FRAGEBOGEN. Stellungnahme eingereicht durch: Schweizerischer Gewerbeverband sgv

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1 Stellungnahme eingereicht durch: Schweizerischer Gewerbeverband sgv Kanton: Verband, Organisation, Übrige: x Absender: Dieter Kläy, c/o Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern 1. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR ) 1. Bewilligung für die Durchführung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchungen 1.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 47 Abs. 1)? Erhöhte Anforderungen an das verkehrsmedizinische Untersuchungspersonal kann der sgv im Grundsatz unterstützen. Die Untersuchungsergebnisse können für die betroffene Person einschneidende Folgen haben, weshalb die Qualität der Untersuchungen ein wesentlicher Faktor ist. Mit der Massnahme werden vier Stufen von Ärztinnen und Ärzten geschaffen. Nur ein gewisser Kreis von ihnen soll entsprechende Bewilligungen erhalten. Solcherart Einschränkungen schaffen Privilegien, die bei der Selektion zusätzlichen Aufwand generieren. Insgesamt wirken sich solche Massnahmen kostentreibend aus. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entwicklung werden nicht erläutert. Es ist aber anzunehmen, dass die modulare Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird. Diese Mehrkosten würden auf die Arbeitgeber der Chauffeure und damit auf das Gewerbe abgewälzt. Diese Mehrbelastung lehnt der sgv ab. 1.2 Sind Sie mit der Einteilung der Bewilligung in die Stufen 1, 2, 3 und 4 einverstanden (Art. 47 Abs. 2 i.v.m. Art. 11a Abs.1 und 2 und Art. 11b Abs. 1 Bst. a und c sowie Art. 29a Abs. 1 Bst. a)? Zustimmend mit Verweis auf die Forderungen in Punkt Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 48)? Vgl. Bemerkungen unter Punkt Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 50)? Fünf Jahre und Schweiz weite Gültigkeit macht Sinn, soll im Gegenzug aber auch dem Ausweisinhaber erlauben, sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung in einem Kanton nach freier Wahl unterziehen zu können. Andernfalls lehnt der sgv diese Bestimmung ab. 1.5 Sind Sie mit dem Verfahren nach einem nicht eindeutigen Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung einverstanden (Art. 11a bis und Art. 27 bis )? Im Falle eines nicht schlüssigen Untersuchungsergebnisses macht eine neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustandes Sinn. 1 / 7

2 1.6 Sind Sie einverstanden, dass bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr die kantonale Behörde die betreffende Person zur Fahreignungsuntersuchung an einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Bewilligung der Stufe 4 weist (Art. 29a Abs. 1 Bst. a)? Weshalb die Bewilligungsstufe 4 für die Fahreignungsuntersuchung erforderlich sein soll, ist nicht klar. Im erläuternden Bericht zu Art. 29a Abs. 1 Bst. a wird lediglich erwähnt, dass nicht näher spezifizierte Fachkreise dies vorschlagen, handfeste Gründe (Argumente) werden indessen keine konkreten aufgeführt. Eine tiefere Stufe muss ausreichen. 1.7 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 5)? 2. Bewilligung für die Durchführung von verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchungen 2.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von Psychologen und Psychologinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 52 Abs. 1)? Vgl. Argumentation unter Punkt Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 52 Abs. 2)? Vgl. Argumentation unter Punkt Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 53 Abs. 2 und Art. 54)? 2.4 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 6 und 7)? 3. Anhang Sind Sie mit der Einteilung in zwei medizinische Gruppen einverstanden? Mit der Unterscheidung wird der unterschiedlichen Betroffenheit von Gelegenheitsfahrern und beruflich tätigen Fahrzeugführern Rechnung getragen. 3.2 Sind Sie inhaltlich mit den Mindestanforderungen einverstanden? JA xnein keine Stellungnahme / nicht betroffen Mit dem vorliegenden Vorschlag würde Schweizer Fahrern für das schlechtere Auge ein schärferer Wert (0,5) als 2 / 7

3 nach EU-Recht (0,1) verlangt. Zwar trägt der berufsmässige Fahrzeugführer eine grössere Verantwortung, doch sollte in diesem Punkt zwingend eine Gleichbehandlung der Schweizer mit den ausländischen Fahrern erfolgen. Die Schweizer Chauffeure haben nicht eine grössere oder kleinere Verantwortung als ausländische Chauffeure, die in der Schweiz fahren. Die Sehschärfe von einem zweiten Arzt kontrollieren zu lassen, wenn bei der ersten Kontrolle die Werte im Grenzbereich liegen (unter 0,7 / 0,2 / 0,8 bei Einäugigen), ist nicht nötig. Das Risiko einer wie im erläuternden Bericht dargelegten unsorgfältig durchgeführten Kontrolle der Sehschärfe ist vernachlässigbar, zumal von einer medizinischen Fachperson verlangt werden darf, dass sie die Kontrolle korrekt und im ersten Anlauf erfolgreich durchführt. 4. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 2 einverstanden? 5. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 3 einverstanden? 6. Sind Sie einverstanden, dass das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung neu auf dem Formular nach Anhang 3a dokumentiert werden muss (Art. 11a Abs. 3 und Art. 27 Abs. 5)? 7. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 4 Ziffern 4, 5 und 6 einverstanden? Anstelle nur Stempel und Unterschrift könnte mit Stempel und Unterschrift des prüfenden Arztes bzw. Optometristen/Augenoptikers eine Präzisierung erreicht werden. 8. Ausstellung des unbefristeten Führerausweises Sind Sie mit der Verlängerung der Frist zum Nachholen der Weiterausbildung für die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe einverstanden (Art. 24b Abs. 2)? 9. Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden (Art. 24h)? 3 / 7

