Regierungsvorlage 30. März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1724/

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1 Seite 1 von 5 Regierungsvorlage 30. März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1724/ Änderungsbedarf Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Kundmachungsgesetz geändert wird Allgemeiner Teil Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, bewirkte in Österreich im Bereich des Kundmachungswesens eine Zäsur (Leitl/Mayrhofer/Steiner, in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 300). Seitens des Bundes wird seit diesem Zeitpunkt durch den Bundeskanzler im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich in deutscher Sprache herausgegeben ( 1 Bundesgesetzblattgesetz BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idf BGBl. I Nr. 33/2013). Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse zur Abfrage bereit zu halten und jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen ( 7 Abs. 1 BGBlG). Mit dem Kärntner Kundmachungsreformgesetz 2014, LGBl. Nr. 39/2013, erfolgte in Bezug auf das Kärntner Landesgesetzblatt gestützt auf Art. 101a B-VG in weiterer Folge eine Umstellung auf eine authentische elektronische Kundmachung desselben im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Seit 1. Jänner 2015 erfolgt die Kundmachung aller Landesgesetzblätter in Österreich elektronisch im RIS. Aufgrund des Gesetzes vom 27. November 2014, mit dem die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Villacher Stadtrecht 1998 sowie die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung geändert werden, LGBl. Nr. 3/2015, werden zudem ab 1. Jänner 2017 die Verordnungen der Kärntner Gemeinden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde unter der Internetadresse der Gemeinde kundgemacht. Sowohl die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde als auch jene im Kärntner Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Im Hinblick auf die sowohl in Bezug auf das Kärntner Landesgesetzblatt als auch in Bezug auf die Kundmachung der Verordnungen der Kärntner Gemeinden bereits erfolgten Reformprozesse sollen auch die Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung hinkünftig elektronisch erfolgen. Dies macht allerdings eine Neufassung des 2. Abschnittes des Kärntner Kundmachungsgesetzes K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986 idf LGBl. Nr. 39/2013, erforderlich. Mit der elektronischen Kundmachung der Kärntner Landeszeitung soll daher einerseits eine Vereinheitlichung des Kundmachungswesens erfolgen, andererseits soll hierdurch auch der faktische Zugang zu amtlichen Informationen erleichtert werden. Dies deckt sich im Übrigen mit den bereits in mehreren anderen Bundesländern gesetzten Reformschritten, da im Zuge der Umstellung der elektronischen authentischen Kundmachung des Landesgesetzblattes im RIS nunmehr bereits eine Reihe von Bundesländern eine elektronische Herausgabe ihrer für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen vorsehen. So sind etwa gemäß 11 Abs. 1 des Vbg. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989 idf LGBl. Nr. 45/2014, die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften entsprechend den 6 und 10 Abs. 4 und 5 leg. cit. an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen. Nach 11 Abs. 2 Vbg. Kundmachungsgesetz sind die kundgemachten Rechtsvorschriften von der Landesregierung auf Dauer unter der genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. Ähnliches sieht das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, vor. Das von der Landesregierung als Amts- und Informationsblatt herauszugebende Landesamtsblatt für das Burgenland (vgl. 6 Abs. 1 Bgld. VerlautG 2015) ist nach 8 Abs. 1 Bgld. VerlautG 2015 im Internet unter zur Abfrage bereitzuhalten, wobei diese Kundmachungen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein müssen, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. Nach 6 Abs. 1 des Tir. Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125/2013, hat die Kundmachung der im Boten für Tirol enthaltenen Verlautbarungen im Rahmen des Internetauftrittes des

