Informationsbrief Januar Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar. Inhalt

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1 Informationsbrief Januar 2013 Inhalt 1 Sachbezugswerte 2013 für Lohnsteuer und Sozial - versicherung 2 Aktuelle Steuergesetzgebung 3 Neue Grenzen für Minijobs und Gleitzone ab 2013 mit Übergangsregelungen 4 Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig? 5 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungen ab Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushalts - gemeinschaft mit volljährigem Sohn 7 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2013 Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Do Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Sachbezugswerte 2013 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. 5 Für 2013 gelten die folgenden Werte. Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung 48 i 88 i 88 i 224 i Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,93 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2013 bis zu einem Betrag von 6,03 Euro) 6 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr Die Schonfrist endet am , weil der ein Sonntag ist. 5 Siehe Bundesrats-Drucksache 673/12. 6 Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR. Januar 2013 Informationsbrief

2 Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. 7 Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben - kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Über lassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 216 Euro monatlich; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. 8 Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. 2 Aktuelle Steuergesetzgebung Zum Jahresende standen diverse Steueränderungsgesetze zur Verabschiedung durch den Bundesrat an, darunter z. B. das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, das Jahressteuergesetz sowie das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Da die Verabschiedung der Gesetze bis zuletzt unklar war, werden wir über die wichtigsten Neuregelungen in den nächsten Informationsbriefen berichten, wenn die Gesetze endgültig beschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die nicht schon in 2013, sondern wie z. B. das neue Reisekostenrecht erst ab 2014 anzuwenden sind. 3 Neue Grenzen für Minijobs und Gleitzone ab 2013 mit Übergangsregelungen Zum 1. Januar 2013 wird die Arbeitslohngrenze bei geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijobs) von 400 Euro auf 450 Euro angehoben; entsprechend steigt auch die Grenze für die anschließende Gleitzone um 50 Euro auf 850 Euro. 10 Minijob Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten Übergangsregelungen mit Bestandsschutz garantien. Das bedeutet, dass z. B. bei bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitslöhnen über 400 Euro bis 450 Euro die jetzt normalerweise begünstigt wären die Sozialversicherungspflicht bis Ende 2014 bestehen bleibt, und zwar mit Anwendung der bisherigen Gleitzonenregelung. Die Arbeit nehmer können sich aber von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. in der Kranken- und Pflege versicherung befreien lassen, nicht jedoch von der Rentenversicherungspflicht. 11 Bei bestehenden Minijobs gelten die Befreiung in der Rentenversicherung bzw. die Option zur Rentenversicherungspflicht weiter wie bisher. Bei Option zur Rentenversicherung wird ab 2013 der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 4,6 % auf 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten von 14,6 % auf 13,9 %) gesenkt. Zu beachten ist, dass für ab 1. Januar 2013 neu begründete Minijobs automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht; dies gilt auch bei Anhebung der Vergütung auf über 400 Euro bei bestehenden Verträgen. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, sodass sie ihren Beitragsanteil von 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten 13,9 %) sparen können. Der Antrag kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich bei allen Arbeitgebern gestellt werden. Gleitzone Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt bereits 2012 über 800 Euro, aber höchstens 850 Euro (das neue Ende der Gleitzone) betragen hat, bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert ohne Gleitzonenregelung bestehen. Wünscht der Arbeitnehmer aber ab 2013 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung, muss er dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. In diesem Fall gilt die Gleitzonenregelung für alle Sozialversicherungszweige einschließlich der Rentenversicherung. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, für Januar 2013 muss sie dem Arbeitgeber spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er die Lohn - abrechnung durchführt. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren. 7 Vgl. 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV. 8 Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe 2 Abs. 3 SvEV. 9 Siehe hierzu auch Nr. 5 des Informationsbriefes. 10 Siehe Bundestags-Drucksache 17/ Siehe 231 Abs. 9 SGB VI n. F. Informationsbrief Januar 2013

