Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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1 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach München Regierungen Sachgebiete 35 Per Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIC /13 Herr Kaus Telefon / - Fax Zimmer / daniel.kaus@stmi.bayern.de Hilfsmaßnahmen für die Hochwasserkatastrophe vom bis ; Ergänzende Hinweise zum Bayerischen Zuschussprogramm zur Behebung der Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat Anlagen Richtlinien für das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat Antragsformular HwZ-I Formblatt HwZ-IIa (Bewilligungsbescheid) Formular Ratenabruf ANBest-P Sehr geehrte Damen und Herren, mit IMS vom haben wir Ihnen die Richtlinien für o.g. Programm übersandt. Ergänzend möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben Vollzugshinweise zukommen lassen und bitten Sie, auch die Kreisverwaltungsbehörden als Bewilligungsstellen entsprechend zu informieren. Telefon: poststelle-obb@stmi.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)

2 - 2 - Grundlagen der Förderung sind das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2401), die Aufbauhilfeverordnung (AufbhV, noch zu beschließen), die dazu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung (VV, noch zu unterzeichnen) und die zur VV gehörende Anlage 5 Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen. Grundsätzlich gilt, dass die Förderung an die Betroffenheit anknüpft und nicht an die Bedürftigkeit. Berücksichtigt werden nach 2 Abs. 2 AufbhV nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach 2 Abs. 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. Welche Gebiete in Bayern hiervon umfasst werden, muss vom Finanzministerium noch abschließend geklärt werden. Die Vorgaben der Richtlinien folgen in vielen Punkten wörtlich den Festlegungen in der VV. Wir werden diese Unterlagen in unserem Internetauftritt veröffentlichen, sobald sie unterzeichnet bzw. in Kraft getreten sind. ( Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass die BayernLabo ein sehr zinsgünstiges Darlehenssonderprogramm Hochwasser 2013 auflegt. Die Veröffentlichung erfolgt, sobald das StMF den Richtlinien dazu zugestimmt hat. Das Darlehensprogramm der Labo ist mit dem Zuschussprogramm Wohngebäude kombinierbar. Förderung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden Gegenstand der Förderung Werden bei Instandsetzungen Modernisierungen vorgenommen, die zukünftige Hochwasserschäden vermeiden oder vermindern (z.b. hochwassersichere Türen, Schotten), können diese Maßnahmen als zwingend erforderlich angesehen werden. Sie sind damit förderfähig. Bei der Förderung eines Ersatzvorhabens an anderer Stelle sollte geklärt sein, was mit dem bisherigen Gebäude geschieht. Kosten von Abriss-/Aufräumarbeiten, die beim Abriss des bisherigen Gebäudes anfallen, stehen bei einem Ersatzvor-

3 - 3 - haben an anderer Stelle in unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme und sind somit förderfähig. Umfang der Förderung Die Zuwendung soll 80 % der förderfähigen Kosten betragen, soweit dem nicht die Anrechnung von Versicherungsleistungen, Spenden o.ä. entgegen steht oder soweit die Zuwendung bei Härtefällen nicht höher festgesetzt wird. Die Annahme eines Härtefalls setzt voraus, dass die Maßnahme auch bei Nutzung von Darlehen, z.b. dem Darlehenssonderprogramm Hochwasser 2013 der BayernLabo, nicht finanziert werden kann. Über Härtefälle entscheidet die Bewilligungsbehörde. Gemäß Art. 2 Abs. 3 VV sind Maßnahmen bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens förderfähig. Bei Ersatzvorhaben an anderer Stelle bedeutet dies, dass das Vorhaben bezüglich der Art, der Gebäudegröße, der Grundstücksgröße und der Qualität der Lage dem bisherigen Gebäude entsprechen muss, um voll förderfähig zu sein. Bei Arbeiten, die in Selbsthilfe ausgeführt werden, sind die Materialkosten förderfähig, nicht aber die Eigenleistung. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bereitet basierend auf dem Aufbauhilfefonds die Aufstellung eines Kulturellen Hilfsprogramms Hochwasser 2013 in Bayern vor, aus dem die Instandsetzung von Baudenkmälern mit einem Bonus in Höhe von 5 % zusätzlich gefördert werden kann. Das Programm soll über das Wohngebäudeprogramm mitabgewickelt werden. Näheres hierzu wird das StMWFK in einem eigenen Schreiben an die Regierungen mitteilen. Förderung von Hausrat Gegenstand der Förderung Art. 2 Abs. 6 VV sieht vor, dass Privathaushalten in der Regel nur der Wert der beschädigten gebrauchten beweglichen Sache (Hausrat) und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache ersetzt wird. Gemäß Nr. 2.5 Anlage 5 VV zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte

