asa Überwachung der Fahrlehrertätigkeit Merkblatt vom 11. Juni Inhaltsverzeichnis Seite 2. Ausgangslage / Ziel

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1 1 Aide-mémoire de la commission Merkblatt der Kommission Promemoria de la commissione KF asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Überwachung der Fahrlehrertätigkeit Merkblatt vom 11. Juni Inhaltsverzeichnis Seite 1. Inhaltsverzeichnis 1 2. Ausgangslage / Ziel 1 3. Begriffsdefinitionen / Abkürzungen 1 4. Rechtsgrundlagen 2 5. Erläuterungen 2 6. Obligatorischer Unterricht 2 7. Praktischer Fahrunterricht 3 8. Aufsicht der Fahrlehrertätigkeit 3 9. Personenkreis für die Aufsicht Auslöser für eine Kontrolle Massnahmen Wiedererteilung Inkraftsetzung 5 2. Ausgangslage / Ziel Das Merkblatt soll zu einer Vereinheitlichung in der Vorgehensweise bei der Überwachung der Fahrlehrertätigkeit führen und beim Feststellen von Mängeln die daraus resultierenden Massnahmen festlegen. Eine ausserordentliche Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit ist angezeigt, wenn Unregelmässigkeiten durch die Kontrollbehörde festgestellt werden. Bei der praktischen Führerprüfung ist bei übermässiger Abweichung im Prüfungserfolg eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit angezeigt. Die kantonale Prüfungsstatistik gilt dabei als Referenzwert. 3. Begriffsdefinitionen / Abkürzungen SVG VZV FV ASTRA VKU PGS asa QSS SBFI Andragogik Strassenverkehrsgesetz Verkehrszulassungsverordnung Fahrlehrerverordnung Bundesamt für Strassen Verkehrskundeunterricht Praktische Motorrad-Grundschulung Vereinigung der Strassenverkehrsämter Qualitätssicherungssystem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Wissenschaft von der Erwachsenenbildung

2 4. Rechtsgrundlagen - Strassenverkehrsgesetz - Verkehrszulassungsverordnung - Fahrlehrerverordnung - Weisungen betreffend praktische Motorradgrundschulung und Verkehrskundeunterricht des ASTRA - Prüfungsordnungen über die Erteilung der eidgenössischen Fachausweise als Fahrlehrer/Fahrlehrerin - asa Richtlinien Nr. 7 Abnahme von Führerprüfungen - Qualitätssicherungssystem der Kantone 5. Erläuterungen 5.1. Fahrlehrer/Fahrlehrerinnen Inhaber und Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung mit oder ohne Fachausweis (Art. 3 FV). Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 FV müssen erfüllt sein Eidgenössischer Fachausweis Fahrlehrer/Fahrlehrerin Der eidgenössische Fachausweis wird vom SBFI auf Antrag der Organisation der Arbeitswelt ausgestellt (QSK Berufsbild Fahrlehrer/in) Aufgaben der Kantone Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht, sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen (Art. 24 FV). 6. Obligatorischer Unterricht 6.1. Verkehrskundeunterricht Wer den Führerausweis der Kategorie A/A1 oder B/B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können (Art. 18 VZV). Anforderungen an den Kursveranstalter, die Teilnahme am Kurs und der Inhalt des Kurses sind in den Weisungen des ASTRA betreffend den Verkehrskundeunterricht definiert Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler Wer den Führerausweis der Kategorie A/A1 erwerben will, muss innert vier Monaten nach der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren (Art. 19 VZV). Anforderungen an den Kursveranstalter, die Teilnahme am Kurs und der Inhalt des Kurses sind in den Weisungen des ASTRA betreffend die Motorrad-Grundschulung definiert. 7. Praktischer Fahrunterricht 7.1. Erfolgsquote Die Kantone führen eine Statistik über den Prüfungserfolg bei den praktischen Führerprüfungen gemäss Qualitätssicherungssystem. Die kantonalen Statistiken werden durch die asa zusammengeführt und in einer schweizerischen Statistik veröffentlicht. 2

3 7.2. Ausbildungskarte Der Fahrlehrer muss für jeden Fahrschüler eine Ausbildungskarte führen mit Angaben über die Anzahl Unterrichtsstunden, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen (Art. 15 FV). Die Ausbildungskarte ist vor der praktischen Führerprüfung dem Verkehrsexperten unaufgefordert vorzuweisen Ausbildungsbescheinigung Der Fahrlehrer muss für eine dritte praktische Führerprüfung bestätigen, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist (Art. 23 Abs. 1 VZV). 8. Aufsicht über die Fahrlehrertätigkeit 8.1. Kontrollmittel Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen die Kontrollmittel gemäss Artikel 15 und Artikel 16 FV sowie gemäss den Weisungen des ASTRA betreffend den Verkehrskundeunterricht und betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung führen Verkehrskundeunterricht und Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler Der VKU und PGS wird anhand der Supervisions-Checkliste VKU und PGS gemäss Qualitätssicherungssystem überwacht Praktischer Fahrunterricht Die Qualität des praktischen Fahrunterrichts wird anhand der Erfolgsquote überwacht. Eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit ist angezeigt, wenn der Prüfungserfolg bei den Fahrschülern ungenügend ist Ausserordentliche Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit Eine ausserordentliche Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit durch die Aufsichtsbehörde ist angezeigt, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden. 9. Personenkreis für die Aufsicht 9.1. Administrative Überprüfung Durch von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Personen oder Organisationen Inspektion Durch Verkehrsexperten, Fahrlehrer, Moderatoren mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen sowie methodisch-didaktischem und andragogischem Hintergrundwissen, welche in ihren Aufgabenbereich speziell eingeführt wurden Kontrollprüfung Die für den eidgenössischen Fachausweis Fahrlehrer/in verantwortliche Organisation der Arbeitswelt führt die Kontrollprüfung im Auftrag der Kantone durch. 3