3 4 Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig? Kapitalgesellschaften, Gewerbebetriebe sowie gewerbliche Personen- bzw. Einzelunternehmen unterliegen mit ihrem Gewinn neben der Körperschaft- oder Einkommensteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Im Unterschied zu den reinen Ertragsteuern werden für gewerbesteuerpflichtige Zwecke ggf. Aufwendungen wie z. B. Schuldzinsen, Miet- oder Pachtzahlungen ab einer bestimmten Höhe dem Gewinn hinzugerechnet (siehe 8 GewStG). Dies kann dazu führen, dass Gewerbesteuerbelastungen entstehen, obwohl kein ertragsteuerlicher Gewinn erwirtschaftet wurde. Das Finanzgericht Hamburg 12 hatte diese Regelung mit der Begründung beanstandet, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorläge. Das Finanzgericht hat deshalb das Bundesverfassungsgericht 13 zur Klärung dieser Frage angerufen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Beschluss 14 die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften für verfassungsgemäß erklärt und eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies noch keine endgültige Entscheidung darstellt, da sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage demnächst in einem Normenkontrollverfahren auseinandersetzen wird. Festsetzungen der betroffenen Gewerbesteuermessbeträge ab 2008 werden insoweit vorläufig durchgeführt Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungen ab 2013 Das Jahressteuergesetz 2013 enthält auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Hervorzuheben sind insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungserteilung, die auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen und bereits für Umsätze gelten sollen, die ab 1. Januar 2013 ausgeführt werden. Rechnet der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren ab, muss das Wort Gutschrift auf der Rechnung angegeben sein (neuer 14 Abs. 6 Nr. 10 UStG). In den Fällen des 13b UStG, in denen ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmers schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung ab 2013 die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers; wird im Gutschriftverfahren abgerechnet, gelten wie bisher die deutschen Regelungen (neuer 14 Abs. 7 UStG). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten. Bei Anwendung der Sonderregelungen nach 25 und 25a UStG sind die Rechnungen in Abhängigkeit von den ausgeführten Umsätzen um die Angaben Sonderregelung für Reisebüros, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, Kunstgegenstände/Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung zu ergänzen. 6 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Sohn Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag von monatlich 109 Euro (1.308 Euro im Jahr) von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt (mindestens) ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht (vgl. 24b EStG). Bei Arbeitnehmern wird der Entlastungs - betrag für Alleinerziehende bereits beim Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerklasse II) berücksichtigt. Voraussetzung ist u. a., dass der Alleinstehende nicht mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet ( 24b Abs. 2 EStG). Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. 16 Der Bundesfinanzhof 17 hat jetzt entschieden, dass bei langjährig zusammenwohnenden Angehörigen strengere Anforderungen an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft zu stellen sind als z. B. bei wechselnden familienfremden Untermietern. Im Streitfall hatte der volljährige, berufstätige Sohn schriftlich erklärt, dass er ohne jegliche wirtschaftliche Beteiligung im Haus seines Vaters wohne, keine Miete zahle und sich auch nicht an den sonstigen Kosten der 12 Vorlagebeschluss vom 29. Februar K 138/10 (EFG 2012 S. 960). 13 Az.: 1 BvL 8/ Vom 16. Oktober 2012 I B 128/ Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 30. November Vgl. auch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004 IV C 4 S /04 (BStBl 2004 I S. 1042). 17 Urteil vom 28. Juni 2012 III R 26/10 (BStBl 2012 II S. 815). Januar 2013 Informationsbrief

