DFG. Wahlordnung. für die Wahl der Mitglieder der Fachkollegien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) DFG-Vordruck /14 Seite 1 von 14

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1 -Vordruck /14 Seite 1 von 14 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Fachkollegien der Deutschen Forschungsgemeinschaft ()

2 -Vordruck /14 Seite 2 von 14 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 3 1 Struktur der Fachkollegien, Wahlturnus 3 2 Aktive Wahlberechtigung 4 3 Stimmzahl, Stimmaufteilung 5 4 Passive Wahlberechtigung 5 5 Inkompatibilität mit anderen Ämtern 6 2. Abschnitt: Wahlvorschläge und Liste der Kandidierenden 6 6 Wahlvorschläge 6 7 Liste der Kandidierenden 7 3. Abschnitt: Wahlverfahren 9 I. Allgemeine Regelungen 9 8 Entscheidung über das Wahlverfahren, Wahlfrist 9 9 Wahlstellen, Wahlprotokoll 9 II. Sonderregelungen für Online-Wahl Wahlunterlagen Stimmabgabe Auszählung 11 III. Sonderregelungen für Papier-Wahl Wahlunterlagen Stimmabgabe und Auszählung Abschnitt: Wahlprüfung Zulässigkeit der Wahlanfechtung und der Rüge Begründetheit der Wahlanfechtung und der Rüge, Maßnahmen Aufbewahrungszeiten 14

3 -Vordruck /14 Seite 3 von Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Struktur der Fachkollegien, Wahlturnus 1. Die fachliche Struktur der Fachkollegien sowie die Anzahl ihrer Mitglieder legt der Senat der fest. Dabei kann der Senat Fachkollegien in Fächer gliedern und für diese Fächer eine Anzahl von zu wählenden Mitgliedern festlegen. Der Senat trägt dafür Sorge, dass das gesamte wissenschaftliche Fachspektrum unter Berücksichtigung fachübergreifender Bezüge abgedeckt ist. 2. Die Mitglieder der Fachkollegien werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Das Nachrücken in ein Fachkollegium nach Nr. 3 c ist wie eine Wahl zu betrachten. Die Mitgliedschaft im Fachkollegium ist damit auf zwei Amtsperioden beschränkt und zwar unabhängig von der Dauer innerhalb der beiden Amtsperioden. Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder der Fachkollegien beginnt mit der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Fachkollegiums. Gleichzeitig endet die Amtsperiode der vorherigen Mitglieder des Fachkollegiums. 3. a) Für jedes Fach werden mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. b) Entfallen in einem Fach nur auf eine kandidierende Person Stimmen, so wird ausnahmsweise für dieses Fach nur eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Entfallen in einem Fach auf keine kandidierende Person Stimmen oder scheiden alle gewählten Personen während der Amtsperiode aus, so wird die Bearbeitung der zu diesem Fach gehörenden Anträge von den übrigen Fächern dieses Fachkollegiums übernommen. c) Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach. d) Mit dem Einverständnis des nachrückenden Mitglieds kann auch ein Nachrücken auf Zeit für mindestens sechs Monate erfolgen, wenn ein besonderer nichtwissenschaftlicher Grund vorliegt (insbesondere Mutterschutz und Elternzeit oder schwere Erkrankung). Wenn der verbleibende Rest der Amtszeit bei Wiederein-

4 -Vordruck /14 Seite 4 von 14 tritt weniger als ein Jahr betragen würde, ist ein Nachrücken auf Zeit ausgeschlossen. 2 Aktive Wahlberechtigung 1. Die aktive Wahlberechtigung setzt das Vorliegen persönlicher Qualifikationen sowie die Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle voraus. 2. Für die aktive Wahlberechtigung persönlich qualifiziert sind a) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die vor dem ersten Tag der Wahlfrist erfolgreich die mündliche Doktorprüfung abgelegt haben sowie b) Professorinnen und Professoren (einschließlich Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), wenn sie am ersten Tag der Wahlfrist eine nicht auf diesen Tag beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit ausüben. 3. Die Zugehörigkeit zu einer Wahlstelle ist gegeben, wenn die in 2 Nr. 2 genannten Personen ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit a) in einer wissenschaftlichen Einrichtung nach 9 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben oder b) nicht an einer wissenschaftlichen Einrichtung nach 9 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben, die aber nach Verleihung des aktiven Wahlrechts ad personam nach 2 Nr. 4 für diese sogenannten Einzelwählenden nach 9 Nr. 3 Wahlstelle ist. 4. a) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach 2 Nr. 2, die eine nicht auf den ersten Tag der Wahlfrist beschränkte wissenschaftlich forschende Tätigkeit nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung nach 9 Nr. 1 oder 2 ausüben, kann die Präsidentin oder der Präsident der das aktive Wahlrecht ad personam verleihen. Hierzu müssen die zur Verleihung vorgeschlagenen Personen die Ergebnisse aus ihrer wissenschaftlich forschenden Tätigkeit frei publizieren können und an das deutsche Wissenschaftssystem angebunden sein.