2 Seite 2 von 5 Landes Tirol unter der Adresse zu erfolgen. Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage bewirkt, wobei bei jedem Stück der Tag der Freigabe zur Abfrage als Tag der Kundmachung anzugeben und auf die zuvor genannte Internetadresse hinzuweisen ist ( 6 Abs. 2 Tir. Landes-Verlautbarungsgesetz 2013). Dokumente, die eine Verlautbarung im Boten für Tirol enthalten, müssen ebenso wie Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Nach 11 Abs. 1 Tir. Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 müssen die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Boten für Tirol allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. Nach 10 des Sbg. Landes-Verlautbarungsgesetzes L-VerlautG, LGBl. Nr. 18/2005 idf LGBl. Nr. 52/2014, hat die Landesregierung im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse zur Abfrage bereit zu halten. Darüber hinaus wird durch 11 Sbg. Landes-Verlautbarungsgesetz eine sinngemäße Anwendung mehrerer für das Sbg. Landesgesetzblatt geltenden Normen angeordnet. Darüber hinaus ist ein Änderungsbedarf auch aufgrund der geplanten Einfügung eines neuen Art. 22a in das B-VG zu erwarten. Art. 22a Abs. 1 B-VG idf der Regierungsvorlage (vgl. 395 Blg. StenProt. NR, XXV. GP) sieht vor, dass die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die ordentlichen Gerichte, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und die von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG idf der Regierungsvorlage besteht. In Bezug auf die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Rechtsvorschriften und amtlichen Informationen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Informationen von allgemeinem Interesse isd Art. 22a Abs. 1 B-VG handeln wird, die daher in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen sind. Weiterer Änderungsbedarf des Kärntner Kundmachungsgesetzes besteht aufgrund des verstärkten Strebens nach Deregulierung der Kärntner Landesrechtsordnung. In diesem Sinne soll der 3. Abschnitt des Kärntner Kundmachungsgesetzes, der derzeit eine gesetzliche Verpflichtung des Landes Kärnten zur Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes enthält, zur Gänze entfallen. 2. Kompetenzrechtliche Grundlagen Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG und auf Art. 17 B-VG. 3. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Keine. Zu Z 1 (2. Abschnitt Kärntner Landeszeitung) Zu 8 Besonderer Teil Zu Abs. 1: Die Bestimmung entspricht 8 Abs. 1 K-KMG idgf. Zu Abs. 2: Im ersten Satz wird angeordnet, dass die Kärntner Landesregierung die Kärntner Landeszeitung nunmehr als periodisches elektronisches Medium herauszugeben hat. Nach 1 Abs. 1 Z 5a des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idf BGBl. I Nr. 101/2014, ist ein periodisches elektronisches Medium, ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium). In weiterer Folge wird in 8 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes vorgesehen, dass die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung unter der Internetadresse des Landes, zu erfolgen hat. Im zweiten und im dritten Satz wird die normative Anordnung getroffen, dass Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung hinkünftig elektronisch zu erfolgen haben. Die Bestimmung orientiert sich an 6 Abs. 1 und 2 des Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetzes Die Kundmachung wird ähnlich wie die Kundmachung des Landesgesetzblattes mit der Freigabe zur Abfrage im Internet bewirkt.

3 Seite 3 von 5 Zu Abs. 3: Die Anordnung, dass die Kärntner Landeszeitung nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich zu erscheinen hat, orientiert sich an 6 Abs. 1 S 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 und entspricht im Übrigen der bisherigen Praxis. Zu Abs. 4: Die Bestimmung orientiert sich an 1 Abs. 4 S 1 K-KMG idgf, wo für das Landesgesetzblatt Gleichartiges statuiert wird. Zu Abs. 5: Die Bestimmung orientiert sich zt an 6 Abs. 2 Tir. Landes-Verlautbarungsgesetz Das System ist an jenes des Landesgesetzblattes angelehnt (vgl. 1 Abs. 1 und 4 sowie 7a K-KMG), wo ebenfalls jede Nummer des Landesgesetzblattes den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten hat ( Ausgegeben am ). Zu Abs. 6: Die Verpflichtung, dass Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können, sowie jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein müssen, orientiert sich an dem für das Kärntner Landesgesetzblatt und an dem für das elektronische Amtsblatt der Gemeinden etablierten rechtsstaatlichen Standard für elektronische Kundmachungen. Im Zuge des Kärntner Kundmachungsreformgesetzes 2014, LGBl. Nr. 39/2013, wurde Art. 35 der Kärntner Landesverfassung um einen neuen Abs. 3c erweitert. Nach Art. 35 Abs. 3c K-LVG müssen die Kundmachungen im Landesgesetzblatt allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Art. 49 Abs. 3 B-VG, welcher im Zuge des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2004, in das B-VG eingefügt wurde, sieht Gleichartiges für Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt vor. Für die Gemeinden werden die entsprechenden Verpflichtungen in 80a Abs. 6 K-AGO bzw. in 82a Abs. 6 Klagenfurter Stadtrecht 1998 und 84a Abs. 6 Villacher Stadtrecht 1998 getroffen. Dies entspricht im Übrigen auch den in anderen Landesgesetzen getroffenen Anordnungen (vgl. 11 Abs. 2 Vbg. Kundmachungsgesetz, 8 Abs. 1 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, 11 Abs. 1 Tir. Landes-Verlautbarungsgesetz 2013). Ein weiteres Argument für die allgemeine Zugänglichkeit und Unentgeltlichkeit wird, sofern ein entsprechendes Bundes-Verfassungsgesetz vom Nationalrat beschlossen werden wird, in Art. 22a Abs. 1 B-VG idf der Regierungsvorlage zu finden sein, da dieser eine Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise verlangt. In Bezug auf die Verpflichtung, dass die Kundmachungen vollständig und auf Dauer ermittelt werden können, ist auf die Erläuternden Bemerkungen zum Kundmachungsreformgesetz 2004 zu verweisen, wo in Bezug auf Art. 49 Abs. 3 B-VG ausgeführt wird, dass diese Verpflichtung nicht bedeute, dass diese Zugänglichkeit ununterbrochen gewährleistet sein muss, da eine ununterbrochene Verbindung eines Verlautbarungsservers mit dem Internet schon aus technischen Gründen nicht möglich ist (RV EB 93 Blg. StenProt NR XXII. GP, 4). In den Erläuternden Bemerkungen wird in weiterer Folge auch auf die Notwendigkeit von Wartungspausen verwiesen (RV EB 93 Blg. StenProt. NR XXII. GP, 4). Zu Abs. 7: Die Bestimmung orientiert sich an 4 Abs. 4 K-KMG in Bezug auf die für das Landesgesetzblatt vorgesehene Verpflichtung, Ausdrucke des Landesgesetzblattes beim Amt der Kärntner Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften erhalten zu können (vgl. auch 80a Abs. 7 K-AGO bzw. 82a Abs. 7 Klagenfurter Stadtrecht 1998 und 84a Abs. 7 Villacher Stadtrecht 1998 in Bezug auf das elektronisch geführte Amtsblatt der Gemeinden sowie 9 Abs. 2 BGBlG in Bezug auf das Bundesgesetzblatt). Die Norm soll den Zugang zu Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung für all jene Personen sicherstellen, die nicht über einen entsprechenden Internetzugang oder über die notwendigen Computeranwenderkenntnisse verfügen. Dies erscheint aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich, da es nicht vertretbar wäre Personen, die nicht über die erforderlichen Computeranwenderkenntnisse verfügen, faktisch zum Informationszugang auszuschließen. Für die Bereitstellung von Ausdrücken dürfen zudem nur die Herstellungskosten verlangt werden. Zu Abs. 8: Es erfolgt hier eine Ermächtigung des Landes als Träger von Privatrechten, auch weitere periodische Medienwerke, die der nicht-amtlichen Information dienen, herauszugeben. Hierbei ist insbesondere an Medienwerke in Form von Newslettern zu denken, die über aktuelle Kundmachungen informieren. Aber auch die Herausgabe anderer Medienwerke soll durch diese Bestimmung ausdrücklich ermöglicht werden, wobei um die Dispositionsfähigkeit des Landes nicht unnötig einzuschränken ausdrücklich normiert wird, dass mit Ausnahme der in 7b Abs. 3 K-KMG vorgesehenen Anordnungen, dass Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, keine verbindliche Wirkung zukommt und für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten auch nicht gehaftet wird, sowie der in 8 Abs. 9 des Gesetzesentwurfs getroffenen Anordnung, dass medienrechtliche Verpflichtungen durch den 2. Abschnitt des K-KMG nicht berührt werden, die Bestimmungen des K-KMG für diese nicht-amtlichen Informationsmedien nicht gelten sollen.

