei Erlassung der Richtlinien zu beachten, dass bei Berücksichtigung des Partnereinkommens vom anzurechnenden Einkommen ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist. Dieser Freibetrag kann gemäß sublit. b und sublit. c leg. cit. sowie gemäß 36 Abs. 5 AlVG erhöht werden. Gemäß 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ist der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person jedenfalls um EUR XXXX (bzw. den gemäß 108f ASVG angepassten Betrag) anzuheben, wenn dieser nicht gemäß 36 Abs. 3 lit. B sublit. b oder c AlVG zu erhöhen war. Gemäß 6 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat (den gemäß 108f ASVG anzupassenden Betrag von) EUR XXXX für den das Einkommen beziehenden Partner und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Partner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Unter "Freigrenze" isd 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ist der (nicht angehobene) Freibetrag im Sinn des 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG zu verstehen. Das ergibt sich aus den folgenden Absätzen des 6 Notstandshilfeverordnung, die den gesetzlichen Vorgaben des 36 Abs. 3 lit. B sublit. b und c AlVG folgen. In der Freigrenze isd 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung ist daher auch nicht die Anhebung, die sich aus 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ergibt, enthalten, zumal jene Bestimmung unmittelbar auf einen bestimmten Betrag und in weiterer Folge auf "die Hälfte dieses Betrages" Bezug nimmt. Dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung würde es widersprechen, bei der genannten Hälfte auf den gemäß 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG erhöhten Freibetrag abzustellen (vgl. hingegen zu den Anordnungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie, die sich nicht nur auf den Freigrenzengrundbetrag, sondern auch auf die hinaufgesetzten Freigrenzen beziehen, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0281). Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage bei der Ermittlung des Freibetrages verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat am XXXX nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Berechnung der Leistung erfolgt wegen der Antragstellung im 2. Kalenderhalbjahr daher gemäß 21 Abs. 1 AlVG derart, dass das beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Entgelt des letzten Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Zwischen den Verfahrensparteien ist unstrittig, dass die relevante Bemessungsgrundlage sohin XXXX beträgt. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer für drei Kinder Unterhalt leistet und Freigrenzenerhöhungen wegen erhöhter Kinderanzahl in Höhe von XXXX pro Monat und Aufwendungen für Begräbniskosten in dem vom AMS XXXX ermittelten Ausmaß ( XXXX pro Monat) vorzunehmen sind. Seite 8 von 14

9 Der Beschwerdeführer hat nach dem Bezug von 140 Tagen Arbeitslosengeld mit XXXX Notstandshilfe beantragt. Diese wurde ihm mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX in der Höhe von XXXX täglich zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Beweiswürdigung: Ursprünglich war strittig, ob der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Basis der Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX (Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2008, die bei Geltendmachung im 1. Halbjahr 2014 unter Anwendung des Bemessungsgrundlagenschutzes gemäß 21 Abs. 8 AlVG heranzuziehen wäre) oder in Höhe von XXXX (Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2013 aufgrund der Geltendmachung im 2. Halbjahr 2014) zu ermitteln ist. Wie vom AMS XXXX im Schriftsatz vom XXXX ausgeführt, war die ursprünglich im Bescheid vom XXXX und in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX herangezogene Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX nicht richtig, da "aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes" irrtümlich die Beitragsgrundlage in Höhe von XXXX herangezogen wurde (offenbar ausgehend von einer Geltendmachung im 1. Halbjahr2014). Nachträglich, nach Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht, wurde dieser Irrtum, der aus einer nachträglichen Änderung des Versicherungsverlaufes resultierte, bekannt und wird nunmehr - wie auch in der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter des AMS XXXX bekräftigt, außer Streit gestellt, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld im 2. Halbjahr 2014 (konkret am XXXX ) erfolgt ist und sohin - wie auch vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag eingewendet - die Bemessungsgrundlage des Jahres 2013 der Leistungsberechnung zugrunde zu legen. Diese beläuft sich - wie von den Verfahrensparteien übereinstimmend zugestanden - auf XXXX. Den weiteren Feststellungen des erkennenden Senates wird daher diese Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am XXXX Notstandshilfe beantragt hat, er verheiratet ist, seine Gattin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von XXXX bezogen hat, er für drei minderjährige Kinder Unterhalt leistet und seine Gattin Begräbniskosten als erhöhte Aufwendungen in Höhe von XXXX (1/12 davon XXXX ) getragen hat. Strittig war, ob die Berechnung der Notstandhilfe im Sinne des 36 Abs. 1 AlVG erfolgt ist, insbesondere ob der dafür relevante Ergänzungsbetrag korrekt ermittelt wurde und ob der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte gemäß 6 Abs. 2 NH-VO ivm 36 Abs. 5 AlVG korrekt angewendet worden ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, W , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gemäß 28 Abs. 2 VwGVG idgf ivm. 33 ivm 36 AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR XXXX gebührt. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer am XXXX (nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt hatte. Die Berechnung der Leistung sei in Anbetracht der Antragsstellung im zweiten Kalenderhalbjahr gemäß 21 Abs. 1 AlVG auf der Grundlage der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Entgelte des letzten Kalenderjahres (2013) mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR XXXX vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Ehefrau habe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX. Er leiste für drei minderjährige Kinder Unterhalt. Seine Ehefrau habe als erhöhte Aufwendungen Begräbniskosten in Höhe von EUR XXXX getragen. Wegen der erhöhten Kinderanzahl erhöhe sich die bei der Unterhaltsanrechnung zu berücksichtigende Freigrenze um EUR XXXX pro Monat und wegen der Begräbniskosten um EUR XXXX pro Monat. In rechtlicher Hinsicht wurde vom BVwG festgehalten, es sei strittig, ob bei Berechnung der Notstandshilfe der Ergänzungsbetrag isd 36 Abs. 1 AlVG und der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte gemäß Seite 9 von 14