5 -Vordruck /14 Seite 5 von 14 b) Vorschläge zur Verleihung des aktiven Wahlrechts ad personam können bis zu sechs Monate vor Beginn der Wahlfrist von wissenschaftlichen Einrichtungen gemacht werden, die aa) bb) cc) in das deutsche Wissenschaftssystem eingebunden sind, gemeinnützig oder in vollständiger öffentlicher Trägerschaft sind und ihren Angehörigen die freie Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in allgemein zugänglicher Form gestatten. c) Wissenschaftliche Einrichtungen nach 2 Nr. 4 b) mit mehr als 100 Personen, die die Voraussetzungen nach 2 Nr. 2 erfüllen, sollen die Einrichtung von sonstigen Wahlstellen nach 9 Nr. 2 beantragen. 5. Wahlberechtigte, die an mehreren Einrichtungen tätig sind, dürfen nur einmal wählen. Soweit sie an einer Mitgliedshochschule tätig sind, werden sie dort als wahlberechtigt erfasst. 3 Stimmzahl, Stimmaufteilung 1. Jede wahlberechtigte Person hat sechs Stimmen. Sie kann einer Kandidatin oder einem Kandidaten bis zu drei Stimmen geben. 2. Die Stimmen können auf Kandidatinnen und Kandidaten aus unterschiedlichen Fachkollegien bzw. aus unterschiedlichen Fächern aufgeteilt werden. 4 Passive Wahlberechtigung 1. Wählbar sind Personen, die a) nach 2 aktiv wahlberechtigt sind, und b) im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses wissenschaftlich forschend tätig sind oder eine unabhängig wissenschaftlich forschende Tätigkeit (z.b. als Heisenberg-Stipendiatin oder -Stipendiat oder als Leitung einer Nachwuchsgruppe der, der MPG oder vergleichbarer Einrichtungen) ausüben und c) ihre wissenschaftlich forschende Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung nach 9 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben.

6 -Vordruck /14 Seite 6 von Anderen unabhängig wissenschaftlich forschenden Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern wird das aktive und passive Wahlrecht mit der in 7 geregelten Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der verliehen, wenn diese Personen die Voraussetzungen des 2 Nr. 2 erfüllen. 3. Wechselt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der nach 7 an eine andere wissenschaftliche Einrichtung, bleibt die Kandidatin oder der Kandidat für die anstehende Wahl aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn weiterhin die persönlichen Qualifikationen der 2 Nr. 2, 4 Nr. 1 b) gegeben und die Voraussetzungen des 2 Nr. 4 a) S. 2 erfüllt sind. 5 Inkompatibilität mit anderen Ämtern Eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler kann nur für ein Fach bzw., wenn ein Fachkollegium nicht in Fächer unterteilt ist, für ein Fachkollegium kandidieren (vergleiche 1 Nr. 1). Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses, Mitglieder der von diesem eingesetzten Bewilligungsausschüsse, Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten sowie Beauftragte für -Angelegenheiten an Nicht-Mitgliedshochschulen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglieder von Fachkollegien sein. Beauftragte zur Überwachung der Stimmauszählung bei der Fachkollegienwahl und deren Stellvertretung nach 9 Nr. 8 dürfen nicht für eine von ihnen zu überwachende Wahl kandidieren, die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses nicht für eine Wahl, für die sie vom Senat der nach 16 Nr. 1 als Wahlprüfungsausschuss eingesetzt sind. 2. Abschnitt: Wahlvorschläge und Liste der Kandidierenden 6 Wahlvorschläge 1. Wahlvorschläge können eingereicht werden von: a) den Mitgliedern der ; b) den wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Fakultätentagen, denen der Senat dieses Recht für die nächste Wahl verliehen hat; c) dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