4 Seite 4 von 5 Zu Abs. 9: Die Bestimmung ist rein deklaratorischer Art. Zu 9 Zu Abs. 1: Die in Z 1 vorgesehene Anordnung orientiert sich an 9 Abs. 1 K-KMG idgf sowie an 7 Abs. 1 Z 1 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015; die Bestimmung wird jedoch im Sinne der Vollständigkeit um die Kundmachung von Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden (Z 2) und um die durch den Gesetzesentwurf neu eingeführten Berichtigungen von Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung (Z 3) erweitert. Zu Abs. 2: Die Bestimmung orientiert sich zt an 9 Abs. 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 Zu Abs. 3: Da Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung nunmehr elektronisch erfolgen, erscheint eine Klarstellung, dass die kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen der Landesregierung, sofern sie nicht selbst die kundmachende Stelle ist, elektronisch zu übermitteln sind, erforderlich. Darüber hinaus wird klargestellt, dass derartige Kundmachungen unter der inhaltlichen Verantwortung jener Stellen, für die eine Kundmachung oder Veröffentlichung vorgenommen wird, erfolgen (vgl. hierzu auch 12 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs). Zu 10 Die Bestimmung entspricht 10 K-KMG idgf. Zu 10a Zu Abs. 1: Das Erfordernis einer elektronischen Signierung jeder Nummer der Kärntner Landeszeitung orientiert sich an 1 Abs. 2 K-KMG, in welcher hinsichtlich des Landesgesetzblattes statuiert wird, dass die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften unter anderem mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen. 1 Abs. 1 K-KMG selbst orientiert sich wiederum an 8 Abs. 1 BGBlG. In Anbetracht der Tatsache, dass das Erfordernis einer qualifizierten Signatur in der zweiten Lesung im Nationalrat aus dem Entwurf des BGBlG eliminiert wurde, ist mit Laurer in Bezug auf das Bundesgesetzblatt davon auszugehen, dass jede Signatur, die dem Signaturgesetz entspricht, dem Erfordernis des 8 Abs. 1 BGBlG genügt (Laurer, Neues vom Bundesgesetzblatt Oder: ein Blatt, in dem man nicht blättern kann, ÖJZ 2004, 521 [531]). Für die Kärntner Landeszeitung kann wie im Übrigen auch hinsichtlich des Landesgesetzblattes nichts anderes gelten. Das Signaturgesetz versteht unter einer Signatur elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen ( 2 Z 1 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 idf BGBl. I Nr. 75/2010). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist gem. 2 Z 3 Signaturgesetz eine elektronische Signatur, die ausschließlich dem Signator zugeordnet ist, die Identifizierung des Signators ermöglicht, mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann sowie mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann. Unter der Amtssignatur wiederum ist gem. 19 Abs. 1 E-Government-Gesetz E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idf LGBl. Nr. 83/2013, eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu verstehen, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen ist. Nach 19 Abs. 2 E-GovG dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und sie darf daher ausschließlich von diesem unter den Bedingungen des 19 Abs. 3 E-GovG bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden. Nach 19 Abs. 3 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Amtssignatur dem Erfordernis des 10a Abs. 1 des Gesetzesentwurfs genügt, und es entspricht im Übrigen der ständigen Praxis in Bezug auf die Kundmachung des Landesgesetzblattes, dass dieses mit der Amtssignatur des Landes Kärnten versehen wird. Zu Abs. 2: Die Bestimmung orientiert sich an 3 Abs. 2 K-KMG, wo hinsichtlich der elektronischen Kundmachung des Landesgesetzblattes angeordnet wird, dass Dokumente nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden dürfen. In Bezug auf Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitungen wird jedoch eine Einschränkung auf Kundmachungen, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich vorgesehen ist, vorgenommen, da nur für diese ein entsprechend hoher rechtsstaatlicher Standard erforderlich erscheint. In Bezug auf sonstige Verlautbarungen kann daher keine Verpflichtung des Landes abgeleitet werden, dass diese dauerhaft zur Abfrage im Internet bereitgehalten werden müssen.