4 10. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs 12 Ziffer V einverstanden? 11. Haben Sie Bemerkungen zu den übrigen vorgeschlagenen Änderungen? 2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR ) 1. Sind Sie mit den Änderungen betreffend das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, einverstanden (Art. 2a)? In Art. 2a werden 0,1 Promille für die aufgezählten Berufsgattungen festgelegt. Der sgv ist der Auffassung, dass Personen im gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport keinen Alkohol konsumieren sollen. Hingegen schlagen wir vor, die Grenze im Sinne einer Sicherheitsmarge bei 0,2 Promille festzulegen. Ansonsten ist die Gefahr einer Kriminalisierung einer ganzen Berufskategorie gegeben. Die Sanktionen bei Alkohol am Steuer sind auf jeden Fall gross und entfalten eine abschreckende Wirkung. Vielfach droht nicht nur vorübergehender Entzug der Fahrbewilligung, sondern auch ein Arbeitsplatzverlust. Art. 2a Abs. 1 Bst. e: Das Fahren unter Alkoholeinfluss (0,1 bzw. vom sgv geforderte 0,2 Promille) ist allen auf Lern- und Übungsfahrten mitwirkenden Personen verboten. Der Begriff mitwirkend ist unklar und bedarf der Präzisierung. Gilt neben der Begleitperson des Fahrschülers bzw. der Fahrschülerin auch eine mitfahrende Person als mitwirkend? 2. Verwendung der Lichter während der Fahrt 2.1 Sind Sie mit den Bestimmungen betreffend Lichtobligatorium und insbesondere mit den Ausnahmen einverstanden (Art. 30 Abs. 1 und 2)? Der sgv stimmt dem Lichtobligatorium zu. 2.2 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 3 und insbesondere dem Verzicht auf die Benützung der Fernlichter innerorts einverstanden? Der sgv lehnt den für den Innerortsverkehr vorgeschlagenen gänzlichen Verzicht auf die Fernlichter ab. Auch in Innerortssituation kann die Verwendung des Fernlichtes Sinn machen, wenn keine Strassenbeleuchtung gegeben ist bzw. eine sehr schlechte Sicht vorherrscht. Die vorgeschlagene Einschränkung ist zu pauschal und trägt örtlichen Besonderheiten nicht genügend Rechnung. An der geltenden flexiblen und in der Praxis bewährten Regelung festzuhalten. 2.3 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 4 und insbesondere dem Verzicht auf die metermässige Festlegung der maximalen Sichtweite bei der Verwendung der Nebellichter und Nebelschlusslichter einverstanden? 4 / 7