4 Haushaltsführung beteilige. Er erklärte ferner, dass er seine persönlichen Lebenshaltungskosten selbst trage und seinen Vater auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben eines Alleinerziehenden nicht entlaste. Diese Erklärung reichte nach Auffassung des Gerichts zur Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nicht aus, sodass der Vater keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hatte. 7 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2013 Ab dem 1. Januar 2013 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung): Jahr Monat Beitragssätze 18 (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte) Beitragsbemessungsgrenzen 19 Renten-/Arbeitslosenversicherung RV: 18,9 % 20 / AV: 3 % alte Bundesländer i 5.800,00 i neue Bundesländer i 4.900,00 i Kranken-/Pflegeversicherung i 3.937,50 i KV:15,5 % 21 (Arbeitnehmer: 8,2 % Arbeitgeber: 7,3 %) PV: 2,05 % 22 Versicherungspflichtgrenze 23 in der Krankenversicherung i (4.350,00 i) Geringverdienergrenze ,00 i Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Arbeitslohngrenze 450,00 i 25 Krankenversicherung allgemein Arbeitgeber (pauschal): 13 % 26 bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitgeber (pauschal): 5 % 26 Rentenversicherung 27 allgemein Arbeitnehmer: 3,9 % 27 Arbeitgeber (pauschal): 15 % 28 bei Beschäftigung in Privathaushalten Arbeitnehmer: 13,9 % 27 Arbeitgeber (pauschal): 5 % 28 Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des paritätischen Beitragssatzes von 14,6 %. 21 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeber - zuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat kranken versichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leis ten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2013 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 574,88 Euro =) 287,44 Euro monatlich begrenzt RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung. 19 Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozial versicherung für 2013 (Bundesrats-Drucksache 598/12). 20 Siehe Beitragssatzgesetz 2013 (Bundesrats-Drucksache 626/12). 21 Es gilt ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz in der gesetz - li chen Krankenversicherung ( 241 SGB V); dieser setzt sich zusammen aus dem paritätischen Beitragssatz von 14,6 % sowie dem ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatz von 0,9 % ( 249 SGB V). 22 Anhebung von 1,95 % auf 2,05 % durch Art. 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl 2012 I S. 2246). Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindes - tens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,025 %) einen Anteil von 1,525 % ( 58 Abs. 3 SGB XI). 23 Die Versicherungspflichtgrenze regelt unabhängig von der Bei - tragsbemessungsgrenze die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahres - arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenver sicherung wech seln ( 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2013 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von I jährlich bzw ,50 I monatlich (vgl. 6 Abs. 7 SGB V). 24 Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialver siche - rungsbeiträge allein zu tragen (siehe 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV). 25 Siehe Nr. 3 in diesem Informationsbrief. 26 Siehe 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist. 27 Für ab 1. Januar 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. 6 Abs. 1b SGB VI n. F.). Siehe hierzu auch Nr. 3 in diesem Informationsbrief. 28 Siehe 172 Abs. 3, 3a SGB VI. 29 Vgl. 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V. Für die Ermitt lung des höchstmöglichen Zuschusses zur privaten Kran ken versicherung wird der paritätische Bei trags satz der Krankenkassen von 14,6 % zugrunde gelegt; der nur vom Arbeit nehmer zu tragende zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % wird hier nicht berück sich tigt. Zu Rundungen siehe Beitragsverfahrensverordnung. Informationsbrief Januar 2013

5 Informationsbrief Februar 2013 Inhalt 1 Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen: Doppelbelastung bleibt 2 Einschränkungen beim Verlustvortrag sog. Mindestbesteuerung rechtmäßig 3 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen 4 Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmer-Rabatten 5 Unfallschäden bei beruflich genutztem PKW 6 Lohnsteuerbescheinigungen Fiktive Säumnis bei Steuerzahlungen mit Scheck 8 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voraus - zahlungen Private Telefongespräche bei längerer Auswärtstätigkeit Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Mo Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Fr Gewerbesteuer Grundsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen: Doppelbelastung bleibt Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen z. B., wenn die Baufirma oder eine Partnerfirma auch Verkäufer des Grundstücks ist, wird dies regelmäßig als einheitliches Vertragswerk beurteilt. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Kaufpreis für das bebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer 6 unterliegt. Diese Regelung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik geführt, weil damit die bereits mit Umsatzsteuer belasteten (Bau-)Leistungen daneben auch der Grunderwerbsteuer unterworfen werden und somit insoweit eine Doppelbelastung für den Käufer bzw. Bauherrn eintritt. In einem aktuellen Urteil 7 hat der Bundesfinanzhof diese Praxis jetzt aber wiederum bestätigt. Damit bleibt es (vorerst) für grunderwerbsteuerliche Zwecke bei der Beurteilung des sog. einheitlichen Vertragswerkes mit den nachteiligen Folgen der Doppelbelastung. 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den , weil der ein Sonntag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 8 in diesem Informations brief. 5 Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahres betrag 30 e nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahres - zahlung angeordnet hat ( 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG). 6 Die Steuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5,5 %. 7 Vom 27. September 2012 II R 7/12. Februar 2013 Informationsbrief