5 Seite 5 von 5 Zu Abs. 3: Die Bestimmung orientiert sich an 3 Abs. 1 K-KMG und damit an den für das Landesgesetzblatt bestehenden technischen Anforderungen. Aufwärtskompatibilität bedeutet, dass der Text auch in Zukunft unabhängig von etwaigen technischen Weiterentwicklungen im Bereich der Hardund Software noch gelesen werden kann (Raschhofer, Virtuelle Kundmachung von Normen, ÖJZ 2005, 748 [750]; AB 243 BlgNR, XXII.GP, AB 243 BlgNR 22. GP, 3). Zu Abs. 4: Die Archivierungsvorschriften orientieren sich ebenfalls an jener hinsichtlich des Landesgesetzblattes (vgl. 3 Abs. 3 K-KMG). Zu 11 Zu Abs. 1: Es wird eine an 5 K-KMG angelehnte Ermächtigung zur sog. Notkundmachung vorgesehen. Im Unterschied zu der in 11 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs geregelten Ersatzkundmachung hat eine Notkundmachung nach Abs. 1 in anderer Form als der Kärntner Landeszeitung zu erfolgen, da eine Kundmachung in dieser aufgrund der äußeren Gegebenheiten nicht zweckdienlich wäre. Zu Abs. 2: Es wird eine an K-KMG angelehnte Ermächtigung zur sog. Ersatzkundmachung vorgesehen; in Betracht käme beispielsweise eine Herausgabe der Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form. Zu 12 Es wird eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berichtigung von Fehlern in Verlautbarungen der Kärntner Landeszeitung aufgenommen, wie sie sich in ähnlicher Form auch für das Landesgesetzblatt in 7 K- KMG findet. Entsprechende Ermächtigungen zur Berichtigung von Fehlern in den Landesamtsblättern finden sich zudem auch in einigen anderen Bundesländern (vgl. 13 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, 11 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015, 10 Stmk. Kundmachungsgesetz). In seiner Leitentscheidung VfSlg. 3719/1960 ging der VfGH davon aus, dass ein Druckfehler, damit er als solcher qualifiziert werden kann, den materiellen Gesetzesinhalt unverändert lassen muss. Für einfachgesetzliche Ermächtigungen zur Statuierung von Kundmachungsberichtigungen ist darüber hinaus insbesondere das Erkenntnis VfSlg /2003 des Verfassungsgerichtshofes zu beachten, in welcher dieser 2a Abs. 2 BGBlG 1996 als verfassungswidrig aufhob. Nach dieser Rechtsprechung des VfGH ist unter einem Druckfehler jede Abweichung des (für die Rechtsverbindlichkeit allein maßgebenden) kundgemachten Textes vom beschlossenen Text anzusehen, soweit hierdurch der materielle Gesetzesinhalt, wie er offenkundig gemeint ist, nicht verändert worden ist. Berichtigungen bereits (fehlerhaft) kundgemachter Gesetzestexte, die über dieses Begriffsverständnis hinausgehend auch den Inhalt der Norm verändern, verstoßen hingegen aus Sicht des VfGH gegen das in Art. 49 Abs. 1 B-VG verankerte Gebot der vollständigen Publikation des Gesetzestextes im Gesetzblatt (VfSlg /2003). Aus diesem Grund ordnet 12 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzesentwurfs an, dass Berichtigungen von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, unzulässig sind, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarungen geändert werden würde. Zu 13 Der Gesetzesentwurf sieht an 7a K-KMG angelehnt eine subsidiäre Inkrafttretensregelung für in der Kärntner Landeszeitung kundzumachende Verordnungen vor. Zu Z 2 (Entfall des 3. Abschnittes Kärntner Gemeindeblatt) Der 3. Abschnitt des Kärntner Kundmachungsgesetzes soll im Sinne eines verstärkten Strebens nach Deregulierung der Kärntner Landesrechtsordnung zur Gänze entfallen. Nach 14 Abs. 2 K-KMG idgf hat das Land Kärnten das Kärntner Gemeindeblatt herauszugeben. Es besteht daher derzeit eine gesetzliche Verpflichtung des Landes zur Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes. Diese gesetzliche Verpflichtung des Landes Kärnten zur Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes wurde 1986 mit dem Inkrafttreten des Kärntner Kundmachungsgesetzes eingeführt; zuvor erfolgte die Herausgabe des Kärntner Gemeindeblattes durch das Land Kärnten auf freiwilliger Basis (vgl. EB zu Zl. Verf- 378/2/1985, 10). Aufgrund des verstärkten Strebens nach Deregulierung der Kärntner Landesrechtsordnung soll durch den vorliegenden Gesetzesentwurf der 3. Abschnitt des Kärntner Kundmachungsgesetzes entfallen. Auch im Falle des Entfalls des 3. Abschnittes des Kärntner Kundmachungsgesetzes bleibt es dem Land Kärnten allerdings unbenommen, auf freiwilliger Basis das Kärntner Gemeindeblatt herauszugeben oder Initiativen zu unterstützen, die die Herausgabe eines Informationsblattes für die Kärntner Gemeinden zum Inhalt haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen Bestrebungen, das Kärntner Gemeindeblatt in die vom Kärntner Gemeindebund herausgegebene Zeitung zu integrieren.

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