5 3. Sind Sie mit der Beleuchtungsregelung für abgestellte Fahrzeuge einverstanden (Art. 31)? 4. Sind Sie mit Artikel 32, insbesondere damit, dass sowohl die Arbeitslichter als auch die Suchlampen nur verwendet werden dürfen, wenn sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind, einverstanden? 5. Sind Sie mit der Neuformulierung von Artikel 39 Absatz 2 einverstanden? 3. Änderung der Fahrlehrerverordnung (FV; SR ) Sind Sie mit den Änderungen der FV einverstanden? Der sgv stimmt den Änderungen der Verordnung zu. Beim Artikel 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. c muss der Wortlaut ergänzt werden: 1 a., oder welche die Fahrlehrerbewilligung Kategorie B vor dem erworben haben und die vorgeschriebene Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert haben. 2 b., oder welche die Fahrlehrerbewilligung Kategorie A vor dem erworben haben und die vorgeschriebene Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert haben. 3 b., oder welche die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C vor dem erworben haben und die vorgeschriebene Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert haben. Mit der Umbenennung des bisherigen Fachausweises Fahrlehrer in den Fachausweis Autofahrlehrer wird eine Ungleichbehandlung von Inhabern der bisherigen Fahrlehrerkategorien zu jenen ab geschaffen. Die Fahrlehrer nach geltendem Recht hätten dann einen Fachausweis Autofahrlehrer, wenn sie zudem noch die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A und/oder Kategorie C besitzen, jedoch keinen Fachausweis für diese zusätzlichen Kategorien. Dasselbe trifft auf altrechtliche Fahrlehrer ohne Fachausweis zu. Wenn ein Fahrlehrer nach bisherigem Recht den Fachausweis Fahrlehrer hat, die Fahrlehrerbewilligungen für die Kategorien B, A und C besitzt, wird der Fachausweis Fahrlehrer in Fachausweis Autofahrlehrer umbenannt. Dieser Fahrlehrer weilt nun z.b. für zehn Jahre im Ausland, kann seiner Weiterbildungspflicht (FV Art. 22) nicht nachkommen, kehrt dann wieder in die Schweiz zurück und möchte wieder als Fahrlehrer aller Kategorien arbeiten. Zwischenzeitlich wurden seine Fahrlehrerbewilligungen entzogen (FV Art. 26,1 / Art. 27 e), der Fachausweis, welcher aus Voraussetzung nach Art. 5 für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B nötig ist, besitzt er noch. Für die Zusatzkategorien A und C jedoch nicht. Wenn er nun die Weiterbildungspflicht nachholt, erfüllt er mit dem Fachausweis Autofahrlehrer die Anforderungen für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B, jedoch nicht für die Zusatzkategorien, für die er keinen Fachausweis hat. Diese müsste er nochmals neu erwerben. Mit den Ergänzungen im Art. 5 wäre diese Ungleichbehandlung (Besitzstandwahrung) korrigiert. Es darf nicht sein, dass man die Ausübung des Berufes auf Lebzeiten verliert und diese dann wieder über eine Berufsprüfung (für 5 / 7

6 alle Fahrlehrerkategorien) erlangen müsste. Es könnte durchaus auch aus medizinischen Gründen sein, dass über fünf Jahre hinaus der Weiterbildungspflicht nicht nachgekommen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die Fahrlehrerbewilligungen nur durch Neuerwerb der entsprechenden Fachausweise (inkl. Ausbildung und Prüfung) mit enormem finanziellem und zeitlichem Aufwand möglich wären. Aufgrund der Tatsachen, dass das Durchschnittsalter der aktuellen Lastwagenfahrlehrer sehr hoch ist, die Ausbildung bis zum Lastwagenfahrlehrer für junge Interessenten sehr aufwändig und teuer ist, müsste diese unnötige Situation zwingend vermieden werden. 4. Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR ) Sind Sie mit der Verschiebung des Alkoholverbots in die VRV und der Aufhebung des Artikels 10 Absatz 2 einverstanden? Das Alkoholverbot für Fahrzeugführer von Fahrzeugen gefährlicher Güter wird neu in der Verkehrsregelverordnung geregelt. 5. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR ) Sind Sie mit den Anpassungen der VTS einverstanden? 6. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR ) Sind Sie mit den Änderungen der SKV einverstanden? Mit den Änderungen der Art. 2, 5, 8, 17 und 46 ist der sgv einverstanden. Es handelt sich um Aktualisierungen bzw. Anpassungen an geltendes Recht. Nicht einverstanden ist der sgv mit dem Vorschlag in Art. 11, 12 und 30, nur noch 0,1 Promille für Personen, die von Beruf wegen Personen und Güter transportieren, zuzulassen. Es gibt nur wenige Fälle von alkoholisierten Berufschauffeuren. Berufschauffeure sollen während der Arbeitszeit keinen Alkohol konsumieren. Im Sinne einer Sicherheitsmarge fordert der sgv jedoch, dass die strafffreie Grenze im Sinne bei 0,20 Promille gezogen wird. 7. Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR ) 1. Sind Sie mit der Anpassung der OBV betreffend Nichtmitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises (Ziffer 100.7) einverstanden? Die Regelung ist unnötig und schafft einen neuen Bussentatbestand. Sie dient der mit via sicura angestrebten Erhöhung der Sicherheit nicht wirklich. 2. Sind Sie mit den Anpassungen der OBV betreffend Fahren ohne Licht tagsüber und "Fahren mit Tagfahrlicht" (Ziffern und 324) einverstanden? 6 / 7

7 8. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR ) Sind Sie mit den Änderungen der VVV einverstanden? Mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 kann eine heute unnötige Pflicht des ASTRA, die Sperrfrist für Kontrollschilder bei hinterlegten Schildern festzulegen, aufgehoben werden, da dies bereits über die Kantone erfolgt. 9. Änderung der Weisungen vom 19. März 2002 über besondere Markierungen auf der Fahrbahn Sind Sie mit der Änderung der Weisungen (Ziff. 5a) einverstanden? Die Einfärbung von Radstreifen mit roter Farbe an kritischen Kreuzungspunkten ist geeignet, die Fahrsicherheit für Zweiradfahrer zu erhöhen. 7 / 7

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