6 2 Einschränkungen beim Verlustvortrag sog. Mindestbesteuerung rechtmäßig Können Verluste aus einer Einkunftsquelle nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese bis zu einem Betrag von Euro (zusammenveranlagte Ehegatten Euro) regelmäßig zunächst auf das vorangegangene Jahr zurückgetragen. Stehen auch hier nicht genügend positive Einkünfte zur Verfügung, werden verbleibende Verluste zur Verrechnung in Folgejahre vorgetragen. Ein solcher Verlustvortrag kann jedoch nicht uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden; die Verrechnung ist vielmehr begrenzt, wenn und soweit der Verlustvortrag 1 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) übersteigt (sog. Mindestbesteuerung). Das Verfahren der Mindestbesteuerung wird nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern sinngemäß auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer angewendet. Beispiel: Bei einer GmbH bestehen nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren i. H. von 3 Mio. i. Im aktuellen Jahr beträgt der Gesamt - betrag der Einkünfte 2 Mio. i. Der Verlustvortrag ist damit wie folgt zu verrechnen (vgl. 10d Abs. 2 EStG): Gesamtbetrag der Einkünfte i Verlustvortrag i Unbeschränkt verrechenbar i i Rest i i 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte i i Zu versteuern i Verbleibender Verlustvortrag i Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Verrechnung von Verlusten über 1 Mio. Euro nur zeitlich gestreckt möglich ist. Der Bundesfinanzhof 8 hält dies für rechtmäßig und sieht darin weder einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen zur Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer. 9 3 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. 147 Abgaben ordnung AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück - stellung gebildet werden. 10 Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2012 folgende Unterlagen vernichtet werden: jährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, 12 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr jährige Aufbewahrungsfrist: Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2006 oder früher 13 Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versandund Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2006 oder früher Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Wäh rend des Auf bewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. 14 Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuer festsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. 169, 170 AO). 8 Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11. 9 BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 36/10 und IV R 29/ Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131). 11 Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist zu prüfen, ob und welche Unter lagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebs prüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offi ziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. 12 Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) ge - nügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monats - sammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren. 13 Siehe 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 14 Siehe 147 Abs. 5 und 6 AO; 9 Abs. 5 Beitragsverfahrens - verordnung. Informationsbrief Februar 2013

7 4 Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmer-Rabatten Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnungsüberlassung, Mahlzeiten, Waren oder Dienstleistungen usw.), so sind diese Vorteile als Sachbezüge beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn sie monatlich einen Betrag von 44 Euro übersteigen ( 8 Abs. 2 letzter Satz EStG). Stammen die verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Leistungsangebot des Arbeitgebers ( Belegschaftsrabatte ), bleibt ein 4 %iger Arbeitnehmerrabatt unberücksichtigt; verbleibende Vorteile sind nur steuerpflichtig, soweit sie einen Freibetrag von Euro jährlich übersteigen ( 8 Abs. 3 EStG). 