10 6 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung ivm 36 Abs. 5 AlVG korrekt ermittelt worden seien. Die Revision wurde vom BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Ermittlung des Ergänzungsbetrages und zur Frage, ob der Erhöhungsbetrag des 36 Abs. 5 AlVG auch bei den Unterhaltsfreigrenzen zu berücksichtigen sei. Mit im Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen Erkenntnis des VwGH vom , Ro 2015/08/0028-4, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W /21E, betreffend Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Ergebnis wurde der Rechtsansicht des AMS zur Berechnung Ergänzungsbetrages widersprochen und dazu ausgeführt, "dass der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht". Gleichzeitig wurde aber der Rechtsansicht des AMS zur Berechnung der Freigrenze zugestimmt, "weil unter Freigrenze isd 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung der (nicht angehobene) Freibetrag im Sinn des 36 Abs. 3 lit. B sublit. A AlVG zu verstehen ist". 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand: Seite 10 von 14

11 Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: 36 Abs. 1 AlVG bestimmt, wie die Notstandshilfe zu berechnen ist. Die Notstandshilfe setzt sich im Wesentlichen aus einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslosengeld-Grundbetrages, einem bestimmten Prozentsatz des Ergänzungsbetrages sowie allfälligen Familienzuschlägen zusammen. 36 Abs. 1 AlVG lautet: Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Seite 11 von 14

12 Sinne des 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: vh des Grundbetrages zuzüglich 95 vh des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; vh des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vh eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß 21 Abs. 5 nicht überschritten wird. Somit ist der Arbeitslosengeldgrundbetrag gemäß 21 Abs 1 AlVG festzustellen. Ausgehend von der außer Streit gestellten Bemessungsgrundlage von XXXXergibt sich eine Berechnung daher wie folgt: 1. Bruttoentgelt Bruttoentgelt laufend monatlich: XXXX Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: XXXX 2. Jahreseinkommen Laufendes Entgelt: XXXX a) - SV-Beiträge: XXXX (18,07 %) b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: XXXX *12 =Jahreseinkommen: XXXX - Werbungskosten: XXXX - Sonderausgaben: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage jährlich : XXXX Lohnsteuer: XXXX - Verkehrsabsetzbetrag: XXXX - Arbeitnehmerabsetzbetrag: XXXX = Lohnsteuer jährlich XXXX zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer, Netto laufend jährlich: XXXX : 12 = Netto laufend monatlich: XXXX 3. Sonderzahlungen Sonderzahlung monatlich XXXX *12 Seite 12 von 14

13 Sonderzahlung jährlich: XXXX - Sozialversicherungsbeiträge: XXXX (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: XXXX - Freibetrag: XXXX = Steuerbemessungsgrundlage: XXXX * fixer Lohnsteuersatz 6,00 % - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: XXXX = Netto Sonderzahlungen jährlich: XXXX Netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX 4. Bemessungsgrundlage für Leistung Netto laufend monatlich: XXXX plus netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX = netto insgesamt monatlich: XXXX täglicher Nettobetrag: XXXX Der Grundbetrag beträgt gemäß 21 Abs. 3 AlVG 55% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch auf einen Cent gerundet, sohin XXXX. 21 Abs. 4 und 5 AlVG lauten: (4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vh des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Gemäß 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus einem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Person XXXX ( 20 Abs. 4 AlVG), somit für drei zuschlagsberechtigte Kinder XXXX. Der VwGH hat im genannten Erkenntnis festgestellt, dass der Ergänzungsbetrag isd 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz (im vorliegenden Fall für das Jahr 2015 XXXX ) sowie dem Grundbetrag (im vorliegenden Fall XXXX ) besteht (im vorliegenden Fall somit XXXX ), und nicht wie vom AMS berechnet in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen (was im vorliegenden Fall XXXX wären) besteht. Seite 13 von 14

14 Ausgehend von 36 Abs. 1 Z 1 AlVG errechnet sich die Notstandshilfe (vor Anrechnung des Partnereinkommens) somit aus 95% des Grundbetrages ( XXXX ), 95 % des Ergänzungsbetrages ( XXXX ) zuzüglich der Familienzuschläge ( XXXX ) und beträgt XXXX. Im oben genannten Erkenntnis des VwGH hat dieser festgestellt, dass in der Freigrenze isd 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung nicht die Anhebung, die sich aus 36 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ergibt, enthalten ist. Der Anhebungsbetrag ist bei der Unterhaltsfreigrenze somit nicht zu berücksichtigen. Daher ist dem AMS nicht zu widersprechen, wenn dieses als Freigrenze für die Kinder jeweils den Betrag von XXXX (Unterhaltsfreigrenze in Summe somit XXXX ) angewendet hat. Daraus ergibt sich (wie unter I. dargestellt) ein Anrechnungsbetrag von XXXX täglich. In richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen resultiert daraus ein Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ab XXXX in Höhe von XXXX täglich (Notstandshilfe abzüglich Anrechnungsbetrag). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 14 von 14

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