SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXX geb. XXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXX des Arbeitsmarktservice vom , VSNR: XXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle XXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gemäß 38 ivm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum bis verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine ihm am angebotene, zumutbare Beschäftigung als Facharbeiter im Bereich Zusammenbau bei der XXX (in der Folge: potentielle Dienstgeberin oder kurz: GmbH) mit möglichem Arbeitsantritt in einem mit der potentiellen Dienstgeberin geführten Telefonat mit der Begründung abgelehnt habe, dass er nur in leitenden Positionen arbeiten wolle. Auch habe er niederschriftlich angegeben, als Schlosser arbeiten zu wollen, aber Schulterprobleme zu haben und nicht schwer tragen zu können. Seite 1 von 10

2 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am (fristgerecht) bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, gemäß 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Seine Beschwerde verband er weiter mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am von der GmbH kontaktiert worden sei und ihm in diesem Gespräch eine Stelle als Schlosser angeboten worden sei. Plötzlich sei das Gespräch unterbrochen worden. Am habe er mit der GmbH erneut Kontakt aufgenommen und um einen Rückruf ersucht. Als am zurückgerufen wurde, habe er seiner Gesprächspartnerin mitgeteilt, dass er die Stelle als Schlosser sehr gern haben wolle und habe er erwähnt, dass er mit seiner Schulter gesundheitliche Probleme habe. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihn nicht benötigen würde, wenn er nicht gesund sei. Nicht er, sondern die GmbH habe die Arbeitsaufnahme verweigert. Es sei auch nicht richtig, dass er nur Stellen in leitender Position annehme. 3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen, dem BF am im Rahmen einer Ersatzzustellung zugestellten Bescheid vom , GZ: XXX, wurde seiner gegen den Bescheid vom erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. 4. In der Beschwerdevorentscheidung vom , XXX, erfolgte die Abweisung der gegen den Bescheid vom erhobenen Beschwerde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die GmbH am gemeldet hätte, dass dem BF eine Dauerstelle als Facharbeiter im Bereich Zusammenbau - Maschinen angeboten worden sei, die er jedoch mit der Begründung abgelehnt hätte, dass ihn diese nicht interessiere, da er nur in einer leitenden Position arbeiten wolle. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er gegenüber seiner Gesprächspartnerin angegeben, dass er als Schlosser arbeiten würde; auch habe er bei dieser Gelegenheit gesagt, dass er Schulterprobleme habe und nicht schwer tragen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Rückmeldung der Dienstgeberin glaubwürdig sei, da der BF auch dem AMS gegenüber mitgeteilt habe, dass er eine Stelle als Werkmeister Maschinenbau und im Bereich Arbeitsleitung suche. Seinen Angaben bezüglich der abgebrochenen Telefonverbindung, eines Rückrufs nach Tagen am Sonntag ( ) und dem Hinweis auf gesundheitliche Probleme, aber sehr gern als Schlosser arbeiten zu wollen, fehle die Schlüssigkeit. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass es am BF gelegen wäre, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern. Dadurch, dass er an der ihm angebotenen Stelle als Facharbeiter im Zusammenbau von Maschinen kein Interesse zeigte, habe er die Beschäftigungsannahme vereitelt, weshalb ihm gemäß 38 i. V.m. 10 AlVG für die Dauer von sechs Wochen ab der möglichen Arbeitsaufnahme keine Notstandshilfe gebühre. 5. Gegen die dem BF im Wege der Ersatzzustellung am zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich sein am zur Post gegebener (fristgerechter) Vorlageantrag, mit dem er den Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. 6. Am legte die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. 7. Am wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der der Beschwerdeführer als Partei, sowie die vormalige Mitarbeiterin bei der Firma XXX und ein informierter Vertreter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist 53 Jahre alt und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXX). Eine Nebenwohnsitzmeldung besteht nicht. Er ist geschieden und hat drei Kinder, wovon zwei bereits erwachsen sind. Seite 2 von 10