7 -Vordruck /14 Seite 7 von Für die Verleihung von Vorschlagsrechten an wissenschaftliche Fachgesellschaften und Fakultätentage nach Nr. 1 b sind als Anhaltspunkte maßgebend, dass a) die Gründung der wissenschaftlichen Fachgesellschaft oder des Fakultätentages abgeschlossen ist, b) eine wissenschaftsorientierte Mitgliederstruktur vorliegt, c) eine Einbindung in das deutsche Wissenschaftssystem gegeben ist, d) wissenschaftsorientierte Ziele verfolgt werden, e) die jeweiligen Ziele und Mitglieder das Fach, für das das Vorschlagsrecht angestrebt wird, wissenschaftlich angemessen repräsentieren. 3. Die nach Nr. 1 vorschlagsberechtigten Institutionen können im Rahmen ihrer Vorschlagsberechtigung bis zu drei Personen je Fachkollegiumsplatz für eine Kandidatur vorschlagen. 4. Wahlvorschläge sind neben den Voraussetzungen des 4 insbesondere unter Beachtung folgender Anhaltspunkte einzureichen: a) wissenschaftliche und persönliche Qualifikation der vorgeschlagenen Personen, b) Ausgewogenheit unter fachlichen Aspekten, c) angemessene Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern, d) angemessene Berücksichtigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener Karrierestufen. 5. Jeder Kandidierendenvorschlag erfolgt im Rahmen der jeweiligen Vorschlagsberechtigung für eine konkrete Person in einem konkret zu benennenden Fach. Für jede vorgeschlagene Person muss eine von dieser unterzeichnete schriftliche Einverständniserklärung beigefügt sein. 7 Liste der Kandidierenden 1. Der Senat der verabschiedet die Liste der Kandidierenden entsprechend den nach der Durchführung der Schritte a) bis d) erzielten Ergebnissen. Für Aktualisierungen nach Nr. 2 sowie Änderungen persönlicher Daten nach Verabschiedung wird die Kandidierendenliste an einem auf der Homepage der im Internet bekanntzugebenden Datum geschlossen.

8 -Vordruck /14 Seite 8 von 14 a) Je Platz müssen mindestens zwei Personen und dürfen max. drei Personen aufgestellt werden. b) Der Senat kann die mit den Vorschlägen erfolgten Fachzuordnungen verändern, wenn dies den in 1 Nr. 1 S. 3 beschriebenen Zielen dient. c) Wenn nach der vom Senat vorgenommenen Fachzuordnung die Anzahl der für eine Kandidatur vorgeschlagenen Personen das Dreifache der Plätze in dem jeweiligen Fach übersteigt, werden die vorgeschlagenen Personen zunächst nach Anzahl der jeweils auf sie entfallenden Nominierungen gereiht. Könnten nach dieser Reihung nur eine Person beziehungsweise einige Personen einer Ranggruppe auf die Kandidierendenliste aufgenommen werden, entscheidet unter den Personen ausschließlich dieser Ranggruppe das Los. Bei der Durchführung des Losverfahrens wird die Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigt, so dass möglichst Personen beider Geschlechter mit jeweils mindestens einem Drittel der Kandidierenden pro Fach vertreten sind. d) Wenn nach der vom Senat vorgenommenen Fachzuordnung die Anzahl der für ein Fach vorgeschlagenen Personen kleiner als das Doppelte der Anzahl an Plätzen in diesem Fach ist, ergänzt der Senat durch eigene Vorschläge auf bis zu zwei Kandidierende pro Platz. Über die Anzahl von zwei Kandidierenden kann der Senat mit seinen Ergänzungsvorschlägen auf bis zu drei Personen pro Platz hinausgehen, wenn dadurch die Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigt wird. 2. Werden nach Verabschiedung der Kandidierendenliste durch den Senat der, aber vor Schließung der Liste nach 7 Nr. 1 S. 2 Gründe bekannt, die einer Kandidatur entgegenstehen, werden diese Personen von der Liste entfernt. Solche Gründe können beispielsweise sein: Zurückziehung der Kandidatur, Todesfall.