15 Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Waren des Arbeitgebers statt zum üblichen Verkaufspreis von Euro für nur Euro. üblicher Verkaufspreis i Abzug (4 %) 160 i verbleiben i Zahlung des Arbeitnehmers i Rabattfreibetrag i steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 760 i Als üblicher Verkaufspreis ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 16 grundsätzlich der Preis anzusehen, mit dem eine Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern nach Abzug üblicher Rabatte im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Für den Fall, dass der üblicherweise für eine bestimmte Ware z. B. von anderen Händlern angebotene Preis niedriger ist als der bei Anwendung der pauschalen Rabattregelung durch den Arbeitgeber anzusetzende Preis, hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung statt der pauschalen Rabattregelung mit dem Freibetrag die Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils nach 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen günstigeren Preis vornehmen kann. 5 Unfallschäden bei beruflich genutztem PKW Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden, die an einem privaten PKW auf einer beruflich ver - anlass ten Fahrt entstehen, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Ereignet sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können die Reparaturkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Wird der Unfallwagen nicht instandgesetzt, sondern verkauft, kommt ggf. eine Berücksichtigung des Wertverlustes in Betracht. Zur Ermittlung dieser Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ist nicht vom Zeitwert des PKW auszugehen, sondern von einem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert, d. h. von den um die normalen Absetzungen für Abnutzung (AfA) geminderten Anschaffungskosten. 17 Beispiel: Arbeitnehmer A verursacht auf einer Dienstreise mit seinem privaten PKW einen Verkehrsunfall. Der PKW wurde vor 7 Jahren für i angeschafft und hat eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. 18 Die Reparaturkosten zur Beseitigung des Unfallschadens betragen i bei einem Zeitwert des PKW von i. A verkauft den Unfallwagen unrepariert für i. Anschaffungskosten i AfA für 7 Jahre: i i fiktiver Buchwert vor dem Unfall i Veräußerungserlös i Werbungskosten (AfaA) i Insbesondere bei älteren Fahrzeugen kommt es vor, dass die Reparaturkosten den Zeitwert des PKW übersteigen. Ist der PKW zum Unfallzeitpunkt voll abgeschrieben, beträgt der rechnerische Buchwert 0 Euro, sodass bei Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung mehr möglich ist. 6 Lohnsteuerbescheinigungen 2012 Bis zum 28. Februar 2013 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer - bescheinigung 2012 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie - benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln ( 41b Abs. 1 EStG). Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuer bescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal ( 40 bis 40b EStG) erhoben hat Auf die zusätzliche Möglichkeit, bestimmte geldwerte Vorteile pauschal zu versteuern, wird hingewiesen (vgl. 40 EStG, R 8.2 LStR). 16 Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 30/09 und VI R 27/ BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 33/ Siehe dazu BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 64/06 (BFH/NV 2008 S. 1660) sowie BFH-Beschluss vom 29. März 2005 IX B 174/03 (BStBl 2006 II S. 368). 19 Siehe BMF-Schreiben vom 22. August 2011 IV C 5 S 2378/ 11/10002 (BStBl 2011 I S. 813) mit amtlich vorgeschriebenem Muster. Februar 2013 Informationsbrief

8 Fiktive Säumnis bei Steuerzahlungen mit Scheck Werden z. B. Einkommen- oder Körperschaftsteuerzahlungen nicht pünktlich entrichtet, kann das Finanzamt grundsätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat erheben. Bei Überweisungen gilt eine Schonfrist, d. h., es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn der Steuerbetrag nicht später als 3 Tage nach dem Fälligkeitstermin 20 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wird ( 240 Abs. 3 AO). Eine Besonderheit besteht bei Zahlung der Steuerbeträge durch Übergabe eines Schecks. In diesem Fall gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt ( 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Um die Frist zu wahren, muss der Scheck also spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin 20 eingereicht werden; eine Zahlungsschonfrist kommt hier nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof 21 hat jetzt entschieden, dass die Regelung unabhängig von der tatsächlichen Gutschrift des Schecks anzuwenden ist. Beispiel: Für eine am 10. fällige Einkommensteuer-Nachzahlung geht beim Finanzamt am 8. ein Scheck ein. Der entsprechende Steuerbetrag wird dem Konto der Finanzbehörde am 10. gutgeschrieben. Obwohl die Gutschrift am Fälligkeitstag erfolgte, ist eine Säumnis eingetreten, weil die Steuer nach der gesetzlichen Regelung erst am 11. (dritter Tag nach Eingang) als bezahlt gilt. Für eine fristgemäße Zahlung hätte der Scheck am 7. beim Finanzamt eingehen müssen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Steuerzahler die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheck - einreichung ausschließen kann. 8 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2013 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2012 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer- Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. 