4 - 4 - und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt (Art. 2 Abs. 7 VV). Umfang der Förderung Im Sinne einer praktikablen Abwicklung haben wir mit dem Bund vereinbart, dass hier eine pauschalierte Regelung möglich und sinnvoll ist. Wir haben uns dabei an den Förderbeträgen des Härtefonds Finanzhilfen des StMF orientiert. Es steht den Bewilligungsbehörden frei, andere Regelungen zu treffen, soweit diese den o.g. Vorgaben der VV und der Anlage 5 entsprechen. Allgemeine Regelungen Versicherungsleistungen und Spenden Versicherungsleistungen sind ebenso wie zweckgebundene Spenden auf die Förderung nur dann anzurechnen, wenn es sonst zu einer Überkompensation kommt. Dies gilt sowohl für Gebäudeschäden als auch für Hausrat. Gemäß 3 Abs. 4 Nr. 3 AufbhV können Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden. Das StMF wird hierzu noch genauer informieren. Anwendung des EU-Beihilferechts bei der Förderung von Unternehmen Nach derzeitigem Stand ist eine Notifizierung der Wohngebäudeprogramme nach Anlage 5 VV, die auch die entsprechenden Länderregelungen einschließt, durch den Bund geplant. Die Förderung von Unternehmen sollte erst nach der Notifizierung erfolgen. Der Rückgriff auf die De-Minimis-Regelungen sollte möglichst vermieden werden, damit das De-Minimis-Kontingent dem jeweiligen Unternehmen gegebenenfalls an anderer Stelle zur Verfügung stehen kann. Für Fragen zur An-

5 - 5 - wendung des EU-Beihilferechts bei der Förderung von Unternehmen stehen die Kollegen des Sachgebiets IIC4 der OBB zur Verfügung (Herr LMR Rahm und Herr ORR Dr. Juppe). Kumulierung und Mehrfachförderung Art. 2 Abs. 11 VV bestimmt, dass für denselben Schaden gewährte Soforthilfen auf die Förderung anzurechnen sind. Verfahren Die Vorgaben zu Auszahlungen sollen gewährleisten, dass die Bewilligungsstellen nicht mit unnötig vielen, betragsmäßig kleinen Auszahlungsanträgen überlastet werden. Wenn ein Geschädigter im Einzelfall auf frühere oder häufigere Ratenzahlungen angewiesen ist, bitten wir die Bewilligungsstellen entsprechend zu verfahren. Haushalts- und kassenmäßiges Verfahren Die Mittel für die Hochwasserhilfen aus dem Aufbauhilfefonds werden voraussichtlich nach der Sondersitzung des Bundesrates am zur Verfügung stehen. Danach erhalten die Regierungen von der Obersten Baubehörde ein der jeweiligen Schadenshöhe im Regierungsbezirk entsprechendes Zuschusskontingent zur Beseitigung und Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat. Mit dieser Zuweisung übertragen wir Ihnen auch die Bewirtschaftungsbefugnis für die neu geschaffene Haushaltsstelle Kapitel 03 63, Titel apl. Da die endgültige Schadenshöhe noch nicht feststeht, verteilen wir zunächst eine erste Tranche der Mittel. Sie können auf Anforderung weitere Mittel erhalten. Bitte teilen Sie nach der Mittelzuweisung den Kreisverwaltungsbehörden deren Bewilligungsrahmen unverzüglich mit. Die Kreisverwaltungsbehörden wickeln das gesamte Bewilligungsverfahren von der Beratung der geschädigten Eigentümer über die Bewilligung bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises für Eigen- und Mietwohnungen sowie Hausrat ab.

6 - 6 - Die Kreisverwaltungsbehörden übernehmen auch die Auszahlung des Zuschusses an die Zuwendungsempfänger und fordern die dafür notwendigen Zahlungsmittel nach dem aktuellen Auszahlungsbedarf bei den Regierungen an. Diese überweisen die entsprechenden Mittel über die Staatsoberkasse Bayern. Die Zuschüsse aus diesem Programm sind bei den Kreisverwaltungsbehörden als durchlaufende Gelder zu behandeln. Für Rückfragen, die sich bei der weiteren Abwicklung des Programms ergeben, stehen Frau Loidiller (haushaltsmäßige Abwicklung) und Herr Kaus (technische Abwicklung) gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Weiß Ministerialrat

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