9 -Vordruck /14 Seite 9 von Abschnitt: Wahlverfahren I. Allgemeine Regelungen 8 Entscheidung über das Wahlverfahren, Wahlfrist 1. Das Wahlverfahren soll im Wege einer Online-Wahl (Stimmabgabe über das Internet) durchgeführt werden. Ist dies in Bezug auf einen turnusmäßig anstehenden Wahltermin nicht möglich, so wird die Wahl im Wege einer Stimmabgabe über Stimmzettel in Papierform (nachfolgend: Papier-Wahl) durchgeführt. 2. Das Präsidium der entscheidet vor jeder Wahl über das durchzuführende Wahlverfahren. Gleichzeitig entscheidet das Präsidium über das Datum des Beginns und des Ablaufs der Wahlfrist (erster und letzter Zeitpunkt einer möglichen Stimmabgabe). Die Wahlfrist soll bei Wahldurchführung mittels Online-Wahl vier Wochen, bei Papier- Wahl zwei Wochen betragen. 3. Das Wahlverfahren richtet sich bei einer Online-Wahl nach den Vorschriften der und bei Papier-Wahl nach den Vorschriften der Die allgemeinen Regelungen des 9 gelten für beide Formen des Wahlverfahrens. 9 Wahlstellen, Wahlprotokoll 1. Die Mitglieder der, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Verbände, richten Wahlstellen ein. Diese Mitglieder sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. 2. Der Vorstand der kann weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach 2 Nr. 4 b) erfüllen, das Recht verleihen, Wahlstellen einzurichten, um die Wahl in eigener Verantwortung durchzuführen. Auf 2 Nr. 4 c) wird verwiesen. 3. Wählende, die nicht zu einer wissenschaftlichen Einrichtung nach Nr. 1 oder Nr. 2 gehören (Einzelwählende), erhalten die Wahlunterlagen unmittelbar von der Geschäftsstelle der bzw. einem beauftragten Dritten. Für diese Einzelwählenden richtet die eine Wahlstelle ein.

10 -Vordruck /14 Seite 10 von Die Wahlstellen ermitteln die Zahl der bei ihnen wahlberechtigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und teilen sie der Geschäftsstelle der bis zu dem erbetenen Termin mit. 5. Die Geschäftsstelle der oder ein beauftragter Dritter stellt den Wahlstellen die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Der Umfang der Wahlunterlagen für die Online-Wahl ist in 10 geregelt, der für die Papier-Wahl in Die Wahlstellen geben die ihnen zur Verfügung gestellten Wahlunterlagen an die bei ihnen wahlberechtigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weiter mit dem Ersuchen, binnen der vom Präsidium der festgesetzten Frist ihre Stimmen abzugeben. 7. Die Wahlstellen erstellen gemäß den Vorgaben der ein Wahlprotokoll. Dieses ist innerhalb der von der vorgegebenen Frist der Geschäftsstelle der zuzuleiten. 8. Der Senat bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Überwachung der Stimmauszählung sowie deren Stellvertretung. 9. Nach Abschluss der Auszählung der Stimmen gibt die Präsidentin oder der Präsident der das vorläufige Wahlergebnis auf der Homepage der im Internet bekannt. Der Tag der Bekanntgabe ist dort ausdrücklich anzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident der stellt nach Ablauf der Anfechtungsfristen nach 15 Nr. 1. b) beziehungsweise nach Abschluss eines Wahlprüfungsverfahrens nach 15, 16 das endgültige Wahlergebnis durch Mitteilung an den Senat der fest. II. Sonderregelungen für Online-Wahl 10 Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Das Wahlportal bietet die Möglichkeit zur Abgabe eines elektronischen Stimmzettels über das Internet.

11 -Vordruck /14 Seite 11 von Stimmabgabe 1. Nach Authentifizierung der wahlberechtigten Person mithilfe der im Wahlschreiben genannten Zugangsdaten am Wahlportal kann der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben werden. 2. Mit der Rückmeldung des Online-Wahlsystems über den Abschluss des Wahlvorgangs ist die Stimmabgabe vollzogen. 3. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmabgaben. 4. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Stimmzettel sind ungültig. 12 Auszählung 1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt in elektronischer Form nach Ablauf der Wahlfrist. 2. Der oder die Beauftragte des Senats der nach 9 Nr. 8 überprüft die korrekte elektronische Auszählung der Stimmen und die Beachtung der allgemeinen Wahlgrundsätze durch das Online-Wahlsystem. 3. Im Zweifel entscheidet der oder die Beauftragte des Senats der über die Gültigkeit einer Stimme. III. Sonderregelungen für Papier-Wahl 13 Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen bestehen aus Stimmzettel, Wahlordnung und Liste der Kandidierenden. 14 Stimmabgabe und Auszählung 1. Der Stimmzettel ist nach der aufgedruckten Anleitung auszufüllen. 2. Mit dem Eingang des verschlossenen Briefumschlags bei der Wahlstelle gilt die Stimmabgabe als vollzogen.