23 Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 10. Februar entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Vierteljahreszahler 24 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2013 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich. 9 Private Telefongespräche bei längerer Auswärtstätigkeit Aufwendungen für private Telefongespräche gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Werden privat veranlasste Aufwendungen jedoch durch berufliche Gründe überlagert, kann ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen. So können z. B. Telefonkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, wenn sie anstelle einer Familienheimfahrt durchgeführt werden. 25 Der Bundesfinanzhof 26 hat jetzt eine weitere Abzugsmöglichkeit zugelassen. Danach können (nachgewiesene) Telefongebühren für Privatgespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstanden sind, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat Kosten in Höhe von 252 Euro für an den Wochenenden in ausländischen Häfen geführte Privatgespräche als Werbungskosten abziehen können. Schon bisher sind private Gespräche, die ein Arbeitnehmer mit betrieblichen Telekommunikationsgeräten führt, nach 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Das bedeutet, dass z. B. mit dem Firmenhandy geführte Privat gespräche weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterliegen; das gilt unabhängig davon, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt oder nicht. 20 Zu beachten ist, dass sich der Fälligkeitstermin bzw. das Ende der Schonfrist verschieben können, wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt ( 108 Abs. 3 AO). 21 Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/ Fällt der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. 23 Siehe 46 bis 48 UStDV. 24 Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalender vierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2012 nicht mehr als e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. 18 Abs. 2 UStG). 25 Vgl. R 9.11 Abs. 5 Nr. 1 LStR und H 9.11 (5 10) LStH. 26 Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 50/10. Informationsbrief Februar 2013

9 Informationsbrief März 2013 Inhalt 1 Anhebung des Grundfreibetrags ab 2013/ Erleichterungen bei der Aufstellung von Jahres - abschlüssen durch Kleinstkapitalgesellschaften 3 Neues Reisekostenrecht ab Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 5 Geschenke als Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde steuerfrei 6 Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung 7 Erweiterung des Verlustrücktrags Allgemeine Steuerzahlungstermine im März Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Mo Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Anhebung des Grundfreibetrags ab 2013/2014 Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression sollte ursprünglich verhindert werden, dass Lohn - erhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer höheren Steuerbelastung führen. In seiner endgültigen Form sieht das Gesetz nur eine Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit Euro auf Euro für 2013 und auf Euro ab 2014 sowie ent - sprechende geringfügige Anpassungen des Tarifverlaufs vor. Für 2013 ergibt sich dadurch gegenüber 2012 bei gleichbleibendem zu versteuerndem Einkommen eine Steuerersparnis von bis zu 24 Euro (Ehegatten im Splittingverfahren: 48 Euro) im Jahr; die weitere Entlastung ab 2014 beträgt dann höchstens 43 Euro bzw. 86 Euro im Jahr. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags sind weitere Anpassungen verbunden. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung wird dagegen nicht angepasst, er bleibt (vorerst) bei Euro pro Jahr und Person. 5 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den , weil der ein Sonntag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Vgl. dazu im Einzelnen 33a Abs. 1 EStG. März 2013 Informationsbrief

10 2 Erleichterungen bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen durch Kleinstkapital - gesellschaften Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) und Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person, d. h. insbesondere GmbH & Co. KGs, sind regelmäßig verpflichtet, einen Jahresabschluss einschließlich Anhang, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen beim Bundes - anzeiger elektronisch einzureichen und offenzulegen; je nach Größe der Gesellschaften bestehen Ausnahmen hinsichtlich des Umfangs der Offenlegungspflicht (vgl. 325 ff. HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten nun weitere Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen. Betroffen sind Gesellschaften, wenn sie zwei der nachfolgenden Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten: Bilanzsumme: Euro Umsatzerlöse: Euro Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt): 10 Fallen (Kapital-)Gesellschaften unter diese Grenzen, brauchen sie lediglich eine deutlich verkürzte Darstellung der Bilanz und GuV zu erstellen und können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten. 6 Kleine Gesellschaften mussten schon bisher die GuV nicht veröffentlichen. Die neuen Regelungen für Kleinstgesellschaften gelten erstmals für Jahresabschlüsse auf einen nach dem 30. Dezem ber 2012 liegenden Stichtag, d. h. regelmäßig bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember Kleinstgesellschaften können künftig statt der (allgemeinen) Offenlegung die Hinterlegung des Jahres - abschlusses beim Bundesanzeiger wählen; in diesen Fällen können Interessenten nur auf Antrag die Bilanz einsehen. 8 3 Neues Reisekostenrecht ab 2014 Als Reaktion auf neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber das steuerliche Reise - kostenrecht mit Wirkung ab 2014 reformiert. 9 Neuer Begriff: Erste Tätigkeitsstätte Der bisherige Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt und in 9 Abs. 4 EStG genau definiert. Dabei handelt es sich um die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (wie z. B. in sog. Outsourcing- Fällen), der der Arbeitnehmer z. B. arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist. In diesem Zusammenhang gilt auch die Bildungsstätte eines Vollzeitstudenten als erste Tätigkeitsstätte. Fahrtkosten Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich bei doppelter Haushaltsführung kann unverändert die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Neu ist, dass vom Arbeitgeber für diese Fahrten gewährte Sachbezüge (z. B. Monatskarte für den ÖPNV) auf die Entfernungspauschale angerechnet werden und den Werbungskostenabzug mindern, wenn sie wegen der Freigrenze von 44 Euro ( 8 Abs. 2 letzter Satz EStG) steuerfrei sind. Für andere Fahrten gelten die bekannten Reisekostengrundsätze, d. h., es können wie bisher die tatsächlichen Kosten bzw. die Kilometer-Pauschalen (z. B. PKW: 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer) geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sondern hat er stattdessen dauerhaft einen bestimmten Ort (z. B. Busdepot) oder ein weitläufiges Tätigkeitsgebiet (z. B. Hafen) aufzusuchen, so ist für die Fahrten zu diesem Ort bzw. zum von der Wohnung aus nächstgelegenen Zugang zu dem Tätigkeitsgebiet nur die Entfernungspauschale abziehbar; für weitere Fahrten in diesem Tätigkeitsgebiet gelten dann Reisekostengrundsätze. Verpflegungspauschalen Ab 2014 sind nur noch zwei Verpflegungspauschalen vorgesehen: 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung; 12 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung. 6 Siehe hierzu 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4 sowie 275 Abs. 5 HGB i. d. F. des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanz rechts - änderungsgesetzes MicroBilG (BGBl 2012 I S. 2751). 7 Art. 70 Einführungsgesetz zum HGB. 8 Siehe 326 Abs. 2 HGB n. F. 9 Vgl. dazu das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (Bundesrats-Drucksache 633/12). Informationsbrief März 2013

11 Die Pauschalen für Auslandsreisen werden überarbeitet. Die Befristung von 3 Monaten im Hinblick auf den Abzug der Verpflegungspauschalen für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte bleibt bestehen. Erhält der Arbeitnehmer bei der Dienstreise Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber oder in dessen Auftrag gestellt, so werden die Verpflegungspauschalen für ein Frühstück um 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils um 9,60 Euro (20 % bzw. 40 % der Tagespauschale von 24 Euro) gekürzt. Kann der Arbeitnehmer für die Dienstreise keine Verpflegungspauschale geltend machen (z. B., weil die Abwesenheit weniger als 8 Stunden beträgt), sind die vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert z. B. von zurzeit 2,93 Euro für ein Mittagessen als Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt; dieser Arbeitslohn kann mit 25 % pauschal versteuert werden. 10 Übernachtungskosten Anlässlich von Dienstreisen entstandene Übernachtungskosten können auch künftig mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der unbeschränkte Abzug gilt künftig aber nur für die ersten 48 Monate einer längerfristigen Auswärtstätigkeit, danach ist der Abzug für Unterkunftskosten auf Euro pro Monat beschränkt. Nach einer mindestens 6-monatigen Unterbrechung beginnt eine neue 48-Monats-Frist. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber Wie bisher können Arbeitgeber nach 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG ihren Arbeitnehmern Reisekosten in dem Umfang steuerfrei erstatten, in dem beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug möglich wäre; in Höhe der erstatteten Beträge scheidet dann ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer aus. 4 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der laufenden Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden i Handwerkerleistungen: Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern etc., Schornsteinfeger i Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an, wenn es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. 