3 1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre. Nach Absolvierung der Pflichtschule erlernte er den Beruf eines Schlossers, den er mit einer Lehrabschlussprüfung abschloss. Sodann absolvierte er von Mai 1986 bis Mai 1987 die Werkmeisterschule für Maschinenbau am XXX. Von Mai 1987 bis Mai 1988 absolvierte er die Werkmeisterschule für Maschinenbau- Betriebstechnik am XXX. Von Jänner 2010 bis Mai 2010 nahm er an einer Weiterbildung zum Schweißwerkmeister am XXX teil. Daran schloss er von Mai 2010 bis Juni 2010 eine Weiterbildung zum International Welding Technologist (IWT) an. Von Jänner 2013 bis Februar 2013 belegte er einen ECDL- Lehrgang und von April 2013 bis Juli 2013 eine Ausbildung zum CAD-Techniker Auto CAD im Schulungszentrum XXX. Im Februar 2014 belegte er einen ZfP Kombikurs PT 1+2 mit Qualifizierungsprüfung Ö-Normen EN ISO 9712 und M 3042 im Ausbildungszentrum der XXX. Der BF ist im Besitz der Führerscheinklassen A, B + E, C, F und des Staplerscheins. Von März 1991 bis Juli 2003 war er in der Firma XXX als Schlosser und Montageleiter tätig. Von Dezember 2003 bis Juli 2005 fungierte er bei der Firma XXX als Teamleader, von September 2005 bis Juli 2006 bei der Firma XXX als Aufzugsmonteur, von Oktober 2006 bis Juni 2009 im XXX des XXX als Werkmeister und Fachtrainer, von Jänner 2010 bis Dezember 2010 als Werkmeister und Fertigungsleiter bei der Firma XXX, von Februar 2011 bis August 2011 als Werkmeister bei der Firma XXX als Werkmeister, von November 2011 bis Jänner 2012 als Werkmeister bei der Firma XXX, von Juli 2012 bis Oktober 2012 als Werkmeister/technischer Sachbearbeiter bei der Firma XXX und von März 2015 bis April 2016 als Werkmeister/Schichtleiter bei der Firma XXX Seit dem bis laufend weist er folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf: * Fa. XXX Angestellter * Fa. XXX Angestellter * Fa. XXX Angestellter * Fa. XXX Angestellter * Fa. XXX Angestellter * XXX Arbeiter * XXX Angestellter * Fa. XXX Angestellter Bezogen auf den Beobachtungszeitraum ( bis laufend) scheinen bei ihm keine geringfügigen Beschäftigungszeiten auf. In den oben angeführten, voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiträumen bezog er - abgesehen von kurzen Zeiträumen, während denen sein Bezug unterbrochen war - zumindest seit dem bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Bis zur beschwerdegegenständlichen Ausschlussfrist ( bis ) gemäß 10 AlVG bezog er von bis Notstandshilfe in Höhe von EUR 49,29 täglich. Seit dem Ende Bezugsunterbrechung bezog er von bis Notstandshilfe in Höhe von EUR 49,29 täglich Am schloss er mit der belangten Behörde eine bis befristete Betreuungsvereinbarung ab, in der es heißt, dass sein letztes Dienstverhältnis am geendet habe und seine Suche nach einer Seite 3 von 10

