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23 Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Anlage 3 Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. S. 789) in Verbindung mit den 1 und 26 des Grundsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) und den 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3G vom (BGBl. I S. 1768), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom, folgende Satzung erlassen: Die Stadt Schwarzenbek erhebt 1 Erhebungsgrundsatz a) von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, b) von allen in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2 Hebesätze a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 v. H. b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H. 2. Gewerbesteuer nach Ertrag 380 v. H. Die Satzung tritt ab dem in Kraft. Schwarzenbek, den 3 Inkrafttreten Stadt Schwarzenbek Der Bürgermeister Frank Ruppert L.S.

24 Anlage 4 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom (GVOBl Schl.-H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl.Schl.-H. S. 278) wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Änderung der Hundesteuersatzung Die Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung einer Hundesteuer vom wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ab dem 01. Januar 2013 beträgt die Steuer jährlich: a) für den 1. Hund EUR 110,00 b) für den 2. Hund EUR 160,00 c) und für jeden weiteren Hund EUR 212,00 d) für den 1. gefährlichen Hund EUR 320,00 e) für jeden weiteren gefährlichen Hund EUR 600,00 Artikel 2 Inkrafttreten Die 3. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Schwarzenbek, Stadt Schwarzenbek Der Bürgermeister Frank Ruppert L.S.

25 Anlage 5 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schwarzenbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. Schl.-H. S. 278) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom folgende Satzung erlassen. Artikel I Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schwarzenbek wird wie folgt geändert: 1. 5 erhält folgende Fassung: 5 Steuersatz Die Steuer beträgt ab dem ,0 % des Maßstabes nach 4. Artikel II Inkrafttreten Die 3. Nachtragssatzung tritt ab dem 01. Januar 2013 in Kraft. Schwarzenbek, den Stadt Schwarzenbek Der Bürgermeister Frank Ruppert L.S.

26 Anlage 6 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom (GVOBl. Schl.-H., S. 66), sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H., S.27) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Änderung der Vergnügungssteuersatzung Die Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 15. Mai 2006 wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in 1 Abs. 1 genannten Orten ab dem ,5 v.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Artikel 2 Inkrafttreten Die 4. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Schwarzenbek, den Stadt Schwarzenbek Der Bürgermeister Frank Ruppert L.S.

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