4 10. Auslöser für eine Kontrolle Unregelmässigkeiten bezüglich Kontrollmittel Werden die Kontrollmittel nicht gemäss Artikel 15 FV oder den Weisungen des ASTRA geführt, werden Massnahmen gemäss Artikel 26 FV ergriffen. Ergibt die Überprüfung der Kontrollmittel einen Verstoss gegen Artikel 14 FV, kommt ebenfalls Artikel 26 FV zur Anwendung Unregelmässigkeiten beim obligatorischen Unterricht Werden anlässlich einer Inspektion Unregelmässigkeiten beim VKU oder bei der PGS festgestellt, wird in leichten Fällen eine Nachkontrolle durchgeführt oder in schweren Fällen Massnahmen gemäss Artikel 26 FV ergriffen. Wird bei der Nachkontrolle festgestellt, dass die Unregelmässigkeiten weiterhin bestehen, werden Massnahmen gemäss Artikel 26 FV ergriffen Ungenügender Prüfungserfolg Grundsatz Eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit durch Inspektion des praktischen Unterrichts wird insbesondere durchgeführt, wenn der Prüfungserfolg der Fahrschüler ungenügend ist. Zeigt sich, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung anordnen; bei gravierenden Mängeln (Art. 27, Bst. c FV) ist gar ein unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung zu verfügen Ermittlung der Erfolgsquote Die Erfolgsquote wird in der Regel mindestens 1x pro Jahr für 1. Prüfungen der Kategorie B erhoben (übrige Kategorien in Ausnahmefällen). Fahrlehrer, die pro Kalenderjahr weniger als 20 Fahrschüler zur praktischen Prüfung gebracht haben, werden erst beurteilt, wenn sie mehr als 20 Prüfungen erreicht haben. Der Prüfungserfolg ist ungenügend, wenn die Erfolgsquote unter 50% liegt. 11. Massnahmen Aussprache Als erste Massnahme wird der betroffene Fahrlehrer zu einer Aussprache aufgeboten. Anlässlich dieser Aussprache wird gemeinsam versucht, die Gründe für die tiefe Erfolgsquote zu finden und entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Es wird eine Gesprächsnotiz erstellt und der Fahrlehrer wird schriftlich auf die Massnahmen gemäss Artikel 26 und Artikel 27 FV hingewiesen Inspektion Ist die jährliche Erfolgsquote innerhalb von fünf Jahren in derselben Kategorie wieder unter 50%, wird der Fahrlehrer erneut zu einer Aussprache aufgeboten. In der Folge wird eine Inspektion des praktischen Unterrichts gemäss Artikel 24 Absatz 1 FV durchgeführt Kontrollprüfung Wird anlässlich der Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, ist durch die zuständige Behörde eine Kontrollprüfung gemäss Artikel 25 FV anzuordnen. 4

5 Als mangelhaft gilt beispielsweise: - unklare, nicht messbare Zielsetzungen - falsches methodisch-didaktisches Vorgehen - wenn das Verhalten gegenüber dem Fahrschüler aus charakterlichen Gründen fragwürdig ist - fachliche Defizite (z.b. lückenhafte Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen, Weisungen) Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung Werden anlässlich der Inspektion Mängel oder wiederholt Unregelmässigkeiten festgestellt, hat die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 FV in leichten Fällen eine Verwarnung auszusprechen; in schweren Fällen einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Als mangelhaft/unregelmässig gilt beispielsweise: - Missachtung der Weisungen (z.b. zu viele Kursteilnehmer, Teilnehmende ohne Lernfahrausweis, Nichteinhalten der Anzahl Lektionen oder Dauer der Lektion, unvollständige Kontrolllisten etc.) - unklare, nicht messbare Zielsetzungen - falsches methodisch-didaktisches Vorgehen - wenn das Verhalten gegenüber dem Fahrschüler aus charakterlichen Gründen fragwürdig ist - fachliche Defizite (z.b. lückenhafte Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen, Weisungen) Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung Werden anlässlich der Inspektion gravierende Mängel in der Fahrausbildung festgestellt, hat die zuständige Behörde gestützt auf Artikel 27, Buchstabe c FV ein Verfahren betreffend unbefristetem Entzug der Fahrlehrerbewilligung zu führen. Eine nicht bestandene Kontrollprüfung führt gestützt auf Artikel 27, Buchstabe d FV ebenfalls zu einem unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Als gravierende Mängel gelten beispielsweise: - fehlende oder unrealistische Zielsetzungen - ein klar falsches methodisch-didaktisches Vorgehen - wenn das Verhalten gegenüber dem Fahrschüler aus charakterlichen Gründen unzumutbar ist - schwere fachliche Defizite (z.b. fehlende Kenntnisse der Gesetze, Verordnungen, Weisungen) 12. Wiedererteilung Für die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung gelten Artikel 5 FV und die Erläuterungen des ASTRA zur Fahrlehrerverordnung: Wiedereinsteiger und Wiedereinsteigerinnen vom 20. November Inkraftsetzung Das vorliegende Merkblatt tritt per 1. Juli 2014 in Kraft. 5

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