4 neuen Arbeitsstelle durch seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Werkmeister Maschinenbau bzw. als Maschinenbauer-Werkmeister oder im Bereich Arbeitsleitung mit Arbeitsort in den XXX, XXX, XXX, XXX und XXX zu unterstützen Am erhielt der BF von einer Mitarbeiterin der GmbH einen Anruf, in dem sie ihm eine Stelle als Facharbeiter bei den Firmen XXX in XXX anbot. Die angeführten metallverarbeitenden Unternehmen sind ständig auf der Suche nach Facharbeitern. Als er nach seinen Kenntnissen gefragt wurde, reagierte der BF sehr ungehalten und gab seiner Gesprächspartnerin zur Antwort, dass er Meister sei und nicht als Facharbeiter arbeiten wolle. Als Meister würde er auch mehr verdienen, als in der Funktion eines Facharbeiters. Als ihm in der Folge angeboten wurde, dass er als Facharbeiter beginnen und sich dann emporarbeiten könne, reagierte er abermals ungehalten. Da der BF seiner Gesprächspartnerin ständig ins Wort fiel, kam es sehr bald zu einer Beendigung des Telefonats Noch am selben Tag berichtete die Mitarbeiterin der GmbH dem für sie zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde vom Inhalt des mit dem BF geführten Telefonats Anlässlich einer am Montag, , ab 09:13 Uhr, vor der belangten Behörde zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung" durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zu der ihm bei der GmbH angebotenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am an, dass er hinsichtlich der ihm konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der von der Dienstgeberin geforderten Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen habe. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass er die ihm angebotene Vollzeitstelle deshalb abgelehnt hätte, weil sie ihn nicht interessieren würde und er nur in leitenden Positionen arbeiten wolle, gab der BF an, dass er eine schlechte Telefonverbindung gehabt hätte und ihn seine Gesprächspartnerin nicht verstanden hätte. Am Sonntag habe er zwei Mal versucht, die Dienstgeberin zu erreichen. Erst am sei er zurückgerufen worden; anlässlich dieses Telefonats habe er gesagt, dass er als Schlosser arbeiten würde. Seiner Gesprächspartnerin habe er mitgeteilt, dass er Schulterprobleme habe und nicht schwer tragen könne. Beim AMS habe er seine gesundheitlichen Einschränkungen deshalb nicht gemeldet, da er als Angestellter weder heben, noch eine schwere körperliche Tätigkeit ausüben müsse Es steht fest, dass ihm die GmbH am eine Vollbeschäftigung als Facharbeiter im Bereich Zusammenbau von Maschinen bei den Firmen XXX und XXX mit Arbeitsantritt am und einer kollektivvertraglichen Entlohnung anbot. Dass es, von diesem am geführten Telefonat abgesehen, zumindest noch ein weiteres Telefonat zwischen ihm und einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der GmbH gegeben hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte festgestellt, werden, dass das mit dem BF geführte Telefonat auf Grund von Verbindungsproblemen nicht zustande gekommen wäre. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am Sonntag zwei Mal versucht hätte, die GmbH zu erreichen und dass am ein neuerliches Telefonat mit ihm stattgefunden hätte, in dem er seine Bereitschaft, als Schlosser zu arbeiten bekundet habe Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande kam. Dass sich der BF nach dem letzten Telefonat mit der GmbH um die ihm angebotene Arbeitsstelle im Rahmen einer weiteren Kontaktaufnahme bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden Beschwerdegegenständlich konnten keine Gründe festgestellt werden, die eine Nachsicht rechtfertigen würden. Seit dem Ende seiner letzten vollversicherten Beschäftigung am hat der BF keine weitere, die Arbeitslosigkeit beendende vollversicherte Beschäftigung mehr ausgeübt. 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung des BF im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Seite 4 von 10

5 Bundesverwaltungsgericht, sowie aus der Befragung der als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen XXX, einer ehemaligen Angestellten der GmbH, und XXX, einem informierten Vertreter der belangten Behörde, ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen der BF und die am vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dessen Angaben in dem mit dem Verwaltungsakt enthaltenen Lebenslauf, denen weder er, noch die belangte Behörde nicht entgegengetreten sind, und auf dessen Angaben in der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, sowie auf den umfangreich von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Konstatierung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre, beruht auf dem persönlichen Eindruck, den er im Rahmen seiner PV vermittelte. Die zu den Versicherungszeiten des BF und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Darstellung der Versicherungszeiten und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien je in Zweifel gezogen, weshalb die darin enthaltenen Angaben den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die zum Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin und zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der dem BF angebotenen Vollzeitarbeitsstelle getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den glaubwürdigen Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen, XXX und XXX. Erstere schilderte sehr lebensnah und detailreich von dem mit dem BF am geführten Telefonat. Ihre Schilderungen zum Inhalt des mit dem BF geführten Telefonat erscheinen nicht zuletzt schon deshalb als glaubwürdig, da sie in sich schlüssig sind und sich überdies in Übereinstimmung mit dem Inhalt einer vom Zeugen XXX am nach einem Telefonat mit der Zeugin XXX aufgenommenen Telefonnotiz bringen lassen. Aus dieser Telefonnotiz ergibt sich im Wesentlichen, dass dem BF eine Dauerstelle als Facharbeiter im Bereich Zusammenbau - Maschinen angeboten worden sei, die dieser mit der Bemerkung abgelehnt hätte, dass ihn diese nicht interessiere und er nur in leitenden Positionen arbeiten wolle. Dagegen lassen sich die vor dem erkennenden Gericht gemachten Aussagen des BF, über zumindest ein weiteres, mit der GmbH geführtes Telefonat, noch seine Angaben über seine geäußerte Bereitschaft als Schlosser arbeiten zu wollen, noch sein Hinweis zu seinen Schulterproblemen mit den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen und den jeweiligen Aktenvermerken in Einklang bringen, sodass die Aussagen des BF nicht als glaubwürdig erscheinen. Die getroffenen Feststellungen waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idf. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, Seite 5 von 10