12 -Vordruck /14 Seite 12 von Die Wahlstellen prüfen die ordnungsgemäße Stimmabgabe und dokumentieren sie durch einen entsprechenden Prüfvermerk in der Liste ihrer Wählenden. 4. Die Wahlstellen übersenden die abgegebenen Stimmzettel zusammen mit dem Wahlprotokoll nach 9 Nr. 7 und binnen der dort genannten Frist an die Geschäftsstelle der. 5. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach 15 Nr. 1 b) i. Nur ordnungsgemäß ausgefüllte und in den vorgeschriebenen Umschlägen bei der Geschäftsstelle der fristgemäß eingegangene Stimmzettel werden bei der Stimmauszählung berücksichtigt. 6. Im Zweifel entscheidet der oder die Beauftragte des Senats nach 9 Nr. 8 über die Gültigkeit des Stimmzettels. 4. Abschnitt: Wahlprüfung 15 Zulässigkeit der Wahlanfechtung und der Rüge 1. Zulässigkeit der Anfechtung a) Form der Anfechtung: Die Wahl kann gegenüber der mit an die Geschäftsstelle der zu richtender schriftlicher Erklärung angefochten werden. b) Anfechtungsfrist i. Die Wahlanfechtung wegen Fehlern vor Abschluss der Stimmabgabe ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom letztmöglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe nach 8 Nr. 2 an gerechnet, möglich. ii. Wegen Fehlern im vorläufigen Wahlergebnis ist die Wahlanfechtung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses auf der Homepage der nach 9 Nr. 9 an gerechnet, möglich.

13 -Vordruck /14 Seite 13 von 14 c) Unzulässige Anfechtungen weist die Präsidentin oder der Präsident der zurück. 2. Zulässigkeit der Rüge Die Präsidentin oder der Präsident der kann bis zum Ende der Sitzung des nach 16 Nr. 1 eingesetzten Wahlprüfungsausschusses die Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung rügen. 16 Begründetheit der Wahlanfechtung und der Rüge, Maßnahmen 1. Über Wahlanfechtungen sowie über von der Präsidentin oder vom Präsidenten der erklärte Rügen befindet ein rechtzeitig vor Beginn der Wahlfrist unabhängiger vom Senat eingesetzter Wahlprüfungsausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn von den fünf Mitgliedern drei anwesend sind. 2. Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Begründetheit einer Wahlanfechtung oder Rüge. Die Wahlanfechtung oder die Rüge ist begründet, wenn Vorschriften dieser Wahlordnung verletzt wurden und die Verletzung als erheblich einzustufen ist. Von einer erheblichen Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung ist beispielsweise regelmäßig auszugehen, wenn die Verletzung mehr als ein Prozent aller abgegebenen Stimmzettel betrifft. 3. Liegt keine Verletzung der Wahlordnung vor oder stuft der Wahlprüfungsausschuss eine solche als unerheblich ein, so weist die Präsidentin oder der Präsident der die Anfechtung bzw. zieht die Rüge als unbegründet zurück. 4. Kommt der Wahlprüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Wahlanfechtung oder Rüge begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der über angemessene Maßnahmen, beispielsweise eine vollständige oder auf einzelne Wahlstellen beschränkte Wiederholung der Wahl. 5. Offensichtlich unbegründete Wahlanfechtungen kann die Präsidentin oder der Präsident der dem Wahlprüfungsausschuss in einer schriftlichen Anfrage zur Abweisung vorschlagen. Bei Zustimmung aller fünf Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses

14 -Vordruck /14 Seite 14 von 14 weist die Präsidentin oder der Präsident der die Wahlanfechtung als offensichtlich unbegründet zurück. 17 Aufbewahrungszeiten 1. Bei Durchführung eines Wahlverfahrens mittels Papier-Wahl dürfen die Stimmzettel nicht vor der Entscheidung über Wahlanfechtungen, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf der Homepage der nach 9 Nr. 9, vernichtet werden. 2. Bei Durchführung eines Wahlverfahrens mittels Online-Wahl dürfen die elektronischen Daten und ein Ausdruck des vorläufigen Wahlergebnisses nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf der Homepage der nach 9 Nr. 9 vernichtet werden.

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