11 Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. 12 Der Bundesfinanzhof 13 hat entschieden, dass vom Mieter geleistete pauschale Zahlungen an den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen an einer Wohnung nicht nach 35a Abs. 2 EStG begüns - tigt sind. Das Gericht erkannte eine Steuerermäßigung nicht an, weil die Zahlungen unabhängig davon erfolgt sind, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters hat durchführen lassen. 10 Vgl. 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 und 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG n. F. 11 Siehe BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 IV C 4 S 2296-b/ 07/0003 (BStBl 2010 I S. 140), Rz. 40 und Siehe BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (Fußnote 11), Rz Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 18/10 (BStBl 2013 II S. 14). März 2013 Informationsbrief

12 5 Geschenke als Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde steuerfrei Aufwendungen für Geschenke eines Unternehmers an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde, können nur bis zur Höhe von 35 Euro 14 pro Jahr und Empfänger als Betriebs - ausgaben geltend gemacht werden ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Unabhängig davon sind Zuwendungen an den Geschäftspartner bei diesem grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. 15 Zur Abgeltung der Steuerpflicht kann der zuwendende Unternehmer die Steuer im Rahmen des 37b EStG pauschal mit 30 % übernehmen; diese Besteuerung muss in diesem Fall aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden. Der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Umstritten ist jedoch derzeit, ob eine Steuerpflicht beim Empfänger auch dann vorliegt, wenn die Grenze von 35 Euro nicht überschritten wird; in diesem Fall wäre auch 37b EStG nicht anzuwenden. Hierzu ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 16 anhängig; entsprechende Einspruchsverfahren können insoweit ruhen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main 17 die Auffassung vertritt, dass die lohnsteuerliche Regelung zu den Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer 18 ana log auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde angewendet werden kann. Das würde bedeuten, dass Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei bleiben. Aufmerksamkeiten im Sinne dieser Regelung liegen aber nur vor, wenn die Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) des Empfängers erfolgen. Beim zuwendenden Unternehmer bleibt es aber bei der Beschränkung von 35 Euro für den Betriebsausgaben - abzug. Eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung hierzu steht noch aus. 6 Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. 19 Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden: 20 Minderung des Rohertrags Grundsteuer-Erlass um mehr als 50 % bis 99 % 25 % um 100 % 50 % Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet; bei Wohnun gen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein. 21 Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2012 ist bis zum 31. März 2013 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR). 7 Erweiterung des Verlustrücktrags Verluste aus einer Einkunftsquelle, die nicht mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden können, werden regelmäßig im Wege des Verlustrücktrags von den Einkünften des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen. Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag von bisher Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten: Euro) auf Euro ( Euro) angehoben. 22 Beim Verlustrücktrag nicht ausgenutzte Verluste können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden. Wie bisher ist ein Verlustvortrag begrenzt, soweit er 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro übersteigt, und zwar auf 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte. 23 Die neue Regelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausge glichen werden können. 14 Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer ( 9b Abs. 2 Satz 3 EStG). 15 Gilt nicht bei sog. Streuwerbeartikeln (Wert bis 10 Euro). 16 Az.: VI R 52/ Vom 10. Oktober 2012 S 2297b A 1 St Siehe R 19.6 LStR. 19 Besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe Abschn. 38 Abs. 5 GrStR). 20 Siehe 33 GrStG. 21 Siehe Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 7. September K 2439/ d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuer - lichen Reisekostenrechts (Bundesrats-Drucksache 633/12). 23 Vgl. 10d Abs. 2 EStG; siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2013 Nr. 2. Informationsbrief März 2013

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