6 BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Zu Spruchteil A): Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum bis ausgesprochen hatte, gründet im Kern darauf, dass eine dem BF bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesene (Vollzeit-)beschäftigung deshalb nicht zustande gekommen sei, da dieser mit der Begründung abgelehnt hätte, dass er nur in leitenden Positionen arbeiten wolle. Die Beschwerde gründet sich im Kern darauf, dass nicht er, sondern die GmbH die Arbeitsaufnahme verweigert hätte. Auch sei nicht richtig, dass er nur eine Stelle in leitender Position annehmen wolle. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Gemäß 7 Abs. 1 AlVG 1977 ivm. mit 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig ( 8), arbeitswillig ( 9) und arbeitslos ( 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). Gemäß 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Seite 6 von 10

7 Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: " 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...] (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe ( 38 AlVG) Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom , Zl. 2013/08/0248 mwn). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom , Zl. 2013/08/0248 und vom , Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, Seite 7 von 10

8 * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu 9) Ein Anspruchsverlust nach 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu 10 AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom , Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu 10 AlVG mwn). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom , Zl. 92/08/0042; VwSlg A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom , Zl. 2013/08/0020 mwh) Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: In seiner Beschwerdeschrift wendete der BF im Kern ein, dass nicht er, sondern die potentielle Dienstgeberin das Nichtzustandekommen der ihm angebotenen Arbeitsstelle vereitelt hätte. Auch sei nicht richtig, dass er nur eine Stelle in leitender Position habe annehmen wollen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am erklärte der über die Rechtsfolgen nach 10 AlVG belehrte BF, dass er hinsichtlich der ihm angebotenen Stelle keine Einwendungen gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, die ihm angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, wegen seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten habe. In der Niederschrift gab er weiter an, dass er seiner Gesprächspartnerin mitgeteilt hätte, dass er als Schlosser arbeiten würde. Auch habe er mitgeteilt, dass er Schulterprobleme habe und nicht schwer tragen könne. In dem am mit der Zeugin XXX geführten (einzigen) Telefonat gab er jedoch zu der ihm als Facharbeiter bei den Firmen XXX und XXX an, dass er als Meister und nicht als Facharbeiter arbeiten wolle. Bei seiner Gesprächspartnerin, der Zeugin XXX kam diese Antwort so an, als wenn er an der ihm angebotenen Stelle als Facharbeiter kein Interesse gehabt hätte. Dass er sich nach diesem mit ihm am geführten Telefonat noch um die ihm als Facharbeiter angebotene Stelle bemüht hätte, konnte anlassbezogen jedoch nicht festgestellt werden. Dadurch nahm er jedoch ein Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf, was ihm schließlich zum Vorwurf gereicht (VwGH vom , Zl. 2011/08/0052). Schon aus diesem Grund kann der Beschwerde des BF kein Erfolg beschieden sein In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: " 10 Seite 8 von 10

9 [...] (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierten Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung isd. 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom , Zl. 2007/08/0234, und vom , Zl. 2008/08/0135 mwn). Unter einer anderen Beschäftigung isd. 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom , Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom , Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am bis laufend keine Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Ihm kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu einer Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom , Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). Seite 9 von 10

10 Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:G Seite 10 von 10

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